Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Jan. 2017 - 5 Sa 386/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0119.5SA386.16.0A
published on 19/01/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Jan. 2017 - 5 Sa 386/16
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Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30. Juni 2016, Az. 7 Ca 163/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1954 geborene Kläger war seit 15.05.2015 im Hotel des Beklagten als Koch beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach dem Vortrag des Beklagten betrug der vereinbarte Stundenlohn 12,00 EUR brutto, nach dem Vortrag des Klägers 12,50 EUR. Der letzte Arbeitstag des Klägers war am Sonntag, dem 23.08.2015. Danach erschien er nicht mehr zur Arbeit. Die Umstände sind streitig. Der Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis wie folgt ab:

3

Monat in 2015

Arbeitsstunden
gesamt

Stunde
brutto EUR

Gesamt
brutto EUR

ab 15. Mai

67,5

12,00 

810,00

Juni
+ Nachzahlung für 28. Mai

187,5
+ 7

12,00 

2.334,00

Juli   

220,15

12,00 

2.652,00

bis 23. August
+ Urlaub (6 Tage x € 80,57)

128

12,00 

1.536,00
+ 483,42

4

Ab 18.09.2015 bis zu einem nicht genannten Tag im Oktober 2015 arbeitete der Kläger als Koch in einem Restaurant in L.. Sein dortiger Arbeitslohn betrug laut vorgelegter Abrechnung im September 2015 395,42 EUR netto (60,6 Stunden x 8,50 EUR = 514,25 EUR brutto) und nach seinen (unbelegten) Angaben im Oktober 2015 750,00 EUR netto. Das Folgearbeitsverhältnis endete zu einem nicht genannten Zeitpunkt. Nach den Informationen des Beklagten hat der Kläger gegen die Folgearbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Darmstadt eine Klage erhoben. Der dortige Streitgegenstand ist nicht bekannt.

5

Mit Schreiben vom 21.11.2015 forderte die örtliche Arbeitsagentur den Beklagten auf, für den Kläger eine Arbeitsbescheinigung auszufüllen, weil er Arbeitslosengeld beantragt und angegeben habe, dass er vom 15.05. bis zum 24.08.2015 in seinem Betrieb beschäftigt worden sei. Ob dem Kläger überhaupt, ab wann, ggf. in welcher Höhe Leistungen von der Bundesagentur oder vom Jobcenter gewährt worden sind, oder wegen abgelehnter Leistungen sozialgerichtliche Verfahren anhängig sind oder waren, ist nicht vorgetragen.

6

Mit seiner am 08.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage verlangt der Kläger vom Beklagten für die Monate von August bis Dezember 2015 Vergütung aus Annahmeverzug. Er ist der Ansicht, er könne vom Beklagten bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 200 Stunden im Monat bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,50 EUR eine Gesamtvergütung von 2.500,00 EUR brutto beanspruchen. Für August 2015 verlangt er restliche 480,58 EUR brutto, für September und Oktober 2015 insgesamt 5.000,00 EUR brutto abzüglich seines Nettoverdienstes im Folgearbeitsverhältnis. Für die Monate November und Dezember 2015 macht er weitere 5.000,00 EUR brutto geltend, davon lässt er sich unbezifferte Ansprüche abziehen.

7

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 30.06.2016 Bezug genommen.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

10

1. Arbeitsentgelt iHv. 480,58 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015,
2. Arbeitsentgelt iHv. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 395,42 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2015,
3. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 750,00 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2015,
4. Arbeitsentgelt iHv. 5.000,00 EUR brutto nebst Zinsen aus 2.500,00 EUR seit 01.11.2015 und aus weiteren 2.500,00 EUR brutto seit 01.01.2016 soweit seine diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind,

11

zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 169,08 EUR brutto stattgegeben, im Übrigen hat es sie abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne keinen Annahmeverzugslohn beanspruchen, weil er nicht substantiiert vorgetragen habe, dass er dem Beklagten seine Arbeitsleistung nach dem 23.08.2015 tatsächlich angeboten habe. Da der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten durchschnittlich 182,375 Stunden im Monat gearbeitet habe, könne er für August 2015 noch restliche 169,08 EUR beanspruchen.

15

Gegen das am 01.08.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.09.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

16

Er macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er erstinstanzlich konkret vorgetragen, dass er dem Beklagten seine Arbeitsleistung wiederholt angeboten habe. Der Beklagte sei nach seiner Erinnerung ungefähr Mitte August 2015 aus seinem Urlaub zurückgekehrt. Er habe am Wochenende nach Rückkehr des Beklagten - vermutlich am 16.08.2015 - im Dienstplan die Angabe vorgefunden, dass er von Montag bis Donnerstag - vermutlich vom 17. bis 20.08.2015 - nicht eingesetzt werde. Die Zeit sei vom Beklagten nicht bezahlt worden. Nach den vier freien Tagen - vermutlich am Freitag, dem 21.08.2015 - habe er den Beklagten gefragt, wie es nun weitergehe. Der Beklagte habe ihm geantwortet, im Moment seien nicht so viele Gäste im Hotel, weshalb er am bevorstehenden Wochenende - vermutlich am 22./ 23.08.2015 - allein die Köchin M. einsetze. Daraufhin habe er den Beklagten gefragt, was er denn machen solle. Dieser habe ihm geantwortet, er solle in der Halle Ordnung machen. Er habe dann für 2 bis 3 Stunden täglich in der Halle Schrott sortiert und in Container verbracht. Am Abend des zweiten Tages - vermutlich am 23.08.2015 - habe er dem Beklagten in einem Gespräch klargemacht, dass er weiterhin als Koch mit der bisher üblichen Stundenzahl arbeiten wolle. Der Beklagte habe ihm erklärt, er könne ihn nicht mehr in dieser Form beschäftigen. Er habe dem Beklagten verdeutlicht, dass er dringend auf die bezahlten Arbeitsstunden angewiesen sei und keine weitere Woche unbezahlt tätig sein könne. Trotzdem sei der Beklagte dabei geblieben, dass allein die Köchin M. in der Folgewoche - wohl ab dem 24.08.2015 - in der Küche tätig werden solle. Hinsichtlich der mehrfachen konkreten Angebote seiner Arbeitsleistung biete er Beweis an durch seine eigene Vernehmung, weil es sich um Vier-Augen-Gespräche gehandelt habe. Die erstinstanzlich angeführte Zeugin "NN" sei die Köchin M.; Nachname und Anschrift der Zeugin seien ihm unbekannt. Die Köchin M. habe er jedoch nicht für das Angebot der Arbeitsleistung als Zeugin benannt, weil sie bei diesen Angeboten nicht unmittelbar zugegen gewesen sei. Die Köchin M. habe er als Zeugin für die Dienstplanänderung und die betriebsüblichen Arbeitszeiten bzw. seine Arbeitszeiten angeboten. Sollte es zweitinstanzlich hierauf ankommen, wiederhole er den Beweisantritt. Das Arbeitsgericht habe die Entscheidung rechtsfehlerhaft auch darauf gestützt, er habe in seinem Arbeitslosengeldantrag angegeben, das Arbeitsverhältnis habe am 24.08.2015 geendet. Dies treffe nicht zu. Er habe bei der Arbeitsagentur erklärt, dass ihn der Beklagte lediglich bis zum 24.08.2015 beschäftigt habe.

17

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

18

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.06.2016, Az. 7 Ca 163/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn

19

1. Arbeitsentgelt iHv. 480,58 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015,
2. Arbeitsentgelt iHv. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 395,42 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2015,
3. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 750,00 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2015,
4. Arbeitsentgelt iHv. 5.000,00 EUR brutto nebst Zinsen aus 2.500,00 EUR seit 01.11.2015 und aus weiteren 2.500,00 EUR brutto seit 01.01.2016 soweit seine diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind,

20

zu zahlen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass der Kläger am 23.08.2015 gegen 23:30 Uhr das Arbeitsverhältnis mündlich fristlos gekündigt habe. Der Kläger habe ihm erklärt, dies sei sein "letzter Arbeitstag", er werde nicht wiederkommen. Seine Bitte, mindestens die zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit einzuhalten, habe der Kläger mit dem Hinweis zurückgewiesen, er kündige und zwar jetzt, denn er verfüge bereits über eine neue Arbeitsstelle, die er unmittelbar antreten werde.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

26

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die vier Monate vom 01.09. bis 31.12.2015 Vergütung wegen Annahmeverzugs zu zahlen. Er ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger restliche Vergütung für August 2015 zu zahlen. Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger für August 2015 einen Teilbetrag von 169,08 EUR zugesprochen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

27

1. Die Klage ist nur zum Teil zulässig.

28

a) Soweit der Kläger restliche Vergütung für den Monat August 2015 iHv. 480,58 EUR brutto begehrt, ist sein Klageantrag zu 1) mangels hinreichender Bestimmtheit von Anspruchsgegenstand und Anspruchsgrund unzulässig. Es ist schon unklar, weshalb er den erstinstanzlich ausgeurteilten Teilbetrag iHv. 169,08 EUR brutto zweitinstanzlich nicht in Abzug bringt. Dazu hat er sich auf Nachfrage auch nicht geäußert.

29

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Kläger eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat mehrere selbständige Ansprüche bestimmten Teilbeträgen zuzuordnen. Jeder Anspruch muss identifizierbar sein. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht beliebig sein (vgl. BAG 09.10.2002 - 5 AZR 160/01 - Rn. 11 mwN).

30

Der Kläger hat bezogen auf den Monat August 2015 den Gegenstand des erhobenen Anspruchs nicht ausreichend bezeichnet. Es kann nur vermutet werden, dass er für 128 Stunden, die er in diesem Monat tatsächlich gearbeitet hat, die Stundenlohndifferenz zwischen den gezahlten 12,00 EUR (insgesamt 1.536,00 EUR) und den nach seinem streitigen Vorbringen vereinbarter 12,50 EUR begehrt. Für welche Tage im August der Kläger Annahmeverzugslohn beansprucht, ist nicht erkennbar.

31

Verlangt ein Arbeitnehmer für einzelne Tage Verzugslohn, muss er die Tage bezeichnen, für die er diese Ansprüche erhebt. Diese Angaben sind erforderlich, um den Umfang der Rechtskraft ermitteln zu können (vgl. BAG 05.09.1995 - 3 AZR 58/95). Der Vortrag des Klägers ist nicht hinreichend deutlich. Wie viele Arbeitstage in die Zeit vom 24.08. bis 31.08.2015 gefallen wären, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es ist auch unklar, an welchen konkreten Tagen der Beklagte ihm vor dem 24.08.2015 keine Arbeit oder für zu wenige Stunden Arbeit zugewiesen haben soll. Angaben wie "vermutlich vom 17. bis 20.08.2015" oder "vermutlich am 22. und 23.08.2015" "für 2 bis 3 Stunden täglich", ersetzen keinen konkreten Vortrag. Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Kläger unstreitig im August 2015 für sechs Tage Urlaub insgesamt einen Bruttobetrag von 483,42 EUR gezahlt hat, den der Kläger in seine Verzugslohnberechnung (2.500,00 EUR abzgl. 2.019,42 EUR) einfließen lässt, ohne zu verdeutlichen, ob und an welchen Tagen ihm Urlaub gewährt worden ist.

32

Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Nachfrage keine konkreten Angaben dazu machen, wie sich seine Forderung für August 2015 zusammensetzt. Er hat insoweit auch keinen Schriftsatznachlass beantragt.

33

b) Die Zahlungsklage ist außerdem unzulässig, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 4) von dem bezifferten Bruttobetrag iHv. 5.000 EUR einen unbezifferten Teilbetrag "soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind", in Abzug bringt. Der Antrag ist nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

34

Macht ein Arbeitnehmer Verzugslohnansprüche für einen Zeitraum geltend, für den er Arbeitslosengeld I oder II (oder Krankengeld etc.) erhalten hat, muss er die erhaltenen Leistungen, die gem. § 115 SGB X kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, bei der Zahlungsklage berücksichtigen. Die Leistungen der Sozialversicherungsträger sind von dem eingeklagten Bruttobetrag beziffert in Abzug zu bringen. Eine Antragsformulierung, den Arbeitgeber zur Zahlung einer bestimmten Bruttolohnsumme „abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes“ zu verurteilen, ist daher nicht bestimmt genug (so schon BAG 15.11.1978 - 5 AZR 199/77; vgl. auch ErfK/Koch ArbGG 17. Aufl. § 46 Rn. 16 mwN; GMP/Germelmann 8. Aufl. ArbGG § 46 Rn. 55 mwN).

35

Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine konkreten Angaben dazu machen, ob ihm im November und Dezember 2015 überhaupt, ggf. ab wann und in welcher Höhe Leistungen von der Bundesagentur (die er beantragt hat) oder vom Jobcenter gewährt worden sind, oder ob wegen abgelehnter Leistungen sozialgerichtliche Verfahren anhängig sind oder waren. Er hat auch insoweit keinen Schriftsatznachlass beantragt.

36

Der Kläger hat auch keine Angaben dazu gemacht, welche "Dritte" ihm welche Leistungen in welcher Höhe gewährt haben, die vom eingeklagten Bruttobetrag abgezogen werden sollen. Da der Kläger gegen die Folgearbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Darmstadt einen Rechtsstreit führt, ist nicht auszuschließen, dass er dort Lohn- oder Verzugslohnansprüche einklagt, die als Leistungen "Dritter" vom hier geforderten Bruttobetrag in Abzug gebracht werden sollen. Zum Streitgegenstand des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Darmstadt hat sich der Kläger nicht geäußert.

37

2. Letztlich musste dem Kläger keine Gelegenheit zum weiteren Vortrag gegeben werden, denn seine Zahlungsklage ist vollumfänglich unbegründet.

38

a) Für seine bestrittene Behauptung, zwischen den Parteien sei ein Stundenlohn von 12,50 EUR, statt 12,00 EUR, vereinbart worden, hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger keinen Beweis angetreten. Seine Behauptung, er habe in der Zeit vom 15.05. bis 23.08.2015 (14 Wochen) durchschnittlich 200 Stunden im Monat gearbeitet, ist nicht von nachvollziehbaren Fakten getragen. Der Kläger hat in 14 Wochen nach den Aufzeichnungen des Beklagten, der die Arbeitszeit mit Stempeluhr erfasst hat, insgesamt 610,15 Stunden gearbeitet. Das ergibt einen Wochenschnitt von 43,58 Stunden und einen Monatsschnitt von 188,85 Stunden, so dass sich ein Durchschnittslohn von allenfalls 2.266,20 EUR, nicht 2.500,00 EUR errechnet.

39

b) Ein Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 24.08. bis zum 31.12.2015 folgt nicht aus Annahmeverzug, § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB.

40

aa) Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Der Arbeitgeber kommt gem. § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis, die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Streiten die Parteien über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers. Dieses kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschutzklage einreicht. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich. Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt, insbesondere er durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat (vgl. BAG 24.02.2016 – 4 AZR 950/13 - Rn. 34-36 mwN; BAG 18.11.2015 – 5 AZR 814/14 - Rn. 50 mwN).

41

bb) Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung befand sich der Beklagte im gesamten Zeitraum vom 24.08. bis 31.12.2015 nicht im Verzug. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger, der eine mündliche Eigenkündigung am 23.08.2015 bestreitet, hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er dem Beklagten in der Zeit bis 31.12.2015 seine Arbeitsleistung tatsächlich oder wörtlich angeboten hätte. Ein Angebot war auch nicht entbehrlich. Der Kläger hätte gegen den Nichteinsatz ab dem 24.08.2015 zumindest protestieren und damit seine Arbeitsleistung wörtlich anbieten müssen.

42

Den Beweisantritten des Klägers auf Vernehmung der Köchin M. als Zeugin und seiner Vernehmung als Partei war - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen einer Parteivernehmung - nicht nachzugehen, weil sie einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätten. Der pauschale Vortrag des Klägers, er habe dem Beklagten "wiederholt" seine Arbeitsleistung angeboten, war unsubstantiiert. Der Kläger hat auch bei seiner informatorischen Anhörung im Berufungstermin keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass er dem Beklagten ab dem 24.08.2015 seine Arbeitsleistung - tatsächlich oder wörtlich - angeboten haben könnte. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung zu unterbleiben, denn ein Beweisantritt kann den Vortrag von Tatsachen nicht ersetzen oder ergänzen. Eine unsubstantiierte, nicht durch Einzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag (vgl. BAG 21.01.2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 46, 47 mwN). Die Behauptung des Klägers, er habe dem Beklagten seine Arbeitsleistung "wiederholt angeboten", ist auch im Berufungsrechtszug weder nach Zeitpunkt noch nach Ort oder Art - wörtlich oder tatsächlich - näher konkretisiert worden.

III.

43

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

44

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 24/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Oktober 2013 - 5 Sa 324/12 - wird zurückgewiesen.
published on 18/11/2015 00:00

Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2014 - 8 Sa 764/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, sowe
published on 21/01/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2011 - 10 Sa 930/10 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.