Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Nov. 2017 - 5 Sa 381/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:1129.5Sa381.17.00
published on 29/11/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Nov. 2017 - 5 Sa 381/17
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Tenor

1. Die Anträge der Klägerin vom 15. August 2017 ihr für die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Juni 2017, Az. 11 Ca 3224/16, Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren.

2

Die 1961 im heutigen Russland geborene Klägerin absolvierte dort ein Studium und schloss dieses mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieurin ab. Ihr wurde durch das Land Schleswig-Holstein die Gleichwertigkeit dieses Studiums mit einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studiums der Fachrichtung Informatik bescheinigt.

3

Mit einer Stellenanzeige vom 29.07.2016 suchte die Beklagte "Softwareentwickler C++ oder Cobol (m/w)" ua. für den Standort Hamburg. In der Stellenanzeige heißt es auszugsweise:

4

„Ihr interessantes Profil runden Sie mit folgenden Qualifikationen ab:

5

- Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung zum Fachinformatiker oder verfügen über ein abgeschlossenes Studium mit Schwerpunkt Informatik
- Sie besitzen mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Softwareentwicklung
- Sie verfügen über Kenntnisse in der Programmiersprache C++ oder haben bereits erste Erfahrung in vergleichbaren Programmiersprachen gesammelt
- ..."

6

Die Stellenanzeige wurde in einem Online-Portal bereitgestellt, in dem in mehreren Schritten Bewerberdaten eingetragen werden konnten, wobei einige Datenfelder als Pflichtfelder gekennzeichnet waren. Das abgefragte Feld „Geburtsdatum“ war kein Pflichtfeld. Die Klägerin bewarb sich am 29.07.2016. Am 08.08.2016 erteilte ihr die Beklagte eine Absage.

7

Am 08.10.2016 forderte die Klägerin von der Beklagten vergeblich eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihres weiblichen Geschlechts, ihres Lebensalters von 54 Jahren und ihrer russischen Herkunft iHv. 10.000 EUR. Das Arbeitsgericht hat die am 10.10.2016 eingegangene Klage mit Urteil vom 14.06.2017, der Klägerin zugestellt am 19.07.2017, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Mit ihrem am 19.08.2017 eingegangenen Antrag begehrt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren.

8

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einem anderen Entschädigungsprozess der Klägerin (Az. 29 Ca 63/16) die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16 - veröffentlicht in juris) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage als unzulässig abgewiesen, weil ua. nach Verwertung einer ärztlichen Stellungnahme des Gutachters R. vom 30.10.2016 erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin wegen "Querulantenwahns" bestünden.

9

Die Klägerin erstrebt mit ihrer beabsichtigte Berufung nicht nur die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz und die Stattgabe ihrer Klage auf Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen sowie die Verurteilung der Beklagten, ihr die Bewerbungsunterlagen sowie den Arbeitsvertrag des eingestellten Bewerbers vorzulegen, sondern beantragt mit Schriftsatz vom 16.11.2017 im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage folgende

10

"(zwischen-)Feststellungen:

11

- das Urteil idS 3 Sa 50/16 erging mit der Missachtung aller meinen und meiner Anwältin Argumente und vorgelegten Beweisen und ist lückenhaft und gesetzwidrig,

12

- die im Urteil idS 3 Sa 50/16 genannten Umstände objektiv nicht geeignet sind, um Zweifel an meiner Prozessfähigkeit zu begründen;

13

- das Urteil idS 3 Sa 50/16 beim LAG Hamburg gesetzwidrig ist, indem es zur Verurteilung und Verhinderung meiner Rechtsverfolgungen gem. AGG die Rechtsprechung aus dem 1999 während es AGG und der EU-Richtlinien gegen Diskriminierungen noch gar nicht gab verwendet;

14

- die Schreiben von Personen R. und L. die aktuell geltenden diagnostische Leitlinien gem. ICD-10 und DSM-5 verletzen und dem international anerkannten medizinischen Fachwissen widersprechen;

15

- die Schreiben von Personen R. und L. einander widersprechen und fachfremde unbeachtliche Ausführungen darstellen, die keinen medizinischen und juristischen Aussagewert haben,

16

- die Schreiben von Personen R. und L. dem aktuellen, seit dem 2012 bestehenden, Stand der Medizin nicht entsprechen,

17

- die Ausführungen des LAG Hamburg im Urteil 3 Sa 50/16, die gerichtlichen Hinweise und die Schreiben v. R. und L. darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu bewirken und deswegen zu verurteilen und für unanwendbar zu erklären sind,

18

- die gerichtlichen Hinweise keine Umstände nennen, die Zweifel an meiner Prozessfähigkeit begründen können;

19

- der Beweisbeschluss der Kammer 6 des LAG Hamburg v. 23. November 2016 gesetzwidrig ist, weil sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung aus dem 1999 während es des AGG und der EU-Richtlinien gegen Diskriminierungen noch gar nicht gab beruft und die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zum AGG selbst gänzlich übergeht;

20

- das Verhalten der Richter (m/w) der hamburgischen Arbeitsgerichtsbarkeit die in den aktuell geltenden diagnostischen Konventionen genannten Symptome der psychischen Störung aufweist; insbesondere weil es sehr „deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen" aufweist, weil sie zunächst Eid geleistet haben, auf Verfassung zu achten, und nun den Art. 3 Abs. 1 GG über Gleichheit (u.a. der Schuldner und Nicht-Schuldner) vor dem Gesetz und die ständige Rechtsprechung des BVerfG über materielle Subsidiarität und Notwendigkeit der Erschöpfung des Rechtsweges über den formalen hinaus verletzen."

21

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

1. Die von der Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil ihre beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

23

a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten keine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot iHv. 10.000 EUR beanspruchen, ist nicht zu beanstanden. Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den erstinstanzlichen Antrag abgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Bewerbungsunterlagen sowie den Arbeitsvertrag des eingestellten Bewerbers vorzulegen.

24

Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie prozessfähig ist (andere Ansicht LAG Hamburg 09.08.2017 - 3 Sa 50/16 - veröffentlicht in juris), kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Streitfall nicht in Betracht. Die beabsichtigte Berufung wäre jedenfalls unbegründet.

25

aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen Diskriminierung gem. § 15 Abs. 2 AGG nicht vorliegen, weil die Klägerin keine ausreichenden Indizien für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer ethnischen Herkunft dargetan habe. Die von der Klägerin in ihrem PKH-Gesuch geltend gemachten Umstände lassen weder jeweils für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund (mit-) ursächlich für die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch und für die erfolgte Absage gewesen ist (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 - 6 Ta 159/17 - zum PKH-Antrag der Klägerin für die erste Instanz).

26

(1) Der Umstand, dass die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16) die Ansicht vertritt, die Klägerin sei nicht prozessfähig, ist kein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung der Klägerin beim Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren im Sommer 2016. Im Übrigen kann nicht zum Nachteil der Beklagten gewürdigt werden, dass sie sich in ihrer Argumentation auf die zitierte Entscheidung stützt. Es stellt vielmehr ein zulässiges prozessuales Verhalten der Beklagten dar, dass sie sich auch unter diesem Gesichtspunkt gegen die Klage und die beabsichtigte Berufung verteidigt.

27

(2) Auch der Umstand, dass die Klägerin von der Beklagten nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, lässt nicht erkennen, dies sei in irgendeiner Weise kausal auf einen in § 1 AGG genannten Grund zurückzuführen, also entweder auf ihr Geschlecht, ihr Lebensalter oder ihre ethnische Herkunft. Die Merkmale Geschlecht, Alter und ethnische Herkunft weist jeder Mensch auf. Es gibt bei den unter § 1 AGG aufgeführten Gründen keine von vornherein „diskriminierungsanfälligen“ Merkmale. Vielmehr stehen die gesetzlich aufgezählten Gründe gleichwertig nebeneinander. Von daher kann die Berufung der Klägerin auf die Merkmale „weibliches Geschlecht“, "Alter von 54 Jahren" und "russische Herkunft" für sich allein keine Vermutung für eine ungünstige Behandlung gerade wegen dieser oder eines dieser Gründe begründen (vgl. zu einem anderen Entschädigungsprozess der Klägerin BAG 25.04.2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 46; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 - 6 Ta 159/17).

28

(3) Das pauschale Vorbringen der Klägerin, in der IT-Branche würden Frauen diskriminiert, entfaltet keine Indizwirkung für einen Benachteiligungsgrund. Selbst wenn man annimmt, dass statistischen Daten eine Vermutungswirkung iSd. § 22 AGG für eine Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals iSd. § 1 AGG zukommen kann, müssen sich die statistischen Daten konkret auf den betreffenden Arbeitgeber beziehen und im Hinblick auf dessen Verhalten aussagekräftig sein (vgl. BAG 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 68; LAG Baden-Württemberg 15.01.2016 - 19 Sa 27/15 - Rn. 129 in einem anderen Entschädigungsprozess der Klägerin; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 - 6 Ta 159/17).

29

Die Klägerin hat vorliegend weder statistische Daten noch sonstiges Zahlenmaterial vorgetragen, sondern lediglich pauschale Vermutungen "ins Blaue" hinein aufgestellt. Soweit sie geltend gemacht hat, dass im IT-Bereich - und damit auch bei der Beklagten - mehr Männer als Frauen beschäftigt werden, kann dies vielfältige Gründe haben, ua. den, dass sich weniger Frauen als Männer um entsprechende Stellen bewerben (vgl. insgesamt BAG 25.04.2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 49). Vor dem Hintergrund einer möglichen Überrepräsentation männlicher Absolventen im IT-Sektor kann - worauf das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat - auch allein der Tatsache, dass die Beklagte eine Vollzeitstelle besetzt hat, keine Indizwirkung hinsichtlich eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts zukommen (so auch LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2016 - 6 Ta 159/17).

30

(4) Die Klägerin hat keine Indizien vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen ihres Alters erfolgt ist, insbesondere hat sie nicht ausreichend dargetan, dass die Beklagte die streitgegenständliche Stelle entgegen §§ 11, 7 Abs. 1 AGG unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausgeschrieben hat. Die Stellenausschreibung knüpft weder unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG noch mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG an das Alter an. Sie ist bereits deshalb nicht geeignet, die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass die Klägerin im Auswahl-/ Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Alters benachteiligt wurde. Die Stellenausschreibung des Beklagten enthält zwar mit der Formulierung „erste Erfahrung“ in einer der Programmiersprache C++ vergleichbaren Programmiersprache eine Begrifflichkeit, die mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG mit dem in § 1 AGG genannten Grund „Alter“ verknüpft sein könnte (vgl. BAG 26.01.2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 31 mwN). Dass die Beklagte damit jedoch nicht ausschließlich Personen jüngeren Alters ansprechen, sondern lediglich erste Erfahrungen in einer Zusatzqualifikation verlangen wollte, ergibt sich daraus, dass sie zeitgleich eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Softwareentwicklung zum Anforderungsprofil erhoben hat. Vor diesem Hintergrund stellt auch die Tatsache, dass die Online-Maske auf dem Bewerbungsportal eine Rubrik für das Alters der Bewerber enthielt, kein Indiz für die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung der Klägerin im Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Alters dar. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgehoben, dass für die Altersangabe kein Pflichtfeld bestand, die Beklagte damit das Alter nicht zwingend abgefragt hat und der Klägerin die freiwillige Angabe oder ein Absehen davon offen stand. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im Übrigen eine mehrjährige Berufserfahrung verlangt hat, kann von einem hinreichenden Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters der Klägerin nicht ausgegangen werden (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 - 6 Ta 159/17).

31

(5) Auch die Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin die verlangte Auskunft über Bewerbungsunterlagen und den Arbeitsvertrag des eingestellten Bewerbers nicht erteilt hat, ist kein Indiz für die Vermutung, dass einer der in § 1 AGG genannten Gründe (mit-)ursächlich für die weniger günstige Behandlung der Klägerin gewesen ist.

32

Die Verweigerung einer Auskunft über die Person, die an Stelle des klagenden Bewerbers vom Arbeitgeber eingestellt worden ist, und/oder über die Kriterien, die für deren Einstellung entscheidend waren, stellt für sich betrachtet noch kein Indiz iSd. § 22 AGG dar, welches die Vermutung für das Vorliegen einer gegen §§ 1, 7 AGG verstoßenden Benachteiligung des nicht eingestellten Bewerbers begründet; Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine Verweigerung von Informationen durch den Arbeitgeber die Verwirklichung der mit den Richtlinien EGRL 43/2000,EGRL 78/2000 und EGRL 54/2006 verfolgten Ziele zu beeinträchtigen droht, was nur dann der Fall sein kann, wenn der abgelehnte Bewerber entweder Anhaltspunkte schlüssig darlegt, aus denen er folgert, erst die geforderte, aber verweigerte Auskunft werde es ihm ermöglichen, eine gegen § 7 AGG verstoßende Benachteiligung entsprechend der Beweislastregel des § 22 AGG nachzuweisen oder wenn er schlüssig dartut, aus welchen Gründen gerade die Verweigerung der Auskunft für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umstände die Vermutung einer Benachteiligung (§ 22 AGG) begründet (vgl. BAG 25.04.2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 58 f. im Anschluss an EuGH 19.04.2012 - C 415/10 in einem anderen Entschädigungsprozess der Klägerin; LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 - 6 Ta 159/17).

33

Die Klägerin hat aus den dargelegten Gründen nur "neutrale" Tatsachen vorgetragen und weder solche, die für sich betrachtet, noch solche, die in der Gesamtschau Indizien darstellen, welche Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vermuten lassen (§ 22 AGG). Auch hat sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, warum es ihr erst nach Vorlage der Bewerbungsunterlagen oder des Arbeitsvertrags des an ihrer Stelle eingestellten Bewerbers möglich sein soll, die Vermutung des Vorliegens einer Benachteiligung darzulegen oder warum die Verweigerung der Auskunft durch die Beklagte für sich allein oder in der Gesamtschau mit anderen Umständen betrachtet ein Indiz iSd. § 22 AGG darstellen soll. Damit liegt der Ausnahmefall, dass die Verweigerung einer Auskunft über die Person des ausgewählten Bewerbers und/oder über die Auswahlkriterien die Vermutung einer gesetzwidrigen Benachteiligung begründet, nicht vor (vgl. BAG 25.04.2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 60 f; LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 - 6 Ta 159/17).

34

bb) Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch jeder Anhaltspunkt für einen von der Klägerin behaupteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB fehlt. Insbesondere hat es die Klägerin innerhalb der rechtlichen Auseinandersetzung hinzunehmen, dass die Beklagte unter Berufung auf das ärztliche Gutachten vom 30.10.2016 und das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16) ihre Prozessfähigkeit bezweifelt.

35

b) Die im Schriftsatz vom 16.11.2017 angekündigte "Zwischenfeststellungsklage", die die Klägerin im Berufungsverfahren mit dem beantragten Inhalt erheben will, ist offensichtlich aussichtslos. Für die angestrebten Feststellungen ist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - unabhängig von sonstigen rechtlichen Argumenten gegen die Anträge - gesetzlich nicht zuständig. Es ist aus Rechtsgründen weder berechtigt noch verpflichtet, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere ärztliche Gutachten, zu bewerten. Erst recht ist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht befugt, zu beurteilen, ob das Verhalten der Richter "(m/w)" der "hamburgischen Arbeitsgerichtsbarkeit" psychische Störungen aufweise.

36

c) Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, dass ihr ein Anspruch auf Auskunft in Form der Vorlage von Bewerbungsunterlagen oder des Arbeitsvertrags des eingestellten Bewerbers zustehen könnte. Nach deutschem Recht besteht kein Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die von der Beklagten getroffene Personalentscheidung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im - die Klägerin betreffenden - Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof ausführlich ausgeführt (vgl. BAG 20.05.2010 - 8 AZR 287/08 (A) - Rn. 24; LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 - 6 Ta 159/17).

37

Der Ausnahmefall, dass die Verweigerung einer Auskunft über die Person des ausgewählten Bewerbers und/oder über die Auswahlkriterien die Vermutung einer gesetzwidrigen Benachteiligung begründet, und für den das Bundesarbeitsgericht offen gelassen hat, ob in diesem Fall (auch) ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen des eingestellten Bewerbers denkbar sein könnte (vgl. BAG 25.04.2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 61), liegt nicht vor. Auch insoweit ist der Einwand der Klägerin, dass eine ungeklärte Rechtsfrage nicht ins Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden darf, mangels ungeklärter Rechtsfrage unbehelflich (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 - 6 Ta 159/17).

38

2. Der Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Berufungsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO sind nicht erfüllt. Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Zudem erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache aussichtslos.

III.

39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe für die Zulassung der Rechts-beschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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published on 09/08/2017 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014 – 17 Ca 427/13 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
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Tenor Auf die Revision des Beklagten, die Anschlussrevision und die Revision der Klägerin wird das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2008 -
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.