Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Nov. 2015 - 5 Sa 342/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Juni 2015, Az. 5 Ca 1273/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Berechtigung der Beklagten, in ein Arbeitszeitkonto eingestellte Stunden zu streichen, obwohl der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war.
- 2
Der 1962 geborene Kläger ist seit 01.12.2007 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Industriemechaniker im zu einem Bruttomonatslohn von € 1.400,00 in Teilzeit angestellt. Seine monatliche Arbeitszeit beträgt 90 Stunden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist ua. folgendes geregelt:
- 3
"§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
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1. …
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2. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
- 6
3. …
- 7
4. Nach Zugang der Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freizustellen."
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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.09. ordentlich zum 31.12.2014. Der Kläger erhob am 01.10.2014 eine Kündigungsschutzklage, außerdem verlangte er Überstundenvergütung für 472 Überstunden. Nachdem sich eine gütliche Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erzielen ließ, nahm die Beklagte die Kündigung mit Schriftsatz vom 04.12.2014 zurück und erklärte, dass sie aus ihr keine Rechte mehr herleite. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, seine Arbeit umgehend wieder aufzunehmen. Der Kläger behielt sich mit Schriftsatz vom 29.12.2014 zunächst vor, einen Auflösungsantrag zu stellen, nahm die Kündigungsschutzklage jedoch im Kammertermin vom 21.01.2015 zurück. Der Kläger ist seit 13.11.2014 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.
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Die Beklagte stellte den Kläger unmittelbar nach Übergabe des Kündigungsschreibens am 10.09.2014 unter Fortzahlung seiner Vergütung, jedoch unter Anrechnung der Guthabenstunden auf seinem Arbeitszeitkonto und seines Urlaubs frei. Mit Schreiben vom 13.11.2014 stellte sie vorsorglich nochmals klar, dass der Kläger unter Anrechnung seiner Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto und seines Urlaubs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2014 von der Arbeit freigestellt bleibe. Obwohl der Kläger für die Zeit vom 13.11. bis zum 05.12.2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) vorlegte, kürzte die Beklagte sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um 66,75 Stunden. Damit ist der Kläger nicht einverstanden. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei während seiner Erkrankung nicht berechtigt, das Guthaben abzubauen.
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Nachdem der Kläger auch seine Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung zurückgenommen hat, verlangte er erstinstanzlich zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 66,75 Stunden gutzuschreiben und die Zahlung von € 400,00 Weihnachtsgeld für das Jahr 2014. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 10.06.2015 Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung des Weihnachtsgeldes stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne keine Arbeitszeitgutschrift für die Zeit vom 13.11. bis zum 05.12.2014 verlangen, weil ihn die Beklagte wirksam von der Arbeitspflicht freigestellt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - NZA 2004, 738) trage der Arbeitnehmer bei wirksamer Freistellung grundsätzlich das Risiko, die so gewonnene Freizeit bei einer nachträglich eintretenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum tatsächlich nicht nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. Eine analoge Anwendung der Regelung des § 9 BUrlG komme nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 10.06.2015 Bezug genommen.
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Gegen das am 25.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 24.07.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24.08.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Er macht zur Begründung seiner Berufung geltend, die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des BAG vom 11.09.2003 (6 AZR 374/02) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Seine Freistellung habe auf einer arKlausel in einem Formulararbeitsvertrag beruht, die einer AGB-Kontrolle zu unterziehen sei. Die Freistellungsklausel sei unwirksam, weil die Beschäftigungspflicht nicht durch Formulararbeitsvertrag abbedungen werden könne. Selbst wenn die Klausel wirksam sein sollte, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, ihn unter Anrechnung auf Urlaub und Überstunden freizustellen. Eine derartige Anrechnung hätte nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung erfolgen können, die nicht getroffen worden sei. Er habe im Kammertermin vom 21.01.2015 zu Protokoll erklärt, dass er sich mit der Freistellung "direkt nicht einverstanden" erklärt habe. Selbst wenn eine zulässige Freistellung erfolgt sein sollte, sei § 9 BUrlG analog anwendbar. Den Arbeitgeber treffe das Risiko der Erkrankung des Arbeit-nehmers im Freistellungszeitraum, so dass er zur Nachgewährung der "verlorenen" Überstunden verpflichtet sei. Andernfalls würde dem Arbeitnehmer das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auferlegt.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.06.2015, Az. 5 Ca 1273/14, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 66,75 Stunden gutzuschreiben.
- 16
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, sie habe den Kläger ab 10.09.2014 wirksam von seiner Arbeitspflicht freigestellt. Auf die Wirksamkeit der Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag komme es nicht an, denn sie sei aufgrund ihres Direktionsrechts nach § 106 GewO berechtigt gewesen, dem Kläger Freizeitausgleich zu gewähren, weil er auf seinem Arbeitszeitkonto über 400 Überstunden angesammelt habe. Ihre Entscheidung, dem Kläger in der Kündigungsfrist Freizeitausgleich zu gewähren, entspreche billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Die Behauptung des Klägers, er habe sich mit der Freistellung "direkt nicht einverstanden erklärt", sei unzutreffend. Er habe im Anschluss an das Trennungsgespräch vom 10.09.2014 seine Arbeit nicht wieder aufgenommen und sich auch nicht gegen die Freistellung zur Wehr gesetzt. Erst nachdem sie mit Schreiben vom 13.11.2014 vorsorglich klargestellt habe, dass die Freistellung unter Anrechnung der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto und des Urlaubs erfolge, sei der Kläger zum Arzt gegangen und habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinem Arbeitszeitkonto 66,75 Stunden gutschreibt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte den Kläger vom 10.09. bis zum 05.12.2014 zum Abbau seines Arbeitszeitguthabens von der Arbeitspflicht wirksam bezahlt freigestellt hat. Die Beklagte hat den Kläger erst nach "Rücknahme" der Kündigung mit Schreiben vom 04.12.2014 aufgefordert, die Arbeit umgehend wieder aufzunehmen. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Freistellungszeitraum vom 13.11. bis 05.12.2014 hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der ihm von der Beklagten zuvor erteilten Arbeitsbefreiung. Die Beklagte ist auch nicht analog § 9 BUrlG verpflichtet, dem Kläger die gestrichenen 66,75 Stunden wieder gutzuschreiben.
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Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - NZA 2004, 738, mit zahlreichen Nachweisen). Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Arbeitgeber nicht zur Nachgewährung der durch Krankheit "verlorenen" Überstunden verpflichtet.
- 24
2. Die Beklagte hat den Kläger in der Zeit ab 10.09.2014 entgegen der Berufung wirksam von seiner Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
- 25
Der Kläger hatte bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 10.09. zum 31.12.2014 unstreitig noch 427 Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt von seiner Arbeitspflicht bezahlt freizustellen, um dieses Zeitguthaben abzubauen. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 90 Stunden war ein vollständiger Abbau des Guthabens in diesem Zeitraum noch nicht einmal möglich. Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die Freistellungsklausel in § 9 Ziff. 4 einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB standhält. Darum geht es hier nicht, sondern um die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, dem Kläger zum Ausgleich von 472 Überstunden einseitig bezahlte Freizeit zu gewähren.
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Überstunden sind zwar regelmäßig gesondert zu vergüten; die Arbeitsvertragsparteien können aber auch einen bezahlten Freizeitausgleich vereinbaren (vgl. BAG 23.01.2001 - 9 AZR 26/00 - NZA 2001, 591). Im vorliegenden Fall haben die Parteien unstreitig ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Die Beklagte war danach berechtigt, die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Festlegung des Freizeitausgleichs nicht nur mit individueller Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Der Arbeitgeber kann Freizeitausgleich im Rahmen seines Direktionsrechts auch einseitig anordnen. Es handelt sich um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit iSv. § 106 Satz 1 GewO. Mit der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, während derer ein Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat. Beide Festlegungen unterliegen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO. Das ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen (vgl. BAG 15.02.2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25 mwN, NZA 2012, 1112; BAG 19.05.2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 28, NZA 2009, 1211).
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Die Beklagte hat bei der Arbeitsbefreiung des Klägers ab 10.09.2014 die Grenzen billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 Abs. 3 BGB gewahrt. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hatte die Beklagte nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein berechtigtes Interesse daran, die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Überstunden des Klägers durch bezahlte Freistellung auszugleichen. Dem Interesse der Beklagten, das Zeitguthaben abzubauen, steht lediglich das Interesse des Klägers an der Vergütung von insgesamt 472 Überstunden gegenüber, obwohl er in der Zeit vom 10.09. bis 05.12.2014 bezahlt freigestellt worden ist. Darüber hinausgehende Umstände oder schutzwürdige Belange hat er nicht aufgezeigt. Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Kläger der bezahlten Freistellung zum Ausgleich der Überstunden nicht widersprochen. Seine Erklärung vor dem Arbeitsgericht im Kammertermin vom 21.01.2015, er habe sich mit der Freistellung in der Kündigungsfrist "direkt nicht einverstanden" erklärt, ist nicht dahin auszulegen, dass er entgegenstehende berechtigte Interessen reklamiert hätte. Auch mit der Berufung hat er solche nicht aufgezeigt.
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Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte in unzulässiger Weise ihr Betriebsrisiko auf den Kläger verlagert haben könnte. Die von der Berufung beschriebene Gefahr, das Arbeitszeitkonto könnte dazu eingesetzt werden, dass vom Arbeitgeber zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, rechtfertigt es nicht, die Ermessensausübung der Beklagten im konkreten Einzelfall als unbillig anzusehen. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Arbeit nicht mit bezahlter Freizeit entgolten werden dürfte. Den Arbeitsvertragsparteien bleibt es unbenommen, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto anzusammeln und in der Folgezeit durch bezahlte Freizeit auszugleichen (vgl. BAG 16.04.2014 - 5 AZR 483/12 - Rn. 23, NZA 2014, 1262).
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3. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass für eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG kein Raum ist. Nach § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für den Erholungsurlaub (so ausdrücklich BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02, aaO). Der Freizeitausgleich zum Abbau von Überstundenguthaben ist mit einer Urlaubsgewährung nicht vergleichbar. Der Arbeitnehmer erhält freie Tage unter Fortzahlung der Vergütung nämlich nur dafür, dass er an anderen Tagen bereits Arbeitsleistungen erbracht hat, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgingen. Dieser Freizeitausgleich dient nicht einem zusätzlichen Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers, sondern der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
- 30
4. Der Abbau des Zeitguthabens trotz Arbeitsunfähigkeit verstößt auch nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert nur den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor einem ansonsten eintretenden Anspruchsverlust nach § 326 Abs. 1 BGB infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Nutzung seiner Freizeit. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02, aaO). So liegen die Dinge hier. Der Kläger war bereits vor Eintritt seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 13.11.2014 zum Ausgleich seines Arbeitszeitkontos unter Fortzahlung seiner Vergütung wirksam von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt worden. Ihm hat demnach keine Entgeltfortzahlung zugestanden, sondern die vertraglich geschuldete Arbeitsvergütung, die ihm die Beklagte im Freistellungszeitraum gezahlt hat.
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III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.