Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2014 - 5 Sa 314/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0313.5SA314.13.0A
published on 13/03/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2014 - 5 Sa 314/13
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2013, Az. 10 Ca 89/13, aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er auch in der Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert worden wäre.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.160,00 festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsleistungen zu verschaffen.

2

Der am … 1950 geborene Kläger war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der beklagten C. bzw. der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA) in der Agentur für Arbeit C. beschäftigt. Im Einzelnen:

3
        

Arbeitsvertrag
vom


bis     

Umlagemonate

1.    

29.10.2001

30.06.2002

        

2.    

17.07.2002

30.09.2002

        

3.    

01.05.2003

31.12.2003

 8

4.    

15.11.2004

31.12.2004

 2

5.    

01.08.2005

31.12.2006

 17

6.    

19.03.2007

31.08.2007

 6

7.    

01.10.2007

31.12.2007

 3

8.    

01.01.2008

30.06.2009

 18

9.    

01.08.2009

31.12.2009

 5

4

Die Beklagte meldete den Kläger ab 01.05.2003 zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an. Die Wartezeit (§ 34 VBL-Satzung) für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Kalendermonate. Der Kläger legte in der Zeit vom 01.05.2003 bis 31.12.2009 insgesamt 59 Umlagemonate zurück.

5

Der Kläger bezieht aufgrund eines Bescheides vom 30.08.2012 seit 01.09.2012 von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen iHv. monatlich € 734,26. Am 04.09.2012 stellte er bei der VBL einen Antrag auf Betriebsrente. Die VBL lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.10.2012 ab, weil der Kläger die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt habe. Mit Schreiben vom 27.12.2012 verlangte der Kläger von der Beklagten vergeblich die Nachmeldung zur Pflichtversicherung bei der VBL sowie rückwirkende Beitragsabführung für die Zeiträume vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002.

6

Sowohl im ersten als auch im zweiten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.10.2001 und vom 17.07.2002 haben die Parteien folgendes vereinbart:

"§ 2

7

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem finden die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. …"

8

Im Manteltarifvertrag (MTA) ist ua. folgendes geregelt:

9

"§ 46
Zusätzliche Alters und Hinterbliebenenversorgung

10

Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages."

11

Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (Versorgung-TV I) vom 29.12.1966 hatte ua. folgenden Wortlaut:

12

"§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

13

(1) Der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer ist nicht zu versichern, es sei denn, dass er bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherter, Versorgungsrentenberechtigter oder Versicherungsrentenberechtigter der VBL oder einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur VBL übergeleitet wird, gewesen ist. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern.
…"

14

Am 18.11.2002 schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (ATV-BA). Dieser hat ua folgenden Wortlaut:

15

"§ 2
Pflichtversicherung

16

Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der die BA Mitglied/Beteiligte ist, zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 6) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

17

Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

18

Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein auf weniger als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag vom Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. …

19

Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung … begründet.

20

Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für mindestens fünf Jahre vereinbart wurde. Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

21

Absatz 3 gilt entsprechend für Beschäftigte, die für ein auf weniger als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben und bei der Einstellung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

22

§ 6
Wartezeit

23

Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden. Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zusammengerechnet.

24

§ 21
Versicherungsnachweise

25

Pflichtversicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 7. ….

26

Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu versehen. …

27

Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber der BA schriftlich beanstanden, dass die von der BA zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt oder gemeldet wurden. …

28

§ 23
Ausschlussfristen

29

Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Dem Antrag steht eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. ….

30

§ 36
Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002

31

Anstelle von § 2 Abs. 2 bis 4 findet bis zum 31. Dezember 2002 § 4 Abs. 1 bis 3 Versorgung-TV I weiterhin Anwendung.

32

(2) Soweit bis zum 31.12.2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entsprechend § 6 Versorgungs-TV I gemeldet wurde, hat es dabei sein Bewenden.

33

(3) Soweit bis zum 31.12.2002 Beiträge im Sinne des § 25 entsprechend den Vorschriften des Versorgungs-TV I gezahlt wurden, hat es dabei sein Bewenden.

34

§ 40
In-Kraft-Treten

35

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 2 Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.

36

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt - unbeschadet des § 36 - der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (Versorgung-TV I) vom 29. Dezember 1966 außer Kraft."

37

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

38

die Beklagte zu verurteilen, seine Beschäftigung in der Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, K., zu melden,

39

die Beklagte zu verurteilen, die sich aus seiner Beschäftigung ergebenden Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen.

40

Die Beklagte hat beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.06.2013 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ATV-BA sei erst am 01.01.2003 mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass sie nur für nach dem 31.12.2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, § 40 Abs. 1 ATV-BA. Gemäß § 36 Abs. 1 ATV-BA habe bis zum 31.12.2002 weiterhin § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 des Versorgungs-TV I vom 29.12.1966 Anwendung gefunden. Nach § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV I seien in den Jahren 2001 und 2002 für nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer grds. nicht zu versichern. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 sowie vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der VBL als pflichtversichert anzumelden. Eine Meldepflicht der Beklagten folge auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV I, wonach Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern seien, sofern ein Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt worden sei. Das am 01.05.2003 einsetzende Arbeitsverhältnis des Klägers mit Beklagten sei nicht die Fortsetzung des zum 30.09.2002 beendeten Arbeitsverhältnisses gewesen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten sei der Kläger nicht entgegen getreten. Bis September 2002 sei der Kläger insgesamt für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt worden. Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristungen rechtfertige nicht die Annahme, er habe 2003 ein 2002 beendetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortgesetzt oder die Annahme eines einheitlichen - ohne rechtlich wirksame Unterbrechung bestehenden - Arbeitsverhältnisses spätestens seit 2002 bis 2009. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.06.2013 Bezug genommen.

43

Gegen das am 08.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27.08.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

44

Der Kläger trägt vor, er habe erst mit Schreiben vom 23.11.2012 erfahren, dass die Beklagte erst ab dem dritten befristeten Arbeitsvertrag Beiträge an die VBL geleistet habe. Das Arbeitsgericht habe einen Anspruch verneint, weil der Tarifvertrag, auf den er seinen Anspruch stütze, erst im Jahr 2003 abgeschlossen worden sei. Nach den vorherigen Tarifverträgen habe bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als zwölf Monaten keine Versicherungspflicht bestanden. Dies sei unzutreffend. Die Beklagte habe in einem Zeitraum von rund acht Jahren mit ihm insgesamt neun befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, immer wegen eines angeblichen Vertretungsbedarfs. Diese Anzahl der befristeten Arbeitsverträge sei, insb. nach der letzten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2013, 1254), als unzulässige Kettenbefristung anzusehen. Das Arbeitsgericht habe § 4 Versorgungs-TV I, der vorliegend gültig sei, nicht beachtet. Zwar wäre die Beklagte bei einem Beschäftigungsverhältnis von weniger als zwölf Monaten nicht verpflichtet gewesen, ihn zu versichern. Satz 2 dieser Tarifvorschrift regele aber ausdrücklich, dass bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über zwölf Monate hinaus der Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern sei. Seine Forderung, ihn nachzuversichern, sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verspätet gewesen. Er sei nicht über die Ausschlussfristen belehrt worden, wie es § 21 ATV-BA zwingend vorschreibe. Die Entscheidung der Beklagten sei auch im höchsten Maße ungerecht, weil sie nur für 59 Monate Beiträge geleistet habe, obwohl er für eine VBL-Rente 60 Beitragsmonate hätte zurücklegen müssen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 26.08.2013 Bezug genommen.

45

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

46

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.06.2013, Az. 10 Ca 89/13, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er auch in der Zeit

47

a) vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und
b) vom 17.07.2002 bis 30.09.2002

48

bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert worden wäre.

49

Die Beklagte beantragt,

50

die Berufung zurückzuweisen.

51

Sie widerspricht der zweitinstanzlichen Klageänderung und macht geltend, die Berufung sei bereits unzulässig. Der Kläger habe sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Der Vortrag des Klägers, dass ein fortgesetztes Arbeitsverhältnis bestanden habe, müsse unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2012 zurückgewiesen werden. Auch die Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen sehe vor, dass zumindest die letzte Befristung gem. § 17 TzBfG zur gerichtlichen Prüfung gestellt werde. Eine Befristungskontrollklage habe der Kläger zu keiner Zeit erhoben. Somit bleibe es bei dem Hinweis auf § 4 Versorgung-TV I. Danach habe in den streitbefangenen Zeiträumen für nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer keine Versicherungspflicht bestanden. Auch nach der Geschäftsanweisung 75/2002 vom 25.11.2002 sollten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis für nicht mehr als zwölf Monate befristet gewesen sei, erst ab 01.01.2003 versichert werden, um einen reibungslosen Ablauf der Umstellung zu gewährleisten. Ihre Geschäftsanweisung decke sich mit den Durchführungsanweisungen des BMI vom 11.06.2002 zum ATV. Schließlich sei der geltend gemachte Verschaffungsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ATV-BA verfallen. Der Kläger hätte nach Übersendung des ersten Versicherungsnachweises vom 12.06.2003 über den Versicherungsbeginn ab 01.05.2003 innerhalb von sechs Monaten geltend machen müssen, dass sie auch für die Vorbeschäftigungszeiten Beiträge zur VBL zahlen solle. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 17.10.2013, 30.01.2014 und vom 12.03.2014 Bezug genommen.

52

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

53

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen. Sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

54

Anders als die Beklagte meint, sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung iSv. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Der Kläger hat sich mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt und die Gründe dargelegt, warum diese rechtsfehlerhaft seien. Die Berufungsbegründung lässt erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. Das genügt.

II.

55

Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er auch in den Zeiträumen vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 (9 Umlagemonate) sowie vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 (3 Umlagemonate) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert worden wäre. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb aufzuheben.

56

1. Die Umformulierung des Klageantrags in der Berufungsinstanz begegnet keinen Bedenken.

57

Die Berufungskammer war berechtigt, auf eine Umformulierung des Klageantrags hinzuwirken. Die Auslegung von Anträgen hat unter Berücksichtigung der Klagebegründung und ausgerichtet am Prozessziel zu erfolgen. Mit seinen erstinstanzlich gestellten Klageanträgen ging es dem Kläger ersichtlich darum, zu klären, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Betriebsrente bei der VBL zu verschaffen, die ihm zustünde, wenn er auch in den ersten beiden befristeten Arbeitsverhältnissen in den Jahren 2001 und 2002 von der Beklagten versichert worden wäre. Diese Auslegung entspricht dem recht verstandenen Interesse des Klägers. Damit hat er auf richterlichen Vorschlag in der Berufungsinstanz nichts anderes beantragt als vor dem Arbeitsgericht. Seine modifizierte Formulierung des Klageantrags in der Berufung stellt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Klageänderung dar, sondern lediglich eine Präzisierung des ursprünglichen prozessualen Begehrens. Dafür müssen die besonderen Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht vorliegen.

58

Im Übrigen wäre eine Klageänderung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich iSd. § 533 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über den geänderten Antrag ist auch aufgrund der Tatsachen möglich, die von der Berufungskammer ohnehin in Anwendung des § 529 ZPO zu berücksichtigen sind.

59

2. Der Verschaffungsantrag ist zulässig. Das Bundesarbeitsgericht, dem die Berufungskammer folgt, geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse - wie hier der VBL - geltenden Regeln zulässig sind (vgl. etwa BAG 09.10.2012 - 3 AZR 493/10 - Rn. 15-18 mwN, Juris).

60

3. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 2 der Arbeitsverträge vom 29.10.2001 und vom 17.07.2002 iVm. § 2 Abs. 1 ATV-BA, der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 ATV-BA mit Wirkung ab 01.01.2001 rückwirkend in Kraft getreten ist, verpflichtet, dem Kläger eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der VBL versichert gewesen wäre.

61

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Verschaffungspflicht). Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat (BAG 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36, DB 2012, 2818).

62

b) Die Parteien haben in § 2 der befristeten Arbeitsverträge vom 29.10.2001 und vom 17.07.2002 geregelt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21.04.1961 (MTA) sowie die sonstigen für die Beklagte geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung finden. Gemäß § 46 MTA richtete sich der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags.

63

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der befristeten Arbeitsverträge war die Versicherungspflicht im Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (Versorgung-TV I) vom 29.12.1966 geregelt. Nach der in § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV I geregelten Ausnahme bestand für die Beklagte zunächst keine Pflicht, den Kläger bei der VBL zu versichern, weil sie ihn 2001 und 2002 jeweils nicht für mehr als zwölf Monate befristet eingestellt hatte. Der erste Arbeitsvertrag war vom 29.10.2001 bis 30.06.2002, der zweite Arbeitsvertrag vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 unterjährig befristet. Allerdings trat nach dieser Bestimmung die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wurde. Versicherungsfrei waren nach altem Tarifrecht demnach nur Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - nur kurzfristig bis zu einem Jahr eingestellt wurden.

64

c) Der Versorgungs-TV I ist jedoch durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (ATV-BA) vom 18.11.2002 abgelöst worden. Durch den ATV-BA wurde rückwirkend ein umfassender Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vollzogen, indem das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt worden ist. Darüber hinaus sieht der ATV-BA keine Ausnahmen mehr für Beschäftigte vor, die von der Beklagten für weniger als zwölf Monate befristet eingestellt werden. Damit haben auch Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - ihre Beschäftigungszeit bei der Beklagten nur in Zeitarbeitsverträgen - teilweise mit unterjähriger Laufzeit und mit Beschäftigungslücken zwischen den einzelnen Befristungen - zurücklegen, die Möglichkeit, die Wartezeit nach der VBL-Satzung von 60 Monaten zu erfüllen, um eine betriebliche Altersversorgung aufbauen zu können.

65

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 ATV-BA ist der Tarifvertrag vom 18.11.2002 rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 1 ATV-BA sind Beschäftigte vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der VBL zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

66

d) Nach den neuen tarifvertraglichen Regelungen des ATV-BA war der Kläger in den Zeiträumen vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen.

67

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 ATV-BA sind die für den Kläger maßgeblichen Bestimmungen mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getreten. Die abweichende Regelung in Satz 2 dieser Bestimmung, wonach § 2 Abs. 2 und 3 erst am 01.01.2003 mit der Maßgabe in Kraft getreten sind, dass sie nur für nach dem 31.12.2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, ist nicht einschlägig.

68

Der Kläger war kein Beschäftigter mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen iSd. § 2 Abs. 2 ATV-BA. Außerdem hatte er bei der Einstellung das 55. Lebensjahr nicht iSd. § 2 Abs. 3 ATV-BA vollendet.

69

Dem Anspruch des Klägers stehen auch die Sonderregelungen für die Jahre 2001 und 2002 in § 36 ATV-BA nicht entgegen. Die Beklagte hat der VBL bis zum 31.12.2002 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet und auch keine Beiträge für den Kläger gezahlt, so dass die Absätze 2 und 3 des § 36 ATV-BA, wonach es "dabei sein Bewenden" hat, nicht einschlägig sind. Auch die Sonderregelung in Absatz 1 des § 36 ATV-BA ist für den Kläger nicht einschlägig. Danach findet anstelle von § 2 Abs. 2 bis 4 bis zum 31.12.2002 § 4 Abs. 1 bis 3 Versorgungs-TV I weiterhin Anwendung. Wie oben bereits ausgeführt, betrifft § 2 Abs. 2 ATV-BA Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und § 2 Abs. 3 ATV-BA Beschäftigte, die bei ihrer Einstellung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die in § 2 Abs. 4 Buchst. a) bis g) ATV-BA geregelten Ausnahmen für Beschäftigte, die bereits Ansprüche auf eine anderweitige Zusatzversorgung haben, sind ebenfalls nicht einschlägig.

70

Soweit die Beklagte auf die Geschäftsanweisung 75/2002 vom 25.11.2002 abhebt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Geschäftsanweisungen haben lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Tarifvertrags. Sie können allenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (BSG 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R - Juris).

71

e) Der Anspruch des Klägers, ihm die Versorgung zu verschaffen, die er beanspruchen könnte, wenn er auch in der Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der VBL versichert gewesen wäre, ist weder verfallen noch verjährt.

72

Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Ausschlussfristen in § 67 MTV oder § 23 ATV-BA oder § 21 Abs. 2 ATV-BA verfallen.

73

Nach § 67 MTA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder von der BA schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers entstand erst mit Eintritt des Versorgungsfalls (vgl. BAG 09.10.2012- 3 AZR 493/10 - Rn. 48 ff, Juris) und wurde deshalb nicht vor dem 01.09.2012 fällig.

74

Der Kläger hat auch die Ausschlussfrist des § 23 ATV-BA gewahrt. Danach kann ein Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, nicht mehr geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Klägers auf eine Betriebsrente am 04.09.2012 bei der VBL und am 27.12.2012 bei der Beklagten eingegangen.

75

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Verschaffungsanspruch des Klägers nicht nach § 21 Abs. 2 ATV-BA verfallen. Danach können die Beschäftigten nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber der BA schriftlich beanstanden, dass die von der BA zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt oder gemeldet wurden.

76

Vorliegend hat die VBL dem Kläger zwar mit Schreiben vom 12.06.2003 einen Nachweis übersandt, dass er mit Versicherungsbeginn am 01.05.2003 zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Dieser Nachweis ist jedoch nicht mit dem gemäß § 21 Abs. 1 ATV-BA erforderlichen Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 versehen. Dem Schreiben der VBL lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises gegenüber der Beklagten schriftlich geltend machen muss, ihn auch für die Vorbeschäftigungszeiten anzumelden. Auf der Rückseite des Nachweises ist ua. formuliert:

77

"Als Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt eingetragen, den Ihr jetziger Arbeitgeber gemeldet hat. Etwaige frühere Versicherungszeiten werden im Leistungsfalle berücksichtigt."

78

Aus diesem Hinweis muss der Kläger nicht schließen, er könne sich sechs Monate nach Zugang des Schreibens vom 12.06.2003 nicht mehr auf Versicherungszeiten berufen, die er vor dem 01.05.2003 bei der Beklagten zurückgelegt hat. Auch der Nachweis der VBL vom 16.01.2004 über den Eingang einer Abmeldung des Klägers zum 31.12.2003 enthält keinen Hinweis auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 21 Abs. 1 ATV-BA.

79

Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist nicht nach § 18a BetrAVG verjährt. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. BAG 09.10.2012, aaO). Fällig wurde der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers erst bei Eintritt des Versorgungsfalls am 01.09.2012.

III.

80

Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

81

Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Dabei wurde der Wert des dreijährigen Bezugs einer VBL-Rente nach § 42 Abs. 1 GKG zugrunde gelegt, den die Kammer in Ermangelung anderer Anhaltspunkte auf € 2.160,00 (36 x € 60,00) geschätzt hat.

82

Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 09/10/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2010 - 16 Sa 252/10 - wird zurückgewiesen.
published on 19/06/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - v
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Annotations

(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.

(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.

(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.

(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.

(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.

(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.

(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.

(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.

(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.

(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.

(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.

(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.

(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.