Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2014 - 5 Sa 160/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0814.5SA160.14.0A
published on 14/08/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2014 - 5 Sa 160/14
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2014, Az. 7 Ca 2888/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung.

2

Der Kläger (geb. 1962, schwerbehindert, Rentner) war aufgrund eines Mietvertrags ab 01.09.2008 Mieter einer Wohnung im Mehrparteienwohnhaus der Vermieterin T.. Die Kaltmiete betrug € 215,-. Mit Wirkung ab 01.03.2011 schloss er mit der Vermieterin einen schriftlichen Hausmeistervertrag zu einem Monatslohn von € 200,- netto. Der Beklagte (geb. 1972) war ebenfalls Mieter in diesem Wohnhaus und ab Juni 2012 Hausmeister. Der Beklagte verfasste für die Vermieterin/Arbeitgeberin (im Folgenden: Frau T.) schriftliche Protokolle über das Verhalten des Klägers am 09.05., 06.06. sowie am 23. und 24.06.2012.

3

Der Kläger führte vor dem Arbeitsgericht Koblenz drei Prozesse gegen Frau T.: Im Rechtsstreit 7 Ca 1617/12 (Klageerhebung 27.04.2012) machte er Lohnzahlungsansprüche geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 11.10.2012 abgewiesen. Im Rechtsstreit 7 Ca 1703/12 (Klageerhebung 07.05.2012) wehrte er sich gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19.04. zum 31.05.2012. Da die Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam war, hat Frau T. am 31.05.2012 ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Im Rechtsstreit 7 Ca 2271/12 (Klageerhebung 19.06.2012) wehrte sich der Kläger gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 06.06.2012, eine fristgerechte Kündigung vom 18.06. zum 31.07.2012, eine fristlose Kündigung vom 05.07.2012 und eine fristlose Kündigung vom 16.07.2012, denen das Integrationsamt jeweils zugestimmt hatte. Der Kläger einigte sich mit Frau T. in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht am 15.11.2012 antragsgemäß gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, wie folgt:

4

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 30.06.2012.

5

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die restliche offenstehende Vergütung des Klägers einen Betrag von € 200,- (Gehalt Juni 2012) ausmacht. Dieser Betrag ist fällig und zahlbar binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Vergleichs an eine der Bankverbindungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

6

Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - mit Ausnahme des Zeugnisanspruchs - abgegolten."

7

Im Rechtsstreit 31 C 474/12 vor dem Amtsgericht B-Stadt (Klageerhebung 06.07.2012) hat Frau T. eine Räumungsklage gegen den Kläger erhoben, die sich erledigt hat, weil der Kläger die Wohnung am 10.01.2013 vollständig geräumt herausgegeben hat. Nunmehr begehrt Frau T. Nutzungsentschädigung und Ersatz der Renovierungskosten, während der Kläger widerklagend die Rückzahlung der Mietkaution und überzahlter Nebenkosten seit 2008 geltend macht.

8

Mit der vorliegenden Klage, die am 09.08.2012 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, verlangt der Kläger vom Beklagten - als ehemaligem Arbeitskollegen - wegen Mobbings Schadensersatz und Schmerzensgeld iHv. € 7.700,-. Das Arbeitsgericht hat auf die Rüge des Beklagten mit Beschluss vom 16.03.2013 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Der Kläger behauptet, wegen sittenwidrigem und vorwerfbarem Verhalten des Beklagten sei ihm ein Schaden wie folgt entstanden:

9

Verlust des Arbeitsplatzes (12 Mon. x € 200,-)

€ 2.400,-

Verlust der Wohnung (12 Mon. x € 275,-)

€ 3.300,-

Schmerzensgeld

€ 2.000,-

Summe 

€ 7.700,-

10

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2014 Bezug genommen.

11

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 17.10.2013 abgewiesen und dieses nach Einspruch des Klägers mit Urteil vom 30.01.2014 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zu. Der Kläger habe sich im Rechtsstreit 7 Ca 2271/12 mit Frau T. gütlich geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung geendet hat. Der Arbeitsplatzverlust sei folglich durch Abschluss des Vergleichs vom 15.11.2012 eingetreten. Der behauptete Schaden sei damit nicht durch die behaupteten falschen Angaben des Beklagten in den Protokollen über das Verhalten des Klägers entstanden, sondern durch eigenes Mitwirken. Sollte man dem nicht folgen, hätte der Kläger gleichwohl keinen Schadensersatzanspruch iHv. € 2.400,-. Es erschließe sich nicht, weshalb sich der Schaden auf 12 Monatslöhne á € 200,- belaufe. Die Berechnung sei völlig willkürlich und aus der Luft gegriffen. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch für den Verlust der Wohnung iHv. € 3.300,- zu, denn er sei letztlich freiwillig aus der Wohnung ausgezogen. Deshalb sei nicht ersichtlich, dass der Wohnungsverlust durch adäquat kausales Verhalten des Beklagten entstanden sei. Hinsichtlich der Höhe des behaupteten Schadens (12 Monatsmieten á € 275,-) gelte das zuvor Gesagte.

12

Schließlich könne der Kläger auch kein Schmerzensgeld iHv. € 2.000,- beanspruchen, weil er ein Mobbingverhalten des Beklagten nicht substantiiert und schlüssig dargelegt habe. Der notwendige Fortsetzungszusammenhang bestehe nicht darin, dass der Beklagte schriftliche Protokolle für Frau T. verfasst habe. Außerdem fehle es an einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Nach dem Inhalt der Protokolle gebe der Beklagte dort seine eigenen subjektiv eingefärbten Wahrnehmungen wieder. Der Umstand, dass der Inhalt der Protokolle nach Meinung des Klägers objektiv falsch sei, rechtfertige nicht die Annahme, es handele sich hier um eine Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung durch den Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 30.01.2014 Bezug genommen.

13

Gegen das am 17.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 08.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16.05.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Der Kläger stützt die Berufung auf neue Angriffsmittel. Im Februar 2014 habe er zufällig die Zeugin B. B. im Krankenhaus in Bad N. getroffen. Die Zeugin habe ihm erstmalig offenbart, dass der Beklagte die Protokolle mit wahrheitswidrigem Inhalt verfasst habe, damit er seine Arbeitsstelle und seine Mietwohnung verliere. Der Inhalt der Protokolle, die der Beklagte für Frau T. verfasst habe, sei in erheblichen Punkten wahrheitswidrig. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in den Protokollen kein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander zu sehen sei. Der Beklagte habe durch seine wahrheitswidrigen Behauptungen, die er in Form von Protokollen verfasst und an Frau T. weitergeleitet habe, den Grundstein für einen Vertrauensbruch zwischen ihm und der Arbeitgeberin gesetzt. Dieser Vertrauensbruch habe er nicht mehr aus eigener Kraft wiederherstellen können, so dass der arbeitsvertragsauflösende Vergleich im Rechtsstreit 7 Ca 2171/12 zwingend gewesen sei, weil das Kündigungsschutzgesetz ohnehin nicht anwendbar gewesen sei. Zudem habe sich Frau T. geweigert, die Kündigungserklärung zurückzunehmen. Der Beklagte sei verantwortlich für den Verlust des vertragswesentlichen Vertrauens zwischen ihm und Frau T. Hätte das Arbeitsgericht das Verhalten des Beklagten als Mobbinghandlungen erkannt, dann hätte es ihm auch den nachvollziehbar geltend gemachten Schadensersatzanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung sowie Schmerzensgeld zuerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 13.05.2014 Bezug genommen.

15

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2014, Az. 7 Ca 2888/12, abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.10.2013 zu verurteilen, an ihn € 7.700,- nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2012 zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 26.06.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Behauptung des Klägers zu der angeblichen Offenbarung der Tatsache, dass er sämtliche Protokolle bewusst wahrheitswidrig verfasst habe, sei mit Ausnahme des Umstandes, dass der Kläger die Zeugin B. (seine getrennt lebende Ehefrau) im Krankenhaus getroffen habe, frei erfunden. Der Kläger sei auf die Zeugin zugegangen und habe sie gefragt, ob sie nicht ihm und Frau T. "einen reinwürgen" wolle. Sie brauche dazu nur in seinem Sinne auszusagen und anzugeben, dass die Protokolle sämtlich gefälscht worden seien. Die Zeugin habe dieses Ansinnen zurückgewiesen.

20

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 7 Ca 1617/12, 7 Ca 1703/12, 7 Ca 2271/12 des Arbeitsgerichts Koblenz und 31 C 474/12 des Amtsgericht B-Stadt (Stand 05.06.2014).

Entscheidungsgründe

I.

21

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Kläger hat gerade noch ausreichend aufgezeigt, in welchen Punkten er das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält, obwohl er auf eine Vielzahl der rechtlichen und tatsächlichen Argumente des angefochtenen Urteils nicht eingegangen ist. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Berufungsbegründung setzt § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus.

II.

22

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld iHv. € 7.700,- wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes und der Mietwohnung.

23

Die Berufungskammer folgt der überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

24

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes als Hausmeister im Mehrparteienwohnhaus der Vermieterin T. nicht zu. Die Klage ist unbegründet.

25

Ein Anspruch des Klägers wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und des daraus resultierenden Verlustes der Vergütung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Recht am Arbeitsplatz ein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB ist. Mit den Protokollen, die der Beklagte für Frau T. verfasst hat, hat er nämlich nicht ein eventuelles Recht des Klägers an seinem Arbeitsplatz verletzt, sondern aus seiner subjektiven Sicht das Benehmen des Klägers am 09.05., 06.06., 23. und 24.06.2012 geschildert. Diese Schilderungen waren - ohne dass es darauf ankommt, ob sie wahrheitsgemäß sind - nicht ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Frau T. hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits am 19.04.2012 gekündigt. Diese Kündigung, die an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts scheiterte, zeigt, dass das Arbeitsverhältnis bereits erheblich belastet war, bevor der Beklagte die Protokolle für Frau T. angefertigt hat. Hinzu kommt, dass Frau T. den Kläger mit Schreiben vom 13.04., 20.04., 27.04., 28.04. und 04.05.2012 wegen Verletzung seiner Hausmeisterpflichten fünfmal abgemahnt hatte, bevor der Beklagte in den Protokollen ab 09.05.2012 seine Wahrnehmungen und Eindrücke über das Verhalten des Kläger schriftlich festgehalten hat. Eine Monokausalität der angefertigten Protokolle für den Verlust des Arbeitsplatzes lässt sich somit nicht feststellen.

26

Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen des Verdienstausfalls auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 164, 167 StGB wegen Schutzgesetzverletzung oder gemäß § 824 BGB. Selbst wenn der Beklagte Straftatbestände verwirklicht haben sollte, weil seine Schilderungen in den Protokollen, die er für Frau T. angefertigt hat, nicht der Wahrheit entsprechen und rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein sollten, um dem Kläger "einen reinzuwürgen", scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitskollegen aus.

27

Der Kläger hat die maßgebliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst gesetzt. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Die in den angefertigten Protokollen des Beklagten geschilderten Vorkommnisse mögen zwar mitursächlich für den Ausspruch der Kündigungen des Hausmeistervertrages gewesen sein, sie waren aber nicht Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat sich im Rechtsstreit 7 Ca 2271/12 mit Frau T. in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht am 15.11.2012 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2012 verglichen. In jedem Fall fehlt angesichts des Vergleichsabschlusses mit Frau T. die haftungsausfüllende Kausalität (vgl. LAG Schleswig Holstein 30.01.2007 - 2 Sa 399/06 - Juris).

28

Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aus, da sich im Anwendungsbereich dieser Norm der Vorsatz auch auf den Eintritt des Schadens erstrecken muss. Das kann für den hier geltend gemachten Schaden, der durch den Vergleichsabschluss des Klägers mit Frau T. entstanden ist, nicht angenommen werden (zum Ganzen vgl. BAG 18.01.2007 - 8 AZR 234/06 - NZA 2007, 1167). Der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers ist kein Schaden, den der Arbeitskollege ersetzen muss.

29

Soweit die Berufung geltend macht, der Abschluss des Vergleichs mit Frau T. sei "zwingend" gewesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung gefunden habe, steht diese Behauptung im Gegensatz zum Vortrag des Klägers in den Rechtsstreiten 7 Ca 1703/12 und 7 Ca 2171/12. Dort hat der Kläger behauptet, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, weil Frau T. insgesamt über 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftige. Der Kläger hätte also den Kündigungsschutzprozess 7 Ca 2171/12 durchführen können. Ihm stand die Möglichkeit zur Verfügung, sich im Kündigungsschutzverfahren gegenüber den aus seiner Sicht unberechtigten Vorwürfen zur Wehr zu setzen, für welche die seinerzeit verklagte Frau T. die Beweislast traf. Wenn sich der Kläger für eine Erledigung des Kündigungsrechtsstreits durch gerichtlich festgestellten Vergleich entschied, kann er seinen Arbeitskollegen nicht wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen.

30

Im Übrigen ist die Schadenersatzforderung des Klägers iHv. 12 Monatslöhnen á € 200,- - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - völlig aus der Luft gegriffen. Die Schadensberechnung entbehrt jeder Grundlage. Der Kläger hat die Höhe des angeblichen Schadens auch zweitinstanzlich nicht ansatzweise dargetan.

31

2. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Verlustes der Mietwohnung im Mehrparteienwohnhaus der Vermieterin T. nicht zu. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

32

Der Kläger hat die Mietwohnung am 10.01.2013 vollständig geräumt herausgegeben. Die Räumung erfolgte freiwillig, obwohl sich Frau T. nicht auf das im Rechtsstreit 31 C 474/12 unterbreitete Vergleichsangebot des Klägers (dort Beklagten) vom 08.11.2012 eingelassen hatte, die geleistete Mietkaution iHv. € 430,- bei freiwilliger Räumung ungekürzt zurückzuzahlen. Wenn sich der Kläger gegenüber Frau T. bereit erklärt hat, die Wohnung gegen Rückzahlung der Kaution iHv. € 430,- zu räumen, ist es ihm verwehrt, den Beklagten auf Zahlung von € 3.300,- für den Verlust der Mietwohnung in Anspruch zu nehmen.

33

Im Übrigen ist die Forderung iHv. € 3.300,- unschlüssig. Welche Kosten und Schäden dem Kläger im Zusammenhang mit dem Wohnungsverlust entstanden sind, hat er auch zweitinstanzlich nicht ansatzweise vorgetragen. Seine Schadensersatzforderung iHv. 12 x € 275,- gegen den Beklagten entbehrt jeder Grundlage. Auch hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

34

3. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schmerzensgeldanspruch iHv. € 2.000,- zu. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen sowie die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist (vgl. BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 18, NZA-RR 2011, 378).

35

Der Kläger hat auch zweitinstanzlich keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass das Verhalten des Beklagten als Mobbing bewertet werden kann. Die Schilderungen des Beklagten in den Protokollen über das Verhalten des Klägers am 09.05., 06.06. sowie am 23. und 24.06.2012 sind nicht geeignet, den Rückschluss auf eine fortgesetzte Schikane und damit einen sog. Mobbingkomplex zu begründen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.

36

Es kann deshalb dahinstehen, ob etwaige Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen Mobbings ausgeschlossen sind, weil er sich in Ziff. 3 des Vergleichs vom 15.11.2012 mit Frau T. geeinigt hat, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - mit Ausnahme des Zeugnisanspruchs - abgegolten sind. Diese Regelung könnte auch Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten ausschließen (vgl. zu diesem Aspekt: LAG Berlin 26.08.2005 - 6 Sa 633/05 - Juris).

III.

37

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

38

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 28/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 2009 - 5 Sa 112/08 - aufgehoben.
published on 30/01/2007 00:00

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer

1.
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2.
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.