Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. März 2016 - 5 Sa 148/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0317.5SA148.15.0A
published on 17/03/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. März 2016 - 5 Sa 148/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2015, Az. 7 Ca 1261/14, wie folgt abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin € 7.475,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.953,50 seit dem 18.01.2014 und aus weiteren € 838,64 seit dem 21.01.2015 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen verspäteter Vergütungszahlungen.

2

Die 1960 geborene Klägerin ist Lehrerin. Sie war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit 10.01.2005 ohne Unterbrechung bei dem beklagten Land angestellt. Im Vorprozess hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.01.2013 (9 Sa 366/12) unter teilweiser Abänderung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 (7 Ca 354/12) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarungen vom 08.07.2011, 17.01.2012 und 26.03.2012 mit Ablauf des 31.01.2012, 28.03.2012 und 29.06.2012 beendet worden ist. Das beklagte Land rechnete im April 2013 die Vergütungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug für die Zeit vom 30.06.2012 bis zum 31.03.2013 ab. Die gesamte nachzuzahlende Vergütung wurde im Jahr 2013 zur Auszahlung gebracht.

3

Die Klägerin macht geltend, ihr sei durch die Steuerprogression ein Schaden entstanden, weil ihr die Nachzahlung für 2012 erst im Jahr 2013 zugeflossen sei. Außerdem verlangt die Klägerin Verzugszinsen iHv. € 683,38. Den Schaden machte sie mit Schreiben vom 17.12.2013 außergerichtlich vergeblich geltend. Den Steuerschaden bezifferte sie in der Klageschrift vom 24.03.2014 zunächst mit € 5.953,50 und im Klageerweiterungsschriftsatz vom 14.01.2015, zugestellt am 20.01.2015, mit € 6.792,14 (€ 6.737,28 plus € 54,86). Sie legte erstinstanzlich sowohl den Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 29.07.2013, als auch den ursprünglichen Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 14.04.2014, den nach Einspruch geänderten Steuerbescheid vom 15.09.2014 und den zweiten geänderten Steuerbescheid 2013 vom 28.11.2014 vor.

4

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

5

das beklagte Land zu verurteilen, an sie € 7.475,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.636,88 seit dem 18.01.2014 und aus weiteren € 838,64 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.01.2015 zu zahlen.

6

Das beklagte Land hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.01.2015 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin könne keinen Schadensersatz verlangen, weil das beklagte Land an der verspäteten Zahlung ihrer Vergütung kein Verschulden treffe. Der Arbeitgeber könne mit der Leistung der Arbeitsvergütung in Verzug geraten, wenn er infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr leiste, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam sei (vgl. BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01). Nichts anderes gelte im Fall einer Entfristungsklage. Dem beklagten Land könne keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, denn das Arbeitsgericht Koblenz habe im Vorprozess die Entfristungsklage am 21.06.2012 abgewiesen und diese Entscheidung ua. damit begründet, dass ein Sachgrund für die Befristung vorgelegen habe und die Befristungen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen seien. Weil das Arbeitsgericht von einer wirksamen Befristungsabrede ausgegangen sei, habe das beklagte Land über den 21.06.2012 hinaus auf die Wirksamkeit der Befristung vertrauen dürfen. Zwar könne das Vertrauen im Lauf eines Rechtsstreits seine Berechtigung verlieren. Das beklagte Land habe jedoch auch im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 783/10) noch den Rechtsstandpunkt vertreten können, die Befristung sei rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29.01.2015 Bezug genommen.

9

Gegen das am 16.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 25.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.05.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

10

Sie macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der unrichtigen Annahme, das beklagte Land treffe an der verzögerten Zahlung der Vergütung kein Verschulden. Das beklagte Land hätte bei gehöriger Sorgfalt, spätestens nach Veröffentlichung des Urteils des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09), erkennen können, dass die Kettenbefristung unwirksam sei. Das beklagte Land hätte im Anschluss an diese Entscheidung nicht mehr auf die Richtigkeit des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz im Vorprozess vertrauen dürfen. Ihre Schadensersatzforderung sei nicht verfallen, weil sie die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten gewahrt habe. Bereits mit Schreiben vom 07.11.2012 habe sie Entgeltansprüche für die Zeit ab 30.06.2012 geltend gemacht. Ihren Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens habe sie mit Schreiben vom 17.11.2013 fristgerecht geltend gemacht, denn dieser Anspruch sei frühestens mit Zustellung des Steuerbescheids 2013 am 14.04.2014 entstanden und fällig geworden.

11

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

12

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2015, Az. 7 Ca 1261/14, abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie € 7.475,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.636,88 seit dem 18.01.2014 und aus weiteren € 838,64 seit dem 20.01.2015 zu zahlen.

13

Das beklagte Land beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ein Schadensersatzanspruch bestehe mangels Verschulden bereits dem Grunde nach nicht. Das beklagte Land habe auf die Wirksamkeit der Befristung vertrauen dürfen. Bis heute seien die Parameter für einen "institutionellen Rechtsmissbrauch" bei mehrfachen Befristungen im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09) nicht eindeutig und für die Praxis rechtssicher. Im Übrigen habe die Klägerin die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Die Höhe des geltend gemachten Schadens werde nach wie vor bestritten.

16

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 7 Ca 354/12 (9 Sa 366/12).

Entscheidungsgründe

I.

17

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

18

Die Berufung der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Anspruch auf Ersatz des dargelegten Steuerschadens iHv. € 6.792,14 und auf Zahlung der Zinsrückstände iHv. € 683,38. Lediglich die Zinsforderung ist teilweise unbegründet.

19

1. Die Klägerin kann vom beklagten Land den Ersatz ihres Steuerschadens in der geltend gemachten Höhe verlangen.

20

a) Das beklagte Land hat nach § 280 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 286, 287 Satz 1 BGB verpflichtet, der Klägerin die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind, dass ihr die Vergütung für die Zeit vom 30.06. bis 31.12.2012 verspätet, nämlich erst im April 2013 gezahlt worden ist.

21

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit rechtskräftigem Urteil vom 11.01.2013 (9 Sa 366/12) unter teilweiser Abänderung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 (7 Ca 354/12) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarungen vom 08.07.2011, 17.01.2012 und 26.03.2012 mit Ablauf des 31.01.2012, 28.03.2012 und 29.06.2012 beendet worden ist. Das beklagte Land rechnete im April 2013 die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 30.06.2012 bis zum 31.03.2013 ab und zahlte die abgerechnete Vergütung aus.

22

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts befand sich das beklagte Land mit der Zahlung in Verzug. Zwar kommt der Schuldner nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus §§ 276 bis 278 BGB. Demnach setzt ein Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens unter dem Gesichtspunkt des Verzugs voraus, dass auf Seiten des Arbeitgebers zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

23

Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam war. Insoweit ist zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (vgl. BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - Rn. 41 mwN und BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 - Rn. 38 mwN). Ob diese Rechtsprechung auf das Vertrauen des Arbeitgebers in die Wirksamkeit einer Befristungsabrede übertragen werden kann, was zweifelhaft erscheint, mag dahinstehen. Denn das beklagte Land kann sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen.

24

Das beklagte Land musste bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt schon bei Abschluss der letzten von mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen am 08.07.2011, 17.01.2012 und 26.03.2012 in Rechnung stellen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von sog. "Kettenbefristungen" ändert. Bereits mit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des BAG vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09 (A)) in der Sache K. muss ein umfassender Vertrauensverlust in die Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung bei sog. "Kettenbefristungen" angenommen werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte das beklagte Land nicht mehr davon ausgehen, dass die Rechtsprechung des BAG unverändert fortgeführt würde. Das beklagte Land musste vielmehr damit rechnen, in einem zukünftigen Befristungsrechtsstreit zu unterliegen. Der Schuldner darf das Risiko einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben (vgl. BGH 13.10.2015 - II ZR 23/14 - Rn. 38; BGH 11.06.2014 - VIII ZR 349/13 - Rn. 35, 36 mwN). Deshalb kann sich das beklagte Land nicht mit dem Argument entlasten, dass die Parameter für einen "institutionellen Rechtsmissbrauch" bei mehrfachen Befristungen im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09) bis heute nicht eindeutig und für die Praxis rechtssicher seien.

25

Das BAG äußerte bereits in der EuGH-Vorlage vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09 (A)) Zweifel daran, ob es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfs, den der Arbeitgeber auch durch die unbefristete Einstellung eines Arbeitnehmers abdecken könnte, dem Sachgrund der Vertretung nicht entgegensteht. Auch hatte das BAG Zweifel, ob es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist, uneingeschränkt an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der für die Beurteilung des Vorliegens des Sachgrunds der Vertretung die Zahl der aufeinanderfolgenden Verträge, die mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen wurden, ohne Bedeutung ist.

26

An einen unvermeidbaren Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Geltungsanspruch des Rechts erfordert im Grundsatz, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und es nicht dem Gläubiger überbürden kann. Beruht die Ungewissheit über die Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (sog. Rechtsirrtum), ist dieser entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Es müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vertretenen Rechtsmeinung sprechen. Dabei genügt die Berufung auf eine günstige Ansicht im Schrifttum nicht, wohl aber die Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. BAG 19.08.2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 31 mwN).

27

Im Streitfall musste ein sorgfältig handelnder Arbeitgeber damit rechnen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert. Unverschuldet ist ein Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Hier musste das beklagte Land bereits bei Abschluss der letzten befristeten Arbeitsverträge, die im Vorprozess streitgegenständlich waren, damit rechnen, dass die Befristungen einer gerichtlichen Überprüfung womöglich nicht standhalten. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht im Vorprozess am 21.06.2012 (7 Ca 354/12) die Entfristungsklage abgewiesen hat, kann das beklagte Land nicht entlasten. Bei Verkündigung des erstinstanzlichen Urteils lag bereits die Entscheidung des EuGH vom 26.01.2012 (C-586/10 [Kücük]) auf das Vorabentscheidungsersuchen des BAG vor. Das beklagte Land konnte nicht mehr damit rechnen, dass die Befristung einer unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle standhält. Das beklagte Land musste im Vorprozess spätestens nach Veröffentlichung des Urteils des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 783/10) in Betracht ziehen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 21.06.2012 im Berufungsrechtszug - wie geschehen - abgeändert werden könnte.

28

b) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gem. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

29

Nach der Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, wahrt ein Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage), ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine tarifliche Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (vgl. BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11). Ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach einer erfolgreichen Bestandsschutzklage ausdrücklich oder besonders geltend gemacht werden müssen (so BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 - Rn. 52) kann dahinstehen, denn die Klägerin hat die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Der Schadensersatzanspruch ist nicht bereits im April 2013 im Zeitpunkt der Nachzahlung der Vergütung für 2012 fällig geworden. Welcher Steuerverbindlichkeit die Klägerin letztlich durch die durch den Verzug des beklagten Landes verursachte Steuerprogression ausgesetzt sein würde, stand damals nicht fest. Die Klägerin wurde vielmehr erst mit der Bekanntgabe des (ersten) Steuerbescheids 2013 vom 14.04.2014 mit einer Verbindlichkeit belastet. Die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem Zugang des Steuerbescheids (vgl. BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 - Rn. 53 ff). Die Klägerin hatte ihre Forderung bereits mit Schreiben vom 17.12.2013 und damit rechtzeitig geltend gemacht.

30

c) Die Klage auf Ersatz des Steuerschadens ist auch in der geltend gemachten Höhe von € 6.792,14 begründet.

31

Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem Zahlenwerk und der Vergleichsrechnung der Klägerin, die sie in ihrer Berufungsbegründungsschrift nochmals ausführlich und nachvollziehbar dargestellt hat. Außerdem hat die Klägerin ihre Einkommenssteuerbescheide für 2012 und 2013 vorgelegt, denen sich sämtliche steuerlichen Parameter, die für die Berechnung der Steuerlast erforderlich sind, entnehmen lassen. Die Klägerin hat zunächst die fiktive Steuerbelastung für 2012 errechnet und angegeben, dass sie im Steuerjahr 2012 Gesamteinkünfte iHv. € 52.371,00 (statt € 24.595,00) erzielt hätte, wenn ihr die Nachzahlung für die Zeit vom 30.06. bis 31.12.2012 iHv. € 27.776,00 noch im Jahr 2012 zugeflossen wäre. Sie hat dann die fiktive Steuerbelastung für 2013 errechnet und angegeben, dass sie im Steuerjahr 2013 Gesamteinkünfte iHv. € 56.457,00 (statt € 84.233,00) erzielt hätte, wenn ihr keine Nachzahlung für 2012 iHv. € 27.776,00 zugeflossen wäre. Ihre fiktive Steuerbelastung im Jahr 2012 hätte sich in der Summe auf € 5.501,82 (€ 5.215,00 Einkommensteuer und € 286,82 Solidaritätszuschlag) belaufen. Tatsächlich habe die Steuerbelastung in 2012 aufgrund der ausgebliebenen Entgeltzahlungen € 1.765,00 betragen. Sie hätte somit bei fristgerechter Entgeltzahlung eine steuerliche Mehrbelastung iHv. € 3.786,82 gehabt. Ihre fiktive Steuerbelastung im Jahr 2013 hätte sich in der Summe auf € 9.487,61 (€ 8.993,00 Einkommensteuer und € 494,61 Solidaritätszuschlag) belaufen. Stattdessen habe sie im Jahr 2013 eine tatsächliche Steuerbelastung iHv. € 20.011,71 gehabt. Abzüglich der fiktiven Steuerbelastung für 2013 iHv. € 9.487,61 errechne sich eine Mehrbelastung iHv. € 10.524,10. Hiervon sei die fiktive Steuermehrbelastung für 2012 bei fristgerechter Entgeltzahlung iHv. € 3.786,82 abzuziehen, so dass sich eine Mehrbelastung von € 6.737,28 errechne. Hinzu kommt ein weiterer Steuerschaden iHv. € 54,86 aufgrund des mit Datum vom 28.11.2014 geänderten Steuerbescheids für 2013, so dass der Steuerschaden insgesamt € 6.792,14 betrage.

32

Den Darlegungen und Berechnungen der Klägerin ist das beklagte Land nicht hinreichend entgegengetreten. Das beklagte Land durfte sich angesichts der detaillierten Aufstellungen und Berechnungen unter Vorlage der Steuerbescheide nicht mit einfachem Bestreiten der geltend gemachten Schadenshöhe begnügen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Das beklagte Land kann sich nicht mit dem Satz verteidigen, es sei nicht deutlich ersichtlich, dass die Klägerin den notwendigen Vergleich der steuerlichen Lage bei verspäteter Zahlung mit der bei rechtzeitiger Zahlung durchgeführt habe. Das Gegenteil folgt schon daraus, dass die Klägerin die fiktive Steuerbelastung für 2012 und 2013 ausführlich dargestellt und berechnet hat. Dem beklagten Land war ein substantiierter Gegenvortrag auch möglich und zumutbar.

33

2. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Anspruch auf Zahlung der Zinsrückstände iHv. € 683,38.

34

Rechtsfolge des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB ist die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs (st. Rspr., zuletzt BAG 19.08.2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 22 mwN), der Arbeitnehmer hat trotz Nichtleistung der Arbeit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Das beklagte Land hat im Streitfall die Vergütung für die Zeit vom 30.06.2012 bis zum 31.03.2013 am 17.04.2013 nachgezahlt. Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB stehen der Klägerin ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Vergütung war am letzten Tag des jeweiligen Monats fällig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Die Klägerin kann daher gem. § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit, also dem 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012 usw. bis 01.04.2013 beanspruchen. Die Zinsen in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz summieren sich für die Zeit vom 01.07.2012 bis 15.04.2013 auf € 683,38.

35

3. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen als Nebenforderung ist nur zum Teil begründet.

36

a) Soweit die Klägerin auf die geltend gemachten Zinsrückstände iHv. € 683,38 ab dem 18.01.2014 Verzugszinsen verlangt, war ihre Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Nach § 289 Satz 1 BGB sind von Zinsen - seien sie gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Zinsen - Verzugszinsen nicht zu entrichten. Nach § 289 Satz 2 BGB bleibt der Anspruch auf Ersatz eines nachgewiesenen Verzugsschadens unberührt. Der Ersatz eines solchen Schadens, der aus der verspäteten Zahlung von Zinsen entsteht, setzt voraus, dass der Schuldner auch wegen der Zinsrückstände in Verzug gesetzt wird. Dies ist hier zwar der Fall. Der Verzugsschaden muss indessen wegen des allgemeinen Zinseszinsverbotes nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der die Berufungskammer folgt, von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden, wenn er nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlangt (vgl. BGH 16.09.2015 - XII ZR 74/14). Fehlt es - wie hier - an solchen Darlegungen, ist eine auf Verzugszinsen von Zinsrückständen gerichtete Klage unschlüssig.

37

b) Die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Steuerschaden (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) in Höhe eines Teilbetrags von € 5.953,50 werden ab 18.01.2014 geschuldet, denn die Klägerin hat das beklagte Land mit Schreiben vom 17.12.2013 mit Fristsetzung zum 17.01.2014 zur Zahlung dieses Betrags angemahnt. Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) stehen der Klägerin aus dem Teilbetrag von € 838,64 ab dem 21.01.2015 zu. Die Klageerweiterung ist am 20.01.2015 zugestellt worden. Der Zinsanspruch besteht erst ab dem Tag nach Zustellung der Klageerweiterung.

III.

38

Das beklagte Land hat gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das teilweise Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der erhobenen Zinsforderung ist geringfügig und hat auf die Bildung der Kostenquote keinen Einfluss.

39

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 3 / 1 4 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag
published on 16/09/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR74/14 Verkündet am: 16. September 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
published on 19/08/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2013 - 5 Sa 233/13 - aufgehoben.
published on 11/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 349/13 Verkündet am: 11. Juni 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.

(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.

(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.

(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.