Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juli 2014 - 4 Sa 71/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2014, Az.: 7 Ca 1802/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Zahlungs- und Abrechnungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.07.2013 bis einschließlich 30.11.2013.
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Der Kläger war bei dem Beklagten vom 01.05.2013 bis zum 30.11.2013 als Bauarbeiter beschäftigt. Seine durchschnittliche vertragsgemäße Arbeitsvergütung belief sich auf 2.001,84 EUR brutto monatlich.
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Vom 01.05. bis zum 13.08.2013 war der Kläger für den Beklagten auf verschiedenen Baustellen tätig. Da der Beklagte über kein Betriebsgelände im eigentlichen Sinne verfügte, seine Firma vielmehr unter seiner damaligen Wohnanschrift angemeldet hatte, erfolgte der Einsatz des Klägers und der sonstigen Mitarbeiter des Beklagten dergestalt, dass sich die Arbeitnehmer allmorgendlich um 6.30 Uhr an einer bestimmten Tankstelle in Ludwigshafen einzufinden hatten, von wo aus man dann zu den jeweiligen Baustellen fuhr.
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Sowohl am Morgen des 14.08. als auch am Morgen des 15.08.2013 fand sich der Kläger an der betreffenden Tankstelle in Ludwigshafen ein. Seitens des Beklagten erschien jedoch niemand. Telefonisch war der Beklagte für den Kläger nicht mehr erreichbar. Nach dem 13.08.2013 wurden dem Kläger keine Tätigkeiten mehr zugewiesen.
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Der Kläger erhielt während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses keinerlei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Arbeitsvergütung erhielt er lediglich in Höhe von 1.300,00 EUR netto per Überweisung des Beklagten vom 10.06.2013.
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Mit seiner am 20.09.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Mai bis November 2013 unter Berücksichtigung des gezahlten Betrages von 1.300,00 EUR netto und des im Oktober und November 2013 bezogenen Arbeitslosengeldes sowie auf Erteilung entsprechender Gehaltsabrechnungen in Anspruch genommen.
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Mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2013 kün-digte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2013.
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In der Zeit vom 23.10.2013 bis zum 30.11.2013 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden dem Beklagten jeweils übersandt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 8.007,36 brutto abzüglich am 10.06.2013 bezahlter EUR 1.300,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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den Beklagten zu verurteilen, für die Monate Mai bis August 2013 Gehaltsabrechnungen zu erteilen.
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 4.003,68 EUR brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener EUR 800,00 netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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den Beklagten zu verurteilen, für die Monate September und Oktober 2013 Gehaltsabrechnungen zu erteilen.
- 14
den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 2001,84 brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener EUR 800,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- 15
den Beklagten zu verurteilen, für den Monat November 2013 eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.
- 16
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 18
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2014 (Bl. 92 bis 95 d. A.) Bezug genommen.
- 19
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.01.2014 insgesamt stattge-geben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 95 bis 99 d. A.) verwiesen.
- 20
Gegen das ihm am 31.01.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.02.2014 Berufung eingelegt und diese am 31.03.2014 begründet.
- 21
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei insoweit unbegründet, als der Kläger Ansprüche für die Zeit ab Juli 2013 geltend mache, da sich der Kläger einen von ihm aus einem anderweitigen Arbeitsverhältnis erzielten Verdienst, der die Klageforderung überschreite, anrechnen lassen müsse. Er - der Beklagte - habe u. a. für die Firma L bei einem bestimmten Bauvorhaben die Trockenbauarbeiten durchgeführt. Dieser Firma gegenüber habe der Kläger Ende Juni 2013 vorgegeben, dass der Auftrag nicht mehr von ihm - dem Beklagten -, sondern fortan vom Kläger selbst weitergeführt werde. Hiermit habe sich die Firma L einverstanden erklärt. Die letzte Rechnung, die er - der Beklagte - der Firma L gestellt habe, datiere vom 23.06.2013. Hierauf sei dann Ende Juni 2013 ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Firma L erfolgt, wobei der Kläger erklärt habe, die Arbeiten nunmehr selbst durchzuführen. Um das betreffende Bauvorhaben abzurechen, seien fortan Rechnungen im Namen des Vaters des Klägers erstellt worden. Der Firma L seien von Seiten des Vaters insgesamt 36.000,00 EUR in Rechnung gestellt worden. Der Kläger habe im Zeitraum von Juli bis Ende November 2013 jeweils von montags bis freitags, teilweise mit einer weiteren Person, auf der betreffenden Baustelle gearbeitet. Da der Kläger von seinem Vater vergütet worden sei, sei das von ihm diesbezüglich bezogene Gehalt anzurechnen. Dieses dürfte den eingeklagten Betrag übersteigen. Naturgemäß könne ihm - dem Beklagten - nicht bekannt sein, welche konkreten Beträge an den Kläger direkt von seinem Vater ausgezahlt worden seien. Dies habe der Kläger jedoch offenzulegen.
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Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
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das erstinstanzliche Urteil insoweit teilweise abzuändern, als der Klage auf Zahlung einer den Betrag von 4.003,68 EUR brutto abzüglich 1.300,00 EUR netto übersteigenden Summe sowie auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Juli bis November 2013 stattgegeben wurde und die Klage insoweit abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, zwar treffe es zu, dass der Beklagte u. a. damit beauftragt gewesen sei, für die Firma L Trockenbauarbeiten durchzuführen. Die betreffenden Arbeiten hätten jedoch im Juni/Juli 2013 zunächst einmal eingestellt werden müssen, weil nach Abschluss von Trockenarbeiten zunächst andere Arbeiten von Drittfirmen durchzuführen gewesen seien, so dass der Auftrag erst zu einem späteren Zeitpunkt habe vollständig abgearbeitet werden sollen. Es treffe nicht zu, dass er gegenüber der Firma L oder einem sonstigen Dritten zum Ausdruck gebracht habe, der Rest des noch offenen Auftrages werde nicht mehr vom Beklagten, sondern fortan von ihm selbst durchgeführt. Richtig sei vielmehr, dass er ungefähr im September 2013 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma L geführt habe, den er schon seit vielen Jahren kenne und mit dem auch die Baufirma seines Vaters bereits mehrere Jahre lang in Geschäftsbeziehungen gestanden habe. Die Firma L sei im September 2013 darüber verwundert gewesen, dass die Firma des Beklagten den restlichen Auftrag nicht weiter bearbeitet habe. Ihm - dem Kläger - sei mündlich berichtet worden, dass man seitens der Firma L mehrfach unter Fristsetzung versucht habe, den Beklagten dazu zu veranlassen, die Arbeiten endlich abzuschließen. Der Beklagte sei für den Geschäftsführer der Firma L darüber hinaus auch nicht mehr erreichbar gewesen. Wahrheitsgemäß habe er - der Kläger - dem Geschäftsführer mitgeteilt, dass der Beklagte sich nach Bulgarien begeben habe und es derzeit nicht absehbar sei, ob die noch durchzuführenden restlichen Arbeiten vom Beklagten tatsächlich abgearbeitet werden könnten. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit gute Zusammenarbeit zwischen der Firma seines Vaters und der Firma L habe er deren Geschäftsführer mitgeteilt, dass er sich mit seinem Vater in Verbindung setzen wolle, um zu prüfen, ob dieser den Auftrag fortführen könne. Sein Vater habe daraufhin seine Baufirma wieder angemeldet und eine Drittfirma als Subunternehmer mit der Durchführung der restlichen Arbeiten auf dem betreffenden Bauvorhaben der Firma L beauftragt. Bei der Erstellung der Rechnungen sei er seinem Vater behilflich gewesen, ebenso wie bei der Herstellung des Kontaktes zu dem Subunternehmer. Er selbst habe weder von seinem Vater bzw. dessen Firma noch von sonstigen Dritten eine Vergütung erhalten. Er sei auch nicht bei seinem Vater angestellt gewesen. Insbesondere treffe es auch nicht zu, dass etwaige Gelder für die Fortführung des Auftrages der Firma L an ihn bezahlt worden seien. Sämtliche von der Firma L bezahlten Beträge habe sein Vater vereinnahmt. Er habe auf der betreffenden Baustelle auch keine Arbeiten für seinen Vater ausgeführt. Richtig sei lediglich, dass er im Herbst 2013 ein- oder zweimal vor Ort gewesen sei und die von seinem Vater beauftragte Drittfirma hinsichtlich der noch durchzuführenden Arbeiten instruiert habe. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe er im maßgeblichen Zeitraum in keinem anderweitigen Arbeitsverhältnis gestanden.
- 27
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 28
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
- 29
Das Arbeitsgericht hat der Klage auch bezüglich des im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zeitraums von Juli bis November 2013 sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
- 30
1. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger müsse sich auf seine Klageforderung einen aus einem anderweitigen Arbeitsverhältnis erzielten Verdienst an-rechnen lassen, so erweist sich dieser Einwand bezüglich des Zeitraums vom 01.07.2013 bis einschließlich 13.08.2013 bereits deshalb als unbeachtlich, weil der Kläger während dieser Zeit unstreitig seine vertragsgemäße Arbeitsleistung für den Beklagten erbracht hat, die dieser gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu vergüten hat.
- 31
Der Kläger hat sich in dem betreffenden Zeitraum unstreitig allmorgendlich weisungsgemäß an einer Tankstelle in Ludwigshafen eingefunden, fuhr sodann (mit anderen Mitarbeitern) zur Baustelle und hat dort für den Beklagten gearbeitet. Den diesbezüglichen substantiierten Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 06.11.2013, dort S. 1 bis 3 (Bl. 25 bis 27 d. A.), hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht bestritten.
- 32
Für eine Anrechnungspflicht anderweitigen Verdienstes auf die den Kläger bis einschließlich 13.08.2013 nach § 611 Abs. 1 BGB zustehende Arbeitsvergütung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
- 33
2. Für die Zeit vom 14.08. bis einschließlich 22.10.2013 folgen die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche aus § 615 BGB, da sich der Beklagte während dieses Zeitraums mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug befunden hat. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist nichts hinzuzufügen.
- 34
Der Beklagte kann gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers aus Annahmeverzug vorliegend auch nicht mit Erfolg geltend machen, dieser müsse sich einen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen bzw. habe über diesen anderweitigen Verdienst Auskunft zu erteilen.
- 35
Den Arbeitgeber trifft im Rahmen des § 615 Satz 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Vergütung während der Zeit des Annahmeverzuges mindern. Allerdings ist der Arbeitnehmer seinerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes im Verzugszeitraum zu erteilen. Wenn der Arbeitnehmer die Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt, kann der Arbeitgeber die Zahlung solange verweigern, bis er die Auskunft erhält. Die Zahlungsklage ist in einem derartigen Fall als zur Zeit unbegründet abzuweisen. Ein Leistungsverweigerungsrecht hat der Arbeitgeber allerdings nur, soweit von der Nichterfüllung der Auskunftspflicht auszugehen ist (BAG v. 29.07.1993 - 2 AZR 110/93 - AP Nr. 52 zu § 615 BGB).
- 36
Vorliegend kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum überhaupt einen anderweitigen Arbeitsverdienst erzielt hat. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten erweist sich als unzureichend. Der Sachvortrag des Beklagten, der Kläger habe im Zeitraum von Juli 2013 bis November 2013 jeden Tag von Montag bis Freitag, teilweise mit einer weiteren Person, an der betreffenden Baustelle gearbeitet, lässt nicht erkennen, ob der Kläger Arbeitsleistungen erbracht hat, für die in der Regel die Zahlung von Arbeitsvergütung zu erwarten ist. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung konkreter Arbeitsleistungen. Auch in Ermangelung des zeitlichen Umfangs, in welchem sich der Kläger an den betreffenden Tagen auf der Baustelle befunden haben soll, kann nicht von der Erbringung vergütungspflichtiger Arbeit ausgegangen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Behauptung des Beklagten für die Firma seines Vaters gearbeitet haben soll. Aus der Mitarbeit im Geschäft eines nahen Familienangehörigen kann jedoch keineswegs in der Regel auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Vielmehr erfolgt eine solche Tätigkeit oftmals ausschließlich auf familienrechtlicher Grundlage (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz v. 28.01.2002 - 7 Sa 1390/01 - MDR 2002, 1257;), ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung begründet wird.
- 37
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass nur derjenige Verdienst anrechnungspflichtig ist, für dessen Erzielung das Freiwerden der Arbeitskraft kausal war. Ein Verdienst bleibt daher unberücksichtigt, soweit er auch bei Erfüllung der Vertragspflichten möglich gewesen wäre (BAG v. 06.09.1990, AP Nr. 47 zu § 615 BGB). Da der Beklagte selbst vorträgt, der Kläger habe bereits im Juli 2013, also in einem Zeitraum, in dem er unstreitig seinen Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien nachgekommen ist, für die Firma seines Vaters gearbeitet, kann nicht davon ausgegangen werden, eine etwaige Weiterarbeit in der Firma seines Vaters über den 13.08.2013 hinaus sei infolge des Annahmeverzuges des Beklagten möglich geworden.
- 38
3. Für die Zeit vom 23.10. bis 30.11.2013 ergibt sich der Zahlungsanspruch des Klägers aus den §§ 3, 4 EFZG.
- 39
Unstreitig war der Kläger in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die dem Beklagten unstreitig übersandt wurden, begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig war (BAG v. 15.07.1992, AP Nr. 98 zu § 1 LFZG, m. w. N. a. d. R.). Diese tatsächliche Vermutung ist vorliegend auch nicht in Ansehung des Sachvortrages des Beklagten erschüttert. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche konkreten Arbeitsleistungen der Kläger im maßgeblichen Zeitraum erbracht hat, die der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen könnten. Der diesbezügliche Sachvortrag, der Kläger habe von montags bis freitags auf einer Baustelle "gearbeitet", erweist sich - wie bereits ausgeführt - als unzureichend, weil er nicht erkennen lässt, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger hierbei entfaltet hat.
III.
- 40
Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 41
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.