Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Aug. 2014 - 4 Sa 573/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2013 - 9 Ca 1680/12 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, der Klägerin einzelne Aufgabenbereiche zu entziehen.
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Die Klägerin ist seit dem 01.09.1979 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.10.1979 bei der Beklagten - einer Körperschaft des öffentliches Rechts- bzw. deren Rechtsvorgänger als Verwaltungsangestellte beschäftigt. In der Zeit vom 10.04.1989 bis 31.12.1989 sowie vom 01.10.1991 bis 30.09.1998 war das Arbeitsverhältnis unterbrochen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zunächst die Bestimmungen des BAT und ab dem 01.11.2006 die Bestimmungen des TV-L Anwendung. Seit dem 01.01.2012 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für Beschäftigte der Universitätsmedizin A. (TV UM Mainz).
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Seit dem 01.03.2005 ist die Klägerin in der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Beklagten eingesetzt. Diesbezüglich existiert eine Stellenbeschreibung vom 09.02.2005 (Bl. 40 bis 44 d. A.), aufgrund derer die Klägerin seinerzeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT zugeordnet wurde. Mittlerweile erhält die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TV-L.
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Eine Reihe der in der Stellenbeschreibung vom 09.02.2005 aufgeführten Tätigkeiten übt die Klägerin - teils schon seit längerem - nicht mehr aus. Nach seitens der Beklagten teilweise bestrittenen Behauptungen der Klägerin oblagen ihr zuletzt Tätigkeiten in den Bereichen Personalangelegenheiten (Zeitanteil: 25 %), Gutachterstelle (Zeitanteil: 25 %), Organisation des Sekretariats des geschäftsführenden Oberarztes (Zeitanteil: 20 %), Organisation der Neuroradiochirurgischen Sprechstunde (Zeitanteil: 5 %) sowie Schreiben vom OP-Berichten und Arztbriefen (Zeitanteil: 25 %). Wegen aller Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrages der Klägerin wird auf die Seiten 2 bis 5 ihres Schriftsatzes vom 10.12.2012 (= Bl. 116 bis 119 d. A.) Bezug genommen.
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Im Jahr 2011 kam es im Aufgabenbereich "Schreiben von OP-Berichten" zu einem erheblichen Rückstand, der sich der Behauptung der Beklagten auf 600 bis 700 Berichte belief. Bei Urlaubsantritt am 08.08.2011 nahm die Klägerin eine Vielzahl nicht gefertigter Diktate mit zu sich nach Hause, um dort die Berichte zu schreiben. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenkassen mehrere Anfragen an die Beklagte bezüglich der OP-Berichte gestellt hatte, und die Beklagte weder die Diktatbänder noch die betreffenden Berichte finden konnte, setzte sie sich diesbezüglich telefonisch mit der Klägerin in Verbindung und erfuhr, dass die Klägerin eine Tüte voller Diktatbänder und Protokollen mit nach Hause genommen hatte, um dort die Berichte zu fertigen.
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Auf Aufforderung seitens der Beklagten brachte die Klägerin das betreffende Material noch während ihres Urlaubs zurück in die Klinik. Mit Schreiben vom 26.09.2011 teilte der Klinikleiter der Klägerin u. a. Folgendes mit:
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"… entbinde ich Sie von der Vertretung des Aufnahmemanagements und werde diese Funktion im Rahmen der Neuregelung der Sekretariatsstruktur anderweitig übertragen. Weiterhin entlaste ich Sie von der Tätigkeit in Sachen Personalangelegenheiten und bitte Sie, das betreffende Akten- und Unterlagenmaterial an Frau Sch. auszuhändigen.
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Die Führung der Gutachtenstelle geht über in die Hände von Frau K., auch hier bitte ich die betreffenden Unterlagen zu übergeben."
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs.2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2013 (Bl. 182 bis 185 d. A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass der ihr gegenüber am 26.09. und 18.10.2011 ausgesprochene Entzug der Personalangelegenheiten und der Führung der Gutachterstelle unwirksam ist,
dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 14
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.08.2013 dem Klageantrag zu 1 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils = Bl. 185 bis 189 d. A. verwiesen.
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Gegen das ihr am 09.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.12.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 05.02.2014 am 07.03.2014 begründet.
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Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Neuregelung des Aufgabenbereichs der Klägerin unter Entzug der Tätigkeiten im Bereich "Personalangelegenheiten" und "Führung der Gutachtenstelle" vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt und wirksam. Die Klägerin habe die ihr übertragenen Tätigkeitsbereiche unzutreffend dargestellt. Die Hauptaufgabe der Klägerin habe zuletzt im Bereich Patientenversorgung gelegen, nämlich im selbständigen Vorbereiten von Unterlagen für bzw. zu Befundberichten, Arztberichten und Gutachten, im Schreiben von Befundberichten und Arztberichten sowie im Schreiben und Verteilen der OP-Berichte sowie deren Verwaltung. Im Personalbereich habe die Klägerin im Wesentlichen lediglich Urlaubsscheine, Krankmeldungen und Stundennachweise/Überstundenzettel verteilt und einsortiert. Andere Tätigkeiten habe die Klägerin in diesem Aufgabenbereich nicht ausgeübt. Der Klägerin seien daher insoweit lediglich einfache, unqualifizierte Tätigkeiten entzogen worden. Soweit sich die Klägerin gegen den Entzug von Tätigkeiten in der Gutachterstelle wende, so sei sie - die Beklagte - nicht passivlegitimiert, da über die Übertragung von Tätigkeiten in diesem Bereich ausschließlich die Ärzte selbst im Rahmen ihrer Nebentätigkeit als Gutachter zu entscheiden hätten. Die Klage sei daher insoweit bereits unzulässig. Die Klägerin sei auch keineswegs zu einer einfachen Schreibkraft degradiert worden. Das Schreiben von OP-Berichten stelle eine wichtige und durchaus anspruchsvolle Tätigkeit dar. Darüber hinaus sei der betreffende Aufgabenbereich auch deshalb nicht auf einfache Schreibtätigkeiten beschränkt, da der Klägerin insoweit auch das selbständige Vorbereiten von Patientenunterlagen zu Befundberichten, Arztbriefen und OP-Berichten obliege. Letztlich sei die Klägerin diesbezüglich auch für die Verwaltung der OP-Berichte zuständig. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin darüber hinaus auch für die Schlüsselverwaltung und für die Bibliothek verantwortlich sei. Ihrer Hauptaufgabe sei die Klägerin zuletzt nicht mehr ordnungsgemäß nachgekommen, wie sich daraus ergebe, dass bei den OP-Berichten im Jahr 2011 ein erheblicher Rückstand aufgelaufen sei. Die Klägerin habe sich mit ca. 600 bis 700 OP-Berichten im Rückstand befunden, was einem Zeitraum von ca. drei Monaten entspreche.
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Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.
- 19
Die Klägerin beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 19.05.2014 (Bl. 314 bis 324 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schrift-sätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
II.
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1. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO insgesamt zulässig. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit des Entzugs der von ihr als "Führung der Gutachterstelle" bezeichneten Tätigkeit begehrt. Soweit die Beklagte diesbezüglich geltend macht, über die Übertragung von Tätigkeiten im Bereich der Erstellung von Gutachten habe nicht sie selbst, sondern ausschließlich der jeweils als Gutachter beauftragte Arzt zu entscheiden, so betrifft diese Frage - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht bereits die Zulässigkeit der Klage, sondern ausschließlich deren Begründetheit.
- 25
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
- 26
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der ihr gegenüber seitens der Beklagten erklärte Entzug der Personalangelegenheiten und der Führung der Gutachterstelle unwirksam ist. Die betreffende Maßnahme ist vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und entspricht auch billigem Er-messen. Sie ist daher wirksam.
- 27
a) Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die - wie vorliegend - den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung (Verwaltungsangestellte) und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist (BAG v. 17.08.2011 - 10 AZR 322/10 - EzA § 106 GewO Nr. 8, m. w. N.). Nach dieser Maßgabe ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch befugt, den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers zu verkleinern (BAG v. 27.03.1980 - 2 AZR 506/78 - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG v. 23.06.1993 - 5 AZR 337/92 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Er kann dem Arbeitnehmer daher jedenfalls solche Tätigkeiten entziehen, die einer niedrigeren Vergütungsgruppe als derjenigen, in welche der Arbeitnehmer eingestuft ist, unterfallen.
- 28
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die streitbefangenen Maßnahmen, die für sich genommen lediglich zu einer Verkleinerung des Aufgabenbereichs der Klägerin führen, vom Direktionsrecht gedeckt sind. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei der der Klägerin entzogenen Tätigkeiten nicht um solche handelt, die zumindest den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen, in welche die Klägerin eingestuft ist, sondern um solche, die einer niedrigeren Vergütungsgruppe unterfallen.
- 29
Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingestuft. Dieser Entgeltgruppe unterfällt eine Tätigkeit, die zumindest gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3). "Selbständige Leistungen" im Sinne dieser Entgeltgruppe setzen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative voraus. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses (BAG v. 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
- 30
Diesen Anforderungen werden die der Klägerin entzogenen Tätigkeiten in den Bereichen Personalsachbearbeitung und Gutachterstelle - gerade auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages - nicht gerecht.
- 31
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe die Urlaubswünsche in einer Urlaubsplanliste erfasst, an die Personalabteilung weitergeleitet, jeden Urlaubsantrag listenmäßig verfolgt und dabei überprüft. ob Kollisionen vorhanden seien, so handelt es sich hierbei nicht um "selbständige Leistungen" im tariflichen Sinne. Ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin bezüglich der Dienstplanerstellung vorgetragenen Tätigkeiten, die im Wesentlichen in der Pflege und Kontrolle der seitens der ärztlichen Mitarbeiter getätigten Eintragungen bestanden. Auch das Abgleichen der von den Ärzten an die Verwaltung zur Abrechnung gegebenen Überstundenzettel mit dem Dienstplan erfordert keine eigene Beurteilung oder eigene Entschließung der Klägerin. Dies ist auch hinsichtlich der von der Klägerin unter dem Punkt "Gast-Ärzte" geschilderten Tätigkeiten (Veranlassung von Visumsanträgen und Anträgen auf Arbeits- sowie Aufenthaltserlaubnis nebst Fertigung des insoweit erforderlichen Schriftverkehrs) nicht ersichtlich. Auch ansonsten ist bezüglich der in der Stellenbeschreibung unter dem Oberbegriff "Personal- und Stellenbereich" aufgeführten Tätigkeiten ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum der Klägerin bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses nicht erkennbar.
- 32
Die Tätigkeiten der Klägerin im Bereich der Gutachtenstelle erforderten ebenfalls keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne. Nach dem Inhalt der Stellenbeschreibung gehören hierzu die Registration und Administration der eingehenden Gutachten, die Einbestellung der Patienten und die Registration der ausgehenden Gutachten, die Gutachten-Abrechnung sowie das Mahnwesen bei offenstehenden Liquidationen. Das Ausüben dieser Tätigkeiten erfordert erkennbar keine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe 9 vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen hinsichtlich eines einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich eines zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Dies gilt auch insoweit, als die in der Stellenbeschreibung genannte "Gutachten-Abrechnung" sowohl die steuerliche Abrechnung der einzelnen Mitarbeiter, des Nutzungsentgelts und die Verwaltung des Gutachtenkontos incl. Buchführung umfasste.
- 33
Der Klägerin wurden daher ausschließlich solche Tätigkeiten entzogen, welche nicht die Merkmale der Entgeltgruppe 9 TV-L, sondern die Merkmale einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen. Die Maßnahme ist daher insoweit vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt.
- 34
b) Die Entscheidung, der Klägerin ihre vormals ausgeübten Tätigkeiten in den Bereichen Personalsachbearbeitung und Gutachtenstelle zu entziehen, entsprach auch billigem Ermessen.
- 35
Die Ausübung des Direktionsrechts entspricht dann billigem Ermessen, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgehoben und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind (BAG v. 23.06.1993 - 5 AZR 337/92 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
- 36
Zwar besteht auf Seiten der Klägerin das durchaus nachvollziehbare Interesse an einer möglichst abwechslungsreichen und vielseitigen Tätigkeit. Demgegenüber hat jedoch die Beklagte das überaus berechtigte Interesse daran, dass die OP-Berichte zeitnah erstellt werden und dass insbesondere diesbezüglich keine größeren Rückstände entstehen. Unstreitig kam es jedoch im Jahr 2011 zu einem erheblichen Rückstand. Die Behauptung der Beklagten, dass sich dieser Rückstand auf ca. 600 bis 700 Operationsberichte belief, hat die Klägerin gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht ausreichend bestritten, da es sich insoweit um einen Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung handelt. Der aufgelaufene Rückstand führte sogar dazu, dass sich die Klägerin dazu veranlasst sah, Operationsberichte während ihres Urlaubs zu Hause zu fertigen. Die Beklagte war daher bereits von daher gehalten, diesen Zustand für die Zukunft durch eine Neuverteilung der in den Sekretariaten der Neurochirurgie anfallenden Tätigkeiten und einer damit einhergehenden Entlastung der Klägerin entgegenzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin - wie von ihr behauptet - hinsichtlich des Entstehens des Rückstandes kein Verschulden trifft. Es obliegt nämlich der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, welche Maßnahmen bzw. organisatorischen Entscheidungen er trifft, um einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf und die zeitgerechte Erledigung wichtiger Aufgaben sicherzustellen. Die Klägerin wurde auch, entgegen ihrer Ansicht, durch die betreffende Maßnahme der Beklagten nicht auf eine einfache, unqualifizierte Schreibtätigkeit beschränkt. Unabhängig davon, dass das Schreiben von OP-Berichten bereits im Hinblick auf die unverzichtbare Dokumentationsfunktion durchgeführter Operationen eine äußerst wichtige Tätigkeit darstellt und ein OP-Bericht regelmäßig schwierige medizinische Begriffe und Sachverhalte enthält, obliegt der Klägerin in diesem Zusammenhang zukünftig unstreitig auch das selbständige Vorbereiten von Patientenunterlagen zu Befundberichten, Arztbriefen und den OP-Berichten sowie deren Verwaltung.
III.
- 37
Nach alledem war die Klage unter teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen.
- 38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
- 39
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.