Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. März 2015 - 4 Sa 529/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0318.4SA529.14.0A
published on 18/03/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. März 2015 - 4 Sa 529/14
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.7.2014 - 9 Ca 636/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.759,92 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.681,88 € seit dem 18.2.2014 und aus 1.078,04 € seit dem 12.5.2014 zu zahlen.

2) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat 45 % und der Beklagte 55 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2014.

2

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.02.2013, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 52-54 d. A. Bezug genommen wird, als Fahrlehrer bei Vereinbarung einer monatlichen Arbeitszeit von 243 Stunden à 45 Minuten und einem monatlichen Bruttogehalt von 2.916,00 € beschäftigt.

3

Für den Monat Januar 2014 erteilte der Beklagte dem Kläger unter Abzug von 24,33 "Minus-Schulstunden", eine Abrechnung über 2.624,04 € brutto bzw. 1.681,88 € netto, für den Monat Februar 2014 unter Abzug von 43 "Minus-Schulstunden" eine Abrechnung über 2.400,00 € brutto bzw. 1.915,80 € netto. Von dem sich aus diesen Abrechnungen, hinsichtlich deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 36 f. d. A. Bezug genommen wird, ergebenden Gesamt-Nettoverdienst von 3.597,68 € nahm der Beklagte wegen von ihm behaupteter Minusstunden des Klägers aus dem Zeitraum März bis Dezember 2012 (weitere) Abzüge in Höhe von insgesamt 2.759,92 € vor und zahlte lediglich den verbleibenden Nettobetrag von 837,76 € aus.

4

Mit seiner am 12.02.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 30.04.2014 erweiterten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von jeweils 2.916,00 € brutto für die Monate Januar und Februar 2014 abzüglich gezahlter 837,76 € netto in Anspruch genommen.

5

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dass hinsichtlich der Sollarbeitszeit des Klägers von 243 Schulstunden die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart worden sei. Mit dem Kläger seien regelmäßig Gespräche geführt worden, in welchen er auf seine Minusstunden angesprochen und aufgefordert worden sei, mehr zu arbeiten. Am 28.01.2014 habe dann ein abschließendes Gespräch mit dem Kläger stattgefunden, in dessen Rahmen die im Jahr 2013 angefallenen Fehlstunden nochmals abgeglichen worden seien. Die dabei festgestellten 288,12 Minusstunden seien sodann nachberechnet und vom Nettogehalt des Klägers für die Monate Januar und Februar 2014 in Abzug gebracht worden. Der Kläger habe sich bei dem Gespräch am 28.01.2014 ausdrücklich mit dieser Verrechnung einverstanden erklärt.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.07.2014 (Bl. 100-102 d. A.).

7

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.07.2014 (Bl. 70 ff. d. A.) verwiesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.07.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-9 dieses Urteils (= Bl. 103-107 d. A.) verwiesen.

9

Gegen das ihm am 26.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.09.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 22.10.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.11.2014 begründet.

10

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei zwischen ihm und dem Beklagten nicht die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart worden. Eine diesbezügliche Regelung sei im Arbeitsvertrag (unstreitig) nicht enthalten. Er - der Kläger - habe alle Fahrschüler, die ihm zugewiesen worden seien, geschult. Weitere Fahrschüler seien ihm nicht zugewiesen worden. Die vom Beklagten vorgelegte Aufstellung über (angebliche) Minusstunden (Bl. 27 f. d. A.) sei in keiner Weise nachvollziehbar. Diesbezüglich sei etwa unklar geblieben, ob bei diesen Aufstellungen auch seine Fahrzeiten zu Fahrschülern oder zu Prüfungen sowie das Betanken und Reinigen von Fahrzeugen berücksichtigt worden seien. Die Aussage der vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugin F. sei unglaubwürdig. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Beklagten darüber gesprochen, dass ein Minussaldo in Höhe von 288,12 Stunden mit seiner noch abzurechnenden Arbeitsvergütung verrechnet werden könne.

11

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 25.11.2014 (Bl. 133-137 d. A.) Bezug genommen.

12

Der Kläger beantragt,

13

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.916,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.02.2014 sowie weitere 2.916,00 € brutto abzüglich gezahlter 837,76 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 09.12.2014 (Bl. 154 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die an sich statthafte Berufung ist zum Teil unzulässig.

18

Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Soweit der Kläger jedoch seine Klage im Berufungsverfahren auch insoweit weiterverfolgt, als sie den vom Beklagten von der abgerechneten Netto-Arbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2014 vorgenommenen (weiteren) Abzug in Höhe von insgesamt 2.759,92 € übersteigt, so fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung.

19

Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO, m. w. N.). Hat das Arbeitsgericht im Urteil über mehrere Ansprüche oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Teil der Entscheidung auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 64 Rz. 162 m. N. a. d. R.).

20

Bezüglich der in den Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2014 vom Beklagten für diese beiden Monate in Abzug gebrachten 24,33 und 43 Minusstunden hat das Arbeitsgericht die Klage unter I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht dargelegt und bewiesen, dass er in diesen beiden Monaten die volle Arbeitsleistung von 243 Schulstunden à 45 Minuten erbracht habe. Mit diesen Ausführungen hat sich der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründungsschrift nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Entsprechendes gilt auch insoweit, als das Arbeitsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, als in dem auf Zahlung von Bruttogehalt gerichteten Klageantrag Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge enthalten sind und dies damit begründet hat, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte die entsprechenden, in den Abrechnungen aufgeführten Beträge abgeführt habe. Auch diesbezüglich enthält die Berufungsbegründung des Klägers keinerlei Ausführungen.

21

Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste.

II.

22

Im Übrigen erweist sich die Berufung als insgesamt zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

23

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Auszahlung des von seiner Nettovergütung für die Monate Januar und Februar 2014 einbehaltenen Betrages von insgesamt 2.759,92 € netto. Der Beklagte war zu dem von ihm vorgenommenen Lohneinbehalt im Wege einer Verrechnung von 288,12 Minusstunden nicht berechtigt.

1.

24

Nach § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien beträgt die monatliche Arbeitszeit des Klägers 243 Stunden à 45 Minuten. Für den Fall der Überschreitung dieser Arbeitszeit sieht § 4 des Arbeitsvertrages einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überstundenvergütung vor. Regelungen über die Führung eines Arbeitszeitkontos sind im Arbeitsvertrag nicht enthalten. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien hat der Kläger daher Anspruch auf Beschäftigung in dem gemäß § 3 vereinbarten Umfang der Arbeitszeit gegen Zahlung der hierfür vereinbarten Monatsvergütung.

25

Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung liegt in der Regel beim Arbeitgeber, sodass dieser nach § 296 Satz 1 BGB in Annahmeverzug gerät, wenn er den Arbeitnehmer nicht im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit einsetzt, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung bedarf (BAG v. 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - NZA 2011, 640). Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Arbeitnehmer nach § 615 Satz 1 BGB für die infolge des Annahmeverzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien war der Kläger nicht zur Nachleistung von Minusstunden verpflichtet.

26

2. Der Beklagte war auch nicht im Hinblick auf die Führung eines Arbeitszeitkontos zur Verrechnung von Minusstunden berechtigt.

27

a) Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann, abhängig von der näheren Ausgestaltung, in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken. Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (BAG v. 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - NZA 2011, 640). Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird (BAG v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - NZA 2002, 390).

28

b) Im Streitfall hat der Beklagte zwar behauptet, er habe mit dem Kläger mündlich die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, in welchem Minus- und Plusstunden hätten ausgeglichen werden sollen. Hinsichtlich des Zustandekommens einer solchen Vereinbarung ist der Beklagte indessen beweisfällig geblieben. Zwar hat das Arbeitsgericht die Aussage der Zeugin F. wohl zutreffend dahingehend gewürdigt, dass im Betrieb des Beklagten die von den Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfasst wurden und dass dieserhalben auch verschiedene Gespräche mit dem Kläger geführt wurden, die zum Gegenstand hatten, dass der Kläger weniger als die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden erbracht hat. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass zwischen den Parteien die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, einhergehend mit der Verpflichtung des Klägers zur Nachleistung angefallener Minusstunden, vereinbart wurde. Der Umstand, dass unter Zugrundlegung der Aussage der Zeugin F. die Arbeitsstunden der Mitarbeiter des Beklagten erfasst wurden und dass der Kläger sowohl von dieser Zeugin als auch von einer weiteren Mitarbeiterin des Beklagten im Rahmen von Gesprächen auf Minusstunden und die Verpflichtung zur Nachleistung hingewiesen wurde, ist insoweit unerheblich. Der von der Zeugin wiedergegebene Inhalt der betreffenden Gespräche ersetzt nicht die erforderliche (vorherige) Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos zwischen den Arbeitsvertragsparteien, d. h. zwischen dem Kläger und dem Beklagten selbst, und besagt keineswegs, dass auch der Kläger bei Anfall von Minusstunden der Entstehung eines negativen Stands auf seinem Arbeitszeitkonto zugestimmt hat.

29

Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe sich im Rahmen des Personalgesprächs vom 28.01.2014 ausdrücklich mit der Verrechnung seiner Gehaltsansprüche mit Minusstunden einverstanden erklärt, konnte durch die Beweisaufnahme - wovon auch das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist - nicht bestätigt werden. Die Zeugin F. konnte hierzu lediglich bekunden, der Beklagte habe ihr von einer diesbezüglichen Einverständniserklärung des Klägers berichtet.

30

c) Hinzu kommt noch, dass in § 15 des Arbeitsvertrages vereinbart ist, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Zwar können die Parteien den Formzwang jederzeit aufheben. Eine stillschweigende Aufhebung ist anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie an den Formzwang nicht gedacht haben. Erforderlich ist aber eine beiderseits als verbindlich gewollte Vereinbarung. Im Streitfall lässt sich eine solche Vereinbarung zur Unterschreitung der vereinbarten Wochenarbeitszeit durch eine einvernehmliche Zulassung eines negativen Arbeitszeitkontos nicht feststellen. Bei einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Regelung muss der Arbeitgeber erwarten, dass sein Arbeitnehmer sich darauf verlässt, dass er nachteilige Vertragsänderungen nur hinnehmen muss, wenn diese schriftlich zustande kommen (BAG v. 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 - NZA 2005, 349; LAG Rhl.-Pfalz v. 29.10.2009 - 10 Sa 467/09 - zitiert nach juris). Der Beklagte hätte vor der von ihm behaupteten Einführung eines Arbeitszeitkontos, welches in Abweichung von dem Arbeitsvertrag auch einen negativen Kontostand zulässt, eine entsprechende Vereinbarung schließen müssen, in der konkret festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang eine Zeitschuld entstehen kann, die nach welcher möglichen Arbeitszeitverteilung innerhalb welchen Ausgleichszeitraums auf welche Weise ausgeglichen wird. Daran fehlt es. Mangels Vereinbarung der Parteien über ein Arbeitszeitkonto und dessen Modalitäten, insbesondere der Möglichkeit einer Entstehung von negativen Zeitguthaben, kann offen bleiben, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen vorformulierte Vertragsbestimmungen, die den Arbeitnehmer zum finanziellen Ausgleich eines negativen Arbeitszeitguthabens bei seinem Ausscheiden verpflichten, zulässig sind, insbesondere einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB Stand halten.

31

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

32

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

34

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 26/01/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2009 - 3 Sa 436/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.