Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2017 - 4 Sa 424/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0719.4Sa424.16.00
published on 19/07/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2017 - 4 Sa 424/16
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.08.2016, Az.: 3 Ca 517/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

2

Der am … 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, bzw. bei deren Rechtsvorgängerin vom 01.09.1968 bis zum 30.11.2015 als Arbeitnehmer beschäftigt. Am 09.12.2009 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell (TV BA)" für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.11.2015. Dieser Vertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 6 bis 10 der Akte Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmungen:

3

"§ 9 Ende des Altersteilzeitverhältnisses

4

Die Altersteilzeit und das Arbeitsverhältnis enden ohne Kündigung am 30. November 2015 ...
...

5

§ 11 Abfindung

6

Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € brutto x 27 Monate = 6.212,16 € und eine zusätzliche Abfindung gemäß Sozialplan vom 1. Dezember 2009 in Höhe von 200,00 € brutto x 27 Monate = 5.400,00 €.
..."

7

Der in § 11 des Altersteilzeitvertrages genannte Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (im Folgenden: TV BB) enthält u. a. folgende Regelungen:

8

"§ 6 Abfindung

9

Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.

10

Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen. Der Betrag beträgt 450,00 DM (230,08 €)/Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.
..."

11

Der in § 11 des Altersteilzeitvertrages genannte Sozialplan vom 01.12.2009 enthält u. a. folgende Regelungen:

12

"§ 2 Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes

13

Jede/r anspruchsberechtigte/r Mitarbeiter/in erhält Ansprüche auf Abfindungszahlung, Ausgleichszahlung und sonstige finanzielle Unterstützung nach Maßgabe folgender Regelung:

14

...
f) Abfindung bei Altersteilzeit:

15

Für neue Altersteilzeitverträge, die gemäß § 2.1 des Interessenausgleichs bis spätestens 16. Dezember 2009 abgeschlossen werden, werden für jeden Monat Rentenkürzung zusätzlich zu der tariflichen Abfindung in Höhe von 230,08 € weitere 200,00 € brutto als Abfindung gezahlt ..."

16

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der im Altersteilzeitvertrag getroffenen Vereinbarung zum 30.11.2015. Aufgrund des zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Kläger - entgegen der Annahme der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages - bereits seit dem 01.12.2015 eine ungeminderte Altersrente.

17

Mit seiner am 18.03.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 06.04.2016 erweiterten Klage hat der Kläger die Beklagte (zuletzt) auf Zahlung der in § 11 des Altersteilzeitvertrages bezifferten Abfindungsbeträge in Anspruch genommen.

18

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens nebst den in erster Instanz gestellten Sachanträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.08.2016 (Bl. 174-178 d. A.).

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.08.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 178-181 d. A.) verwiesen.

20

Gegen das ihm am 01.09.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.09.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.10.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.12.2016 begründet.

21

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ihm in § 11 des Altersteilzeitvertrages die Zahlung der dort bezifferten Abfindungsbeträge individuell zugesichert worden sei. Bei einer rein deklaratorischen Verweisung auf die Bestimmungen im maßgeblichen Tarifvertrag und im Sozialplan hätte es einer konkreten Benennung und Bezifferung der Abfindungen nicht bedurft. Gerade aus der Bezifferung der Ansprüche ergebe sich daher, dass eine ausdrückliche individualrechtliche Zusage auf Auszahlung der Beträge erteilt worden sei und zwar unabhängig davon, ob er Abschläge bei seiner Altersrente in Kauf nehmen müsse. Die Kalkulationsgrundlage sei dabei zweitrangig. Geschäftsgrundlage für die vertragliche Vereinbarung einer Abfindungszahlung sei gewesen, dass er zum 30.11.2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und dafür als Belohnung einen Abfindungsanspruch erhalten sollte. Die erst nach Vertragsschluss eingetretene Veränderung der Gesetzeslage könne auf den Vertragsinhalt keinen Einfluss mehr haben. Das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung auch die für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebliche Unklarheitenregelung missachtet, wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gingen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er - der Kläger - selbst bei unveränderter Gesetzeslage die Möglichkeit gehabt hätte, erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rente zu gehen, sich eine Zwischenbeschäftigung zu suchen und gleichwohl die Abfindung in Anspruch zu nehmen.

22

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 01.12.2016 (Bl. 221-227 d. A.) Bezug genommen.

23

Der Kläger beantragt:

24

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.08.2016, Aktenzeichen 3 Ca 517/16, wird die Beklagte verurteilt,

25

a) an den Kläger 5.400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2015 sowie

26

b) an den Kläger weitere 6.212,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2015 zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 12.01.2017 (Bl. 241-245 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

31

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Abfindungsbeträge.

32

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung vollständiger eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

1.

33

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des unter Ziffer b) seines Berufungsantrages geltend gemachten Betrages von 6.212,16 € brutto.

a)

34

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich dieser Abfindungsanspruch nicht aus § 11 des Altersteilzeitvertrages. Die betreffende Vertragsklausel enthält keine (selbständige) Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung. Vielmehr enthält sie lediglich das Ergebnis einer Berechnung der Abfindungshöhe, die sich aus seinerzeitiger Sicht nach der damaligen Rechtslage aus § 6 TV BB ergab.

35

Bei den Regelungen im Altersteilzeitvertrag handelt es sich schon der äußeren Form nach um einseitig von der Beklagten gesetzte, zum vielfachen Gebrauch bestimmte vertragliche Regelungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Als solche sind Sie nach Ihrem objektiven Inhalt und üblichen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierenden Auslegung Allgemeiner Vertragsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf das typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziel gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, so geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c, Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG v. 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - AP Nr. 8 zu § 92 HGB, m. w. N.).

36

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Parteien in § 11 des Altersteilzeitvertrages keinen selbständigen, von § 6 TV BB unabhängigen Abfindungsanspruch des Klägers begründet haben.

37

Bereits der Wortlaut des § 11 des Altersteilzeitvertrages ist eindeutig. Dort heißt es: "... eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € brutto x 27 Monate = 6.212,16 €". Damit verweist die betreffende Vertragsklausel für den Abfindungsanspruch vollumfänglich auf die tarifliche Regelung. Aus der betreffenden Formulierung ("eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung") ergibt sich, dass die Parteien auf der Grundlage der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages gegebenen Sach- und Rechtslage die Abfindung des Klägers berechnet haben, ohne zugleich auch einen von den tarifvertraglichen Voraussetzungen unabhängigen Abfindungsanspruch des Klägers zu begründen. Dabei haben die Vertragsparteien, wie sich aus der Berechnung in § 11 des Altersteilzeitvertrages ergibt, die bei Vertragsschluss geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen zugrunde gelegt, wonach der Kläger erst ab dem 28. Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente erlangen konnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 28.01.2016 - 2 Sa 355/15 - juris).

38

In Ansehung dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses kommt eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

b)

39

Der geltend gemachte Abfindungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 6 des in § 11 des Altersteilzeitvertrages in Bezug genommenen TV BB.

40

Zwar erhält nach § 6 TV BB der Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeitverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet, für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Diese errechnet sich jedoch aus einem bestimmten Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt liegen, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch zwischen dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Klägers und dem Beginn seines Anspruchs auf ungeminderte Altersrente kein Zeitraum. Der Kläger ist vielmehr nahtlos aus der Altersteilzeit in den ungeminderten Rentenbezug übergewechselt. Die Anzahl der für die Berechnung des Abfindungsanspruchs nach § 6 TV BB maßgeblichen vollen Kalendermonate beträgt demnach null. Dies hat zur Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht entstanden ist.

41

Dem steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, ausgehend von der damaligen Rechtslage, einen Zeitraum von 27 Monaten zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug einer ungeminderten Altersrente zu prognostizieren war und dies die Parteien ihrer Berechnung zugrunde gelegt haben. Für die Berechnung der Abfindung nach § 6 TV BB ist nämlich der Zeitpunkt des Endes des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich und nicht der Zeitpunkt dessen Begründung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 10.08.2016 - 4 Sa 490/15 - juris; LAG Niedersachsen v. 02.03.2016 - 17 Sa 904/15).

2.

42

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des unter a) geltend gemachten Abfindungsbetrages von 5.400,00 €.

43

§ 11 des Altersteilzeitvertrages enthält keine (selbständige) konstitutive Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung in Höhe von 5.400,00 €, sondern auch insoweit lediglich das Ergebnis der Berechnung einer (zusätzlichen) Abfindung auf der Grundlage von § 2 f) des Sozialplans von 01.12.2009. Dies ergibt sich bei Auslegung der betreffenden Vertragsklausel. Diese verweist mit der Formulierung "zusätzliche Abfindung gemäß Sozialplan vom 01.12.2009" voll umfänglich auf die maßgebliche Sozialplanvorschrift. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter II. 1. a) entsprechend.

44

Aus § 2 f) des Sozialplans vom 01.12.2009 lässt sich ebenfalls kein Abfindungsanspruch des Klägers ableiten. Nach Maßgabe der betreffenden Vorschrift soll eine zusätzliche Abfindung "für jeden Monat Rentenkürzung" gezahlt werden. Da der Kläger keinerlei Kürzung seiner Rente in Kauf nehmen musste, ist der im Sozialplan vorgesehene Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nicht entstanden.

III.

45

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

46

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.