Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Feb. 2015 - 4 Sa 423/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6.2.2014 - 1 Ca 1737/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 7,5 Stunden gutzuschreiben.
2. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat 75 % und die Beklagte 25 % des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, für den 05.08.2013 7,5 Stunden vom Arbeitszeitkonto des Klägers in Abzug zu bringen.
- 2
Der 62 Jahre alte Kläger ist seit vielen Jahren bei der Beklagten, einem Unternehmen der Chemischen Industrie, beschäftigt. Er erbringt seine Arbeitsleistung im Rahmen einer vollkontinuierlichen Wechselschicht.
- 3
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der Chemischen Industrie (im Folgenden: MTV-Chemie) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
- 4
"…
§ 2a
Altersfreizeiten
- 5
1. Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.
…
- 6
3. Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1. bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.
…
- 7
Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizeiten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen.
…
- 8
6. Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen.
…"
- 9
Die nach Maßgabe dieser tariflichen Vorschriften zu gewährenden Altersfreizeiten fasst die Beklagte bei den in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit tätigen Arbeitnehmern zu Freischichten zusammen, die jeweils vor Beginn eines Kalenderjahres festgelegt werden. So waren für den Kläger für das Jahr 2013 in seinem Schichtplan insgesamt 18 Altersfreizeitschichten vorgesehen, u. a. am 05.08.2013.
- 10
Für die Zeit vom 30.07. bis einschließlich 01.08.2013 wurde dem Kläger von der Beklagten Urlaub bewilligt. Am 02.08.2013 war der Kläger zum Zweck des Abbaus von Mehrarbeit von der Arbeit freigestellt. Am 03.08. und 04.08.2013 hatte er nach seinem Schichtplan frei. Am 05.08.2013 lag ein zuvor festgelegter Altersfreizeittag des Klägers. Am 06.08.2013 war der Kläger wieder zum Abbau von Mehrarbeit von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit ab dem 07.08. bis einschließlich 18.08.2013 war dem Kläger (wieder) Urlaub gewährt worden.
- 11
Die Beklagte brachte für den 05.08.2013 vom Arbeitszeitkonto des Klägers 7,5 Stunden in Abzug.
- 12
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommene Belastung eines Arbeitszeitkontos für den 05.08.2013 sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf die Regelung in § 2a Ziff. 6 MTV-Chemie berufen, da er für diesen Tag weder Urlaub noch den Abbau seines Zeitguthabens beantragt habe.
- 13
Der Kläger hat beantragt,
- 14
1. die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers sieben Stunden und 30 Minuten gutzuschreiben;
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, auf die dem Kläger gemäß § 2 a MTV zustehenden Altersfreizeittage Urlaubstage oder Guthaben vom Arbeitszeitkonto des Klägers anzurechnen.
- 15
Die Beklagte hat beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der auf den 05.08.2013 festgelegte Altersfreizeittag des Klägers sei gemäß § 2a Ziffer 6 MTV-Chemie entfallen. Unerheblich sei, dass dem Kläger für diesen Tag nicht explizit Urlaub gewährt worden sei. Vielmehr reiche es nach § 2a Ziffer 6 MTV-Chemie aus, dass die Schicht, auf die die Altersfreizeit vorab festgelegt sei, von Urlaubszeiten des Arbeitnehmers umschlossen sei. Dass dem Kläger 7,5 Stunden von seinem Arbeitszeitkonto entnommen worden seien, beruhe auf dem Umstand, dass das Zeitsystem automatisch 7,5 Stunden abbuche, wenn für den betreffenden Tag vom Arbeitnehmer keine Arbeitszeit "gestochen" werde und der Personalabteilung keine Meldung für einen Abwesenheitsgrund vorliege. Da der Kläger sich weigere, sich für den 05.08.2013 einen Urlaubstag anrechnen zu lassen, sei der Zeitabzug gerechtfertigt.
- 18
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 58-62 d. A.) Bezug genommen. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil auf 5.000,00 € festgesetzt und die Berufung zugelassen.
- 19
Gegen das ihm am 15.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
- 20
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem es angenommen habe, er habe sich vom 30.07. bis 18.08.2013 durchgängig in Urlaub befunden. Die Vorschrift des § 2a Ziffer 6 MTV-Chemie sei in Ansehung ihres eindeutigen Wortlauts vorliegend nicht anwendbar. Die betreffende Tarifnorm sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - insoweit auch nicht auslegungsbedürftig.
- 21
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 13.08.2014 (Bl. 91-96 d. A.) Bezug genommen.
- 22
Der Kläger beantragt,
- 23
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
- 24
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers sieben Stunden und 30 Minuten gutzuschreiben.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, auf die dem Kläger gemäß § 2a MTV zustehenden Altersfreizeittage Urlaubstage oder Guthaben vom Arbeitszeitkonto des Klägers anzurechnen.
- 25
Die Beklagte beantragt,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, der auf den 05.08.2013 festgelegte Altersfreizeittag sei gemäß § 2a Ziffer 6 MTV-Chemie entfallen. Die Vorschrift erfordere nicht, dass für den einzelnen Urlaubstag, der konkret mit der zuvor festgelegten Altersfreizeit kollidiere, explizit Urlaub beantragt worden sei. Es reiche vielmehr aus, dass der Arbeitnehmer - wie vorliegend der Kläger - an dem betreffenden Tag wegen Urlaubs (objektiver Grund) und damit aus einem anderen Grund als der Altersfreizeit nicht arbeite. Die Nichtarbeit aus einem anderen Grund i. S. v. § 2a Ziffer 6 MTV-Chemie müsse lediglich objektiv vorliegen. Grund dafür, dass der Kläger im Zeitraum vom 30.07. bis zum 18.08.2013 durchgehend keine Arbeitsleistung erbracht habe, sei, dass er während dieser Zeit wegen eines Urlaubswunsches nicht habe arbeiten wollen. Dass der Kläger an einzelnen Tagen während des betreffenden Zeitraums zum Zwecke des Abbaus von Zeitguthaben freigestellt gewesen sei, sei ohne Relevanz. Entscheidend sei allein, dass die Altersfreizeit in einen zusammenhängenden Zeitraum falle, in welchem keine Arbeitsleistung erbracht werde, unabhängig davon, ob an einzelnen Arbeitstagen die Arbeit nun wegen beantragten Urlaubs oder beantragten Abbaus von Zeitguthaben ausfalle. Da für den 05.08.2013 kein Urlaubsantrag des Klägers oder ein Antrag auf Zeitausgleich vorliege und seine Altersfreizeit wegen Nichtarbeit aus einem anderen Grunde i. S. v. § 2a Ziffer 6 MTV-Chemie entfallen sei, seien nach ihrem Abrechnungssystem die für den betreffenden Tag vergüteten 7,5 Stunden automatisch vom Zeitguthaben des Klägers abgebucht worden. Dies erkläre auch, warum dem Kläger für den 05.08.2013 kein weiterer Urlaubstag angerechnet worden sei.
- 28
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungserwiderungsschrift vom 15.10.2014 (Bl. 113-123 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 29
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg.
II.
- 30
1. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 7,5 Stunden gutzuschreiben, ist zulässig und begründet.
- 31
a) Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 32
Bei einem Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe erlangen. Dient die begehrte Zeitgutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens, so ist keine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen (BAG v. 31.07.2014 - 6 AZR 759/12 - NZA-RR 2015, 28, m. w. N.).
- 33
Dem entspricht der gestellte Antrag.
- 34
b) Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Wiedergutschrift der von seinem Arbeitszeitkonto für den 05.08.2013 in Abzug gebrachten 7,5 Stunden.
- 35
Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrundeliegenden Abrede vertraglich bestimmt. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden (BAG v. 31.07.2014 - 6 AZR 759/12 - NZA-RR 2015, 28, m. w. N.).
- 36
Vorliegend hat der Kläger am 05.08.2015 zwar keine Arbeitsleistung erbracht. Gleichwohl hat er für diesen Tag einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung, da er berechtigterweise - wie auch im Schichtplan der Beklagten vorgesehen - seine Altersfreizeit gemäß § 2a MTV-Chemie in Anspruch nahm.
- 37
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Altersfreizeit für den 05.08.2013 entstanden war. Dieser Anspruch ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht gemäß § 2a Ziffer 6 MTV-Chemie entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Altersfreizeit, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit, nicht arbeitet.
- 38
Im Streitfall liegt kein Sachverhalt vor, der nach Maßgabe der betreffenden tariflichen Vorschrift einen Wegfall der Altersfreizeit des Klägers am 05.08.2013 begründen könnte. Insbesondere befand sich der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - an diesem Tag nicht in Urlaub. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger für den 05.08.2013 weder Urlaub beantragt hatte, noch die Beklagte ihn zur Erfüllung eines Urlaubsanspruchs von der Arbeit freigestellt hatte. Für die Ansicht der Beklagten, eine Nichtarbeit "wegen Urlaubs" gemäß § 2a Ziffer 6 MTV-Chemie liege auch dann vor, wenn die vorgesehene Altersfreizeit von Tagen umschlossen sei, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeiten müsse - z. B. wegen Urlaubs, zum Zwecke des Abbaus von Mehrarbeitsstunden, wegen Freischichten o. ä. - bietet die Tarifnorm keinerlei Anhaltspunkte. Die tarifliche Bestimmung ist im Hinblick auf ihren klaren Wortlaut, insbesondere in Ansehung der Formulierung "am gleichen Tag" auch nicht im Sinne der Beklagten auslegungsfähig.
- 39
Der Kläger hat am 05.08.2013 auch nicht aus "einem anderen Grund" i. S. v. § 2a Ziffer 6 MTV-Chemie nicht gearbeitet. Einziger Grund für die Nichtarbeit des Klägers an diesem Tag ist nämlich vielmehr gerade der Umstand, dass er - wie im Schichtplan vorgesehen - die ihm zustehende Altersfreizeit in Anspruch genommen hat.
- 40
2. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 2) ist nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig.
- 41
Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, sodass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Dabei sind bei einer Feststellungsklage grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG v. 14.12.2011 - 4 AZR 242/10 - AP Nr. 106 zu § 256 ZPO 1977).
- 42
Diesen Anforderungen wird der Feststellungsantrag des Klägers nicht gerecht. Er umfasst sämtliche denkbaren Fallkonstellationen der Anrechnung von Urlaubstagen oder Arbeitszeitguthaben auf Altersfreizeittage, ohne dass sich dem Antrag und seiner Begründung entnehmen lässt, für welche konkreten Fälle die begehrte Feststellung gerichtlich getroffen werden soll. Bei einer stattgebenden Entscheidung bestünde keinerlei Klarheit über den Umfang der Rechtskraft.
III.
- 43
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 45
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.