Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Mai 2017 - 4 Sa 421/16
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 7.7.2016, Az. 11 Ca 1091/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit dem 18.3.2016 zu zahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung von Prämien sowie auf Erstattung des Kaufpreises für von der Beklagten im Namen der Klägerin bestellte Kaffeekapseln.
- 2
Die Beklagte war vom 01.01.1998 bis zum 30.04.2015 bei der Klägerin, die eine Steuerberatungsgesellschaft führt, als Angestellte beschäftigt. Nach § 1 Abs. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 2.09.1998, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 8 ff. d. A. Bezug genommen wird, gehörten zu ihren Aufgaben die Erstellung der Lohnbuchhaltungen, Finanzbuchhaltungen sowie die Vorbereitung von Steuererklärungen und Abschlüssen für die Mandanten der Klägerin. Zuletzt war die Beklagte als Bilanzbuchhalterin bei der Klägerin tätig. Daneben war sie verantwortlich für die EDV und seit dem 01.11.2004 war sie als Datenschutzbeauftragte bestellt gewesen. Ihre vertragsgemäße Arbeitsvergütung belief sich zuletzt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden auf 4.200,00 € brutto zuzüglich einer Direktversicherung von 146,00 € sowie einer betrieblichen Altersversorgung von 232,00 €.
- 3
Die Beklagte war Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin.
- 4
Bis 2014 unterhielt die Klägerin zwei Büros, eines in B., wo auch die Lohnunterlagen aufbewahrt werden, und ein weiteres in M.. Die Beklagte arbeitete in B., wo auch das seinerzeitige Vorstandsmitglied der Beklagten Matthias C., mit dem die Klägerin seit dem 19.12.2013 verheiratet ist, als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig war.
- 5
Der Beklagten oblag auch die Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter der Klägerin und die Vorbereitung der jeweiligen Gehaltsauszahlungen.
- 6
In den Jahren 2010 bis 2014 wurden an die Beklagte über deren vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung hinaus u. a. Prämien in Höhe von insgesamt 44.250,00 € ausgezahlt.
- 7
Am 03.11.2014 bestellte die Beklagte im Namen der Klägerin Kaffeekapseln für eine Espressomaschine zum Gesamtpreis von 73,80 €. Als Lieferadresse war das Büro der Klägerin in B. angegeben. Dort befand sich unstreitig keine entsprechende Espressomaschine. Ob sich eine solche im Büro der Klägerin in M. befand, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob die Beklagte in ihrem Privathaus über eine solche Maschine verfügte. Die Beklagte brachte den Rechnungsbetrag vom Geschäftskonto der Klägerin zur Auszahlung.
- 8
Mit ihrer am 23.12.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 14.03.2016 reduzierten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung von Überstundenvergütung, einer im Jahr 2011 gezahlten Urlaubsabgeltung, ausgezahlter Prämien sowie auf Erstattung des für den Erwerb von Kaffeekapseln gezahlten Betrages in Gesamthöhe von 52.343,90 € in Anspruch genommen.
- 9
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.07.2016 (Bl. 353 - 363 d. A.).
- 10
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
- 11
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52.343,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von
- 12
2.100,00 EUR
seit dem 20.11.2010
1.900,00 EUR
seit dem 20.12.2010
1.750,00 EUR
seit dem 20.03.2011
3.500,00 EUR
seit dem 20.04.2011
3.500,00 EUR
seit dem 20.05.2011
1.750,00 EUR
seit dem 20.06.2011
1.000,00 EUR
seit dem 20.11.2011
1.615,80 EUR
seit dem 20.11.2011
250,00 EUR
seit dem 20.12.2011
2.000,00 EUR
seit dem 20.04.2012
3.500,00 EUR
seit dem 20.08.2012
3.500,00 EUR
seit dem 20.09.2012
3.500,00 EUR
seit dem 20.10.2012
4.000,00 EUR
seit dem 20.11.2012
4.000,00 EUR
seit dem 20.12.2012
1.000,00 EUR
seit dem 20.01.2013
1.442,50 EUR
seit dem 20.01.2013
1.000,00 EUR
seit dem 20.02.2013
1.538,50 EUR
seit dem 20.02.2013
1.538,50 EUR
seit dem 20.03.2013
1.000,00 EUR
seit dem 20.06.2013
615,40 EUR
seit dem 20.08.2013
1.000,00 EUR
seit dem 20.10.2013
769,40 EUR
seit dem 20.11.2013
1.000,00 EUR
seit dem 15.08.2014
3.000,00 EUR
seit dem 20.10.2014
73,80 EUR
seit dem 20.11.2014
- 13
zu zahlen.
- 14
Die Beklagte hat beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sonja D., Matthias C. und Heidi F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Seiten 4 - 15 (= Bl. 326 - 337 d. A.) der Sitzungsniederschrift vom 07.07.2016 verwiesen.
- 17
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.07.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 12 - 28 dieses Urteils (= Bl. 363 - 379 d. A.) verwiesen.
- 18
Gegen das ihr am 29.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.09.2016 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 31.10.2016, begründet.
- 19
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, weder das Vorbringen der Beklagten noch die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen C. seien geeignet, die exorbitanten Prämienzahlungen an die Beklagte zu rechtfertigen. Dies gelte auch dann, wenn es die die einzelnen Auszahlungen betreffenden Zahlungsanweisungen des Zeugen C. tatsächlich gebe. Es lägen Umstände vor, die den Schluss nahelegten, dass die Beklagte die Prämien ohne Rechtsgrund erhalten habe. Ein außerordentlicher, zusätzlicher Arbeitseinsatz der Beklagten bzw. besondere Leistungen, die der Gewährung der Prämien zugrunde liegen könnten, seien nicht gegeben. Lediglich in den Jahren 2010, 2012 und 2013 habe die Beklagte Überstunden erbracht, in den Jahren 2011 und 2014 hingegen Minusstunden. Das Kriterium für Prämienauszahlungen für außerordentliche Arbeitseinsätze in Form von geleisteten Überstunden sei daher ein Scheinargument. Auf ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte könne die Beklagte die Auszahlung der Prämien ebenfalls nicht stützen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie infolge ihrer Zuständigkeiten im EDV-Bereich nicht zugleich die Funktion einer Datenschutzbeauftragten hätte übernehmen dürfen. Die Aussage des Zeugen C., wonach die Prämienzahlungen im Jahr 2012 für auch an Samstagen und Sonntagen von der Beklagten bezüglich der Verschmelzung von Gesellschaften erbrachten Tätigkeiten geleistet worden seien, sei wenig glaubwürdig. Ausweislich der Leistungserfassungslisten habe die Beklagte im Jahr 2012 lediglich an vier Sonntagen und einem Samstag gearbeitet. Entgegen der Aussage des Zeugen C. habe die Beklagte für das "ARWA-Mandat" im Jahr 2012 nicht am Wochenende gearbeitet. Der persönliche Umsatzanteil der Beklagten an dem betreffenden Mandat sei keineswegs so exorbitant, als dass man hierfür Prämien in Höhe von 20.000,00 € gewähren müsste. Im Vergleich zur Beklagten hätten andere Mitarbeiter wesentlich höhere Umsätze generiert. Der von der Beklagten selbst als Leistungsträger benannte Mitarbeiter B. habe keinerlei Prämien, die Mitarbeiterin M. lediglich zwei Essensgutscheine erhalten. Dieses Missverhältnis sei eklatant, zumal die höherqualifizierten Mitarbeiter M. und B. auch bereits ein niedrigeres Grundgehalt bezogen hätten als die Beklagte. Auch für das Mandat "U.-GmbH" habe die Beklagte keinen außerordentlichen Arbeitseinsatz erbracht. Entsprechendes gelte für die Firma E. Schmuckwaren. Soweit der Zeuge C. eine im Jahr 2013 ausgezahlte Prämie von 4.000,00 € mit der Umstellung des Computersystems begründet habe, so sei zu berücksichtigen, dass die EDV zum vertraglichen Aufgabenbereich der Klägerin gehört habe. Insgesamt sei also festzustellen, dass die Beklagte keinen überobligatorischen Einsatz in zeitlicher Hinsicht erbracht habe, noch habe ein überobligatorischer Einsatz zu überdurchschnittlichen hohen Umsätzen geführt. Die Beklagte habe also über Jahre hinweg kollusiv mit dem damaligen Vorstand C. an sich selbst ungerechtfertigte Prämien ausgezahlt. Selbst wenn es entsprechende Zahlungsanweisungen des Vorstands C. gebe, so seien diese fingiert. Die Beklagte sei daher in Höhe der Prämienauszahlungen ungerechtfertigt bereichert. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre vertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie als Aufsichtsratsmitglied eine Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand auszuüben gehabt habe, wobei sie über diese Pflicht großzügig hinweggesehen habe. Die betreffenden Auszahlungen hätte sie nicht ausführen dürfen. Zumindest hätte sie auch den anderen Vorstand informieren müssen. Stattdessen habe sich die Beklagte Ende 2014 auf den Standpunkt gestellt, sie - die Klägerin - sei wirtschaftlich angeschlagen und einen Sanierungsplan gefordert. Da die Zahlungen an die Beklagte rechtsgrundlos und in kollusivem Zusammenwirken erfolgt seien, ergebe sich aus § 812 BGB sowie aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1, 2 BGB der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch. Die Klage sei auch bezüglich der geltend gemachten Erstattung des für Kaffeekapseln gezahlten Betrages von 73,80 € begründet. In dem Büro in M. habe sich keine Kaffeemaschine befunden, für die die betreffenden Kapseln geeignet seien. Soweit das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil ausführe, der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Privatwohnhaus möglicherweise über eine entsprechende Kaffeemaschine verfüge, lasse nicht die sichere Feststellung zu, dass es sich bei der Bestellung der Kapseln um eine Bestellung für den Eigenbedarf gehandelt habe, so sei diese Annahme falsch.
- 20
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 31.10.2016 (Bl. 441 - 460 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.04.2017 (Bl. 537 - 540 d. A.) Bezug genommen.
- 21
Die Klägerin beantragt,
- 22
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.323,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von
- 23
2.100,00 €
seit dem 20.11.2010
1.900,00 €
seit dem 20.12.2010
1.750,00 €
seit dem 20.03.2011
3.500,00 €
seit dem 20.04.2011
3.500,00 €
seit dem 20.05.2011
1.750,00 €
seit dem 20.06.2011
1.000,00 €
seit dem 20.11.2011
1.615,80 €
seit dem 20.11.2011
250,00 €
seit dem 20.12.2011
2.000,00 €
seit dem 20.04.2012
3.500,00 €
seit dem 20.08.2012
3.500,00 €
seit dem 20.09.2012
3.500,00 €
seit dem 20.10.2012
4.000,00 €
seit dem 20.11.2012
4.000,00 €
seit dem 20.12.2012
1.000,00 €
seit dem 20.01.2013
1.000,00 €
seit dem 20.02.2013
1.000,00 €
seit dem 20.06.2013
1.000,00 €
seit dem 20.10.2013
1.000,00 €
seit dem 15.08.2014
3.000,00 €
seit dem 20.10.2014
73,80 €
seit dem 20.11.2014
- 24
Die Beklagte beantragt,
- 25
die Berufung zurückzuweisen.
- 26
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 07.12.2016 (Bl. 524 - 532 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 27
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg.
II.
1.
- 28
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der an sie ausgezahlten Prämien.
- 29
Das Berufungsgericht folgt insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 3. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
a)
- 30
Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist durch die Prämienzahlungen nicht ungerechtfertigt bereichert, da es hinsichtlich dieser Zahlungen nicht an einem rechtlichen Grund i. S. v. § 812 Abs. 1 BGB fehlt.
- 31
Zwar hatte die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf die Prämienzahlungen. Es handelte sich diesbezüglich um freiwillige Leistungen, die im Bereich des Arbeitsrechts nicht unüblich sind und denen keinerlei Rechtsanspruch des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Den Rechtsgrund für solche freiwilligen Leistungen bildet in diesen Fällen die in irgendeiner Weise, u. U. alleine durch die Auszahlung nach außen hin zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Arbeitgebers, die betreffende Leistungen zu gewähren.
- 32
Danach kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Prämienzahlungen an die Beklagten ohne rechtlichen Grund erfolgten. Jedenfalls ist es der Klägerin nicht gelungen, das Fehlen eines Rechtsgrundes zu beweisen.
- 33
Das Arbeitsgericht ist nach zutreffender Beweiswürdigung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass jeder einzelnen Prämienzahlung an die Beklagte eine diesbezügliche, sogar schriftlich dokumentierte Zahlungsanordnung bzw. - Anweisung wie etwa diejenige vom 30.03.2012 (Bl. 314 d. A. ) des seinerzeitigen Vorstandsmitglieds Matthias C. zugrunde lag. Insoweit ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nichts hinzuzufügen. Die Beklagte hat auch nicht etwa geltend gemacht, das seinerzeitige Vorstandsmitglied Matthias C. sei im Außenverhältnis, d. h. auch gerade gegenüber der Beklagten nicht zur Entscheidung über die Gewährung von Prämien befugt bzw. vertretungsberechtigt gewesen.
- 34
Für die Frage, ob ein rechtlicher Grund für die Prämienauszahlungen bestand, ist es ohne Belang, ob die betreffenden freiwilligen Leistungen aus objektiver Sicht - etwa im Hinblick auf einen außerordentlichen Arbeitseinsatz der Beklagten - gerechtfertigt waren. Denn den rechtlichen Grund i. S. v. § 812 Abs. 1 BGB bildet, wie bereits ausgeführt, bei freiwilligen Leistungen, auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht, bereits allein die irgendwie nach außen hin zum Ausdruck gekommene Entscheidung des Arbeitgebers, die Leistungen zu gewähren. Überdies steht dem Arbeitgeber bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen ein auch von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (BAG v. 21.10.2014 - 9 AZR 956/12 - AP Nr. 7 zu § 10 AGG).
- 35
Ausreichende Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und dem Zeugen Matthias C. bestehen nicht. Insbesondere lässt sich ein kollusives Zusammenwirken nicht bereits aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte seit dem 19.12.2013 mit dem seinerzeitigen Vorstandmitglied C. verheiratet ist und daher wohl bereits zuvor dessen Lebensgefährtin war. Auch die sonstigen zwischen den Parteien sowie zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Vorstandsmitglied C. geführten Rechtsstreitigkeiten und die Ergebnisse der betreffenden Prozesse sind insoweit ohne Belang.
- 36
Die Klage ist auch, soweit sie auf § 812 BGB gestützt wird, hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs unschlüssig. Der von der Klägerin eingeklagte Betrag umfasst nämlich auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Insoweit hat der Arbeitgeber jedoch im Falle einer ungerechtfertigten Bereicherung des Arbeitnehmers regelmäßig nur Anspruch auf Abtretung des gegen die Sozialversicherungsträger nach §§ 26 Abs. 2, 3 SGB IV bestehenden Erstattungsanspruchs (BAG v. 29.03.2001 - 6 AZR 653/99 - AP Nr. 1 zu § 26 SGB IV: BAG v. 19.02.2004 - 6 AZR 664/02 - AP Nr. 3 zu § 70 BAT-O). Die Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung lassen sich dem von der Klägerin vorgetragenen Zahlenmaterial nicht entnehmen und sind daher nicht herausrechenbar mit der Folge, dass sich nicht feststellen lässt, in welcher Höhe ein auf Zahlung gerichteter Bereicherungsanspruch vorliegend begründet sein könnte.
b)
- 37
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadenersatzanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien. Die Beklagte hat durch die Entgegennahme der Zahlungen, hinsichtlich derer das Fehlen eines Rechtsgrundes nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht festgestellt werden kann, nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Ebensowenig kann - wie bereits ausgeführt - von einem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten mit dem seinerzeitigen Vorstandsmitglied Matthias C. ausgegangen werden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet daher aus. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Soweit die an die Beklagte erfolgten Prämienzahlungen, wie von der Beklagten behauptet, aus objektiver Sicht nicht gerechtfertigt waren, so besteht u. U. eine Schadensersatzpflicht des seinerzeitigen Vorstandsmitglieds C., nicht hingegen eine Schadensersatzpflicht der Beklagten.
- 38
Die Klägerin kann den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auch nicht mit Erfolg damit begründen, die Beklagte habe ihre Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt. Der Aufsichtsrat hat nach § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Dass und ggf. ab welchem Zeitpunkt die Beklagte diese Pflicht in Ansehung der an sie erfolgten Prämienzahlungen verletzt habe könnte, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem ausreichenden Sachvortrag der Klägerin.
II.
- 39
Die Berufung ist jedoch insoweit begründet, als die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung des von ihrem Konto gezahlten Kaufpreises von 73,80 € für den Erwerb der von der Beklagten bestellten Kaffeekapseln weiter verfolgt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 280 Abs. I ZPO einen Schadensersatzanspruch in Höhe des beglichenen Kaufpreises.
- 40
Die Beklagte hat, indem sie die Auszahlung des Kaufpreises vom Konto der Klägerin veranlasste, gegen ihre arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen, die Vermögensinteressen der Klägerin zu wahren. Wie sich aus der Rechnung vom 04.11.2014 (Bl. 41 d. A.) ergibt, erfolgte die Lieferung der Kaffeekapseln entsprechend den Angaben der Beklagten in der von ihr getätigten Bestellung an die Adresse des Büros der Klägerin in B.. Dort befand sich jedoch unstreitig zu keinem Zeitpunkt eine mit den betreffenden Kapseln zu befüllende Kaffeemaschine. Zwar behauptet die Beklagte, eine solche Kaffeemaschine habe sich im M.er Büro der Klägerin befunden. Der Sachvortrag der Beklagten lässt jedoch nicht erkennen, ob, wann und auf welche Weise die Kaffeekapseln zum Büro in M. verbracht wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bestellung der Kaffeekapseln von vornherein nicht im Interesse der Klägerin erfolgte und die gelieferte Ware auch nicht der Klägerin zur eigenen Verwendung zugeführt wurde. Der Klägerin ist daher ein Schaden in Höhe des Kaufpreises entstanden.
- 41
Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
- 42
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
- 43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
- 44
Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.