Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Jan. 2014 - 4 Sa 380/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0129.4SA380.13.0A
published on 29/01/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Jan. 2014 - 4 Sa 380/13
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.6.2013, Az.: 9 Ca 3606/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Überstundenvergütung.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Großbäckerei mit einer Vielzahl von Filialen betreibt, auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.07.2011 befristet für die Dauer eines Jahres vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 als Mitarbeiterin in der Verwaltung beschäftigt. Ihre Arbeitsvergütung belief sich - bei einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden - auf 1.800,00 € brutto monatlich zuzüglich einer Leistungszulage von 200,00 €.

3

Ein ihr unterbreitetes Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin nicht angenommen.

4

Die Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten der Klägerin wurden mittels eines bei der Beklagten eingerichteten Zeiterfassungssystems, welches von der Klägerin selbst zu bedienen war, erfasst. Diese Zeiten wurden jeweils in eine sogenannte Monatsübersicht übertragen, in welcher auch das bestehende Zeitsaldo (Plus- bzw. Minusstunden) ausgewiesen wurde. Aufgelaufene Mehrarbeitsstunden hatte die Klägerin u. a. am 17.04. und 19.06.2012 abgefeiert.

5

Per 31.07.2012 wies die Monatsübersicht der Beklagten zu Gunsten der Klägerin für den Vormonat (Juni 2012) ein Stundenplus von 71 Stunden und 54 Minuten aus. Nachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie den zum 31.07.2012 auslaufenden Arbeitsvertrag nicht verlängern möchte, wurde sie von ihren Vorgesetzten aufgefordert, bis zu diesem Zeitpunkt ihren Resturlaub zu nehmen und aufgelaufene Überstunden auszugleichen. In Abstimmung mit ihren beiden Vorgesetzten sollten die Überstunden in Höhe von 72 Stunden in der Zeit vom 05.07. bis 17.07.2012 (9 Arbeitstage) abgefeiert werden, für die Zeit danach (18.07. bis 31.07.2012) wurde der Klägerin Urlaub gewährt. Wegen eines hohen Arbeitsanfalls wurde die Klägerin jedoch kurzfristig von einer Vorgesetzten darum gebeten, auch am 05.07. und 06.07.2012 noch zu arbeiten. Dieser Bitte kam die Klägerin nach.

6

Bei Erhalt ihrer Gehaltsabrechnung für Juli 2012 musste die Klägerin feststellen, dass die Beklagte für die Zeit vom 09.07. bis 17.07.2012 keine Arbeitsvergütung abgerechnet, sondern diese Zeit als unbezahlten Urlaub verbucht hatte.

7

Mit ihrer am 02.10.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Abgeltung von 72 Überstunden mit einem in rechnerischer Höhe unstreitigen Gesamtbetrag von 832,32 € brutto in Anspruch genommen.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.06.2013 (Bl. 98-101 d. A.).

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 832,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.06.2013 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 101-106 d. A.) verwiesen.

14

Gegen das ihr am 05.08.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.09.2013 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 07.10.2013, begründet.

15

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Einschätzung des Arbeitsgerichts, wonach im vorliegenden Fall von einer arbeitgeberseitigen Duldung von Überstunden auszugehen sei, sei unrichtig. Das bei ihr - der Beklagten - eingeführte Zeiterfassungssystem erfasse lediglich das "Kommen" und das "Gehen" eines Mitarbeiters, nicht jedoch die Ableistung von Mehrarbeit. Zwar diene das System zur Erfassung von An- und Abwesenheitszeiten, es sage jedoch nichts darüber aus, ob ein Mitarbeiter aufgrund Anweisung oder Duldung des Arbeitgebers oder im Hinblick auf den Umfang der zu erledigenden Arbeit Überstunden geleistet habe. Die vermeintlichen Überstunden der Klägerin resultierten daraus, dass diese an einer Vielzahl von Tagen vor ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn (7.30 Uhr) im Betrieb erschienen sei. Ausgestempelt habe die Klägerin an den betreffenden Tagen jedoch immer relativ pünktlich, d. h. gegen 17.00 Uhr, sodass sich bereits hier die Frage stelle, aus welchen betrieblichen Gründen sie jeweils gezwungen gewesen sei, ihre täglich Arbeit vor ihrem eigentlichen Arbeitsbeginn anzutreten. Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, welche geschuldete Tätigkeit sie jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt habe. Sie hätte außerdem eindeutig vortragen müssen, ob die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien.

16

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 07.10.2013 (Bl. 132-136 d. A.) Bezug genommen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 25.11.2013 (Bl. 154-170 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

II.

23

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklage Anspruch auf Vergütung für 72 Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Höhe des rechnerisch unstreitigen Betrages von 832,32 € brutto.

24

Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Unmittelbar ergeben sich hieraus für die Klägerin keine Ansprüche. Die Vorschrift ist aber entsprechend anzuwenden, wenn eine in bestimmter Höhe gewährte Arbeitsvergütung nicht den vollen Gegenwert für die erbrachten Dienstleistungen darstellt, also Überstunden auf diese Weise vergütet werden sollen (BAG v. 22.02.2012 - 5 AZR 765/10 - NZA 2012, 861).

25

Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klägerin nicht gehalten, vorzutragen, welche konkreten geschuldeten Tätigkeiten sie innerhalb der vom Zeiterfassungssystem erfassten Anwesenheitszeiten ausgeführt hat und ob die dabei angefallenen Überstunden von der Beklagten angeordnet oder zur Erledigung der ihr obliegenden Arbeit notwendig oder von der Beklagten gebilligt oder geduldet wurden. Zwar obliegen diese Darlegungen im Allgemeinen einem Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber Bezahlung von Überstunden fordert. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Überstunden sowohl in der "Monatsübersicht" 7/2012 (Bl. 70 d. A.) als auch durch die Abrede, wonach die Klägerin diese Überstunden in der Zeit vom 05.07. bis 17.07.2012 (9 Arbeitstage) abfeiern, bzw. ausgleichen sollte, streitlos gestellt hat.

26

Zwar trifft es zu, dass sich allein aus den im Zeiterfassungssystem der Beklagten erfassten Anwesenheitszeiten der Klägerin nicht herleiten lässt, dass diese während der betreffenden Zeiträume vertraglich geschuldete Tätigkeiten erbracht hat und dass diese zur Erledigung der ihr obliegenden Arbeit notwendig waren bzw. von der Beklagten angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet worden sind. Die Beklagte hat jedoch anhand der erfassten Zeiten sog. Monatsübersichten erstellt, die jeweils bestehende Zeitsalden (Plus- bzw. Minusstunden) ausweisen und sämtliche Kriterien eines Arbeitszeitkontos erfüllen. Ein solches Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistungen für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Da dieses Zeitguthaben nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt, genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, dass sich der Arbeitnehmer auf dessen Inhalt beruft, d. h. das Bestehen eines Guthabens darlegt. Die vorbehaltlose Mitteilung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über den Stand des für ihn geführten Arbeitszeitkontos stellt dessen Saldo ebenso streitlos wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung die darin ausgewiesene Geldforderung (BAG v. 28.07.2010 - 5 AZR 521/09 - NZA 2010, 1241 m. w. N.).

27

Unstreitig hat das von der Beklagten als "Monatsübersicht" bezeichnete Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Monat Juni 2012 ein Zeitguthaben von 71 Stunden 54 Minuten ausgewiesen. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, Umstände vorzutragen, aus denen sich die inhaltliche Unrichtigkeit dieses Arbeitszeitkontos ergibt oder Tatsachen dafür vorzutragen, dass der Klägerin gleichwohl kein Anspruch auf Ausgleich des darin ausgewiesenen Zeitguthabens zusteht.

28

Die Begründetheit der Klage folgt im Übrigen auch aus der Abrede, wonach die Klägerin die betreffenden Überstunden in der Zeit vom 05.07 bis einschließlich 17.07.2012 abfeiern sollte. Damit hat die Beklagte die betreffenden Überstunden zumindest nachträglich gebilligt, bzw. genehmigt. Diese Billigung musste nicht ausdrücklich und durch den Arbeitgeber selbst erfolgen. Vielmehr genügte insoweit, dass die für die Beklagte handelnden Vorgesetzten der Klägerin durch die Vereinbarung eines entsprechenden Freizeitausgleichs ihr Einverständnis mit der betreffenden Überstundenleistung zum Ausdruck gebracht haben (vgl. BAG v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - Rz. 19, zitiert nach juris). Das Verhalten der Beklagten, die Klägerin zunächst zum Ausgleich von Überstunden von der Arbeit freizustellen, im Nachhinein jedoch das Bestehen eines entsprechenden Freizeitausgleichs in Abrede zu stellen und den betreffenden Zeitraum als unbezahlten Urlaub zu verbuchen, erweist sich im Übrigen als in hohem Maße widersprüchlich und verstößt somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

29

Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

30

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

31

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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published on 10/04/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 11 Sa 867/11 - wird zurückgewiesen.
published on 22/02/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 2010 - 6 Sa 63/10 - wird zurückgewiesen.
published on 28/07/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. April 2009 - 9 Sa 58/09 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.