Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. März 2016 - 4 Sa 28/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0330.4SA28.15.0A
published on 30/03/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. März 2016 - 4 Sa 28/15
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sowie unter teilweiser Verwerfung der Anschlussberufung als unzulässig wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2014, Az. 6 Ca 787/14, wie folgt abgeändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.935,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2014 zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat 23 % und die Beklagte 77 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.08.1982, zunächst als technischer Mitarbeiter und zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 26.01.2005 als Betriebsleiter zu einem Monatsgehalt von 4.285,00 € brutto beschäftigt. Im Jahr 2005 wurde ihm Gesamtprokura erteilt; insoweit war er vertretungsberechtigt mit einem der beiden Geschäftsführer.

3

Der Arbeitsvertrag vom 26.01.2005 enthält u.a. folgende Bestimmungen:

4

"§ 2 Arbeitszeit

5

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche, von Montag bis Freitag. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, betriebsnotwendige Mehrarbeit gemäß Betriebsvereinbarung zu leisten.

6

§ 3 Zeitkonto

7

Für den Mitarbeiter wird kein Zeitkonto geführt. Betriebsnotwendige Mehrarbeit (s. § 2) erfolgt ohne zusätzliche Vergütung oder Verrechnung."

8

Bei der in § 2 des Arbeitsvertrages genannten Betriebsvereinbarung handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien um die Betriebsvereinbarung "flexible Arbeitszeit". Zur Darstellung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden Fassung wird auf Blatt 275 - 279 d.A. und bezüglich der zuletzt geltenden Fassung auf Blatt 254 - 257 d.A. Bezug genommen.

9

Bei der Beklagten wird die Arbeitszeit aller Mitarbeiter elektronisch erfasst, in sog. Monatsjournalen zusammengefasst und den Mitarbeitern mitgeteilt. Ausweislich dieser Journale hat der Kläger in der Zeit vom Januar 2011 bis zum 30.04.2014, dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf der Basis einer 40-Stunden-Woche ein Arbeitszeitguthaben von insgesamt 968,25 Stunden angesammelt.

10

Der vertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch des Klägers belief sich auf 24 Arbeitstage pro Jahr. Die von der Beklagten erstellte Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 weist zugunsten des Klägers einen (Rest-)urlaubsanspruch von 63 Tagen aus. Im Jahr 2014 wurden dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2014 insgesamt 29 Urlaubstage gewährt.

11

In einer per Aushang am "schwarzen Brett" veröffentlichten Erklärung der Beklagten heißt es:

12

"Urlaubsregelung 2013/2014
Liebe König-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Urlaub, der im Jahr 2013 nicht genommen werden konnte, verfällt nicht zum Jahresende, sondern wird ins Jahr 2014 übernommen."

13

Mit seiner am 12.09.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für 968,25 Überstunden, auf Abgeltung restlicher 42 Urlaubstage sowie auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in Anspruch genommen.

14

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2014 (Bl. 101 - 104 d.A.).

15

Der Kläger hat beantragt:

16

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 32.241,06 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2014 zu zahlen.

17

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18.12.2014 verurteilt, an den Kläger 8.305,92 € brutto Urlaubsabgeltung zu zahlen und ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 10 dieses Urteils (= Bl. 104 - 109 d.A.) verwiesen.

21

Der Kläger hat gegen das ihm am 05.01.2015 zugestellte Urteil am 29.01.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 05.03.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.04.2015 begründet. Die Beklagte hat am 06.05.2015 Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

22

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung u.a. geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe seinem Anspruch auf Bezahlung der abgeleisteten Überstunden nicht das Fehlen der nach § 612 Abs. 1 BGB erforderlichen Vergütungserwartung entgegen. Insbesondere könne das Fehlen einer Vergütungserwartung nicht daraus abgeleitet werden, dass ihm Gesamtprokura erteilt worden sei. Hintergrund der ihm im Mai 2005 erteilten Gesamtprokura sei keinesfalls eine damit verbundene Erweiterung seiner Kompetenzen gewesen. Im Übrigen sei die Prokura im Innenverhältnis unbedeutend ausgestaltet gewesen. Seine Position im Unternehmen der Beklagten habe nicht derjenigen eines leitenden Angestellten i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG entsprochen.

23

Der Kläger beantragt,

24

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 23.935,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2014 zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

27

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung abgewiesen wurde und macht zur Begründung ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen geltend, dem Kläger stehe - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf den am "schwarzen Brett" veröffentlichten Aushang berufen, wonach Urlaub, der im Jahr 2013 nicht habe genommen werden können, nicht verfalle und ins Jahr 2014 übernommen werde. Aus der betreffenden Erklärung ergebe sich eindeutig, dass lediglich derjenige Urlaub habe übertragen werden sollen, der trotz Beantragung aus betriebsbedingten Gründen nicht habe gewährt werden können. Es sei keineswegs gewollt gewesen, auch denjenigen Urlaub zu übertragen, der beispielsweise gar nicht beantragt worden sei. Zweck des Aushangs sei gewesen, die Mitarbeiter zu beruhigen und ihnen die Angst zu nehmen, dass in den betriebsbedingten Fällen der Nichtgewährung von Urlaub dieser am Jahresende 2013 verfalle.

28

Die Beklagte beantragt,

29

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

30

Der Kläger beantragt,

31

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

32

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als der Klage stattgegeben wurde.

33

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

1. Die Berufung des Klägers ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

35

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die von ihm unstreitig geleisteten 968,25 Überstunden in rechnerisch unstreitiger Höhe von 23.935,14 € brutto.

36

a) Der Zahlungsanspruch ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht bereits aus der Vereinbarung und Führung eines Arbeitszeitkontos mit der Folge, dass die Beklagte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung des Zeitguthabens des Klägers verpflichtet wäre.

37

Im Gegensatz zu einem Anspruch auf Vergütung einzelner Überstunden im eigentlichen Sinne erfordert ein Anspruch auf Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens die vorherige Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Führung eines Arbeitszeitkontos (BAG v. 13.03.2002 - 5 AZR 43/01 - EzA § 253 ZPO Nr. 22; BAG v. 23.09.2015 - 5 AZR 767/13 - EzA § 611 BGB 2002 Arbeitszeitkonto Nr. 11). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Vielmehr haben sie in § 3 des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart, dass für den Kläger kein Zeitkonto geführt wird. Aus dem Umstand, dass dem Kläger - wie auch den anderen Mitarbeitern der Beklagten - die elektronisch erfassten Arbeitszeiten und die sich daraus unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ergebenden Zeitsalden jeweils mittels sog. Monatsjournale mitgeteilt wurden, lässt sich die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos nicht ableiten, da dies der vertraglichen Abrede widersprechen würde.

38

b) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überstundenvergütung ergibt sich jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

39

Die danach erforderliche - objektive - Vergütungserwartung des Klägers war gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger, was einer Vergütungserwartung entgegenstehen könnte (vgl. BAG v. 17.11.1966 - 5 AZR 255/66 - ), im Hinblick auf seine Eigenschaft als Betriebsleiter und Prokurist als leitender Angestellter der Beklagten anzusehen war. Die Vergütungserwartung ergibt sich nämlich jedenfalls bereits aus § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages. Dort haben die Parteien geregelt, dass betriebsnotwendige Mehrarbeit im Sinne der in § 2 des Arbeitsvertrages genannten Betriebsvereinbarung ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen ist. Zwar enthält der Arbeitsvertrag insoweit keine ausdrückliche Regelung über die Vergütung sonstiger Überstunden. Aus dem ausdrücklichen vertraglichen Ausschluss von Vergütungsansprüchen für bestimmte Überstunden (hier: "betriebsnotwendige Mehrarbeit gemäß Vereinbarung") ergibt sich jedoch aus Sicht des Arbeitnehmers im Wege eines Umkehrschlusses zumindest die Erwartung, dass er sonstige Überstunden, d.h. solche, deren Ableistung nicht in der Betriebsvereinbarung geregelt ist und/oder danach nicht als betriebsnotwendig zu qualifizieren sind, nicht ohne gesonderte Vergütung zu erbringen hat. Somit bestand für den Kläger durchaus eine Vergütungserwartung hinsichtlich derjenigen Überstunden, deren Vergütung in § 3 des Arbeitsvertrages nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

40

Der Kläger hat trotz des teilweisen vertraglichen Ausschlusses von Ansprüchen aus Mehrarbeit einen Anspruch auf Begleichung sämtlicher erbrachter Überstunden. Die in § 3 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung ist nämlich mangels hinreichender Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Die Klausel ist nicht klar und verständlich. Der Arbeitsvertrag selbst enthält keinerlei Regelungen hinsichtlich Art und Umfang der Überstunden, für deren Ableistung der Kläger keine gesonderte Vergütung erhalten soll. Auch aus der vertraglich in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung "flexible Arbeitszeit" ergibt sich diesbezüglich nichts. Diese Betriebsvereinbarung enthält in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien und auch in der zuletzt geltenden Fassung weder Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer zur Ableistung von Überstunden herangezogen werden können, noch Bestimmungen die den Umfang notwendiger Mehrarbeit begrenzen. Auch eine Begrenzung auf die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit lässt sich weder dem Arbeitsvertrag der Parteien noch der in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung entnehmen. Aus dem Wortlaut der §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages ergibt sich eine derartige Beschränkung jedenfalls nicht. Die Verwendung des Begriffs "Mehrarbeit" deutet im Gegenteil darauf hin, dass auch eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von der Klausel erfasst sein soll (vgl. BAG v. 17.08.2011 - 5 AZR 406/10 - AP Nr. 55 zu § 307 BGB). Aus der die Überstundenvergütung des Klägers betreffenden vertraglichen Klausel ergibt sich somit nicht, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Es war daher für den Kläger bei Vertragsschluss nicht erkennbar, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Die Klausel ist daher unwirksam (vgl. BAG v. 17.08.2011 - 5 AZR 406/10 - AP Nr. 55 zu § 307 BGB).

41

Die Beklagte hat die Überstunden des Klägers auch geduldet. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zukünftig zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Vorliegend hatte die Beklagte aus den von ihr selbst erstellten und dem Kläger ausgehändigten Monatsjournalen Kenntnis davon, dass der Kläger regelmäßig über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich hinaus in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbrachte. Diese Überstundenleistung hat sie hingenommen und keinerlei Vorkehrungen getroffen, diese zu unterbinden; sie hat die Überstunden vielmehr weiterhin entgegengenommen und damit geduldet.

42

3. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Überstundenvergütung ist zwischen den Parteien in rechnerischer Hinsicht unstreitig.

43

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

44

1. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nur zum Teil zulässig.

45

Soweit die Beklagte mit ihrem Anschlussberufungsantrag eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit begehrt, als das Arbeitsgericht der Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses stattgegeben hat, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Eine solche genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und aus welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten bezüglich des erstinstanzlich ausgeurteilten Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht, da sie diesbezüglich keinerlei Ausführungen enthält.

46

2. Im Übrigen ist die Anschlussberufung der Beklagten insgesamt zulässig. Sie hat insoweit auch in der Sache Erfolg.

47

Die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.305,92 € brutto ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zum 30.04.2014 beendeten Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs.

48

Der Kläger, dessen Jahresurlaubsanspruch sich gemäß § 8 des Arbeitsvertrages auf 24 Arbeitstage belief, hat im Jahr 2014 nach § 5 Abs. 1 c BUrlG einen Teilurlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen erworben. Da er - unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens - im Jahr 2014 insgesamt 29 Urlaubstage genommen hat, ist dieser Teilurlaubsanspruch erfüllt.

49

Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2013 auf das Jahr 2014 übertragen wurden, liegen nicht vor. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ist eine Übertragung von Urlaub auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Vom Vorliegen dringender betrieblicher Gründe im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, insbesondere einen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zum Jahresende abgelehnt hat (ErfK/Gallner, 15. Aufl., § 7 BUrlG Rz. 61). Für das Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (ErfK/Gallner, a.a.O.).

50

Das Vorbringen des Klägers bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, ob und in welchem Umfang sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2013 auf das Jahr 2014 übertragen wurde. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsführung noch im Juli 2013 die Belegschaft zu einem erhöhten Arbeitseinsatz im Hinblick auf die Erledigung aufgelaufener Aufträge ermuntert habe, seien denknotwendig auf Mitarbeiterseite auch Einbußen bei der Gewährung von Erholungsurlaub eingetreten. Dieser, sehr allgemein gehaltene Sachvortrag des Klägers erweist sich für die Annahme einer Urlaubsübertragung als völlig unzureichend.

51

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die per Aushang am "schwarzen Brett" veröffentliche Erklärung der Beklagten berufen, wonach Urlaub, der im Jahr 2013 nicht genommen werden konnte, nicht zum Jahresende verfallen, sondern ins Jahr 2014 übernommen werde. Diese Erklärung bezieht sich nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur auf solche Urlaubstage, die der Arbeitnehmer nicht nehmen konnte, d.h. die er jedoch nehmen wollte und daher beantragt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass auch Urlaub, dessen Gewährung der Arbeitnehmer im Jahr 2013 nicht gewünscht hat, ins Folgejahr übertragen werden sollte, bietet die betreffende Erklärung nicht. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass von ihm geäußerte Urlaubswünsche im Jahr 2013 seitens der Beklagten abgelehnt worden seien.

52

Im Übrigen könnte der Kläger im Hinblick darauf, dass er im Jahr 2014 einen Teilurlaubsanspruch von 8 Tagen erworben hat und ihm in diesem Jahr insgesamt 29 Urlaubstage gewährt wurden, nur dann noch einen Abgeltungsanspruch haben, wenn Urlaubsansprüche von mehr als 21 Tagen aus dem Jahr 2013 wegen Vorliegens der Übertragungsvoraussetzungen auf das Jahr 2014 zu übernehmen waren. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem Sachvortrag des Klägers. Der Kläger hat nicht vorgetragen, ob und in welchem Umfang er seinen Urlaubsanspruch im Jahr 2013 nicht realisieren konnte.

53

Aus der von der Beklagen erstellten Entgeltabrechnung für Dezember 2013, die einen Urlaubsanspruch von 63 Tagen ausweist, ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten des Klägers. Es ist offensichtlich, dass diese Anzahl von Urlaubstagen nicht nur den Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2013, sondern darüber hinaus auch - an sich gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallene - Urlaubsansprüche des Klägers aus den Vorjahren umfasst. Einer solchen Entgeltabrechnung kann jedoch regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht (mehr) schuldet. Erst recht ergibt sich aus ihr nicht, dass der Arbeitgeber auf die künftige Einwendung des Erlöschens des Urlaubsanspruchs durch Zeitablauf verzichten will. Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG v. 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - AP Nr. 34 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Solche besonderen Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.

III.

54

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

56

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.