Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 Sa 242/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0405.4Sa242.16.00
published on 05/04/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 Sa 242/16
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2017, Az.: 5 Ca 714/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 03.08.2011 bis 31.12.2014.

2

Der Kläger ist bei der beklagten Verbandsgemeinde seit dem 01.12.2007 als Angestellter beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Mit Organisationsverfügung vom 25.06.2010 wurden dem Kläger folgende Aufgaben bzw. Funktionen übertragen:

4
    

Aufgaben und Funktionen

1  

Veranlagung der laufenden Entgelte im Bereich der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung: Ermittlung der Maßstabsdaten für die Erhebung der Gebühren
und Wiederkehrenden Beiträge; Berechnung der Entgelte (Endabrechnungen und Vorauszahlungen);

2  

Betreuung der Kunden; Auskunftserteilung; Änderung der Stammdaten bei Wohnungswechsel, Adressenänderungen, Zählerein- und ausbauten

3  

Auftragsabwicklungen für Tätigkeiten der Kommunalen Betriebe für Dritte; Erfassung der Tätigkeiten und Rechnungsstellung in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vorarbeiter

4  

Hausanschlüsse im Bereich der Ver- und Entsorgung (Kanal, Wasser und Strom);

5  

Organisation der Dienst- und Schutzkleidung für die technischen Mitarbeiter der Kommunalen Betriebe

5

Unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Sachvortrages des Klägers belief sich der zeitliche Anteil des Aufgabenbereichs 1 auf ca. 25 %, des Aufgabenbereichs 2 auf 30 %, des Aufgabenbereichs 3 auf 25 %, des Aufgabenbereichs 4 auf 15 % und des Aufgabenbereichs 5 auf 5 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers.

6

Der Kläger erhielt zunächst Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD, ab dem 01.02.2012 nach Entgeltgruppe 6 TVöD. Seit dem 01.01.2015 wird er auf der Grundlage einer neuen Stellenbeschreibung nach Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.

7

Mit seiner am 30.12.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er bereits ab dem 03.11.2011 nach Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten sei. Ein entsprechendes Eingruppierungsbegehren hatte er bereits außergerichtlich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2012 geltend gemacht.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Arbeitsvorgänge 1, 3 und 4 aus der Organisationsverfügung vom 25.06.2010 erforderten einen hohen Anteil an gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen. Sein Gesamtaufgabenbereich erfordere auch überwiegend die Erbringung selbständiger Leistungen. Im Übrigen ergebe sich die Richtigkeit der begehrten Eingruppierung daraus, dass seine Stelle im Jahr 2010 von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz tarifgerecht mit Entgeltgruppe 8 bewertet worden sei.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

festzustellen, dass er rückwirkend ab 03.08.2011 in die Entgeltgruppe 8 des TVöD eingruppiert und vergütet wird.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, die Eingruppierungsfeststellungsklage sei bereits nicht schlüssig, da der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt habe, dass er die Tatbestandsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe tatsächlich erfülle. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, welche seiner Tätigkeiten das Heraushebungsmerkmal "selbständige Leistungen" erfüllten. Teilweise sei aus seinen Ausführungen auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang er vielseitige Fachkenntnisse bei seiner Arbeit benötige.

14

Zur weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2016 (Bl. 103 bis 105 d. A.).

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 106 bis 111 d. A.) verwiesen.

16

Gegen das ihm am 04.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.07.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.08.2016 begründet.

17

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er seiner Darlegungslast bezüglich der begehrten Eingruppierung Genüge getan. Das Arbeitsgericht habe nämlich nicht berücksichtigt, dass auf Veranlassung der Beklagten die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz im Jahr 2010 seine Tätigkeit bewertet habe und dabei ausweislich ihrer schriftlichen Stellenbewertung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD gegeben seien. Im Hinblick auf diese, von der Beklagten veranlasste Stellenbewertung habe er - der Kläger - seine Darlegungslast erfüllt. Es sei daher Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, wieso sie nunmehr entgegen dieser Bewertung von einer anderen Eingruppierung ausgehe. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 04.10.2010 habe diese eine Stellenbeschreibung an die zuständige Kreisverwaltung (Kommunalaufsicht) übersandt, aus der hervorgehe, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 erfüllt seien. Hiervon sei die Beklagte in dem betreffenden Schreiben selbst ausgegangen. Die Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr - in Widerspruch zu ihren eigenen Erklärungen - das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in Abrede stelle. Da das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Zweifel gezogen habe, mache er - der Kläger - die sich aus der fehlerhaften Eingruppierung ab August 2011 bis Dezember 2014 ergebende Vergütungsdifferenz in Höhe von 5.739,90 € nunmehr im Wege eines Hilfsantrages geltend.

18

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 04.08.2016 (Bl. 164 bis 171 d. A.) Bezug genommen.

19

Der Kläger beantragt,

20

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab dem 03.08.2011 in die Entgeltgruppe 8 des TVöD eingruppiert und vergütet wird.

21

Hilfsweise,

22

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.739,90 € brutto zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.09.2016 (Bl. 202 bis 206 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

1.

27

Der Hauptantrag des Klägers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Allerdings bedarf dieser Antrag der Auslegung. Er ist nämlich, wie sich bereits aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt, trotz seines Wortlauts, der an sich auf eine zeitlich unbegrenzte Eingruppierung abzielt, auf den Zeitraum vom 03.08.2011 bis 31.12.2014 begrenzt, da der Kläger unstreitig seit dem 01.01.2015 auf Grundlage der von ihm begehrten Entgeltgruppe vergütet wird. Der Vergangenheitsbezug des in diesem Sinne auszulegenden Feststellungsantrages steht dem erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (vgl. BAG v. 24.05.2012 - 6 AZR 703/10 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG, m.w.N.). Darüber hinaus steht die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage dem Feststellungsinteresse vorliegend nicht entgegen. Bei öffentlichen Körperschaften ist nämlich trotz möglicher Leistungsklage in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, dass sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (BGH v. 09.06.1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118).

2.

28

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

29

Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass er bereits seit dem 03.08.2011 nach Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten ist.

30

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

a)

31

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht ableiten lässt, dass er im streitbefangenen Zeitraum in die Entgeltgruppe 8 TVöD eingruppiert war.

32

Die Eingruppierung des Klägers richtete sich vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA zum 01.01.2017, demnach im streitbefangenen Zeitraum, gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 7 TVÜ-VKA nach den Bestimmungen der Anlage 1 a Allgemeiner Teil zum BAT-VKA in Verbindung mit Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Demnach waren der Entgeltgruppe 8 diejenigen Arbeitnehmer zuzuordnen, deren Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5 c BAT unterfiel. Diese Vergütungsgruppe setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert (Fallgruppe 1 b). Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllen kann.

33

Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig Arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des BAG - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellt sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? (BAG v. 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

34

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Jedenfalls hat der Kläger insoweit hinreichenden Sachvortrag nicht gehalten.

35

Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, dass die in der Organisationsverfügung vom 25.06.2010 genannten Arbeitsbereiche Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 "selbständige Leistungen" erfordern. Ob und inwieweit es sich hierbei um selbständige Leistungen im Tarifsinne handelt, lässt sich diesem unsubstantiierten Vorbringen nicht entnehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger in Form von Excel-Tabellen für die Zeit vom 04.12.2012 bis 28.06.2013 aufgelisteten Einzeltätigkeiten. Ob und inwieweit bei diesen Tätigkeiten eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung des Klägers erforderlich war, bzw. dabei für ihn ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses bestand, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

36

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz durchgeführte Stellenbewertung vom 03.08.2010 (Bl. 178 bis 193 d. A.) berufen. Zwar enthält diese Stellenbewertung umfangreiche allgemeine rechtliche Ausführungen zu Eingruppierungsmerkmalen und bescheinigt dem Kläger auf Seite 16 (Bl. 192 d. A.) in einer Tabelle das Erfordernis selbständiger Leistungen bei den Arbeitsvorgängen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5. Eine wie immer geartete Subsumtion der Arbeitsvorgänge bzw. Tätigkeiten des Klägers unter den Begriff der "selbständigen Leistungen" im Tarifsinne lässt sich der Stellenbewertung jedoch nicht ansatzweise entnehmen. Ebensowenig enthält die Stellenbewertung Tatsachen, die eine solche Subsumtion ermöglichen könnten. Entsprechendes gilt für das Schreiben der Beklagten vom 04.10.2010 an die zuständige Kreisverwaltung (Kommunalaufsicht). Auch in diesem Schreiben wird lediglich pauschal behauptet, die Arbeitsvorgänge Nr. 3 bis Nr. 5 der Stellenbeschreibung würden "als selbständige Leistungen wahrgenommen werden".

b)

37

Entgegen der Ansicht des Klägers führen die Stellenbewertung der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz und der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 04.10.2010 nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreit. Zum einen enthalten diese Schriftstücke - wie bereits ausgeführt - keinerlei konkrete Ausführungen zu der Frage, wieso einzelne Tätigkeiten des Klägers selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordern. Darüber hinaus handelt es sich um interne Vorgänge, denen ohnehin keine unmittelbare eingruppierungsrechtliche Relevanz zugunsten des Klägers zukommt. Auch wenn die Beklagte gegenüber der Kommunalaufsicht die Auffassung geäußert hat, die Stelle des Klägers sei mit Entgeltgruppe 8 zu bewerten, so ergeben sich hieraus keine prozessualen Folgen für den zwischen den Parteien geführten Eingruppierungsrechtsstreit.

c)

38

Letztlich verstößt es im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte darauf beruft, der Kläger habe seinerzeit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 TVöD nicht erfüllt. Dem Kläger wurde nicht etwa mehrfach bestätigt, er sei in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Beklagte selbst, d. h. eine insoweit vertretungsberechtigte Person, insbesondere der Bürgermeister der Beklagten, die Auffassung der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz zu eigen gemacht und dies dem Kläger in irgendeiner Form mitgeteilt bzw. bestätigt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Beklagte - zumindest aus Sicht des Klägers - an die Auffassung der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz gebunden ansah. Hiergegen spricht vielmehr bereits das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 07.03.2012, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass seinem Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 nicht entsprochen werden könne. Auch der Umstand, dass die Parteien bereits im Jahr 2012 einen Rechtsstreit über die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 führten (Arbeitsgericht Kaiserslautern, Az. 5 Ca 752/12) sowie der Inhalt des in diesem Verfahren am 04.12.2012 geschlossenen Vergleichs stehen der Annahme entgegen, die Beklagte habe sich die Auffassung der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz vom 03.08.2010 zu eigen gemacht oder sich als hieran gebunden angesehen.

III.

39

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

40

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
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published on 24/05/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. September 2010 - 11 Sa 269/10 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)