Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2016 - 4 Sa 142/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:1214.4SA142.16.0A
published on 14/12/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2016 - 4 Sa 142/16
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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.02.2016, AZ: 6 Ca 128/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1992, zuletzt als Veranstaltungsleiterin, beschäftigt. Ihre Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf 2.281,50 EUR brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung u. a. die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz Anwendung.

3

Mit Schreiben vom 31.07.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2014. Nachdem die Klägerin gegen diese Kündigung Klage erhoben hatte, erklärte die Beklagte, sie nehme die Kündigung zurück. Daraufhin stellte die Klägerin einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG.

4

Der Kündigungsschutzprozess (Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau -, AZ: 5 Ca 842/14) wurde am 29.09.2014 durch folgenden Vergleich beendet:

5

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung aus dringenden betrieblichen Erwägungen vom 31.07.2014 mit Ablauf des 28.02.2015 sein Ende finden wird.

6

2. Die Klägerin bleibt ab Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit unter Fortzahlung ihrer Vergütung, im Übrigen unwiderruflich und unter Anrechnung von noch möglichen Urlaubsansprüchen von der Arbeitsleistung freigestellt.

7

Die Beklagte rechnet deswegen die Vergütungsansprüche der Klägerin je nach Fälligkeit ordnungsgemäß ab und zahlt ein sich ergebendes Nettoentgelt an die Klägerin aus.

8

3. Der Klägerin ist dabei das Recht eingeräumt, bereits im Freistellungszeitraum ein anderweitiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Eine dann erzielte Vergütung wird nicht in Anrechnung gebracht.

9

4. Weiter ist der Klägerin das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch einseitige Erklärung gegenüber der Beklagten zu beenden.

10

Der Abfindungsanspruch der Klägerin erhöht sich dann um die durch die vorzeitige Beendigung frei gewordenen Vergütungsansprüche.

11

5. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes der Klägerin zahlt die Beklagte an diese eine Abfindung in Höhe von 4.000,00 EUR brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG.

12

Die Abfindung wird fällig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

13

Die Abfindung gilt als entstanden und damit vererblich.

14

6. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein entsprechendes Schlusszeugnis.

15

7. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

16

In der Folgezeit machte die Klägerin von dem ihr in Ziffer 4. des Vergleichs eingeräumten Recht Gebrauch und beendete das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung zum 31.12.2014.

17

Mit ihrer am 20.02.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines tariflichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 in Höhe von 2.281,50 EUR brutto in Anspruch genommen. Die Beklagte hat hierauf unter Berufung auf § 8 Nr. 3. des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe lediglich 100,-- EUR brutto an die Klägerin ausgezahlt. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines anteiligen tariflichen Urlaubsgeldes für die Monate Januar und Februar 2015 in Höhe von jeweils 25,-- EUR sowie die Erteilung einer korrigierten Lohnsteuerbescheinigung 2014 und Erteilung einer korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2014.

18

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.02.2016 (Bl. 35 - 38 d. A.).

19

Die Klägerin hat beantragt:

20

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.281,50 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2015 zu zahlen.

21

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz aus 25,00 EUR seit 01.02.2015 und aus 25,00 EUR seit 01.03.2015 zu zahlen.

22

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine um die Bruttobeträge gemäß Klageantrag Ziffer 1 und Klageantrag Ziffer 3 korrigierte Lohnsteuerbescheinigung 2014 und Entgeltabrechnung Dezember 2014 zu erteilen.

23

Die Beklagte hat beantragt:

24

die Klage abzuweisen.

25

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2016 dem Klageantrag zu 2. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils verwiesen.

26

Gegen das ihr am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.04.2016 Berufung eingelegt und diese am 19.05.2016 begründet.

27

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht die Bestimmung des § 8 Nr. 3. des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz entgegen. Sie - die Klägerin - sei nämlich nicht aus von ihr zu vertretenden Gründen im Sinne dieser Vorschrift aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Voraussetzung für die Anwendung dieser tariflichen Vorschrift sei die vorwerfbare, schuldhafte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Die Tatsache, dass sie von dem ihr im Vergleich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht habe, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, könne nicht gleichgesetzt werden mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus zu vertretenden Gründen. Mit dem Klageantrag zu 3. habe sich das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils überhaupt nicht auseinander gesetzt. Sie - die Klägerin - habe jedoch Anspruch auf eine korrekte Lohnabrechnung und eine korrekte Lohnsteuerbescheinigung.

28

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2016 (Bl. 68 - 70 d. A.) Bezug genommen.

29

Die Klägerin beantragt:

30

1. Unter Abänderung des am 16.02.2016 verkündeten und am 23.03.2016 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau -, Aktenzeichen 6 Ca 128/15, soweit es die Klage abgewiesen hat, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 2.181,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2016 zu zahlen.

31

2. Unter Abänderung des am 16.02.2016 verkündeten und am 23.03.2016 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau -, Aktenzeichen 6 Ca 128/15, wir die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine um die Bruttobeträge € 2.281,50 und € 50,00 korrigierte Lohnsteuerbescheinigung 2014 und Entgeltabrechnung Dezember 2014 zu erteilen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.06.2016 (Bl. 77 ff. d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

35

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

36

1. Die Zahlungsklage (Berufungsantrag zu 1.) ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer den Betrag von 100,-- EUR brutto übersteigenden Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2014.

37

Nach § 8 Nr. 1. des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz haben Beschäftigte ab dem 21. Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100% ihres maßgeblichen Monatsentgeltes, wenn sie am 30. November des laufenden Jahres beim gleichen Arbeitgeber in ungekündigter Stellung länger als ein Jahr beschäftigt waren und während der zurückliegenden 12 Monate wenigstens 200 Tageseinsätze geleistet haben. Geht man - ungeachtet der Kündigung der Beklagten vom 31.7.2014 - zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie selbst das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. November 2014 gekündigt hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 8 Nr. 1. des Manteltarifvertrages vorliegen, so war der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vollen Weihnachtsgratifikation entstanden. Der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs steht jedoch nunmehr die "dolo-petit-Einrede" entgegen, weil die Klägerin mit der Bezahlung der (vollen) Weihnachtsgratifikation eine Leistung fordert, die sie alsbald zurückgewähren müsste (vgl. zur "dolo-petit-Einrede": BAG vom 10.11.2011 - 6 AZR 357/10 - Randz. 25, m. w. N.). Dies ergibt sich aus § 8 Nr. 3. des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die betreffende Vorschrift lautet wie folgt:

38

Scheiden begünstigte Beschäftigte und Auszubildende zum oder vor dem 31. März des folgenden Jahres aus von ihnen zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis aus, muss der 100,00 Euro brutto übersteigende Teil der tatsächlich geleisteten Weihnachtsgratifikation zurückgezahlt werden.

39

Die Voraussetzungen dieser tariflichen Rückzahlungsklausel sind erfüllt. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Eigenkündigung zum 31.12.2014 und damit zugleich vor dem 31.03. des folgenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch aus einem von ihr zu vertretenden Grund.

40

Der Begriff des Vertretenmüssens im Sinne des § 8 Nr. 3. MTV Hotel- und Gaststättengewerbe kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht mit einem Verschulden gleichgestellt werden. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Begriff des Vertretenmüssens nicht ausdrücklich gesetzlich definiert; er besagt lediglich, dass jemand für einen Zustand oder für ein Ereignis verantwortlich ist, dass er dafür einstehen muss. Nach § 276 BGB sind zwar Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn nichts anderes bestimmt ist; dies besagt jedoch keineswegs, dass Verschulden und Vertretenmüssen gleichgesetzt werden dürfen. Im geltenden Zivilrecht sind unverschuldete Ereignisse sehr oft zu vertreten. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rückzahlungsklausel nur an Fälle des Vertragsbruchs gedacht hätten. Es ging ihnen vielmehr offensichtlich darum, nach dem Vorbild der in der Privatwirtschaft verbreiteten Rückzahlungsklauseln eine zusätzliche Betriebsbindung zu erreichen und den Arbeitnehmer von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuhalten. Ein Arbeitnehmer hat daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit die Folge evtl. Rückzahlungspflichten zu vertreten, wenn das Arbeitsverhältnis auf seine Veranlassung beendet worden ist (BAG vom 05.07.2000 - 5 AZR 883/98 -, AP Nr. 29 zu § 611 BGB - Ausbildungsbeihilfe). Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein arbeitgeberseitiges Verhalten vorliegt, das den Arbeitnehmer zum Ausspruch einer Eigenkündigung hätte berechtigen können (BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, AP Nr. 16 zu § 307 BGB).

41

Demnach ist das Arbeitsverhältnis der Parteien aus einem von der Klägerin zu vertretenden Grund aufgelöst worden. Sie hat den Arbeitsvertrag durch Ausspruch einer Eigenkündigung zum 31.12.2014 beendet, um eine um zwei Monatsgehälter erhöhte sozialversicherungsbeitragsfreie Abfindung zu erhalten. Demgegenüber hatte die Beklagte - soweit ersichtlich - kein Interesse daran, das Arbeitsverhältnis mit der unter Fortzahlung ihrer Arbeitsvergütung freigestellten Klägerin vorzeitig aufzulösen, noch hat sie diesbezüglich die Initiative ergriffen.

42

2. Die Klage auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2014 ist unzulässig.

43

Diesbezüglich war bereits der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet, da es sich bei einer Klage auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt (BAG vom 07.05.2013 - 10 AZB 8/13 -, AP Nr. 97 zu § 2 ArbGG 1979). Dies kann indessen nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a) Abs. 5 GVG im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

44

Dem Klageantrag fehlt jedoch das Rechtschutzbedürfnis, da im Hinblick auf § 42 b) Abs. 3 EStG nach Ablauf des Monats Februar des Folgejahres etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug nur noch in der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden können (BFH vom 07.02.2008 - VI B 110/07 - juris). Überdies ist die Lohnsteuerbescheinigung nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Sie dient jedoch nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen (BAG vom 07.05.2013 - 10 AZB 8/13 -, AP Nr. 97 zu § 2 ArbGG 1979).

45

3. Der Klageantrag auf Erteilung einer um die geltend gemachte Weihnachtsgratifikation und um weitere 50,-- EUR (anteiliges Urlaubsgeld für die Monate Januar und Februar 2015) berichtigten Entgeltabrechnung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

46

Hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation ergibt sich die Unbegründetheit der Klage bereits daraus, dass der Klägerin - wie bereits ausgeführt - ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht zusteht. Soweit die Klägerin eine Berichtigung der Entgeltabrechnung für Dezember 2014 um die vom Arbeitsgericht trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 ausgeurteilten 50,-- EUR (anteiliges tarifliches Urlaubsgeld 2015 für die Monate Januar und Februar 2015 i. H. von jeweils 25,-- EUR) begehrt, steht der Begründetheit entgegen, dass die betreffenden Zahlungen keineswegs bereits im Dezember 2014 fällig waren und daher nicht in die Entgeltabrechnung dieses Monats gehören.

III.

47

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

48

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 07/05/2013 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2013 - 3 Ta 31/13 - wird zurückgewiesen.
published on 10/11/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2010 - 12 Sa 962/09 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)