Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Sept. 2012 - 3 Ta 144/12
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2012 - 11 Ca 200/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 17. März 2011 - 11 Ca 200/11 - Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.
- 2
Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. April 2012 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. April 2012 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Darin ist als vorhandenes Vermögen des Klägers ein "Pkw Skoda Yeti Bj. 2011 Anschaffung 2011" mit einem Wert von 22.000,00 EUR angegeben. Daraufhin hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 11. April 2012 mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach eine Einmalzahlung anzuordnen sei, weil nach der ersten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ein Skoda Fabia im Jahr 2009 mit einem Verkehrswert in Höhe von 3.500,00 EUR angeschafft worden sei und der Kläger nunmehr im Jahr 2011 einen Skoda Yeti mit einem Verkehrswert in Höhe von 22.000,00 EUR gekauft habe. Eine derart kostspielige Anschaffung sei unverhältnismäßig, weil ein bedeutend günstigeres Auto hätte gekauft werden können. Von der Staatskasse könnten Gerichtskosten in Höhe von 5,25 EUR, Rechtsanwaltskosten nach § 55 RVG in Höhe von 981,75 EUR und Rechtsanwaltskosten nach § 50 RVG in Höhe von 603,93 EUR eingezogen werden. Hierzu nahm der Kläger Stellung mit Schreiben vom 25. April 2012, auf das Bezug genommen wird.
- 3
Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 hat das Arbeitsgericht Koblenz die im Beschluss vom 17. März 2011 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.590,93 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben habe, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten und er nunmehr in der Lage sei, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltkosten in Höhe von insgesamt 1.590,93 EUR an die Landeskasse zu zahlen.
- 4
Gegen den ihm am 11. Mai 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Mai 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012, beim Arbeitsgericht Koblenz am 18. Mai 2012 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 27. Juni 2012 zu seiner Einkommenssituation Ausführungen gemacht, auf die verwiesen wird. Auf die mit Schreiben vom 2. Juli 2012 erfolgte gerichtliche Nachfrage, warum ein Neuwagen mit einem Wert in Höhe von 22.000,00 EUR gekauft worden sei, verwies der Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2012 darauf, dass er mit dem Kauf des Neuwagens mit Weitsicht gehandelt habe. Angesichts seines Alters und bevorstehenden Rentenbezugs habe er sich entschlossen, einen Neuwagen zu finanzieren, damit dann der Autokauf für alle Zeiten abgeschlossen wäre. Der Autokauf sei durch den Erlös aus dem Verkauf von Investmentfonds sowie aufgrund eines Darlehens finanziert worden, dessen Saldo sich per 30. März 2012 auf 8.971,46 EUR belaufen habe. Selbst wenn man den Autokauf bei der Belastungsberechnung im Antrag auf Prozesskostenhilfe außer Acht lasse, dürfte sich immer noch eine Bedürftigkeit errechnen.
- 5
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. Juli 2012 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der vom Kläger gekaufte Neuwagen einen Verkehrswert in Höhe von ca. 22.000,00 EUR habe und damit zur gehobenen Klasse gehöre, so dass dieser Kauf mit Rücksicht auf die bestehende Prozesskostenhilfe als unverhältnismäßig erscheine. Deshalb sei die angeordnete Einmalzahlung gerechtfertigt.
- 6
Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Juli 2012 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 2012 und zur abschließenden Begründung der Beschwerde bis zum 21. August 2012 gegeben. Daraufhin hat der Kläger keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben.
II.
- 7
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
- 8
Die vom Arbeitsgericht angeordnete Einmalzahlung in Höhe von 1.590,93 EUR ist nicht zu beanstanden.
- 9
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Die Änderungsbefugnis nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO umfasst nicht nur die Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Raten, sondern ermöglicht auch die Anordnung der Erstattung der im Prozess zu Lasten der betroffenen Partei angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten. Danach ist bei veränderten Verhältnissen die Anordnung einer sog. Einmalzahlung aus dem Vermögen zur Begleichung aller bereits fällig gewordenen Kosten möglich (OLG Celle 08. September 2000 - 16 W 33/00 - MDR 2001, 230; Zöller ZPO 27. Aufl. § 120 Rn. 29).
- 10
Der Kläger hat in seiner ursprünglich vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Januar 2011 zu seinem vorhandenen Vermögen u.a. einen Pkw mit einem Verkehrswert in Höhe von 3.500,00 EUR und als sonstigen Vermögenswert einen Investmentfonds ("festgel. bis 2014") mit einem Betrag in Höhe von 1.900,00 EUR angegeben. Nach der im PKH-Nachprüfungsverfahren vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. April 2012 besitzt er nunmehr einen Pkw mit einem Verkehrswert von 22.000,00 EUR, den er nach seinen Angaben durch den Erlös aus dem Verkauf von Investmentfonds sowie aufgrund eines Darlehens finanziert hat, dessen Saldo sich per 30. März 2012 auf 8.971,46 EUR belaufen hat. Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen (LAG Rheinland-Pfalz 03. Juli 2009 - 8 Ta 148/09 - [juris]). Die Verwertung des vorhandenen Pkw mit einem Verkehrswert von 22.000,00 EUR ist durch § 90 SGB XII nicht gehindert und dem Kläger zuzumuten. Selbst wenn der Kläger einen Pkw benötigen sollte, hat das Arbeitsgericht ihn zu Recht darauf verwiesen, dass jedenfalls die Verwertung eines Neuwagens mit einem Verkehrswert in Höhe von 22.000,00 EUR ohne weiteres zumutbar ist und ein günstigeres Fahrzeug angeschafft werden könnte (vgl. OLG Stuttgart 09. April 2010 - 13 W 17/10 - NJW-RR 2010, 1511; Musielak ZPO 9. Aufl. § 115 Rn. 54). Auch unter Berücksichtigung des angegebenen Darlehens und der ggf. anfallenden Kosten für die Anschaffung eines günstigeren (Gebraucht-)Fahrzeugs ist der Kläger aufgrund seines nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens in der Lage, die Prozesskosten zu bezahlen. Im Hinblick darauf, dass sich die in der ursprünglichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Januar 2011 angegebenen Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der im PKH-Nachprüfungsverfahren vorgelegten Erklärung vom 1. April 2012 derart wesentlich geändert haben, dass er nunmehr zur Begleichung der angefallenen Prozesskosten in der Lage ist, hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss zu Recht entsprechend geändert und eine Einmalzahlung in Höhe der fälligen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten angeordnet.
- 11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 12
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.