Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2015 - 3 SaGa 6/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.08.2014 - 2 Ga 18/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger zur Gewährung von Urlaub verpflichtet ist.
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Der Verfügungskläger ist beim Verfügungsbeklagten seit 1987 als Rettungsassistent/Rettungssanitäter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.218,31 € beschäftigt. Er hat einen GdB von 60 %. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag stehen ihm pro Kalenderjahr 30 Urlaubstage zu, zzgl. 5 weiterer Urlaubstage im Hinblick auf seine Schwerbehinderung. Seit März 2012 fehlt der Verfügungskläger durchgehend wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Betrieb.
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Am 04.07.2014 hat der Verfügungskläger ein Hauptsacheverfahren (2 Ca 802/14) auf Zahlung rückständiger Löhne vor dem Arbeitsgericht Trier eingeleitet mit der Begründung, er sei gar nicht arbeitsunfähig erkrankt, sondern könne jedenfalls in der Rettungsleitstelle eingesetzt werden. Dies stellt der Verfügungsbeklagte in Abrede. Im Juli 2014 hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein ärztliches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Verfügungsklägers in Auftrag gegeben. Am 21.07.2014 hat der Hausarzt des Verfügungsklägers diesem bescheinigt, er sei weiterhin in der Lage, seine Tätigkeit auf der Rettungsleitstelle auszuüben, woraus sich ergebe, dass er "weiterhin urlaubsfähig" sei. Ein Urlaubsantrag des Verfügungsklägers wurde vom Verfügungsbeklagten unter Verweis auf die vom Verfügungsbeklagten angenommene Arbeitsunfähigkeit abgelehnt.
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Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens im einstweiligen Rechtschutz ist das Begehren des Verfügungsklägers auf Urlaub im Wege der einstweiligen Verfügung.
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Der Verfügungskläger hat vorgetragen,
aus der Bescheinigung seines Hausarztes ergebe sich, dass er arbeitsfähig sei. Folglich könne er Urlaub beanspruchen. Entgegenstehende betriebliche Belange des Verfügungsbeklagten bestünden nicht. Diesen Urlaub müsse er auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen, da es sich um den jeweiligen Jahresurlaub für 2013 und 2014 in Höhe von jeweils 35 Tagen handle und zum Jahresende dessen Verfall drohe. Zudem habe er nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG ein berechtigtes Interesse daran, im Anschluss an seine Krankheit und erforderliche Regenerationsmaßnahmen die Möglichkeit eröffnet zu bekommen, nicht direkt an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, sondern unter Verwendung seines Urlaubsanspruchs weiter Energie für den bevorstehenden Arbeitseinsatz zu sammeln. Im Übrigen müsse er sich für eine zukünftig zu besetzende Stelle erholen, um eine neue Arbeitsstelle antreten zu können.
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Der Verfügungskläger hat beantragt,
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den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, ihm 70 Tage Urlaub zu gewähren ab dem Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung.
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Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen,
im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren und das derzeit vom Landesamt beauftragte Gutachten sei davon auszugehen, dass der Verfügungskläger nicht arbeitsfähig sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Gefährdungsanalyse des Arbeitsmediziners Herrn Dr. K. vom 18.10.2013, dass der Verfügungskläger keinem stärkeren Zeitdruck und keinen Belastungen des Hand-Arm-Systems ausgesetzt werden solle. Genau dies sei aber bei der von ihm begehrten und als möglich behaupteten Tätigkeit auf der Rettungsleitstelle der Fall, da es dort gerade um die Koordination von Notfalleinsätzen gehe. Diese erfolge naturgemäß unter Zeitdruck, wie auch die dortige Arbeit an rechnergestützten Arbeitsplätzen mit ständigen Eingaben über die Computertastatur verbunden sei, was gleichfalls eine Hand-Arm-Belastung mit sich bringe.
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Jedenfalls bestehe kein Verfügungsgrund, da der Urlaubsanspruch erst zum Jahresende verfalle und bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03.2015 übertragen werde. Die Bescheinigung des Hausarztes stelle zudem schließlich wohl eher ein Gefälligkeitsattest dar, jedenfalls sei unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage dieser zu seiner Aussage gelangt sei, der Verfügungskläger sei "urlaubsfähig".
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Das Arbeitsgericht Trier hat dem Antrag daraufhin durch Urteil vom 21.08.2014 - 2 Ga 18/14 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 42-46 d. A. Bezug genommen.
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Dass ihm am 26.08.2014 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger durch am 26.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 30.10.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 30.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 28.10.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 10.11.2014 einschließlich verlängert worden war.
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Der Verfügungskläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der von dem Beklagten beauftragte Arbeitsmediziner komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden auf dem Arbeitsplatz Leitstelle ausüben könne. Bereits danach sei davon auszugehen, dass der Kläger überwiegend arbeitsfähig sei. Hinzu komme, dass der Kläger zuletzt als Lehrbeauftragter eingesetzt worden sei, wobei es sich um die tatsächlich durchgeführte letzte Arbeitsposition gehandelt habe, diese Aufgabe aber in Wegfall geraten sei. In der Vergangenheit, also in den Jahren 2011/2012 sei dem Kläger bei gleichem Gesundheitszustand der Jahresurlaub gewährt worden, obwohl er nicht eingesetzt worden sei bzw. erkrankt gewesen sei. Zur Glaubhaftmachung des Vorbringens des Klägers genüge das Gutachten Dr. W., da dieser von lediglich 1 ½ Stunden mehr Arbeitsfähigkeit ausgehe. Dies habe der Hausarzt im Juli 2014 nochmals bestätigt. Herr Dr. W. behandle den Kläger seit 1993. Er kenne insofern das gesamte Krankheitsbild des Klägers und sei am ehesten in der Lage, einschätzen zu können, was dem Kläger an Belastung zugemutet werden könne und was nicht. Er lasse sich in diesem Zusammenhang auch das exakte Tätigkeitsprofil durch seine Patienten beschreiben. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass es auch im Hauptsacheverfahren (2 Ca 802/14) um die Frage der Arbeitsfähigkeit in der Leitstelle gehe; darauf könne allerdings die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht gestützt werden, weil in diesem Verfahren bislang noch nicht entschieden worden sei.
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Im Übrigen sei auch ein Verfügungsgrund gegeben. Der ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte behaupte, den Kläger überhaupt nicht einsetzen zu können. Folglich stehe auch kein innerbetrieblicher Grund der Gewährung entgegen. Auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch langjähriger arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfalle. Dies bedeute vorliegend, dass der Urlaub des Klägers für das Jahr 2013 mit Ablauf des 31.03.2015 verfalle. Hinzu komme, dass berücksichtigt werden müsse, dass es nicht allein darum gehe, dass etwaige Urlaubsansprüche des Klägers verfielen, sondern dass darum, dass sich der Kläger vor dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle nochmals erholen könne. Daneben müsse es dem Kläger schlichtweg möglich sein, eine sichere Urlaubsplanung vornehmen zu können.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.11.2014 (Bl. 81 - 87 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 88 - 91 d. A.) Bezug genommen.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.08.2014, Az. 2 Ga 18/14, aufzuheben und den Verfügungs- und Berufungsbeklagten zu verurteilen, dem Verfügungs- und Berufungskläger 70 Tage Urlaub zu gewähren.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Verfügungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Verfügungskläger sei nach wie vor nicht arbeitsfähig bzw. habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er den Anforderungen seiner Arbeitsstelle gewachsen sei. Das hausärztliche Schreiben sei insoweit unzureichend, weil es lediglich in zwei schlichten Sätze bescheinige, der Verfügungskläger könne auf der Leitstelle arbeiten und sei arbeitsfähig. Der Hausarzt setze sich aber weder dezidiert mit dem Krankheitsbild des Verfügungsklägers noch mit den konkreten Forderungen auf seinem Arbeitsplatz auseinander. Eine eidesstattliche Versicherung des Hausarztes sei im Übrigen bislang nicht vorgelegt worden. Dem gegenüber sei der Auszug aus dem Gutachten des Betriebsarztes Dr. K. wesentlich ausführlicher und setze sich mit den Anforderungen des Arbeitsplatzes auf der Leitstelle auseinander. Demnach sei der Kläger nicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Es bedürfe einer Wiedereingliederung von 3 Monaten, mit einer maximalen Einsatzzeit von 6 Stunden pro Tag unter Ausschluss von Nachtschichten usw. Diese ärztlich getroffenen Aussagen ließen keine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit erkennen. Im Übrigen verhalte sich der Verfügungskläger rechtsmissbräuchlich, wenn er zur Vorlage eines umfassenden und aussagefähigen Gutachtens von Herrn Dr. K. diesen nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinde, aber nunmehr anhand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgrund behaupteter Arbeitsfähigkeit sich seinen Urlaubsanspruch einklagen wolle.
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Dass der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit Urlaub nach langer Zeit der Arbeitsunfähigkeit erteilt habe, stehe mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. Der Verfügungskläger könne daraus keine Rechte ableiten.
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Des Weiteren sei auch kein Verfügungsgrund gegeben. Sollte nämlich der Verfügungskläger tatsächlich nicht arbeitsfähig sein, so sei der Verfall von Urlaubsansprüchen rechtlich gewollt und folglich von ihm hinzunehmen. Wenn er dagegen, wie von ihm angenommen, voll einsatzfähig gewesen sein sollte, so habe der Verfügungskläger bei schuldhafter Nichtgewährung des Urlaubs einen entsprechenden Schadensersatzanspruch, der im Wege der Naturalrestitution geltend machen könne. Entsprechende Hauptsacheverfahren seien anhängig. Eine besondere Erholungsbedürftigkeit vor Arbeitsaufnahme könne der Verfügungskläger letztlich ebenso wenig behaupten, weil er derzeit gar keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung habe.
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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Verfügungsbeklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.12.2014 (Bl. 106 - 108 d. a.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.01.2015.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt der Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur Gewährung von 70 Urlaubstagen nicht gegeben sind.
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Denn entgegen der Auffassung des Verfügungskläger fehlt es vorliegend sowohl an glaubhaft gemachtem Verfügungsanspruch, als auch an einem glaubhaft gemachten Verfügungsgrund.
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An einem Verfügungsanspruch fehlt es vorliegend schon deshalb, weil Urlaub und Krankheit sich ausschließen (EugH 20.01.2009 EzA EG-Vertrag 1990, Richtlinie 2003/88 Nr. 1; BAG 10.05.2005 EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 13; 14.03.2006 EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 14; LAG Düsseldorf 02.02.2009 LAGE § 7 BUrlG Nr. 45). Vorliegend streiten die Parteien im Hauptsacheverfahren über die Frage der bestehenden Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung für einen fälligen Urlaubsanspruch; insoweit ist im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar zu berücksichtigen, dass die Beweisführung gem. § 294 ZPO durch die Glaubhaftmachung ersetzt wird. Allein die Tatsache, dass im Hauptsacheverfahren eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden ist, schließt also den Erlass einer einstweiligen Verfügung und damit das Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs nicht per se aus. Allerdings bedarf es der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs gem. § 294 ZPO. Zur Glaubhaftmachung kommen alle in der ZPO vorgesehenen Beweismittel - Augenschein - Zeugen - Sachverständige - Urkunden - Parteivernehmung - , die Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO) sowie alle anderen Mittel, die dem Gericht eine Wahrnehmung über die beweisbedürftigen Tatsachen ermöglichen (behördliche Auskünfte, Privatgutachten, Behördenakten usw.) in Betracht. Die Beweismittel müssen zur Glaubhaftmachung bzw. Gegenglaubhaftmachung von der jeweils darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen Partei im Falle einer mündlichen Verhandlung präsent gestellt werden (Beweismittelpräsenz § 294 Abs. 2 ZPO), sonst können sie nicht berücksichtigt werden (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Aufl., 2015 Kap. 16,Rdnr. 46). Inhaltich bedeutet Glaubhaftmachung im Gegensatz zum sogenannten Vollbeweis, dass eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung genügt. Für sie gilt der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens; ein festes "Beweismaß" gibt es zwar insoweit nicht. Die häufig verwendete Formel, es genüge "überwiegende Wahrscheinlichkeit" wird insoweit zutreffend als unscharf angesehen, denn der Richter darf nicht in jedem Fall schon dann, wenn nur ein Quäntchen mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht, die mit ihr begehrte Entscheidung treffen. Zu fordern ist vielmehr ein den konkreten Umständen angepasstes Mittel an Glaubhaftigkeit, d. h. die Sicherheit der Feststellung muss von den Folgen der zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden (vgl. Zöller/Krieger, ZPO § 294 Rz. 6).
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Gemessen an diesen Anforderungen kann vorliegend nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verfügungsanspruch und damit eine Arbeitsfähigkeit im hier erforderlichen Ausmaß des Klägers gegeben ist. Denn zum einen ist nach dem Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen unklar, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Verfügungsklägers zur Arbeitsleistung bei der Beklagten tatsächlich hat. Für die im Arbeitsvertrag enthaltene Tätigkeit als Rettungssanitäter ist davon auszugehen, dass die Parteien zwischenzeitlich den Arbeitsvertrag inhaltlich soweit abgeändert haben, als der Kläger als Verfügungskläger als Dozent beschäftigt wurde, und dies langjährig. Allerdings ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien das Bedürfnis zur Beschäftigung des Verfügungsklägers insoweit entfallen; das Arbeitsverhältnis ist seither über Jahre hinweg krankheitsbedingt außer Vollzug. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien sich einvernehmlich auf einen Einsatz des Klägers in der Rettungsleitstelle der Beklagten geeinigt hätten, lassen sich dem Akteninhalt nicht hinreichend deutlich entnehmen. Eine tatsächliche Tätigkeit des Klägers in diesem Bereich lässt sich auch nicht feststellen; dem Akteninhalt lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger in der Rettungsleitstelle an einigen Tagen anwesend war. Vor diesem Hintergrund ist die vom Verfügungskläger vorgelegte Bescheinigung seines Hausarztes über eine bestehende "Urlaubsfähigkeit" unbehelflich und nicht geeignet, den hier geforderten Beweis zu erbringen. Denn es bleibt bereits offen, von welcher vertraglich geschuldeten Tätigkeit der Hausarzt ausgeht, nachdem keineswegs festgestellt werden kann, dass eine Vertragsänderung im Hinblick auf die Tätigkeiten der Rettungsleitstelle bei der Beklagten erfolgt ist. Ebenso bleibt offen, inwieweit der Hausarzt Kenntnis von den physischen und psychischen, also gesundheitsrelevanten, Anforderungen im Bereich dieser Tätigkeit hat.
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Folglich kann bereits von einem glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch nicht ausgegangen werden.
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Nichts anderes gilt für den erforderlichen Verfügungsgrund.
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Selbst wenn man aber vorliegend vom Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs ausgehend würde, fehlt es, insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung, letztlich an dem gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Insoweit muss der Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig sein. Für die Verfügung muss eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit bestehen. Daran fehlt es, wenn dem Verfügungskläger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Prozessweg gedient ist. Die Dringlichkeit entfällt, insbesondere nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung, auch dann, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller das Verfügungsverfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Ebenso ist die Verlängerung von prozessualen Fristen und deren Ausschöpfung ein Indiz für die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014, 5 SaGa 13/13, Jurion RS 2014, 14198; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kapitel 16, Rn. 51 = S. 3331).
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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung verneint; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 45 d. A.) Bezug genommen. Hinzu kommt, dass von einer zügigen Verfahrensbetreibung durch den Verfügungskläger nach Maßgabe der hier gegebenen Umstände seines Falles nicht ausgegangen werden kann; dafür spricht zum einen, dass der Verfügungskläger die Berufungsbegründungsfrist voll umfänglich ausgeschöpft hat und zum anderen, dass er auch noch deren Verlängerung geltend machte.
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)