Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juli 2012 - 3 Sa 82/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0724.3SA82.12.0A
published on 24/07/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juli 2012 - 3 Sa 82/12
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.01.2012 - 2 Ca 1708/11 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums.

2

Der bei Klageerhebung 57-jährige Kläger ist bei der Beklagten, einem 1950 gegründeten Unternehmen, seit dem 2. August 1971 beschäftigt.

3

Von Anfang der 70er Jahre bis 1990 wurde bei der Beklagten die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz dergestalt ausgeübt, dass Geschäftsführung und Betriebsrat regelmäßig zusammenkamen und relevante Gegenstände erörtert, vereinbart und in einem Protokoll festgehalten wurden. Die Beklagte zahlte an die Mitarbeiter zum 10-jährigen Arbeitsjubiläum eine Treueprämie, die gemäß Ziffer 4 des Protokolls über die Betriebsratssitzung vom 9. Oktober 1973 (Bl. 32 bis 39 d.A.) vom 1. Januar 1974 an auf 300,00 DM festgesetzt war. Ab 1. Januar 1986 wurde die für das 10-jährige Dienstjubiläum gezahlte Zuwendung nach Ziffer 2 des Protokolls zur Sitzung des Betriebsrates mit der Geschäfts- und Betriebsleitung vom 29. Januar 1986 (Bl. 45 bis 46 d.A.) auf 450,00 DM erhöht. In der Betriebsratssitzung mit der Geschäfts-, Produktions- und Personalleitung vom 25. Oktober 1989 wurde laut Protokoll vom 10. November 1989 (Bl. 47 bis 50 d.A.) unter Ziffer 4 ("Dienstjubiläum") folgendes vereinbart:

4

"4. Dienstjubiläum

5

Der vom Betriebsrat angeregten Erhöhung des Geldgeschenkes anlässlich der Dienstjubiläen wird zugestimmt und folgende Vereinbarungen getroffen:

6

25 Jahre: ab 1990 DM 1.500,-- netto mit einer jährlichen Steigerung um DM 100,-- bis 1995
40 Jahre: ab 1990 DM 4.000,-- netto, ein Vorziehen der Auszahlung dieses Betrages ist möglich,
sofern der Mitarbeiter bei Pensionierung mindestens 35 Jahre dem Betrieb zugehörte."

7

Diese Regelung wurde durch Aushang am schwarzen Brett im Betrieb der Beklagten bekanntgegeben und von Seiten der Beklagten durch Auszahlung der entsprechenden Beträge anlässlich des jeweiligen Jubiläums in der Folgezeit umgesetzt.

8

Am 30. Juni 1999 wurde zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendungen (Bl. 12, 13 d.A.) geschlossen, nach der die Zuwendungen ab 1. Juli 1999 bei 10-jährigem Arbeits-/Dienstjubiläum 600,00 DM brutto, bei 25-jährigem Arbeits-/Dienstjubiläum 3.000,00 DM brutto und bei 40-jährigem Arbeits-/Dienstjubiläum 6.000,00 DM brutto betrugen. Ab dem 1. Januar 2002 (Einführung des Euro) erhielten die Mitarbeiter aufgrund der neu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendungen vom 24. April 2002 (Bl. 14, 15 d.A.) bei 10-jährigem Arbeits-/Dienstjubiläum eine Zuwendung in Höhe von 310,00 EUR brutto, bei 25-jährigem Arbeits-/Dienstjubiläum eine Zuwendung in Höhe von 1.550,00 EUR brutto und bei 40-jährigem Arbeits-/Dienstjubiläum eine Zuwendung in Höhe von 3.100,00 EUR brutto. Mit Schreiben vom 4. August 2009 (Bl. 64 d.A.) kündigte die Beklagte die zuletzt abgeschlossene Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendungen zum 31. Dezember 2009. Seit dem 1. Januar 2010 werden von Seiten der Beklagten keine Jubiläumszuwendungen mehr gewährt.

9

Die Beklagte hatte dem Kläger im Jahr 1981 zu seinem 10-jährigen Dienstjubiläum und im Jahr 1996 zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum jeweils eine Jubiläumszuwendung gewährt. In der Zeit vom 40-jährigen Bestehen des Unternehmens der Beklagten im Jahr 1990 bis zum Abschluss der Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendungen vom 30. Juni 1999 war an insgesamt sechs Arbeitnehmer eine Zuwendung anlässlich ihres 40-jährigen Dienstjubiläums ausgezahlt worden. Hinsichtlich der Mitarbeiter, die in den Jahren 1998 bis 2000 wegen ihres 10-, 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumszuwendung erhalten hatten, wird auf die als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 8. Dezember 2011 vorgelegte Auflistung der "Jubilare" in den Jahren 1998 bis 2000 (Bl. 51 bis 53 d.A.) Bezug genommen.

10

Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 18. August 2011 (Bl. 10, 11 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Jubiläumszahlung in Höhe von 3.100,00 EUR brutto wegen 40-jähriger Betriebszugehörigkeit geltend. Dieser Anspruch wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 26. August 2011 (Bl. 9 d.A.) unter Verweis auf die erfolgte Kündigung der Betriebsvereinbarung zurückgewiesen.

11

Mit seiner am 24. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung anlässlich seines 40-jährigen Betriebsjubiläums in Höhe von 3.067,75 EUR brutto (entsprechend 6.000,00 DM brutto) weiterverfolgt.

12

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, sein Anspruch auf Zahlung der begehrten Jubiläumszuwendung ergebe sich aus der betrieblichen Übung, die bereits vor dem Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahr 2009 aufgrund der in der Vergangenheit anlässlich des 10-, 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums über Jahrzehnte hinweg gewährten Zuwendungen entstanden sei. Diese betriebliche Übung sei durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 1999 und 2002 nicht beseitigt worden. Die vertraglich begründeten Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Jubiläumszuwendungen, welche auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgingen, könnten durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht beseitigt werden, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung ungünstiger sei. Die mit einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geschaffene Möglichkeit der Aufkündigung und damit der Beseitigung der Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen sei ungünstiger als der bisherige Anspruch der Arbeitnehmer aus der Gesamtzusage bzw. betrieblichen Übung. Die Betriebsvereinbarung könne nur für die Dauer ihres Bestandes die individualrechtlichen Ansprüche verdrängen. Sein einzelvertraglicher Anspruch sei somit nicht untergegangen, sondern nach Kündigung der Betriebsvereinbarung zum 31. Dezember 2009 wieder aufgelebt.

13

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.067,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. September 2011 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat erwidert, eine betriebliche Übung sei in Anbetracht der im Verhältnis zur Belegschaftsstärke geringen Anzahl von Arbeitnehmern, die vor dem Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahr 1999 eine Zuwendung für ein 40-jähriges Betriebsjubiläum erhalten hätten, nicht entstanden. Für den vom Kläger behaupteten Anspruch auf eine Zuwendung wegen seiner 40-jährigen Betriebszugehörigkeit seien die für eine 10-jährige oder 25-jährige Betriebszugehörigkeit gewährten Zahlungen ohne jegliche Aussagekraft. Im Übrigen habe mit den getroffenen Absprachen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat eine andere Anspruchsgrundlage für die vor Abschluss der Betriebsvereinbarung erfolgten Zahlungen an die Jubilare bestanden, aufgrund derer für eine betriebliche Übung kein Raum gewesen sei.

18

Mit Urteil vom 19. Januar 2012 - 2 Ca 1708/11 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage in Höhe von 2.045,17 EUR brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger anlässlich seiner 40-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Zuwendung von 2.045,17 EUR (= 4.000,00 DM) brutto verlangen könne. Der Anspruch ergebe sich aus der Vereinbarung in der Betriebsratssitzung vom 25. Oktober 1989, wie sie im Protokoll vom 10. November 1989 niedergelegt und am schwarzen Brett bekanntgegeben worden sei. Allerdings handele es sich nicht um einen Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, sondern um eine Gesamtzusage der Beklagten an alle Arbeitnehmer mit entsprechender Betriebszugehörigkeit. Da es für eine Betriebsvereinbarung schon an der Schriftform fehle, käme nur eine Regelungsabrede in Betracht, aus der die Arbeitnehmer aber keine Ansprüche ableiten könnten. Bei der Gesamtzusage handele es sich um ein Bündel gleichlautender Einzelzusagen. Sie habe kollektiven Charakter und beruhe auf einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers und ihrer stillschweigenden Annahme der begünstigten Arbeitnehmer, die nach § 151 BGB nicht erklärt werden müsse. Das Institut der betrieblichen Übung müsse deshalb nicht herangezogen werden. Der Kläger könne mithin seinen Anspruch aus der Zusage über 4.000,00 DM (= 2.045,17 EUR) ableiten. Da der Kläger den Anspruch "brutto" geltend gemacht habe, könne dieser Betrag allerdings nicht "netto" zugesprochen werden. Ein weitergehender Anspruch ergebe sich nicht aus der Betriebsvereinbarung. Die freiwillige Betriebsvereinbarung entfalte nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Nachwirkung. Lediglich für den Bereich der betrieblichen Altersvorsorgung wende die Rechtsprechung die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit an, wenn in Besitzstände der Arbeitnehmer eingegriffen werde, was hier aber nicht der Fall sei.

19

Gegen das ihr am 2. Februar 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. April 2012 mit Schriftsatz vom 25. April 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. April 2012 eingegangen, begründet.

20

Sie trägt vor, eine rechtliche Bindung im Sinne der vom Arbeitsgericht angenommenen Gesamtzusage sei von ihrer Seite nicht erwünscht gewesen. Selbst wenn man die Vereinbarung vom 25. Oktober 1989 als eine Gesamtzusage werte, so sei diese durch die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1999 abgelöst worden. Die Vereinbarung sei nicht auf unbestimmte Dauer angelegt gewesen, wie das beispielsweise bei einer Gesamtzusage der Fall sei, sondern habe unter dem Gebot der Freiwilligkeit und der Prämisse gestanden, dass sie nur bis zu einer gegenteiligen Erklärung gelten solle. Dafür spreche auch die Tatsache, dass in ihrem Betrieb Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien üblicherweise so lange gelten würden, bis eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden sei. Eine solche abweichende Vereinbarung sei in der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1999 zu sehen. Im Übrigen erkenne der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung gegenüber Ansprüchen, die auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betrieblichen Übung beruhten, eine ablösende Wirkung zu. Die nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1999 gewährten Beträge seien für die Arbeitnehmer günstiger als zuvor gewesen, so dass die Vereinbarung vom 25. Oktober 1989 durch die nachfolgende Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1999 rechtswirksam abgelöst worden sei. Nach der zum 31. Dezember 2009 erfolgten Kündigung der Betriebsvereinbarung bestehe kein Anspruch mehr auf eine Leistung zum Dienstjubiläum. Zudem stehe der Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendung an insgesamt sechs Arbeitnehmer die Anzahl von damals über 500 beschäftigten Arbeitnehmern entgegen, so dass für eine betriebliche Übung kein Raum bleibe.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. Januar 2012 - 2 Ca 1708/11 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er erwidert, entgegen der Ansicht der Beklagten sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den streitigen Anspruch aus der Vereinbarung in der Betriebsratssitzung vom 25. Oktober 1989 hergeleitet und diese als Gesamtzusage an alle Arbeitnehmer gewertet habe. Eine bloße Regelungsabrede scheide schon deshalb aus, weil die Vereinbarung vom 25. Oktober 1989 unstreitig am schwarzen Brett im Betrieb der Beklagten allen Arbeitnehmern gegenüber bekanntgegeben worden sei. Eines solchen Aushangs hätte es nicht bedurft, wenn die Verpflichtung tatsächlich nur im Innenverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber hätte gelten sollen, nicht jedoch auch im direkten Verhältnis zu den Beschäftigten. Die Vereinbarung vom 25. Oktober 1989, so wie sie am schwarzen Brett im Betrieb der Beklagten ausgehängt worden sei, habe auch nicht unter dem Gebot der Freiwilligkeit und der Prämisse gestanden, dass sie nur bis zu einer gegenteiligen Erklärung gelten solle. Derartige Einschränkungen ließen sich schon dem Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen. Die Gesamtzusage sei auch nicht durch die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1999 abgelöst worden. Bei kollektiver Betrachtung erweise sich die Regelung in der Betriebsvereinbarung insgesamt als ungünstiger als die abgelöste Vereinbarung. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass die bei den jeweiligen Jubiläen geschuldeten Zahlungen durch die Betriebsvereinbarung erhöht worden seien. Eine Regelung in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sei insoweit ungünstiger, als solche Betriebsvereinbarungen jederzeit durch Kündigung beendet werden könnten, ohne dass es zu einer Nachwirkung komme. Eine für den Arbeitgeber derart unproblematische Beseitigung der ursprünglich zugesagten Leistungen führe im Vergleich zu der vorausgegangenen Regelung dazu, dass die Regelung durch Betriebsvereinbarung bei kollektiver Betrachtung ungünstiger sei als die Gesamtzusage. Im Übrigen könnten die Normen der Betriebsvereinbarung allenfalls für die Dauer ihres Bestandes die individualrechtlichen Vereinbarungen verdrängen. Falls man nicht von einer Gesamtzusage ausgehe, ergebe sich sein Anspruch jedenfalls aus betrieblicher Übung. Auch dieser vertragliche Anspruch könne nicht wirksam durch die Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Entgegen der Annahme der Beklagten könne nicht isoliert auf die Zahlungen zu 40-jährigen Dienstjubiläen abgestellt werden, weil es in der Natur der Sache liege, dass solche Jubiläen nicht so häufig vorkommen würden wie etwa die 10-jährigen Jubiläen. Es sei darauf abzustellen, dass die Beklagte das Gesamtsystem der Jubiläumszahlungen über Jahre hinweg immer gleich gehandhabt habe. Zu diesem Gesamtsystem und damit zu der entsprechenden betrieblichen Übung gehörten auch die Zahlungen zum 40-jährigen Dienstjubiläum. Aus den vorgelegten Auflistungen der Jubilare in den Jahren 1998 bis 2000 ergebe sich, dass regelmäßig Zahlungen zu 10-jährigen, 25-jährigen und 40-jährigen Betriebsjubiläen erfolgt seien.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

28

Die auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

29

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung anlässlich seiner 40-jährigen Betriebszugehörigkeit.

I.

30

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein vertraglicher Anspruch auf die geltend gemachte Jubiläumszuwendung.

31

Im Streitfall ist die zwischen den Betriebsparteien getroffene "Vereinbarung" vom 25. Oktober 1989, aus deren Umsetzung sich ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf eine Jubiläumszuwendung anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums ergeben soll, unstreitig durch Aushang des Protokolls vom 10. November 1989 über die Betriebsratssitzung mit der Geschäfts-, Produktions- und Personalleitung vom 25. Oktober 1989 am schwarzen Brett in allgemeiner Form im Betrieb bekanntgemacht worden. Auch wenn man gemäß der Ansicht des Klägers davon ausgeht, dass er auf der Grundlage dieser im Betrieb bekanntgegebenen Vereinbarung der Betriebsparteien einen einzelvertraglichen Anspruch auf die darin festgelegte Jubiläumszuwendung bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit erworben hat, war eine solche Gesamtzusage der Beklagten jedenfalls betriebsvereinbarungsoffen mit der Folge, dass die hierdurch begründeten vertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer durch die später abgeschlossene Betriebsvereinbarung abgelöst worden sind.

32

1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form - wie hier durch Aushang am schwarzen Brett - gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erwerben dann einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der einzelne Arbeitnehmer kann das in der Gesamtzusage liegende Angebot annehmen, ohne dass dem Arbeitgeber die Annahmeerklärung zugeht (§ 151 Satz 1 BGB). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie in einer Weise geäußert werden, die es dem einzelnen Arbeitnehmer typischerweise erlaubt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die konkrete Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 293; 21. Januar 2003 - 9 AZR 546/01 - Rn. 26, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 5; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 92/02 - Rn. 38, NZA 2004, 271). Für die Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots reicht es nach § 151 Satz 1 BGB gewöhnlich aus, dass dieses nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung des Begünstigten abgelehnt wird (BGH 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - Rn. 15, NJW 2000, 276).

33

Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine - im Ergebnis auch ungünstigere - nachfolgende Betriebsvereinbarung wirksam abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Änderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, z.B. aus dem Hinweis, dass die Leistung auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhe. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 45/09 - Rn. 45, [juris]; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 92/02 - Rn. 40, NZA 2004, 271; 03. November 1987 - 8 AZR 316/81 - Rn. 33 ff., NZA 1988, 509). Wird eine freiwillige Leistung im Wege der Gesamtzusage versprochen und dabei darauf hingewiesen, die Leistungsgewährung sei im Einvernehmen mit dem Betriebsrat beschlossen worden, so liegt darin in aller Regel der Vorbehalt einer künftigen Abänderung durch Betriebsvereinbarung (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 92/02 - NZA 2004, 271).

34

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich bei Annahme einer vertraglichen Regelung der Vorbehalt einer Änderung durch Betriebsvereinbarung daraus, dass bei der Bekanntgabe der Regelung durch den am schwarzen Brett erfolgten Aushang im Protokoll vom 10. November 1989 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass über die Jubiläumszuwendungen eine entsprechende "Vereinbarung" mit dem Betriebsrat getroffen worden ist, auf deren Grundlage die Jubiläumszuwendungen nach 25- und 40-jähriger Betriebszugehörigkeit im Betrieb eingeführt wurden. Aufgrund der allgemeinen Bekanntmachung der zwischen den Betriebspartnern getroffenen Vereinbarung vom 25. Oktober 1989 im Betrieb wurde für die Arbeitnehmer erkennbar, dass auch zukünftige Umgestaltungen mit dem Betriebsrat möglich und die von der Beklagten zu erbringenden Jubiläumszuwendungen auch in der Zukunft Abänderungen durch Betriebsvereinbarung zugänglich sein sollten (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 92/02 - Rn. 41, NZA 2004, 271).

35

Auch bei freiwilligen Leistungen, deren Einführung der Betriebsrat nicht mit Hilfe seines Initiativrechtes durchsetzen kann, kann die Gesamtzusage den Vorbehalt einer Änderung durch Betriebsvereinbarung enthalten (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 92/02 - Rn. 41, NZA 2004, 271). Unabhängig davon, ob ein vertraglicher Anspruch auf Sozialleistungen auf einer betrieblichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten, dass solche Ansprüche Teil einer generellen Regelung sind und damit in einem kollektiven Bezug stehen, der den Arbeitnehmern bekannt ist (BAG 16. November 2011 - 10 AZR 60/11 - Rn. 16, NZA 2012, 349). Dieser kollektive Bezug legt die Prüfung nahe, ob sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten wollte, die vertragliche Regelung durch später nachfolgende Betriebsvereinbarungen abändern zu können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 92/02 - Rn. 41, NZA 2004, 271; 03. November 1987 - 8 AZR 316/81 - Rn. 34, NZA 1988, 509). Im Streitfall war für die Arbeitnehmer aufgrund der allgemeinen Bekanntmachung im Betrieb erkennbar, dass der Betriebsrat an der Entscheidung über die Einführung der Jubiläumszuwendungen bei 25- und 40-jähriger Betriebszugehörigkeit beteiligt war und darüber eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien getroffen worden war. Die gesetzliche Mitbestimmung in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG, wie hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG für die Verteilung der von der Beklagten aufzuwendenden Mittel, muss nicht zwangsläufig zu einer Betriebsvereinbarung führen. Ob im Einzelfall eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur mit individualrechtlichen oder mit kollektivrechtlichen Gestaltungsmitteln umgesetzt werden soll, hängt von der Entscheidung der Beteiligten ab. Da die Beklagte die Jubiläumszuwendungen auf der Grundlage der mit dem Betriebsrat getroffenen und bekannt gemachten Vereinbarung zugesagt und erbracht hat, musste der Kläger jedenfalls aus den Umständen entnehmen, dass diese Jubiläumszuwendungen ggf. später durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung auch wieder umgestaltet werden können.

36

3. Der hiernach anzunehmende Änderungsvorbehalt unterliegt keiner Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, weil diese Vorschriften erst aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführt worden sind.

37

Im Hinblick darauf, dass ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf die begehrte Jubiläumszuwendung nur vor Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 30. Juni 1999 begründet worden sein kann und dieser aufgrund des vereinbarten Änderungsvorbehalts bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes durch die Betriebsvereinbarung vom 30. Juni 1999 abgelöst worden ist, unterfällt der maßgebliche Lebenssachverhalt insgesamt nicht dem zeitlichen Geltungsbereich der §§ 305 ff. BGB. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Anforderungen an einen wirksamen Änderungsvorbehalt sich nunmehr aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben können (vgl. dazu BAG 05. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 15 und 16, NZA 2009, 1105).

38

4. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers, der auf der Grundlage der im Betrieb bekanntgemachten Vereinbarung der Betriebsparteien vom 25. Oktober 1989 begründet worden war, ist mithin aufgrund des darin enthaltenen Änderungsvorbehalts durch die später abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 30. Juni 1999 wirksam abgelöst worden, so dass ein Anspruch auf Jubiläumszuwendungen nur noch auf der Grundlage der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung bestand.

39

Soll eine Betriebsvereinbarung vertragliche Ansprüche auf eine Sozialleistung ablösen, muss dieses Regelungsziel ausdrücklich bestimmt sein oder sich der Betriebsvereinbarung durch Auslegung entnehmen lassen. Maßgeblich ist dabei der Leistungszweck der vereinbarten Sozialleistung. Entspricht der Leistungszweck einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung dem durch Gesamtzusage, betrieblicher Einheitsregelung oder betrieblicher Übung begründeten Anspruch, so kommt in diesem Leistungszweck der Wille zur Ablösung der bisherigen Leistung regelmäßig zum Ausdruck (BAG 16. November 2011 - 10 AZR 60/11 - Rn. 18, NZA 2012, 349). So liegt der Fall hier. Die Betriebsvereinbarung betrifft die zuvor in der Vereinbarung vom 25. Oktober 1989 vorgesehenen Jubiläumszuwendungen, so dass aufgrund des identischen Leistungszwecks der Wille zur Ablösung der bisherigen Leistung zum Ausdruck kommt.

II.

40

Ein Anspruch des Klägers auf eine Jubiläumszuwendung bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung.

41

1. Die Beklagte hat die zuletzt abgeschlossene Betriebsvereinbarung wirksam mit Schreiben vom 4. August 2009 unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2009 gekündigt.

42

Die Kündigung der Betriebsvereinbarung unterliegt grundsätzlich keiner inhaltlichen Kontrolle, insbesondere bedarf sie keines sachlichen Grundes (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - Rn. 34, NZA 2004, 803; 26. Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - NZA 1994, 572).

43

Der Kläger hatte aufgrund der Betriebsvereinbarung auch keine rechtlich geschützte Anwartschaft auf eine Jubiläumszuwendung bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit erworben. Daher liegt auch kein Fall unechter Rückwirkung vor. Anders als bei Versorgungsrechten im Bereich der betrieblichen Altersvorsorgung kann bei Jubiläumszuwendungen nicht von einem bereits erdienten Teil des Rechts gesprochen werden (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - Rn. 31, NZA 2003, 393). Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorgung können für den dabei zu beachtenden Vertrauensschutz nicht mit Ansprüchen auf eine an einem Stichtag zu gewährende Jubiläumsleistung rechtlich gleichgesetzt werden. Anders als bei unverfallbaren Versorgungsanwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung entsteht der Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung erst dann, wenn der Arbeitnehmer die vorher gesetzte Bedingung einer langjährigen Zugehörigkeit zum Unternehmen bis zum Stichtag erfüllt hat. Da der Anspruch auf die Jubiläumsleistung erst mit dem Stichtag entsteht, können sich die Arbeitnehmer nicht darauf verlassen, schon vorher einen entsprechenden Anteil zu erwerben (BAG 03. November 1987 - 8 AZR 316/81 - Rn. 47 f., NZA 1988, 509).

44

2. Die zum 31. Dezember 2009 gekündigte Betriebsvereinbarung entfaltet auch keine Nachwirkung.

45

a) Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten die Regelungen einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, nach Ablauf der Betriebsvereinbarung, also nach deren Kündigung, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung kommt danach nur dann in Betracht, wenn die in der Betriebsvereinbarung getroffene Regelung eine Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung betrifft. Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausge-staltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 der Zustimmung des Betriebsrats. Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die finanziellen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen. Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine Nachwirkung ein. Bei einer vollständigen Einstellung der Leistungen verbleiben keine Mittel, bei deren Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hätte. Will der Arbeitgeber hingegen seine finanziellen Leistungen nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung nach (BAG 05. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 18 bis 21, NZA 2011, 598).

46

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG nicht vor.

47

Alleiniger Gegenstand der gekündigten Betriebsvereinbarung war die Zahlung der darin festgelegten Jubiläumszuwendungen. Bei dieser finanziellen Leistung konnte die Beklagte über das "Ob" der Leistungsgewährung und den Leistungszweck mitbestimmungsfrei entscheiden. Im Hinblick darauf, dass vertragliche Ansprüche gemäß den obigen Ausführungen durch die Betriebsvereinbarung vom 30. Juni 1999 wirksam abgelöst worden waren, konnten die Arbeitnehmer eine Jubiläumszuwendung nicht mehr aufgrund einer vertraglichen Regelung beanspruchen. Die Beklagte hat sich entschieden, ab dem 1. Januar 2010 keine Jubiläumszuwendungen mehr zu erbringen. Soweit die Beklagte beabsichtigt hat, die freiwerdenden Mittel in eine betriebliche Altersvorsorgung zugunsten aller Arbeitnehmer zu investieren, liegt darin nicht lediglich eine Änderung des bisherigen Leistungsplans. Aufgrund der mit Schreiben vom 4. August 2009 erfolgten Kündigung der Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendungen hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie für den bisherigen Leistungszweck keine Mittel mehr zur Verfügung stellt. Dementsprechend hat die Beklagte seit dem 1. Januar 2010 keine Jubiläumszuwendungen mehr gewährt. Aufgrund der vollständigen Einstellung der bisherigen, in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelten Jubiläumszuwendungen verbleiben für diesen von der Beklagten mitbestimmungsfrei festgelegten Leistungszweck keine Mittel mehr, so dass die gekündigte Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung entfaltet (vgl. hierzu BAG 05. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - NZA 2011, 598).

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

49

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 16/11/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2010 - 5 Sa 1763/10 - wird zurückgewiesen.
published on 15/02/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2008 - 7 Sa 1337/08 - wird zurückgewiesen.
published on 05/10/2010 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2009 - 13 TaBV 1961/08 - wird zurückgewiesen.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.