Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juni 2016 - 3 Sa 496/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0606.3SA496.15.0A
published on 06/06/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juni 2016 - 3 Sa 496/15
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.09.2015 - 3 Ca 849/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger die Beendigung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zwecke des Eintritts in den Ruhestand herbeiführen kann.

2

Der 1960 geborene ledige Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern einschließlich seiner Berufsausbildung seit dem 01.08.1977 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken Anwendung. Der Kläger ist in der Tarifgruppe 7 eingruppiert und erhält ein regelmäßiges jahresdurchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 4.695,00 €.

3

Im Rahmen der Fusionierung und von umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen der Beklagten wurden mit Mitarbeitern, deren berufliche Weiterbeschäftigung in Frage stand, im Herbst 2011 so genannte Veränderungsgespräche geführt. Alle Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt einen Versorgungsvertrag hatten, wurden nach diesen Gesprächen aufgrund fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in den Ruhestand versetzt - so der Sprachgebrauch der Bank. Mit dem Kläger wurde am 22.11.2011 in Anwesenheit des Bereichsleiters B., des Abteilungsleiters Dr. H., des Personalratsmitglieds D. und der Personalreferentin Sch. ein Personalgespräch geführt, dessen Inhalt zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Im Anschluss war der Kläger bis zum 16.03.2012 in S. eingesetzt. Danach erfolgte bis zum 08.05.2012 keine Beschäftigung des Klägers. Ab diesem Zeitpunkt war er in der AZV-Reklamation eingesetzt.

4

Sein Begehren, die Beklagte habe ihm einen Versorgungsvertrag mit ausformuliertem Inhalt anzubieten, hatte im Arbeitsrechtsstreit 3 Ca 2276/12 vor dem Arbeitsgericht Mainz ebenso Erfolg wie im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 3 Sa 453/13. Es führte schlussendlich zum Abschluss des am 20.06.2014 unterzeichneten Versorgungsvertrages, der in § 2 folgende Regelung enthält:

"§ 2

5

Die Bank verpflichtet sich, im Versorgungsfalle Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) zu gewähren. Ein Anspruch auf diese Leistungen tritt in folgenden Fällen ein:

6

1. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

7

Ist der Vertragspartner vorübergehend infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, erhält er die bisherigen Bezüge bis zum Beginn der Ruhegehaltszahlung gem. § 2 Ziffer 2 dieses Vertrages.

8

2. Dauernde Arbeitsunfähigkeit

9

Die Bank kann den Vertragspartner durch Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist.

10

3. Kündigung aus wichtigem Grund

11

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Bank den Vertragspartner durch Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende in den Ruhestand versetzen.

12

4. Nichterneuerung des Vertrages durch die Bank gemäß § 6.

13

5. Organisatorische Veränderungen der Bank

14

Wird die Bank aufgelöst, mit einer anderen zusammengelegt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert und ist eine gleichwertige Weiterbeschäftigung des Vertragspartners bei einer anderen Stelle der Bank, ihrer Rechtsnachfolgerin oder den Gewährträgern nicht möglich, kann die Bank ihn durch Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende in den Ruhestand versetzen.

15

6. Erreichen der Altersgrenze

16

Wenn der Vertragspartner während der Laufzeit dieses Vertrages das 65. Lebensjahr vollendet oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld erhält, tritt er unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht oder das Beschäftigungsverhältnis aufgegeben ist, in den Ruhestand.

17

7. In den Versorgungsfällen der Ziffern 3 - 5 werden Bezüge aus neuen Arbeitsverhältnissen auf das Ruhegehalt angerechnet. …"

18

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Versorgungsvertrages wird auf Bl. 57 ff. d. A. Bezug genommen.

19

Der Kläger hat vorgetragen,
die Gespräche im November 2011 seien vor dem Hintergrund einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger geführt worden. Dem Kläger sei im Gespräch von Frau Sch. und den beiden anderen Vertretern der Beklagten deutlich gemacht worden, dass die Abteilung geschlossen werden würde und eine Weiterbeschäftigung für den Kläger daher nicht möglich sei, man habe "keine Verwendung mehr für ihn". Ihm sei bestätigt worden, dass alle Kollegen aus seiner Abteilung, die einen Versorgungsvertrag hätten, von der Bank "in den Ruhestand versetzt würden bzw. schon versetzt wurden". Diese Formulierung bei der Beklagten sei gebräuchlich gewesen und beinhalte, dass die Parteien sich darauf verständigten, dass das Arbeitsverhältnis ende und die Beklagte sich verpflichte, ein Ruhegehalt entsprechend dem Versorgungsvertrag zu zahlen. Frau Sch. habe ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger keinen Versorgungsvertrag habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass, wenn es ihm gelingen werde, einen Versorgungsvertrag zu erhalten, er dann "auf der Grundlage des Versorgungsvertrages wie die Kollegen sofort in den Ruhestand versetzt werden würde".

20

Als der Kläger bei einem Gespräch am 20.05.2014 seinen derzeitigen Abteilungsleiter A. gefragt habe, habe dieser noch mitgeteilt, dass er aus der Personalabteilung eine E-Mail erhalten habe mit der Mitteilung, der Kläger werde den Versorgungsvertrag erhalten und dass er dann in den Ruhestand geschickt werden könne. Nachdem der Kläger den Versorgungsvertrag erhalten hatte und Herrn A. darüber informiert habe mit dem Begehren, nunmehr in den Ruhestand zu gehen, habe er zunächst die Info erhalten, dass sich Herr B. selbstverständlich an seine Zusage vom 22.11.2011 halten und sich diesbezüglich mit Herrn M. in Verbindung setzen würde. Damit sei aber nun Herr A. nicht einverstanden gewesen. In einem Gespräch in S. am 21.07.2014 habe der Mitarbeiter der Personalabteilung T. dem Kläger erklärt, dass sich die Situation mittlerweile geändert habe und er nicht in den Ruhestand gehen könne.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aufgrund des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014 begründet auf dem Urteil des Landesarbeitsgericht Mainz vom 17.02.2014 in den Ruhestand zu versetzen und ihm ein Ruhegehalt nach den Festlegung des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014 zu gewähren.

23

hilfsweise

24

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit rechtskräftiger Entscheidung endet und die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf Grundlage des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014 begründet auf dem Urteil des LAG Mainz vom 20.06.2014 ab dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein monatliches Ruhegehalt abzurechnen und zu zahlen.

25

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag

26

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen schriftlichen Vertrag anzubieten, der die unmittelbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet und die Verpflichtung der Beklagten dem Kläger auf Grundlage des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014 begründet auf dem Urteil des LAG Mainz vom 20.06.2014 ab dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein monatliches Ruhegehalt abzurechnen und zu zahlen.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte hat vorgetragen,
bei den Gesprächen im Jahr 2011 sei keine Aussage getätigt worden, dass der Kläger für den Fall, dass er einen Versorgungsvertrag habe, ohne weitere Prüfschritte in den Ruhestand versetzt werde. Insbesondere treffe es nicht zu, dass alle anwesenden Vertreter der Landesbank ausgesagt hätten, dass der Kläger ohne weitere Prüfungsschritte unmittelbar auf der Grundlage des Versorgungsvertrages sofort in den Ruhestand versetzt werde, dies erst recht nicht im Sinne eines verbindlichen Angebots. Frau Sch. habe dem Kläger nicht einmal angeraten, einen Antrag auf einen Versorgungsvertrag zu stellen. Richtig sei nur, dass Frau Sch. dem Kläger angeraten habe, sich über eine prozessbegleitende Arbeitsgruppe mit dem Personalleiter Herrn M. in Verbindung zu setzen und zu beantragen, ihn einem Versorgungsvertragsinhaber dahingehend gleichzustellen, dass die Beklagte ihm einen vorzeitigen Ruhestand analog einem Versorgungsvertragsinhaber genehmige. Der Antrag habe über die prozessbegleitende Arbeitsgruppe, genauer gesagt den Ausschuss zur Klärung von Sonderfällen an Herrn M. gestellt werden sollen. Danach hätten aber erst einmal weitere ergebnisoffene Veränderungsgespräche stattfinden sollen. Immerhin sei neben Stellen in S. und dem internen Arbeitsmarkt in N. auch ein Outplacement-Angebot oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Gespräch gewesen. Der Kläger habe sich auch nicht noch in diesem Gespräch ausdrücklich einverstanden erklärt, im Falle eines Versorgungsvertrages überhaupt in den Ruhestand zu gehen. Stattdessen habe er den angeregten Gleichstellungsantrag stellen wollen. Zum Zeitpunkt der Gespräche sei noch nicht einmal bekannt gewesen, wie denn eine Gleichstellung, wenn sie denn genehmigt würde, überhaupt aussehen würde. Immerhin habe es bei der Beklagten zahlreiche unterschiedliche Erfüllungsgrade einer Versorgung, die von unterschiedlichen Faktoren abhängig gewesen seien, gegeben. Hinzu komme, dass nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers im Prozess die Frage nach seinem Nettoruhebezügen auch von den Vertretern der Beklagten nicht habe beantwortet werden können. Der Kläger habe in den Gesprächen nur gesagt, dass er sich einen Ruhestand durchaus vorstellen könne. Verbindlichere Zusagen seien nicht gemacht worden. Es habe auch keine generelle Aussage dahingehend gegeben, dass alle Beschäftigten der Abteilung, die einen Versorgungsvertrag hätten, in den Ruhestand versetzt würden. Tatsächlich sei jeder Einzelfall geprüft worden und mit den Beschäftigten seien die verschiedenen Optionen besprochen worden.

30

Im Übrigen sei Frau Sch. nicht bevollmächtigt, eine etwaige Zusage zu erteilen. Diese habe auch im Gespräch gegenüber dem Kläger nicht behauptet oder den Eindruck erweckt, sie sei zu einer solchen Zusage berechtigt bzw. bevollmächtigt. Vielmehr habe sie den Kläger zum Personalbereich geschickt und immer wieder betont, dass nur Herr M. die Entscheidung treffen könne. Die entsprechende Bevollmächtigung des Herrn M., nicht aber der Frau Sch. ergebe sich aus der Entscheidungsordnung Personal.

31

Der Kläger erwidert daraufhin,
es werde nicht erkennbar, warum und wie er - der Kläger - habe erkennen können, dass die personalverantwortliche Frau Sch. bei ihrer Zusage ohne Bevollmächtigung gehandelt haben solle. Es treffe zu, dass sie nicht Bereichsleiterin oder Abteilungsleiterin gewesen sei. Sie sei aber bevollmächtigt gewesen, für die Mitarbeiter in O. entsprechende Verträge abzuwickeln, zu organisieren, umzusetzen und zu entscheiden.

32

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 24.09.2015 -3 Ca 849/15 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 108 - 118 d. A. Bezug genommen.

33

Gegen das ihm am 21.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 06.11.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 19.01.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 10.12.2015 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 21.01.2016 einschließlich verlängert worden war.

34

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Hauptantrag sei nicht unzulässig. Er sei hinreichend bestimmt. Die Versetzung in den Ruhestand sei von der Beklagten ausdrücklich als Gestaltungsakt vorgesehen, gehandhabt und im Versorgungsvertrag festgeschrieben worden. Aus dem Versorgungsvertrag sei insoweit unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Handhabung zu entnehmen, dass bei einer Versetzung in den Ruhestand eine Mitteilung der Beklagten erfolgt wäre, an den Arbeitnehmer, die zum Inhalt gehabt habe, dass die Beklagte dem Arbeitnehmer mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis ende, er von seinen Arbeitsverpflichtungen befreit sei, keine Vergütung mehr beziehe, sich ab dem Mitteilungszeitpunkt im Ruhestand befinde und sich die Rechte und Pflichten der Rechtsbeziehung der Arbeitsvertragsparteien nunmehr nach dem Versorgungsvertrag richteten.

35

Auch für den zweiten Hilfsantrag - nunmehr den Antrag zu 3) - bestehe ein Rechtschutzbedürfnis. Die Beklagte habe dem Kläger durch die verantwortlichen bevollmächtigten Vertreter und Personen zugesagt, dass, wenn er den Versorgungsvertrag erhalte, er dann auch in den Ruhestand versetzt werde. Er - der Kläger - habe keinen Anlass gehabt, zeitgleich seinerzeit auf Abschluss eines Versorgungsvertrages zu klagen und auch schon auf die Versetzung in den Ruhestand.

36

Der Kläger habe eine verbindliche Zusage einer bevollmächtigten Vertreterin der Beklagten erhalten. Frau Sch. sei als Personalleiterin bevollmächtigt gewesen, die beschriebene Zusage an den Kläger abzugeben. Denn sie habe ja auf die Zusagen und die Umsetzung in den Ruhestand bei allen Kollegen des Klägers ebenfalls alleine entschieden und umgesetzt. Das dahingehende dezidierte Vorbringen des Klägers habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Insoweit genüge es auch nicht, einfach zu bestreiten, dass die Personalleiterin in O. für diesen Einzelfall plötzlich nicht bevollmächtigt gewesen sei. Im Übrigen sei vorsorglich auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht hinzuweisen.

37

Alle anderen Kollegen des Klägers aus seiner OE, die einen Versorgungsvertrag hätten, seien in den Ruhestand versetzt worden. Alle diesbezüglichen Gespräche und Umsetzungsentscheidungen seien allein durch Frau Sch. erfolgt. In dem Gespräch am 21.07.2014, in dem dem Kläger erstmals von Herrn T. und Herrn A. mitgeteilt worden sei, dass er nicht in den Ruhestand gehen könne, sei dies ausdrücklich u.a. damit begründet worden, "dass sich die Situation mittlerweile geändert habe". Dies mache deutlich, dass die grundsätzliche Vereinbarung und Aussage gar nicht in Frage gestellt worden sei, sondern allein aufgrund des Zeitablaufs nun die Beklagte meine, den Kläger doch gebrauchen zu können, obwohl aktuell umfangreiche Restrukturierungsmaßnahmen bei der Beklagten zum Personalabbau liefen.

38

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.01.2016 (Bl. 133 - 142 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 143 - 156 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 27.05.2016 (Bl. 180 - 184 d. A.) Bezug genommen.

39

Der Kläger beantragt,

40

1. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aufgrund des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014, begründet aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2014, in den Ruhestand zu versetzen und ihm ein Ruhegehalt nach der Festlegung des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014 zu gewähren.

41

2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens des Antrages zu 1), die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch schriftliche Mitteilung zu erklären, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet ist und ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kläger sich auf Grundlage des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014, begründet auf dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2014, in dem Ruhestand befindet, d.h. keine Arbeitsverpflichtung mehr hat und sein monatliches Ruhegehalt nach den Festlegungen des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014 erhält.

42

3. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Haupt- und Hilfsantrages, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen schriftlichen Vertrag anzubieten, der die unmittelbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet, die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger auf Grundlage des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014, begründet auf dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.06.2014, ab dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein monatliches Ruhegehalt nach dem o.g. Versorgungsvertrag abzurechnen und zu zahlen.

43

4. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der vorstehenden Anträge, die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der die unmittelbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet und die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf Grundlage des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014, begründet auf dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.06.2014, ab dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein monatliches Ruhegehalt abzurechnen und zu zahlen.

44

Die Beklagte beantragt,

45

die Berufung zurückzuweisen.

46

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, auch die Anträge im Berufungsverfahren seien insgesamt zu unbestimmt i. S. d. § 253 ZPO.

47

Im Übrigen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine klare mündliche und verbindliche Zusage erhalten, dass bei Vorliegen eines Versorgungsvertrages er in den Ruhestand versetzt werde. Frau Sch. habe dem Kläger lediglich angeraten, sich über die prozessbegleitende Arbeitsgruppe mit dem Personalleiter Herr M. in Verbindung zu setzen und zu beantragen, ihn einem Versorgungsvertragsinhaber dahingehend gleichzustellen, dass die Beklagte einen vorzeitigen Ruhestand analog einem Versorgungsvertragsinhaber genehmige. Danach hätten erst einmal weitere ergebnisoffene Veränderungsgespräche stattfinden sollen. Der Kläger habe sich auch nicht noch in diesem Gespräch ausdrücklich einverstanden erklärt, im Falle eines Versorgungsvertrages überhaupt in den Ruhestand zu gehen. Stattdessen habe er den angeregten Gleichstellungsantrag stellen wollen. Der Kläger habe lediglich geäußert, dass er sich einen Ruhestand durchaus vorstellen könne. Verbindlichere Aussagen seien nicht gefallen. Frau Sch. sei im Übrigen nicht Personalleiterin, sondern Personalreferentin. Bereichsleiterin Personal sei in O. vor der Zuständigkeit von Herrn M. die damalige Personalleiterin Frau E. gewesen. Zuständiger Abteilungsleiter sei Herr U. gewesen. Frau Sch. habe keine Vollmacht gehabt, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Sie habe auch keineswegs gegenüber dem Kläger auch nur den Eindruck erweckt, zu einer solchen Zusage befugt zu sein. Dies zeige sich schon daran, dass Frau Sch. den Kläger gerade zum Personalbereich geschickt habe. Frau Sch. habe immer ausdrücklich betont, dass nur Herr M. abschließend entscheiden könne. Frau Sch. sei - zusammen mit Herrn B. - lediglich bevollmächtigt gewesen, die Veränderungsgespräche zu führen und die Möglichkeiten einer weiteren Zusammenarbeit oder einvernehmlichen Trennung zu untersuchen. Sie habe auch im Übrigen keine Zusagen und Umsetzungen in den Ruhestand allein entschieden und umgesetzt. Entscheidungsbefugt sei allein der Personalleiter Herr M. gewesen. Dies ergebe sich aus der Unterschriftenberechtigung. Unstreitig sei, dass Frau Sch. dem Kläger erklärt habe, er solle sich wegen eines vorzeitigen Ruhestandes an Herrn M. wenden. Unstreitig sei auch, dann Herr M. einen solchen vorzeitigen Ruhestand abgelehnt habe und noch heute ablehne. Selbst wenn Frau Sch. dem Kläger damals zugesagt hätte, ihn ohne Weiteres in den Ruhestand nach dem Versorgungsvertrag zu versetzen, wenn Herr M. dem Kläger einen solchen Versorgungsvertrag gewähre, was streitig sei, scheitere der Ruhestand eben an der fehlenden Zustimmung des Herrn M.. Auch der Kläger behaupte nicht, dass Frau Sch. ihm verbindlich zugesagt habe, dass er Jahre später trotz vorhandenem Beschäftigungsbedarf in den Ruhestand versetzt werde, wenn Herr M. im Jahre 2011 den Abschluss eines Versorgungsvertrages ablehne, der Kläger sich diesen aber dann von den Arbeitsgerichten über zwei Instanzen hinweg erstreite und im Jahr 2014 einen Vorruhestand wünsche, dies zu einem Zeitpunkt, zu dem Frau Sch. längst aus dem Anstellungsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei.

48

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.03.2016 (Bl. 174 - 179 d. a.) Bezug genommen.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

50

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.06.2016.

Entscheidungsgründe

I.

51

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64, Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

52

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

53

Denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass der Antrag zu 1) entgegen der Auffassung des Klägers unzulässig ist.

54

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

55

"Der Hauptantrag ist auf die "Versetzung in den Ruhestand" durch die Beklagte gerichtet und hat damit keinen hinreichend bestimmten Inhalt gemäß § 253 ZPO. Bei der "Versetzung in den Ruhestand" handelt es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff. Es handelt sich gerade nicht um eine der Versetzung als Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gemäß § 106 GewO, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig einen anderen Arbeitsbereich zuweist (vgl. § 95 Abs. 3 BetrVG zur Legaldefinition für den Bereich der betrieblichen Mitbestimmung).

56

Es fehlt deshalb an der gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 erforderlichen Angabe eines bestimmten Antrages. Auf den ihm hierzu in der Güteverhandlung erteilten Hinweis hat es der Kläger versäumt, der Auflage entsprechend anzugeben, zu welcher bestimmten Handlung oder Leistung die Beklagte nach seinem Antrag zu verurteilen wäre.

57

Dem Hauptantrag ist deshalb bereits mangels Zulässigkeit der Erfolg verwehrt."

58

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest.

59

Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag Ziffer 2) ist gleichfalls unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Für die Kammer erschließt sich bereits nicht, wie die begehrte schriftliche Mitteilung inhaltlich gestaltet sein soll, nach der das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet werden soll, noch weniger, warum dies ab dem Zeitpunkt der Mitteilung zu Ansprüchen auf der Grundlage des Versorgungsvertrages vom 20.06.2014 führen soll. Das Klageziel des Klägers ist es, Leistungen nach Maßgabe des § 2 des Versorgungsvertrages zu erreichen. Wie dies durch schriftliche Mitteilung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einseitig erklärt durch die Beklagte, möglich sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Der Versorgungsvertrag selbst sieht jedenfalls eine derartige automatische Beendigung durch einseitige Mitteilung nicht vor.

60

Der zweite Hilfsantrag ist auf die Verurteilung der Beklagten gerichtet, dem Kläger einen schriftlichen Aufhebungsvertrag mit bestimmten weitern Konditionen anzubieten. Der Antrag ist damit auf die Abgabe einer Willenserklärung i. S. v. § 894 ZPO gerichtet; der Antrag ist, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig.

61

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

62

"Der Kläger will mit seiner Klage nicht erreichen, dass der Versorgungsvertrag im Falle seines Obsiegens infolge der Fiktion der Abgabe der Willenserklärung nach § 84 Satz 1 ZPO bereits zustande kommt. Die Klage ist vielmehr ausdrücklich darauf gerichtet, dass zunächst die Beklagte dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterbreitet. Für eine derartige Klage hat das Bundesarbeitsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis im Falle eines Versorgungsvertrages mit der Entscheidung vom 15.05.2012 (3 AZR 509/11, zitiert nach juris) anerkannt im Hinblick auf ein berechtigtes Interesses des Klägers daran, dass die Versorgungsvereinbarung nicht schon mit Rechtskraft der Entscheidung zustande kommt, sondern dass die Beklagte zunächst das von ihm gewünschte Angebot abgibt, da ihm dieses Verfahren die Möglichkeit gibt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Angebot der Arbeitgeberin annimmt. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer, bevor er sich binde, berechtigterweise prüfen und ggf. klären möchte, ob der Vertrag ihm tatsächlich die Vorteile verschafft, die er mit dem Vertragsschluss erstrebt.

63

Dies hat die erkennende Kammer auf den Antrag des Klägers im zwischen den Parteien zuvor geführten Verfahren 3 Ca 2276/12, das der Klägerin vorliegendes Verfahren in Bezug genommen und zu dem er die bestätigende zweitinstanzliche Entscheidung 3 Sa 453/13 als Anlage K5 eingereicht hat, in den Urteilsgründen im Einzelnen ausgeführt. Bereits aufgrund dieser den Parteien vorliegenden Verfahrens ausweislich des vorangegangenen Streits bewussten Rechtslage zur Erforderlichkeit eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der Kläger mit seiner Klage den Vertragsschluss nicht unmittelbar herbeiführen sondern sich seine Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens noch vorbehält. Angesichts von Aufwand und Belastung der Parteien mit einem gerichtlichen Verfahren bedarf es hierfür eines besonderen schutzwürdigen Interesses, da die Gerichte und die Gegenseite gegebenenfalls völlig überflüssigerweise beansprucht würden. Eine derartige Interessenlage trägt der Kläger nicht vor.

64

Auf die Zulässigkeitsbedenken zum Hauptantrag war der Kläger schon in der Güteverhandlung hingewiesen worden. Eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits durch Einräumung einer Stellungnahmefrist zu den Zulässigkeitsproblemen des Hilfsantrags war nicht veranlasst, da den Parteien diese Problematik aus dem Vorprozess, wie ausgeführt, wohlbekannt ist…."

65

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen ausdrücklich an, macht sie sich zu eigen und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

66

Die gleichen Erwägungen gelten für die vorliegend gegebene Unzulässigkeit des Hilfsantrags zu 4). Weitere Ausführungen sind folglich zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit nicht veranlasst.

67

Im Übrigen ist mit dem Arbeitsgericht darauf hinzuweisen, dass für das Klagebegehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, sich insbesondere aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen entsprechendes nicht feststellen lässt.

68

Mit dem Arbeitsgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass sich dem gesamten Vorbringen des Klägers ein bindendes Versprechen der Beklagten und dies unabhängig von der - aktuellen - Beschäftigungssituation und bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger in O. nicht erkennen lässt. Der Kläger hat insoweit im erstinstanzlichen Rechtszug selbst vorgetragen, dass die damaligen Gespräche vor dem Hintergrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten geführt worden seien. Seine Argumentation ist insoweit nicht folgerichtig, sofern er von beiden Seiten verbindliche Erklärungen im Gespräch im November 2011 behauptet, andererseits aber in dem danach in den Jahren 2012 - 2014 geführten Verfahren seinerseits für den dort erforderlichen Vertragsschluss (Abschluss eines Versorgungsvertrages) sich die Entscheidung über Annahme oder Nichtannahme des Versorgungsvertrages durch sich selbst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorbehielt und zunächst nur - dort in zulässiger Weise angesichts der Komplexität des Versorgungsvertrages - die Abgabe eines Angebots durch die Beklagte erstritt. Wenn sich der Kläger seine Entscheidung über den Versorgungsvertrag bis zum Abschluss des Verfahrens im Jahre 2014 vorbehalten wollte, so ist dies nicht nachvollziehbar im Zusammenhang mit dem jetzigen Sachvortrag, er habe sein Einverständnis zu einem Eintritt in den Ruhestand auf der Basis des Versorgungsvertrages bereits im November 2011 erklärt und eine entsprechende Zusage erhalten. Vor allem aber lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht widerspruchsfrei entnehmen, wie er etwaige Erklärungen der Gesprächsteilnehmer, die seitens der Beklagten aufgetreten waren, dahin verstehen konnte, man biete ihm den Ruhestand unabhängig von der Frage der Beschäftigungsmöglichkeit in O. an. Der Kläger konnte zu keinem Zeitpunkt annehmen, dass dies der Interessenlage seiner Arbeitgeberin entsprochen habe. Vielmehr waren die Gespräche gerade, wie von ihm selbst vorgetragen, vor dem Hintergrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten geführt worden.

69

Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass eine entsprechende Zusage von Frau Sch. zu keinem Zeitpunkt in einer Weise erfolgt ist, die nicht vom Hinzutreten weiterer Umstände abhängig war. Unstreitig hatte der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt, anders als andere nach seiner Darstellung mit ihm vergleichbare Mitarbeiter, keinen Versorgungsvertrag. Die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Sch., hat ihn deshalb unstreitig an Herrn M. verwiesen, nach Darstellung der Beklagten ausdrücklich mit dem Hinweis, dieser könne möglicherweise mit einer Lösung dahin einverstanden sein, dass der Kläger trotz fehlenden Versorgungsvertrages Analog der übrigen aus der Sicht des Klägers vergleichbaren Arbeitnehmer behandelt werde. Allein der Umstand, dass ein entsprechendes Einverständnis von Herrn M. nicht erteilt worden ist, dass die Beklagte, vertreten durch Herrn M., dem Kläger auch zum damaligen Zeitpunkt freiwillig keinen Versorgungsvertrag angeboten bzw. mit ihm abgeschlossen hat, belegt, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien in der vom Kläger verstandenen Art und Weise auch von seinem Empfängerhorizont bereits her erkennbar nicht zustande gekommen sein kann. Der Unterschied zu den nach seiner Darstellung vergleichbaren Arbeitnehmern - fehlender Versorgungsvertrag - war ihm durchaus bewusst; die Annahme einer gleichwohl verbindlichen Zusage durch Frau Sch. ist vor diesem Hintergrund eher fernliegend, insbesondere auch deshalb, weil sie mit einer inhaltlichen Bestimmtheit hätte erteilt sein müssen, die eine Geltung auch nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens über den Abschluss eines Versorgungsvertrages, der zwischen den Parteien streitig ausgetragen worden ist, Gültigkeit behalten sollte und insbesondere unabhängig von etwaigen Beschäftigungsmöglichkeiten am Standort O.. Dies erscheint besonders fernliegend.

70

Denn das in der konkreten Situation am Standort O. Gespräche im Hinblick auf die bestehenden oder fehlenden Einsatzmöglichkeiten der dort beschäftigten Arbeitnehmer geführt würden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass das Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitern beendet worden ist, die einen Versorgungsvertrag hatten, gleichfalls. Das aber eine Versetzung in den Ruhestand ohne weitere Prüfungsschritte eintreten sollte, wenn nur der Versorgungsvertrag gewährt sei, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere bleibt entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren völlig unklar, warum entsprechende Erklärungen zwischen den Parteien gewechselt worden sein sollen, gleichwohl im unmittelbaren Anschluss weder ein Versorgungsvertrag von der Beklagten freiwillig gewährt wurde, noch im unmittelbaren Anschluss eine dem der Gewährung eines Versorgungsvertrages vergleichbare arbeitsrechtliche Regelung vereinbart wurde, die zum Eintritt in den Ruhestand, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur Inanspruchnahme der Versorgungsleistung führen sollte. Nach Maßgabe des Grundsatzes der Vertragsfreiheit wäre dies ohne weiteres rechtlich möglich gewesen und nach Auffassung der Kammer spricht allein die Tatsache, dass es dazu gerade nicht gekommen ist, dass die Beklagte dem Kläger nicht einmal einen Versorgungsvertrag angeboten und mit ihm ohne Arbeitsrechtsstreit abgeschlossen hat, eindeutig gegen einen entsprechenden beiderseitigen rechtsgeschäftlichen Willen, wie ihn der Kläger in beiden Rechtszügen behauptet hat.

71

Das weitere Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer weitgehend folgt, nicht einverstanden ist. Nichts anderes gilt für die im Berufungsverfahren erstmals gestellten weiteren Hilfsanträge. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

72

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

74

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 17/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.06.2013, Az.: 3 Ca 2276/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Re
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Annotations

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.