Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2011 - 3 Sa 483/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1213.3SA483.11.0A
published on 13/12/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2011 - 3 Sa 483/11
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.06.2011 - 1 Ca 1140/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe bestimmter Entgeltmitteilungen gegenüber der Krankenkasse des Klägers zur Berechnung seines Krankengeldes.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land als Straßenwärter bei der Autobahnmeisterei L. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

3

Am 06. Februar 2010 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und war seitdem arbeitsunfähig erkrankt. Die vom beklagten Land geleistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endete mit Ablauf des 19. März 2010. Danach bezog der Kläger von seiner Krankenkasse, der Sch. BKK, Krankengeld. Zur Berechnung des Krankengeldes waren der Krankenkasse des Klägers die vom beklagten Land erteilten Entgeltabrechnungen für die Monate November 2009 bis Januar 2010 zugeleitet worden. Mit Schreiben vom 09. April 2010 (Anlage 9 zur Klageschrift = Bl. 14, 15 d. A.) teilte die Sch. BKK dem Kläger mit, dass sie aufgrund der erhaltenen Unterlagen die Höhe des Krankengeldes habe ermitteln können und sich der kalendertägliche Auszahlungsbetrag in Höhe von 59,72 € ab dem 21. März 2010 aus einem Bruttoentgelt in Höhe von 67,36 € abzüglich eines Beitragsanteils von 7,64 € zusammensetze. Dem Schreiben der Sch. BKK vom 09. April 2010 ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:

4

"Rechtsbehelfsbelehrung

5

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei der Sch. BKK, bei einer anderen inländischen Behörde, bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden."

6

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er zu wenig Krankengeld erhalten habe, weil das beklagte Land seiner Krankenkasse nicht die korrekten von ihm in der Zeit von November 2009 bis Januar 2010 erarbeiteten Entgeltbestandteile mitgeteilt habe. Ausweislich der ihm erteilten Entgeltabrechnungen für Januar bis Juni 2010 seien in den Abrechnungen für die Folgemonate noch Entgeltbestandteile für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung in der Zeit von November 2009 bis Januar 2010 enthalten gewesen.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

das beklagte Land zu verurteilen, der Krankenkasse Sch. BKK, 00000 V. sein Brutto-Monatsentgelt für November 2009 mit 3.268,28 EUR brutto, sein Brutto-Monatsentgelt für Dezember 2009 mit 4.629,24 EUR brutto sowie sein Brutto-Monatsentgelt für Januar 2010 mit 6.206,34 EUR brutto mitzuteilen,

9

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Krankenkasse Sch. BKK, 00000 V., zur Berechnung des Krankengeldes das in dem der Berechnung zugrunde liegenden Monat tatsächlich erzielte/erarbeitete Entgelt mitzuteilen.

10

Das beklagte Land hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das beklagte Land hat erwidert, der Krankenkasse des Klägers seien die für die Monate November 2009 bis Januar 2010 zustehenden Entgelte des Klägers korrekt mitgeteilt worden.

13

Mit Urteil vom 08. Juni 2011 (Az.: 1 Ca 1140 /10) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das beklagte Land lediglich verpflichtet sei, der zuständigen Krankenkasse das im für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum vom Kläger erzielte Einkommen mitzuteilen. Welches Einkommen für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich sei, ergebe sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus §§ 21, 22 TV-L, sondern richte sich nach § 47 SGB V. Danach sei für die Berechnung des Regelentgelts grundsätzlich das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Abweichend hiervon könne die Satzung der Krankenkasse bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung eine abweichende Bestimmung zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstelle, dass das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfülle. Aus diesen sozialrechtlichen Vorschriften werde deutlich, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten dadurch genüge, dass er der Krankenkasse das dem Arbeitnehmer im maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum abgerechnete und gezahlte Arbeitsentgelt mitteile. Welche dem Kläger zustehenden Vergütungsbestandteile wann abzurechnen und zu zahlen seien, ergebe sich unabhängig von den Auswirkungen auf die Höhe des Krankengeldes aus § 24 TV-L. Danach sei Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile grundsätzlich der Kalendermonat. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt seien, seien jedoch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folge, fällig. Dies bedeute, dass unständige Bezügebestandteile, wie z.B. Überstundenvergütung und finanzielle Abgeltung für Bereitschaftsdienste, nicht im Leistungsmonat, sondern vielmehr erst im übernächsten Monat abzurechnen und auszuzahlen seien. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das beklagte Land insoweit die Bezüge des Klägers fehlerhaft abgerechnet habe. Im Hinblick darauf, dass das beklagte Land die Bezüge des Klägers nach den maßgeblichen tariflichen Vorschriften korrekt abgerechnet habe, sei es auch nur verpflichtet, der Krankenkasse des Klägers das für die maßgeblichen Monate abgerechnete Arbeitsentgelt mitzuteilen.

14

Gegen das ihm am 15. Juli 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. August 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. September 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

15

Der Kläger trägt vor, die Regelung des § 24 TV-L betreffe nur die Fälligkeit der nach Abrechnung zu zahlenden Beträge, nicht jedoch den Zeitpunkt, wann die Abrechnung zu erfolgen habe. § 47 SGB V stelle in diesem Zusammenhang auch nur auf das "erzielte" Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ab. Erzielt sei das Arbeitseinkommen durch Erbringung entsprechender Dienste im laufenden Monat, der mit entsprechender Abrechnung vergütet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei bei der Berechnung unständiger Entgeltbestandteile deren Entstehung maßgebend. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das beklagte Land das erzielte Arbeitseinkommen nicht entsprechend dem Entstehungszeitpunkt an die Krankenkasse zur Berechnung des zu zahlenden Krankengeldes mitteilen müsse. Die zuständige Krankenkasse könne seinen Krankengeldanspruch nur anhand der von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen berechnen. Eine korrekte Berechnung des Krankengeldes durch die Krankenkasse setze voraus, dass das beklagte Land eine fehlerfreie Abrechnung vornehme und die entsprechenden Ergebnisse der Abrechnung der Krankenkasse mitteile. Die Krankenkasse selbst habe keine Möglichkeit, die Höhe des Krankengeldes anderweitig zu bestimmen als auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Abrechnungsdaten durch das beklagte Land.

16

Der Kläger beantragt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.06.2011 - 1 Ca 1140/10 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, der Krankenkasse Sch. BKK, 00000 V., sein Brutto-Monatsentgelt für November 2009 mit 3.268,28 EUR brutto, sein Brutto-Monatsentgelt für Dezember 2009 mit 4.629,24 EUR brutto sowie sein Brutto-Monatsentgelt für Januar 2010 mit 6.206,34 EUR brutto mitzuteilen,

18

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Krankenkasse Sch. BKK, 00000 V., zur Berechnung des Krankengeldes das in dem der Berechnung zugrunde liegenden Monat tatsächlich erzielte/erarbeitete Entgelt mitzuteilen.

19

Das beklagte Land beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Das beklagte Land erwidert, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die entsprechend den tarifvertraglichen Abrechnungsregelungen erstellten Abrechnungen seien nicht zu beanstanden. Die Frage, wie nun § 47 SGB V zu handhaben sei, müsse ggf. an die Krankenkasse gerichtet werden. Ob der Kläger im vorliegenden Fall bei der Berechnung des Krankengeldes benachteiligt sei, habe dieser selbst gegenüber der Krankenkasse zu klären. Soweit der Kläger der Ansicht sei, ungerecht behandelt worden zu sein, betreffe dies nicht eine fehlerhafte Entgeltabrechnung, sondern allenfalls die Berechnung des Krankengeldanspruchs durch die zuständige Krankenkasse auf Basis der vorgelegten einwandfreien Abrechnungen. Ein solcher Einwand habe gegenüber der Krankenkasse zu erfolgen. Die in den Folgemonaten richtig abgerechneten unständigen Bezügebestandteile wären ggf. nach Vorlage der Abrechnungen bei der Krankenkasse durch diese zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass in den Abrechnungen die jeweiligen Entgeltbestandteile mit dem jeweiligen Erbringungsmonat bezeichnet seien, wäre es durchaus möglich, gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen, dass eine zusätzliche Abgeltung einer Tätigkeit in den nachfolgenden Monaten erfolgt sei. Jedoch betreffe dies die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Krankenkasse.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519, 520 ZPO).

24

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig.

I.

25

Für den Leistungsantrag zu 1) fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

26

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen. Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobenen Klage (BGH 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04 - Rn. 5, NJW 2006, 1124). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Anspruch auf einem einfacheren Weg geltend gemacht werden kann (BGH 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04 - Rn. 6, NJW 2006, 1124; BSG 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - Rn. 20, NZA 1991, 696).

27

2. Im Streitfall hätte der Kläger unter Vorlage der ihm erteilten Abrechnungen, die die von ihm reklamierten Entgeltbestandteile mit dem jeweiligen Monat ihrer Erbringung ausweisen, seine Einwendungen gegen die Entgeltmitteilungen der Beklagten bzw. die danach erfolgte Berechnung des Krankengeldes im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Sozialversicherungsträger und ggf. vor dem Sozialgericht geltend machen können und müssen. Für eine gesonderte Leistungsklage, mit der der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Korrektur von Entgeltmitteilungen gegenüber der Krankenkasse verlangt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BSG 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - Rn. 21, NZA 1991, 696; Sponer/Steinherr TVöD [Stand: Dezember 2011] § 35 TV-L Rn. 152).

28

Denn im Verwaltungsverfahren hat der Sozialversicherungsträger den Sachverhalt gemäß § 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln und in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe dem Anspruchsteller Leistungen der Sozialversicherung zustehen (BSG 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - Rn. 21, NZA 1991, 696). Die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichte sind weder an die Angaben in einer Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers noch an ein arbeitsgerichtliches Urteil gebunden (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 782/98 - Rn. 26 ff., NZA 2002, 164). Im Hinblick darauf, dass arbeitsgerichtliche Urteile für das sozialrechtliche Leistungsrecht ohnehin nicht bindend sind, weil die Sozialverwaltung den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, besteht für den Leistungsantrag zu 1) kein Rechtsschutzinteresse. Dies gilt erst recht dann, wenn der Kläger gegen den Bescheid seiner Krankenkasse vom 09. April 2010 keinen Widerspruch eingelegt haben sollte, weil dann über die Höhe des ihm zustehenden Krankengeldes bereits durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt abschließend entschieden worden wäre.

II.

29

Der Feststellungsantrag zu 2) ist mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

30

Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 782/98 - Rn. 16, NZA 2002, 164).

31

Gemäß den obigen Ausführungen sind die Sozialversicherungsträger rechtlich weder berechtigt noch verpflichtet, Entscheidungen der Arbeitsgerichte ohne eigenständige Prüfung und Ermittlung zur Grundlage ihrer Entscheidungen zu machen. Im Hinblick darauf, dass arbeitsgerichtliche Urteile für das sozialrechtliche Leistungsrecht nicht bindend sind, weil die Sozialverwaltung den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat, besteht kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die dem Kläger monatlich vom beklagten Land erteilten Entgeltabrechnungen weisen jeweils aus, in welchem Monat die vom Kläger angeführten Entgeltbestandteile tatsächlich erzielt bzw. erarbeitet worden sind, so dass der Kläger selbst unter Vorlage der ihm erteilten Entgeltmitteilungen etwaige Leistungsansprüche gegenüber der Krankenkasse im Verwaltungsverfahren geltend machen kann.

32

Mithin war die Klage wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses ohne Rücksicht auf ihre sachliche Begründetheit durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. Zöller ZPO 27. Auflage Vor § 253 Rn. 9)

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

34

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 12/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 131/04 Verkündet am: 12. Januar 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1059, 1065; ZPO
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(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.