Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2014 - 3 Sa 234/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0731.3SA234.14.0A
published on 31/07/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2014 - 3 Sa 234/14
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.02.2014 - 4 Ca 690/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Lohnan-sprüche des Klägers für die Monate März bis Mai 2013 erfüllt sind.

2

Zwischen den Parteien bestand zum fraglichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis. Nach dem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 5, 6 d. A. Bezug genommen wird, war eine monatliche Nettovergütung des Klägers von 800,00 EUR vereinbart. Arbeitsleistungen hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vereinbarungsgemäß erbracht bis zum 23.04.2013; im Anschluss daran war er arbeitsunfähig erkrankt. Eine Quittung über Zahlung an den Kläger hat der Beklagte nicht vorgelegt; etwaige bereits erfolgte Zahlungen ergeben sich auch nicht aus den Abrechnungen des Beklagten an den Kläger für die Monate März und April 2013, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 33, 34 d. A. Bezug genommen wird.

3

Der Kläger hat vorgetragen,
er habe für die Monate März und April gar keinen Lohn erhalten. Für Mai 2013 habe er statt der geschuldeten 1.059,19 EUR brutto nur 775,88 EUR brutto erhalten, so dass ihm noch der Differenzbetrag zustehe.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2013 in Höhe von 1.059,19 € brutto zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2013 in Höhe von 1.059,19 € brutto zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2013 in Höhe von 283,31 € brutto zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte hat vorgetragen,
er habe alle dem Kläger zustehenden Ansprüche erfüllt. Der Kläger habe mehrfach unter Verweis auf finanzielle Schwierigkeiten um eine frühere Auszahlung seines Lohns gebeten. Im April und im Mai habe er daher jeweils 800,00 EUR netto in bar in Anwesenheit der Zeugen A. und Z. an den Kläger überreicht.

9

Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin vom 19.02.2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und des Zeugen Z.. Hinsichtlich des Inhalts des insoweit ergangenen Beweisbeschlusses wird auf Bl. 46 d. A., hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 19.02.2014 (Bl. 46 bis 48 d. A.) Bezug genommen.

10

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 19.02.2014 - 4 Ca 690/13 - den Beklagten verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2013 in Höhe von 800,00 EUR netto zu zahlen, des Weiteren, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2013 in Höhe von 800,00 EUR netto zu zahlen und schließlich den Beklagten verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2013 in Höhe von 283,31 EUR brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 55 bis 59 d. A. Bezug genommen.

11

Gegen das ihm am 26.03.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 25.04.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 26.05.2014 beim Landes-arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

12

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Aussagen der vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen deckten sich mit den Angaben des Beklagten. Dies gelte sowohl für die Anzahl der Vorschusszahlungen, als auch für deren Höhe. Der Kläger habe sich dagegen darauf beschränkt, zu bestreiten, er habe Zahlungen erhalten. Dies spreche dafür, dass der Kläger etwas zu verbergen gehabt habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegenüber seinem Kollegen behauptet, er habe immer sein Geld bekommen. Der Kläger habe regelmäßig mit dem Zeugen N. zusammengearbeitet. Im Rahmen der Tätigkeiten hätten sich der Kläger und der Zeuge gegen Ende des Monats auch regelmäßig darüber unterhalten, ob die Lohnzahlung bereits erfolgt sei. Im Rahmen dieser Gespräche habe der Kläger dem Zeugen gegenüber auch bestätigt, aufgrund seiner engen finanziellen Situation mehrfach Vorschusszahlungen, darunter auch für März und April für den Beklagten erhalten zu haben. Bis zu seiner Erkrankung habe der Kläger dem Zeugen auch immer gesagt, dass er immer seinen Lohn erhalten habe und nichts zu wenig gezahlt worden sei, aber dass dennoch seine finanzielle Situation sehr schwierig sei. Der Zeuge habe diese Wahrnehmung der Beklagten erst nach der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz mitgeteilt, so dass er sich daraus erst jetzt berufen könne.

13

Zwar treffe es zu, dass der Kläger vom 24.04.2013 bis 24.05.2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und für diese Zeit ein Anspruch gemäß § 3 EFZG bestanden habe. Vom 25.05. bis 31.05.2013 habe der Kläger jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorgelegt. Vor diesem Hintergrund seien lediglich 775,88 EUR brutto abzurechnen gewesen.

14

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.05.2014 (Bl. 92 bis 95 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 96 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 18.07.2014 (Bl. 112, 113 d. A.) Bezug genommen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - Az: 4 Ca 690/13 - vom 19.02.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zwar sei eine Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedürfe es dann des Hinzutretens weiterer Indizien, damit ein Beweis geführt werden könne. Daran fehle es vorliegend. Auch komme es selbstverständlich nicht in Betracht, nunmehr in der Berufungsinstanz neuen Sachvortrag und diesbezüglichen Beweisantritt durch Zeugnis des Herrn N. zuzulassen.

20

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahrens wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 02.07.2014 (Bl. 105 bis 107 d. A.) Bezug genommen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

22

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2014.

Entscheidungsgründe

I.

23

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

24

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

25

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers im ausgeurteilten Umfang begründet ist; die Berufung des Beklagten dagegen erweist sich demgegenüber als unbegründet und ist folglich zurückzuweisen.

26

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Lohnansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sind. Die Zahlungsverpflichtung folgt aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. ab dem 24.04.2013 aus § 3 EFZG, weil der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und insbesondere der Sechswochenzeitraum noch nicht abgeschlossen war.

27

Der Beklagte ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB für die ordnungsgemäße Erfüllung des geschuldeten Betrages darlegungs- und beweispflichtig (LAG Rheinland-Pfalz 03.05.2011 - 3 Sa 73/11 -; 23.09.2009 - 7 Sa 366/09 -).

28

Vorliegend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zunächst den Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich der Anspruchserfüllung hin-reichend nachgekommen ist. Er hat vorgetragen, wann und wo, aus welchem Anlass und in welcher Form er dem Kläger zweimal Barbeträge in einem Umschlag überreicht haben will. Dabei hat das Arbeitsgericht die Eingrenzung auf einige Tage für den Monat März für unschädlich gehalten, da der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen hat, keine hundertprozentige Sicherheit bezüglich des Datums zu haben. Über die Frage der Auszahlung des Nettolohns an den Kläger hat das Arbeitsgericht daher folgerichtig Beweis erhoben.

29

Allerdings konnte der Beklagte den erforderlichen Nachweis der Lohnzahlung an den Kläger in bar nicht führen.

30

Gem. § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen des Beklagten, dass der Kläger zulässiger Weise bestritten hat, nach Maßgabe des Beweisbeschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 19.02.2014 nicht als wahr anzusehen.

31

Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richter-lichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.).

32

Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse aus-reichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise eine Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tat-sachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein.

33

Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet.

34

Die Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfüllt. Denn die Vernehmung der Zeugen durch das Arbeitsgericht hat keineswegs zur vollen Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ergeben, dass der Beklagte, wie von ihm behauptet, dem Kläger das unstreitig geschuldete Nettoentgelt für die Monate März und April in bar ausgehändigt hat.

35

Denn die Zeugen konnten jeweils nur aussagen, dass sie bei der Übergabe des Geldes nicht persönlich anwesend waren, sondern dass sie vom Beklagten nur gehört hatten, es seien Auszahlungen erfolgt. Dies genügt den zuvor dargestellten Anforderungen ersichtlich nicht.

36

Zwar ist auch die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 24.05.2012 - 11 Sa 50/12 -). Insoweit bekundet der Zeuge vom Hörensagen ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann, auch wenn sein Beweiswert in der Regel eher gering ist. In der Regel genügen aber, darauf hat das Arbeitsgericht völlig zu Recht hingewiesen, die Angabe des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Gerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht 20.02.2001, NJW 2001, 2247). Jedenfalls vermag die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen allein ohne das Hinzutreten weitere Indizien nicht den Beweis zu führen. Solche weiteren Indizien sind vorliegend aber gerade nicht ersichtlich. Vielmehr spricht allein das Fehlen von Quittungen ebenso wie die Nicht-Berücksichtigung angeblicher Vorschusszahlungen in den Lohnabrechnungen deutlich dafür, dass die Darstellung des Klägers (Nichtzahlung) zutrifft. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten der gesetzliche Beweis des § 286 Abs. 1 ZPO nach dem Ergebnis der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme gelungen ist.

37

Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

38

Das gilt zunächst hinsichtlich des vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren überhaupt benannten Zeugen N.. Denn insoweit handelt es sich wiederum allenfalls um einen Zeugen vom Hörensagen, dessen Beweiswert, wie dargelegt, in der Regel eher gering ist. Das gilt vorliegend erst Recht deshalb, weil dieser Zeuge vom Beklagten nicht einmal für Bekundungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Barzahlungen benannt wird. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten über die vermeintlichen Äußerungen des Klägers nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen derart unpräzise, dass es bereits einem substantiierten Bestreiten durch den Kläger nicht zugänglich ist. Auch in weiteren Einzelheiten ist es unpräzise und widersprüchlich. So behauptet der Beklagte zum Beispiel im Berufungsverfahren nunmehr, der Kläger habe dem Zeugen gegenüber erklärt, aufgrund seiner engen finanziellen Situation mehrfach Vorschusszahlungen, darunter auch für März und April vom Beklagten erhalten zu haben. Das setzt schon vom Wortsinn her voraus, dass es über die vom Beklagten behaupteten Vorschusszahlungen weitere Vorschusszahlungen gegeben haben müsste, was der Beklagte freilich selbst nicht behauptet. Hinzu kommt, dass gerade, wie dargelegt, die Angaben des Zeugen vom Hörensagen nicht genügen, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Gerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden. Genau daran fehlt es aber, wobei hinzukommt, dass gerade wegen des Fehlens einer Quittung oder einer Berücksichtigung der Vorschusszahlungen in den Lohnabrechnungen für hohe Anforderungen an den Nachweis einer Zahlung zu stellen sind.

39

Folglich kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Beklagten insoweit nicht ohnehin bereits deshalb keine Berücksichtigung finden kann und muss, weil es verspätet ist.

40

Im Ergebnis nichts anderes gilt für das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Entgeltzahlung für den Monat Mai 2013. Insoweit hat der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen, eine Entgeltfortzahlungspflicht bestehe nur bis zum 24.05.2013 einschließlich. Er hat insoweit als Anlage zur Berufungsbegründungsschrift Kopien von zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vollständig) sowie eine Dritte vorgelegt, die allerdings bei "arbeitsunfähig seit" endet. Mit dem Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Beisein eines Zeugen persönlich bei der Beklagten eingeworfen, um zu verhindern, dass dieser im Nachhinein behaupte, er habe die Bescheinigungen nicht erhalten, setzt sich der Beklagte jedoch nicht auseinander. Hier liegt ein wirksames Bestreiten der insoweit bestehenden Entgeltfortzahlungspflicht nicht vor.

41

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

43

Im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG war keine Veranlassung gegeben, die Revision zuzulassen.

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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.