Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juni 2012 - 3 Sa 2/12
Gericht
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.11.2011 - 8 Ca 671/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung.
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Der Kläger war bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen, in der Zeit vom 3. Mai 2010 bis 15. Dezember 2010 als Reiniger in Vollzeit mit einem Stundenlohn in Höhe von 11,13 EUR brutto beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag der Parteien existiert nicht.
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Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zum 15. Dezember 2010 beendet worden. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand noch ein Anspruch des Klägers auf 15 Urlaubstage. In der Zeit vom 12. Juli 2010 bis 4. Februar 2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV) Anwendung, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
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"(…)
§ 8
Lohnperiode - Lohnabrechnung
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1. Der Lohn für geleistete Arbeit ist nach dem betrieblichen Abrechnungszeitraum, längstens jedoch monatlich, zu zahlen. Erkrankten Beschäftigten ist der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem/der Beschäftigten bei jeder Lohnabrechnung eine genaue schriftliche Abrechnung über Gesamtlohn, Stundenlohn, Zulagen und Abzüge zu geben. Die Abgeltung von Zuschlägen aller Art durch erhöhten Lohn ist unzulässig.
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2. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.
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3. Verzögert sich die Lohnzahlung bei Barauszahlung durch Verschulden des Arbeitgebers um mehr als eine halbe Stunde über den Arbeitsschluss hinaus, so hat der Arbeitgeber jede angefangene Stunde, um die sich die Lohnzahlung verzögert, mit dem vollen Lohn zu bezahlen.
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4. Bei Abschlagszahlungen muss die Abschlagssumme mindestens 90 % des bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschäftigten verdienten Nettolohns betragen.
- 10
(…)
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§ 14
Urlaub
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1. Urlaubsanspruch
- 13
1.1 Der Jahresurlaub beträgt für:
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(…)
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2. Urlaubslohn
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2.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten, usw.
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Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.
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Sofern der/die Beschäftigte weniger als zwölf Monate im Unternehmen beschäftigt ist, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
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2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn
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a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt,
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b) dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnis der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden kann,
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c) der/die Beschäftigte stirbt. In diesem Fall haben die Hinterbliebenen ihre Erbberechtigung nachzuweisen.
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2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
- 24
(…)
- 25
§ 20
Restlohn - Arbeitspapiere
- 26
1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem/der ausscheidenden Beschäftigten den Restlohn und alle Arbeitspapiere auszuhändigen. Der Restlohn ist sofort, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. In diesem Fall ist eine Abschlagszahlung von 70 v.H. des Nettolohnes zu zahlen. Soweit eine Aushändigung der Arbeitspapiere nicht sofort möglich ist, hat der Arbeitgeber dem/der Beschäftigten eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält. Die Arbeitspapiere sind dann auch spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auszuhändigen.
- 27
(…)
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§ 22
Ausschlussfristen
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Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
- 30
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
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(…)"
- 32
Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 21. Februar 2011 (Bl. 4, 5 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgeltung von 15 Tagen Urlaub in Höhe von 1.335,60 EUR brutto auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
- 33
Mit seiner Klage vom 18. April 2011, die am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangen und der Beklagten am 23. April 2011 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung von 15 Urlaubstagen in Höhe von 1.335,60 EUR brutto weiter.
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Der Kläger hat vorgetragen, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch sei gemäß § 8 Ziff. 2 RTV als tarifvertraglich geregelter Lohn erst am 15. des Folgemonats fällig geworden, so dass die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt worden sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.355,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2011 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 fällig geworden und mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.
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Mit Urteil vom 23. November 2011 - 8 Ca 671/11 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen sei. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei gemäß § 271 BGB mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 sofort fällig geworden. Eine abweichende Leistungszeit für den Urlaubsabgeltungsanspruch sei weder vereinbart noch aus den Umständen zu entnehmen. Eine solche Fälligkeitsvereinbarung sei auch nicht § 8 RTV zu entnehmen, weil sich die dort normierte Fälligkeitsregelung bereits ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf Lohnansprüche beziehe. Allenfalls könnte man die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach dahingehend auslegen, dass sie auch Lohnersatzansprüche wie beispielsweise Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG erfassen solle. Hingegen sei der Urlaubsabgeltungsanspruch, der mit einem Lohnanspruch bzw. Lohnersatzanspruch nicht vergleichbar sei, sondern anderen Voraussetzungen unterliege, weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrem Sinn und Zweck, die Fälligkeit regelmäßig entstehender Lohnansprüche gesondert zu regeln, unter § 8 RTV zu subsumieren. Bei Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfrist sei der Urlaubsabgeltungsanspruch mithin zum 15. Februar 2011 erloschen. Ob tarifliche Ausschlussfristen im Hinblick auf § 13 BUrlG auch für Urlaubs- bzw. für Urlaubsabgeltungsansprüche Geltung haben könnten, könne allerdings offen bleiben, weil im vorliegenden Fall der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers als Ersatz des Urlaubsanspruchs der Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliege und danach mangels Übertragungstatbestandes zum 31. Dezember 2010 erloschen sei.
- 41
Gegen das ihm am 19. Dezember 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. März 2012 mit Schriftsatz vom 19. März 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Der Kläger trägt vor, sein Urlaubsabgeltungsanspruch sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht erloschen. Nach Aufgabe der Surrogatstheorie sei der Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein reiner Geldanspruch, der den Bedingungen unterfalle, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben seien. Dementsprechend seien die tariflichen Fälligkeitsregelungen in § 8 Ziff. 2 und § 20 Ziff. 1 RTV, die sich auf Geldansprüche beziehen würden, auch auf den streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsanspruch anzuwenden. Lohnansprüche seien ebenso wie auch Urlaubsabgeltungsansprüche Geldansprüche, so dass für beide Ansprüche gleichermaßen die tarifliche Fälligkeitsregelung zu beachten sei. Aus der in § 14 Ziff. 2.2 RTV in Bezug auf die Urlaubsabgeltung getroffenen Regelung ergebe sich, dass die Tarifparteien den Anspruch auf Zahlung der Urlaubsabgeltung als einen von mehreren Fällen der Zahlung des Urlaubslohns bezeichnet hätten. Mit der tariflichen Bezeichnung als Urlaubslohn sei bereits dem Wortlaut nach der Bezug zu § 8 Ziff. 2 RTV hergestellt, wonach Lohn nicht nur der Lohn für geleistete Arbeit, sondern der Oberbegriff für weitere Lohnarten sei. Das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts führe zu einer praktisch nicht brauchbaren Regelung, die einen unterschiedlichen Ablauf der tariflichen Ausschlussfristen für "normale" Lohnansprüche und den Anspruch auf Zahlung der Urlaubsabgeltung zur Folge habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der tariflichen Fälligkeitsregelung in § 8 bzw. § 20 RTV erst am 15. Januar 2011 fällig geworden, so dass die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt worden seien.
- 43
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. November 2011 - 8 Ca 671/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.335,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2011 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 47
Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen sei. Auch wenn man infolge der Aufgabe der Surrogationstheorie den Urlaubsabgeltungsanspruch als reinen Geldanspruch ansehe, sei dieser mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 fällig geworden und danach vom Kläger nicht fristgerecht geltend gemacht worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der streitgegenständliche Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach § 22 RTV verfallen, weil er vom Kläger nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 eingetretenen Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden ist.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV) Anwendung. Gemäß § 22 RTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 18 f., DB 2012, 1388; 13. Dezember 2011- 9 AZR 399/10 - Rn. 14 ff., NZA 2012, 514; 09. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 32 ff., NZA 2012, 166) ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen; das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs. Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht die sog. Surrogatstheorie insgesamt aufgegeben, so dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes unterfällt (BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 -), sondern ebenso wie andere Zahlungsansprüche nach Maßgabe der einschlägigen tariflichen Ausschlussfristen befristet ist. Danach ist davon auszugehen, dass Ausschlussfristen, die - wie hier § 22 RTV - alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen sollen, auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zeitlich begrenzen.
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Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 271 BGB auch sofort fällig; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 23, DB 2012, 1388; 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 20, NZA 2012, 514; 09. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 37, NZA 2012, 166).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 entstanden und gemäß § 271 BGB auch sofort fällig geworden. Danach hätte der Kläger zur Wahrung der ersten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist seinen Urlaubsabgeltungsanspruch spätestens bis zum 15. Februar 2011 schriftlich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Diese Frist des § 22 RTV hat der Kläger mit seinem erstmaligen Geltendmachungsschreiben vom 21. Februar 2011 nicht gewahrt.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010 entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 271 BGB sofort und nicht erst zum 15. des Folgemonats fällig geworden.
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Der Rechtsbegriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Die Tarifvertragsparteien haben im RTV keine abweichende Regelung der Fälligkeit für den Urlaubsabgeltungsanspruch getroffen. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen. Entgegen der Ansicht des Klägers regeln die §§ 8 und 20 RTV nur die Fälligkeit des Lohns und nicht die der Urlaubsabgeltung.
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a) Nach § 8 Ziff. 1 RTV ist der Lohn für geleistete Arbeit nach dem betrieblichen Abrechnungszeitraum, längstens jedoch monatlich, zu zahlen. Erkrankten Beschäftigten ist der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn nach § 8 Ziff. 2 RTV spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.
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Nach dem Wortlaut dieser tariflichen Regelung, von dem bei der Tarifauslegung grundsätzlich auszugehen ist, haben die Tarifvertragsparteien lediglich bezogen auf eine monatliche "Lohnperiode" geregelt, dass der "Lohn" spätestens am 15. des folgenden Monats fällig wird. Der Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist kein Anspruch auf "Lohn". Der an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch ist vielmehr ein finanzieller Ausgleich für den nicht verwirklichten Urlaubsanspruch, dessen Fälligkeit sich gerade nicht nach der Fälligkeit des Lohnanspruchs richtet, sondern unabhängig davon grundsätzlich mit seinem Entstehen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Dementsprechend ist auch nicht zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien für den Urlaubsabgeltungsanspruch eine vom Lohnanspruch abweichende Fälligkeitsregelung treffen wollten, sondern vielmehr umgekehrt, ob sie den Urlaubsabgeltungsanspruch - abweichend von der grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretenden Fälligkeit - den Bestimmungen zur Regelung der Fälligkeit des Lohns unterstellt haben. Eine Erstreckung der ausdrücklich auf den "Lohn" und eine bestimmte "Lohnperiode" bezogenen Fälligkeitsregelung auf den Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen, der unabhängig von einer bestimmten Lohnperiode mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, lässt sich auch aus der Systematik der tariflichen Regelungen nicht herleiten. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in § 14 Ziff. 2.2 RTV den Urlaubsabgeltungsanspruch als einen Fall der Auszahlung des "Urlaubslohns" aufgeführt haben, nicht darauf schließen, dass auch der Urlaubsabgeltungsanspruch als Lohn im Sinne von § 8 RTV anzusehen sein soll. Vielmehr ergibt sich aus der einleitenden Formulierung in § 8 Ziff. 1 RTV ("Lohn für geleistete Arbeit") und der in § 8 Ziff. 2 RTV enthaltenen Bezugnahme auf eine bestimmte "Lohnperiode", dass hiervon nur der - im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende - Lohnanspruch und nicht etwa auch der für das jeweilige Arbeitsverhältnis nur einmalig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen erfasst sein soll.
- 60
b) Aus der in § 20 Ziff. 1 RTV enthaltenen Regelung zum "Restlohn" folgt nichts anderes.
- 61
Nach § 20 Ziff. 1 Satz 1 und 2 RTV hat der Arbeitgeber bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses dem ausscheidenden Arbeitnehmer den "Restlohn" sofort, spätestens aber bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. In diesem Fall ist eine Abschlagszahlung von "70 % des Nettolohns" zu zahlen (§ 20 Ziff. 1 Satz 3 RTV).
- 62
Diese differenzierte Regelung zum "Restlohn" bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses gilt gemäß ihrem Wortlaut ebenso wie § 8 Ziff. 2 RTV nur für den - im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden - (Rest-)Lohnanspruch und nicht für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Weder aus dem Sinn und Zweck noch aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifbestimmung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass hiervon auch ein Anspruch auf Abgeltung von (Rest-)Urlaub erfasst sein soll. Die besondere Regelung zum Restlohn ist darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den bis dahin noch verdienten Lohn möglichst "sofort" auszahlen soll, jedenfalls aber bereits vor dem spätesten Zeitpunkt (15. des Folgemonats) eine Abschlagszahlung von "70 % des Nettolohns" zu zahlen hat. Die in § 20 Ziff. 1 Satz 3 RTV vorgesehene Abschlagszahlung soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer bereits mit seinem Ausscheiden zumindest über den festgelegten Anteil seines restlichen Nettolohns, den er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch verdient hat, sofort verfügen kann. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang soll in Anknüpfung an die in § 8 RTV enthaltene Regelung zur "Lohnperiode" bzw. zum "Lohn" (15. des Folgemonats als spätester Fälligkeitszeitpunkt) lediglich die Auszahlung des "Restlohns" bei "ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne einer möglichst sofortigen Zahlung (zum früheren Zeitpunkt des Ausscheidens) gesondert geregelt bzw. jedenfalls in Höhe der vorgesehenen Abschlagszahlung vorverlegt werden. Im Hinblick darauf, dass die Urlaubsabgeltung gemäß den obigen Ausführungen von § 8 Ziff. 2 RTV nicht erfasst und danach ohnehin mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort zur Zahlung fällig wird, kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 20 Ziff. 1 RTV auf die Abgeltung restlicher Urlaubsansprüche nicht in Betracht.
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c) Entgegen der Annahme des Klägers folgt aus den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Aufgabe der sog. Surrogatstheorie nicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch grundsätzlich auch der tariflichen Fälligkeitsregelung für Lohnansprüche unterliegt. Zwar unterfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch als bloßer Geldanspruch nach der oben dargestellten neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch allen Bedingungen, die nach dem einschlägigen Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben sind. Das führt aber nicht dazu, dass sich die Fälligkeit des mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsabgeltungsanspruchs nach der Fälligkeit des Lohnanspruchs richtet. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in den von ihm entschiedenen Fällen in Bezug auf die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs auch nicht geprüft, wann nach der tarifvertraglichen Regelung der Vergütungsanspruch fällig ist. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in Bezug auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zulässige abweichende Regelung der Fälligkeit getroffen.
- 64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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Annotations
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.