Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Sept. 2017 - 3 Sa 185/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0925.3Sa185.17.00
published on 25/09/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Sept. 2017 - 3 Sa 185/17
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2017, Az.: 5 Ca 2144/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Zahlung restlicher Vergütung für An- und Abfahrtzeiten verpflichtet ist.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker auf der Grundlage seines schriftlichen Anstellungsvertrages mit der XY Vertriebs GmbH vom 30.09.1994, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 128 - 131 d. A. Bezug genommen wird, im Außendienst beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

3

"Vertragsbeginn und Arbeitsgebiet

4

Das Arbeitsverhältnis beginnt am: 01.10.1994.

5

Die Beschäftigung erfolgt als:

6

Kundendiensttechniker mit erweitertem Aufgabengebiet.

7

Hierzu gehören die nachfolgenden Tätigkeiten:

8
- Installation und Kundendienst von Kopier- und Telefaxgeräten
9
- Bei Bedarf: Pflege und Wartungsarbeiten, Fuhrpark, Werkstatt und Büroräume.
10
- Auslieferung Papier.
11

Gehalt und sonstige Vergütungen:

12

13

Arbeitszeit:

14

Die Arbeitszeit beträgt 39,5 Stunden pro Woche Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Freitag von 8.00 - 15.30 Uhr.

15

Bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung und des Mitarbeiters Überstunden an Samstagen verrichtet werden. Die Vergütung erfolgt in Freizeit oder Überstundengeld.

16

…"

17

Der Kläger fährt den ersten Kunden des Tages grundsätzlich von seiner Wohnanschrift aus an und kehrt nach dem letzten Kundentermin des Tages dorthin zurück. Seine Aufträge erhält er in der Regel am Vortag, nachmittags bis 16.30/17.00 Uhr, zentral über die Abteilung Dispatch aus der Hauptverwaltung C-Stadt für den nächsten Tag. Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung über Ein- und Durchführung von flexibler Arbeitszeit für Servicetechniker vom 27.06.2001, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Blatt 133 bis 136 der Akte Bezug genommen wird, lässt die Beklagte bei der Feststellung der Ist-Arbeitszeit je Arbeitstag zweimal 20 Minuten unberücksichtigt. Dabei handelt es sich um die Anfahrtszeiten des Klägers zum ersten und die Abfahrtszeiten vom letzten Kundentermin.

18

Die Betriebsvereinbarung enthält insbesondere folgende Regelung:

19

"§ 2 Gegenstand der Betriebsvereinbarung

20

Die Betriebsvereinbarung regelt die Ein- und Durchführung von flexibler Arbeitszeit für die Servicetechniker der XY.

21

Durch die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeitgestaltung für die Servicetechniker innerhalb des in § 4 definierten Zeitraums und dem damit verbundenen flexibleren Einsatz der Servicetechniker kann N. Kundenbelange und Kundenwünsche im Bedarfsfall zeitnäher und besser erfüllen. Dies wiederum führt zu einer Steigerung der Kundenzufriedenheit.

22

23

§ 4 Flexible Arbeitszeit

24

Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit ist zu unterscheiden zwischen der Kernarbeitszeit und der Gleitzeit. Kernarbeitszeit ist die Zeit, während der eine Anwesenheitspflicht besteht. Gleitzeit ist die Zeit, innerhalb der der Mitarbeiter seinen Arbeitsbeginn sowie sein Arbeitsende in vorheriger Abstimmung mit dem Dispatch festlegen kann. Der Mitarbeiter muss dabei mindestens zwei Tage vorher mit dem Dispatch die Lage seiner Gleitzeit abstimmen.

25

Die Arbeitszeit ist dabei folgende:

26

Montag - Donnerstag 07:00 Uhr - 18.00 Uhr, Kernzeit 09:00 Uhr - 16:00 Uhr

27

Freitag:           07:00 Uhr - 17:00 Uhr, Kernzeit 09:00 Uhr - 14:00 Uhr

28

Stehen dienstliche Belange/Kundenwünsche der Inanspruchnahme der Gleitzeit durch einen Mitarbeiter entgegen, so ist von der Gewährung der vom Mitarbeiter gewünschten Gleitzeit abzusehen.

29

§ 5 Pausenregelung

30

Die tägliche Pausenzeit beträgt insgesamt 45 Minuten. Die Lage der Pause ist dabei - soweit dies möglich ist - den Belangen des Kunden und damit den Kundenbesuchszeiten anzupassen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten.

31

§ 6 Höchstarbeitszeit

32

Die tägliche Höchstarbeitszeit ist auch für gleitzeitberechtigte Mitarbeiter auf 10 Stunden begrenzt (§ 3 ArbZG). Falls die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinsichtlich Höchstarbeitszeit und Einhaltung der Pausen anzuwenden sind, hat der Vorgesetzte hierauf zu achten.

33

§ 7 Überstundenausgleich

34

Überstunden sind durch Inanspruchnahme von Freizeit innerhalb desselben Monats auszugleichen.

35

Der Freizeitausgleich ist mit dem Dispatch abzustimmen. Stehen dienstliche Belange der Gewährung des Freizeitausgleichs innerhalt desselben Monats entgegen, so kann der Freizeitausgleich auf den nächsten Kalendermonat übertragen werden. Im Zeitraum von 12 Monaten sollten die Überstunden in Form von Freizeit ausgeglichen werden. In 2002 erstmals zum 31.12.2002. Vom zum 31.12. bestehenden Stundenüberhang können in das jeweilige Folgejahr bis zu 10 Std. übertragen werden und bis maximal 10 Stunden zur Auszahlung gelangen. Sollte aus dringenden betrieblichen Gründen der Überhang größer als 20 Stunden sein, so ist dieser mit dem Januargehalt auszuzahlen.

36

§ 8 An- und Abfahrtzeiten

37

Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtzeiten vom letzten Kunden zählen nicht zur Arbeitszeit, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Sobald die An- oder Abreise länger als 20 Minuten dauert, zählt die 20 Minuten übersteigende Reisezeit zur Arbeitszeit. Insoweit sind den Kundendiensttechniker jeweils 20 Minuten Fahrtzeit für An- und Abreise zumutbar.

38

§ 9 Vergütung

39

Die Vergütung erfolgt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden jeweils in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Darüber hinaus erhält er die Vergütung gem. § 7. Davon unberührt bleibt die Vergütung für Zeiten der Rufbereitschaft (= Zeiten der Erreichbarkeit und Telefonsupport)."

40

Mit der am 03.06.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Begleichung von täglich 40 Minuten für die Zeit von August 2012 bis Juli 2015.

41

Der Kläger hat vorgetragen,

42

bei den Fahrzeiten handele es sich um Arbeitszeit, die auch entsprechend zu vergüten sei. Eine gesonderte Regelung durch die betreffende Betriebsvereinbarung habe nicht erfolgen dürfen. Regelungsinhalt der Betriebsvereinbarung sei es letztlich, dass die Fahrzeiten nicht zu vergüten seien, womit eine Vergütungsregelung getroffen worden sei.

43

Der Kläger hat beantragt,

44

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.925,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2016 zu zahlen.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte hat vorgetragen,

48

hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahr 2012 sei Verjährung eingetreten. Die vorliegende Konfliktkonstellation bestimme sich nach Maßgabe des § 8 der Betriebsvereinbarung. Dort werde aber lediglich die Frage der Arbeitszeit geregelt, nicht jedoch der Vergütung.

49

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 16.02.2017 - 5 Ca 2144/16 - abgewiesen. hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 159 - 165 d. A. Bezug genommen.

50

Gegen das ihm am 31.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.04.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 29.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 01.06.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 30.06.2017 einschließlich verlängert worden war.

51

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor § 8 der Betriebsvereinbarung vom 27.06.2001 sei unwirksam. Dies folge aus Art. 2 RL 88/2003/EG. Damit sei unvereinbar, dass Fahrzeiten zumindest teilweise nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren seien. Gleiches folge aus BAG 26.10.2016 5 AZR 226/16. Danach seien die innerhalb der tariflichen Arbeitszeit erbrachten Fahrleistungen vergütungspflichtig. Damit stehe i. S. d. § 611 BGB fest, dass die Fahrzeiten zu vergüten seien. Eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrzeiten von einer betriebsauswärtigen Arbeitsstelle könnten nur durch Arbeits- oder Tarifvertrag, nicht aber durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden. Schließlich sei die Betriebsvereinbarung auch infolge der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Denn § 8 BV enthalte zumindest mittelbar eine Vergütungsregelung.

52

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.06.2017 (Bl. 199 - 203 d. A.) Bezug genommen.

53

Der Kläger beantragt,

54

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2017, Az.. 5 Ca 2144/16, aufzugeben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.925,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2016 zu zahlen.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Klägers könne auch eine Betriebsvereinbarung Regelungen zu Vergütung von Fahrzeiten der Außendienstmitarbeiter treffen. § 77 BetrVG stehe dem nicht entgegen. Dies folge aus BAG 10.10.2006 1 ABR 59/05; BAG 12.12.2012 5 AZR 355/12 stehe dem nicht entgegen. Der EuGH (10.09.2015 C 266/14) habe zwar angenommen, dass es sich bei den Fahrten wie hier streitgegenständlich grundsätzlich um Arbeitszeit handele, daraus folge aber ausdrücklich nicht, dass sich daraus ohne Weiteres eine Vergütungspflicht ergebe. Auch folge daraus nicht, dass gesonderte Vergütungsregelungen insoweit allein durch Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen werden konnten. BAG 26.10.2016 5 AZR 226/16 sei schon deshalb nicht einschlägig, weil dort über Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zu entscheiden gewesen sei, nicht aber über Fahrten vom Wohnort zum Kunden.

58

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.08.2017 (Bl. 224 - 234 d. A. Bezug genommen.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

60

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.09.2017.

Entscheidungsgründe

I.

61

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

62

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

63

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend streitgegenständliche Klage des Klägers voll umfänglich unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Das Rechtsmittel der Berufung erweist sich deshalb in der Sache als erfolglos.

64

Denn die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

65

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5.925,54 €.

66

Er hat keinen Anspruch auf Vergütung von täglich 2 x 20 Minuten für die Zeit von August 2012 bis Juli 2015. Denn bei den geltend gemachten Fahrzeiten handelt es sich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

67

Eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung, wonach die Fahrzeit als Arbeitszeit zu vergüten ist, ist im Arbeitsvertrag des Klägers nicht getroffen worden. Auch eine dahin gehende tarifvertragliche Regelung besteht vorliegend nicht, unabhängig von der ohnehin fehlenden Tarifbindung des Klägers.

68

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Danach wird durch den Arbeitsvertrag derjenige, der Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

69

Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

70

" Auch tarifvertraglich ist entsprechendes nicht geregelt, unabhängig von der fehlenden Tarifbindung des Klägers.

71

Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung von jeweils 20 Minuten An- bzw. Abfahrt zum Kunden ergibt sich auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Danach wird durch den Arbeitsvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

72

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück um Arbeitszeit handelt. Arbeitszeit ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (hier 10.09.2015, C-266/14, zitiert nach juris) die Zeitspanne, während derer ein Arbeitnehmer gemäß der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt (EuGH a.a.O., Randziffer 25). Fahrten von Arbeitnehmern, zu den von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden sind das notwendige Mittel, damit diese Arbeitnehmer bei den Kunden z.B. technische Leistungen erbringen können. Diese Fahrten nicht zu berücksichtigen, liefe darauf hinaus, dass ein Arbeitgeber geltend machen könne, dass nur die für die Tätigkeit beim Kunden selbst, hier der Installation und Wartung, aufgewandte Zeit unter den Begriff Arbeitszeit fallen würde (EuGH a.a.O., Randziffer 32). Dies trifft im vorliegenden Fall auch auf den Kläger zu. Auch dieser ist Servicetechniker im Außendienst. Er erhält von der Beklagten am Vortag seine Aufträge, auch er tritt seine Fahrt zum ersten Kunden von seinem Wohnort an bzw. strebt diesen mit Abfahrt bei dem letzten Kunden wiederum an. Seine Fahrten zu den Kunden und von den Kunden nach Hause sind damit notwendige Mittel, damit die Tätigkeiten, d.h. die technischen Leistungen bei den Kunden erbracht werden können. In dieser Zeit ist der Kläger nicht frei, über seine Zeit zu verfügen und seinen eigenen Interessen nachzugehen. Während dieser Fahrt untersteht er den Anweisungen seines Arbeitgebers, der letztlich Einfluss auf die zu erledigenden Tätigkeiten durch Mitteilung der Kundenbesuche hat. Er ist damit verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber
bestimmten Ort aufzuhalten und ihm zur Verfügung zu stehen. Nach alldem handelt es sich bei den Fahrten von dem Wohnort des Klägers zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zum Wohnort zurück grundsätzlich um Arbeitszeit.

73

Diese Auslegung erhält jedoch eine Begrenzung durch die Betriebsvereinbarung vom 27.06.2001. Nach dem dortigen § 8 (An- und Abfahrtzeiten) zählen Anfahrzeiten zum ersten und Abfahrzeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Soweit die An- und Abreise länger als 20 Minuten dauert, zählt die 20 Minuten übersteigende Reisezeit zur Arbeitszeit.

74

Diese Regelung gilt nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend im Arbeitsverhältnis der Parteien. Eine entsprechende Kürzung der An- und Abfahrzeiten um 20 Minuten durfte seitens der Beklagten daher vorgenommen werden.

75

Dem steht nicht § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen. Danach können Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicher Weise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

76

Arbeitsbedingungen sind dann durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen und fachlichen persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt. Dabei hängt die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der kollektiven Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen weder abweichende, noch auch nur ergänzende Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung schließen können. Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist danach unwirksam (BAG 10.10.2006, 1 ABR 59/05, Randziffer 21, zitiert nach juris). Eine tarifliche Regelung über die Behandlung der Fahrzeit als Arbeitszeit fehlt im vorliegend einschlägigen Tarifvertrag. Damit wurde keine Bestimmung über tariflich geregelte Arbeitsbedingungen getroffen.

77

Anders als der Kläger ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass hier eine Regelung über die tariflich festgelegte Höhe der Vergütung getroffen worden ist. Eine Vergütungsregelung liegt vor, wenn eine Bestimmung über den Umfang der Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung getroffen wird. Dies kann mittelbar auch dadurch geschehen, dass die vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachte Arbeitszeit anders als mit dem Faktor 1 bewertet wird. Dagegen handelt es sich nicht um eine Regelung der Arbeitsvergütung, wenn festgelegt wird, welche Leistung des Arbeitnehmers als Arbeitsleistung und damit als Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht anzusehen sind. Eine solche Regelung betrifft den Inhalt der vom Arbeitnehmer zur erbringenden Arbeitsleistung. Sie lässt die Höhe der Vergütung unberührt (BAG 10.10.2006 am angegebenen Ort, Randziffer 27).

78

§ 8 der vorliegenden Betriebsvereinbarung bestimmt ausschließlich, unter welchen Voraussetzungen die Fahrzeit des Außendienstmitarbeiters als Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht gilt und die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit anzusehen ist. Sie regelt nicht, wie die Beklagte die Arbeitsleistung des Außendienstmitarbeiters zu vergüten hat. Es wird gerade keine Regelung getroffen, die eine Bestimmung über den Umfang der Gegenleistung für die vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen enthält. Es wird gerade nur festgelegt, welche Leistungen des Arbeitnehmers als Arbeitsleistung und damit als Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht anzusehen sind.

79

Hieran ändert auch nichts § 9 der Betriebsvereinbarung. Dieser enthält zwar eine Vergütungsregelung, jedoch nicht bezüglich der Höhe der Vergütung der jeweiligen Arbeitszeit, sondern bestimmt lediglich, dass eine Vergütung unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden jeweils in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes erfolgt. Dies ist nachvollziehbar im Hinblick auf die grundsätzliche Regelung der flexiblen Arbeitszeit im Rahmen der Betriebsvereinbarung. Eine Vergütungsregelung hinsichtlich der Fahrzeiten ist hierin nicht enthalten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und § 9 im Hinblick auf § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sein sollte, so stünde dies der Wirksamkeit der Regelung im § 8 der Betriebsvereinbarung nicht entgegen (Fitting/Kaiser/Heither, Betriebsverfassungsgesetz, § 77 Randziffer 103)."

80

Diesen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 5 - 8 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 162 - 165 d.A.) folgt die Kammer voll inhaltlich und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest.

81

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsvertragsparteien vorliegend einen Formulararbeitsvertrag abgeschlossen haben, der so gestaltet ist, dass er einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegt. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in AGB enthalten und einen kollektiven Bezug hat. Diese Grundsätze (BAG 05.03.2017 EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 35; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, DLW/Dörner, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Aufl. 2017 Kap. 1 Rdnr. 707 ff.) hat das BAG zwar zur Regelung der §§ 305 ff. BGB nach Maßgabe des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entwickelt. Für - wie vorliegend - zuvor abgeschlossene Formulararbeitsverträge folgt die Anwendung dessen jedoch aus Art. 229 § 5 EGBGB. Das BAG hat insoweit ausgeführt:

82

"Ungeachtet dessen haben die Parteien ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen hinsichtlich einer Altersgrenzenregelung in den von der Beklagten vorgegebenen AGB betriebsvereinbarungsoffen gestaltet. (…)

83

Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sei einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in AGB enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat. Mit der Verwendung von AGB macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Die Änderung und Umgestaltung von betriebseinheitlich gewährten Leistungen wäre nur durch den Ausspruch von Änderungskündigungen möglich. Der Abschluss von betriebsvereinbarungsfesten Abreden würde zudem den Gestaltungsraum der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einschränken. Da AGB ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen. Dem steht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Diese Auslegungsregel kommt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn der Klauselinhalt nicht bereits durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (…)"

84

Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen generell dahingehend gestalten, dass sie einer späteren betrieblichen Regelung den Vorrang einräumen. Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Er ist sowohl bei einzelvertraglichen Abreden als auch bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Ein solcher Vorbehalt kann anzunehmen sein, wenn für die Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Leistung einer kollektiven, möglicherweise auch verschlechternden Veränderung zugänglich sein soll. Hiervon ist auszugehen, wenn die vertragliche Einheitsregelung in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretung zustande gekommen ist oder wenn Änderungen in der Vergangenheit unter Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen worden sind. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (BAG 17.02.2015 - 1 AZR 599/13, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 65; krit. Straube/Rasche DB 2016, 51 ff.).

85

Auch in Anwendung dieser Grundsätze ist entgegen der Auffassung des Klägers die streitgegenständliche Regelung der Betriebsvereinbarung nicht zu beanstanden.

86

Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsvefahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

87

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen Art. 2 der RL 88 2003-EG nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH, wie dargelegt, nicht vor. Die Betriebsvereinbarung ist auch nicht gem. § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Insoweit hat die Beklagte zutreffend auf BAG 10.10.2006 1 ABR 59/05 und 12.12.2012 5 AZR 355/12 hingewiesen. BAG 26.10.2016 5 AZR 226/16 ist schon deshalb nicht einschlägig, weil dort über die Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zu entscheiden war. Fahrten zum Wohnort zum Kunden waren genauso wenig Gegenstand der Entscheidung wie die Wirksamkeit einer in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, um die es vorliegend aber gerade geht. Der EuGH hat, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, in der Entscheidung vom 10.09.2015 (C-266/14) keineswegs eine hier einschlägige Vergütungspflicht angenommen. Vielmehr beschränkt sich danach der Regelungsgehalt der Richtlinie darauf, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet.

88

Im Übrigen enthält das Berufungsvorbringen des Klägers keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

89

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

90

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

91

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Annotations

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.