Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Juli 2015 - 2 Ta 105/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0723.2TA105.15.0A
bei uns veröffentlicht am23.07.2015

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Juli 2014 - 9 Ca 2320/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

2

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. 120 Abs. 4 S. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a.F.), die hier gemäß der Übergangsvorschrift in § 40 EGZPO maßgeblich ist, aufgehoben.

3

Nach § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.) kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.) nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.) hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Kläger ist dieser ihm nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.) obliegenden Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht nachgekommen.

4

Das Arbeitsgericht hat die Aufforderungsschreiben zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 9. Juli 2009 - 1 Ta 142/09 - Rn. 8, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO (a.F.), wenn der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Der Umstand, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum für ihren Prozessbevollmächtigten unter der angegebenen Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärung im Rahmen von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.). Dies gilt auch, wenn der beigeordnete Prozessbevollmächtigte keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten hat (LAG Rheinland-Pfalz 12. Januar 2011 - 1 Ta 238/10 - Rn. 10 und 11, juris; LAG Rheinland-Pfalz 9. Juli 2009 - 1 Ta 142/09 - Rn. 8, juris). Das Arbeitsgericht hat mithin zu Recht die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.) aufgehoben, weil der Kläger seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (a.F.) trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Juli 2015 - 2 Ta 105/15

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Juli 2015 - 2 Ta 105/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Juli 2015 - 2 Ta 105/15 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Jan. 2011 - 1 Ta 238/10

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau- vom 06.08.2010 - 6 Ca 662/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Juli 2009 - 1 Ta 142/09

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 26.03.2009 -7 Ca 362/05- wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtbeschwerde wird nicht zugela

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 26.03.2009 -7 Ca 362/05- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 10.03.2005 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Nachdem das Arbeitsgericht bereits zu den Jahren 2006 und 2008 eine Prüfung vorgenommen hatte, ob sich die für die Prozesskostenhilfegewährung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert hatten und dies nach Vorlage entsprechender Dokumente verneinte, forderte das Arbeitsgericht den Kläger im Jahr 2009 erneut mehrfach auf, sich zur einer Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Die entsprechenden Aufforderungsschreiben wurden an den dem Kläger in der ersten Instanz beigeordneten Prozessbevollmächtigten versandt.

2

Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, er stehe in keinerlei Kontakt mehr zum Kläger und bat um Mitteilung einer aktuellen zustellungsfähigen Adresse des Klägers.

3

Mit Beschluss vom 26.03.2009 hob das Arbeitsgericht, nachdem eine Reaktion des Klägers auf die vorangegangenen Schreiben nicht erfolgt war, den Beschluss vom 10.03.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

4

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.03.2009 zugestellten, Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 06.04.2009 - bei Gericht eingegangen am 07.04.2009 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung gab er an, er stehe in keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten, da dieser offensichtlich unbekannt verzogen sei. Mit Schreiben vom 13.05.2009 teilte das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, der Kläger wohne in der F. Str. 00 in B-Stadt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde gebeten, die gerichtlichen Schreiben an diese Anschrift zu senden. Am 28.05.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, er könne den Kläger auch unter der neuen Adresse nicht erreichen und die entsprechenden Schreiben seinen an ihn zurückgesandt worden.

5

Das Arbeitsgericht hat daraufhin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt.

II.

6

Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Das Arbeitsgericht Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 10.03.2005 unter Berücksichtigung von § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO zur Recht aufgehoben. Hiernach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

8

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach erfolglos aufgefordert, mitzuteilen, ob eine wesentliche Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Aufforderungsschreiben wurden zurecht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet, da dieser ursprünglich auch die Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt hatte (vgl. BAG, Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris). Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Einwand, er stehe in keinerlei Kontakt mehr zum Kläger, dieser sei offensichtlich unbekannt verzogen, ändert nichts am Vorliegen der Vorraussetzungen im Sinne des § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Dass der Kläger derzeit für seinen Prozessbevollmächtigten nicht erreichbar ist, bildet einen Umstand in die Risiko-Sphäre des Klägers und entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2007 - 7 Ta 265/07). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Arbeitsgericht -jedenfalls im Rahmen des Abhilfeverfahrens- dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die derzeitige Meldeanschrift des Klägers mitgeteilt hat. Sollten dennoch die Schreiben des Gerichts den Kläger unter der gemeldeten Anschrift nicht erreicht haben, geht dies zur Lasten des Klägers, weil er unter der gemeldeten Anschrift nicht erreichbar ist.

9

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung vom §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau- vom 06.08.2010 - 6 Ca 662/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau- hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 06.08.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10.08.2010, aufgehoben.

4

Mit am 16.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiter begründet hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Begründung seiner Beschwerde gegeben. Auch hierauf hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mitgeteilt, es bestehe kein Kontakt zum Beschwerdeführer, da dieser unter seiner Anschrift postalisch nicht zu erreichen sei.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

7

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

8

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

9

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

10

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Umstand, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre.

11

Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - 1 Ta 142/09). Dies gilt auch, wenn der beigeordnete Prozessbevollmächtigte keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.

12

Da der Beschwerdeführer der Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO bislang auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

13

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

14

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 26.03.2009 -7 Ca 362/05- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 10.03.2005 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Nachdem das Arbeitsgericht bereits zu den Jahren 2006 und 2008 eine Prüfung vorgenommen hatte, ob sich die für die Prozesskostenhilfegewährung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert hatten und dies nach Vorlage entsprechender Dokumente verneinte, forderte das Arbeitsgericht den Kläger im Jahr 2009 erneut mehrfach auf, sich zur einer Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Die entsprechenden Aufforderungsschreiben wurden an den dem Kläger in der ersten Instanz beigeordneten Prozessbevollmächtigten versandt.

2

Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, er stehe in keinerlei Kontakt mehr zum Kläger und bat um Mitteilung einer aktuellen zustellungsfähigen Adresse des Klägers.

3

Mit Beschluss vom 26.03.2009 hob das Arbeitsgericht, nachdem eine Reaktion des Klägers auf die vorangegangenen Schreiben nicht erfolgt war, den Beschluss vom 10.03.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

4

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.03.2009 zugestellten, Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 06.04.2009 - bei Gericht eingegangen am 07.04.2009 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung gab er an, er stehe in keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten, da dieser offensichtlich unbekannt verzogen sei. Mit Schreiben vom 13.05.2009 teilte das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, der Kläger wohne in der F. Str. 00 in B-Stadt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde gebeten, die gerichtlichen Schreiben an diese Anschrift zu senden. Am 28.05.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, er könne den Kläger auch unter der neuen Adresse nicht erreichen und die entsprechenden Schreiben seinen an ihn zurückgesandt worden.

5

Das Arbeitsgericht hat daraufhin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt.

II.

6

Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Das Arbeitsgericht Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 10.03.2005 unter Berücksichtigung von § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO zur Recht aufgehoben. Hiernach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

8

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach erfolglos aufgefordert, mitzuteilen, ob eine wesentliche Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Aufforderungsschreiben wurden zurecht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet, da dieser ursprünglich auch die Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt hatte (vgl. BAG, Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris). Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Einwand, er stehe in keinerlei Kontakt mehr zum Kläger, dieser sei offensichtlich unbekannt verzogen, ändert nichts am Vorliegen der Vorraussetzungen im Sinne des § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Dass der Kläger derzeit für seinen Prozessbevollmächtigten nicht erreichbar ist, bildet einen Umstand in die Risiko-Sphäre des Klägers und entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2007 - 7 Ta 265/07). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Arbeitsgericht -jedenfalls im Rahmen des Abhilfeverfahrens- dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die derzeitige Meldeanschrift des Klägers mitgeteilt hat. Sollten dennoch die Schreiben des Gerichts den Kläger unter der gemeldeten Anschrift nicht erreicht haben, geht dies zur Lasten des Klägers, weil er unter der gemeldeten Anschrift nicht erreichbar ist.

9

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung vom §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.