Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juli 2017 - 2 Sa 90/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.01.2017 - 4 Ca 1469/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
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Die 1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 1. Dezember 2009 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 7 - 9 d. A.) gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 400,00 € beschäftigt.
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Am 26. April 2016 ging der Klägerin folgendes Kündigungsschreiben der Beklagten vom 25. April 2016 (Bl. 11 d. A.) zu:
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"Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
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Sehr geehrte Frau A.,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächst zulässigen Termin.
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Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.
(...)"
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Mit ihrer am 9. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung mit der Begründung geltend gemacht, dass sich dem Kündigungsschreiben kein Beendigungsdatum entnehmen lasse.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Januar 2017 - 4 Ca 1469/16 - verwiesen.
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Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
- 10
Gegen das ihr am 7. Februar 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. März 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Mai 2017 mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
- 11
Sie trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei dem Ausspruch einer Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" die Dauer der Kündigungsfrist und mithin das Ende des Arbeitsverhältnisses hinreichend bestimmt sei. Bei der im Kündigungsschreiben verwandten Formulierung habe sie den eigentlichen Kündigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht bestimmen können, zumal sie zusätzlich zur Kündigung mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeitsleistung freigestellt worden sei. Dies habe bei ihr schon den Anschein erweckt, dass es sich hier ggf. auch um eine außerordentliche Kündigung handeln könnte. Sie sei im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit rechtlichen Fragen, was das Arbeitsrecht und die Bestimmung von Kündigungsfristen angehe, nicht konfrontiert. Nicht jedem Arbeitnehmer seien die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bekannt. Sie habe in ihren Arbeitsvertrag geschaut und dort feststellen müssen, dass weder eine Bestimmung bezüglich der Kündigungsfristen noch ein Hinweis vorhanden sei, welche Kündigungsfristen hier ggf. einschlägig sein könnten. Die angegriffene Kündigung sei für sie in Bezug auf die Kündigungsfrist völlig unbestimmt gewesen. Soweit das Arbeitsgericht von ihr Kenntnis über die einzuhaltende Kündigungsfrist gefordert habe, gehe das für sie als juristisch nicht vorgebildete Person viel zu weit und stehe im Übrigen auch nicht im Einklang mit dem angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. April 2014 (Az.: 2 AZR 647/13). Das Erfordernis der Bestimmung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses anlässlich einer Kündigung sei dann erreicht, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar sei und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordere. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sei es so gewesen, dass die Parteien im Arbeitsvertrag Bestimmungen eines Tarifvertrags vereinbart hätten und der dortige Kläger aufgrund der Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag die geltende Kündigungsfrist hätte ermitteln können. Eine solche Regelung finde sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Kündigungsfristen seien im Arbeitsvertrag überhaupt nicht geklärt. Hinzu komme noch die Tatsache, dass mehrfach seitens ihres Arbeitgebers Umfirmierungen stattgefunden hätten. Zudem sei sie unmittelbar nach Empfang der Kündigung von ihrer Arbeitsleistung freigestellt worden, was sie doch stark irritiert habe. Mithin sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kündigung in Bezug auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bestimmbar gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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unter Abänderung des am 25. Januar 2017 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 4 Ca 1469/16 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 25. April 2016, ihr zugegangen am 26. April 2016, beendet worden ist, sondern weiter fortbesteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - zutreffend angenommen, dass die "zum nächstzulässigen Termin" ausgesprochene Kündigung vorliegend auch hinreichend bestimmt sei, zumal für die Klägerin die zutreffende Kündigungsfrist bekannt gewesen sei. Vorliegend habe für die Klägerin klar sein müssen, dass die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB anzuwenden sei. Es hätten insoweit auch keinerlei komplizierte Rechtsfragen beantwortet oder komplizierte Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Berufungsangriffe würden überhöhte Anforderungen an die Bestimmbarkeit der Kündigungsfrist im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt den gegen die Kündigung vom 25. April 2016 gerichteten Kündigungsschutzantrag weiterverfolgt, ist zulässig, aber unbegründet.
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Gemäß den zutreffenden Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts, denen das Berufungsgericht uneingeschränkt folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), ist die Kündigung der Beklagten vom 25. April 2016 hinreichend bestimmt und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. Juni 2016 gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB beendet. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.
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1. Eine Kündigung muss als empfangsbedingte Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Aus der Erklärung oder den Umständen muss sich deshalb zumindest ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist. Ob dies hinreichend deutlich wird, richtet sich nach den Verhältnissen bei Ausspruch der Kündigung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist nicht allein auf ihren Wortlaut abzustellen. Zu würdigen sind alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte. Das Erfordernis der Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung verlangt vom Kündigenden nicht, den Beendigungstermin als konkretes kalendarisches Datum ausdrücklich anzugeben. Es reicht aus, wenn der gewollte Beendigungstermin für den Kündigungsempfänger zweifelsfrei bestimmbar ist. Auch eine Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" ist hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Sie ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt. Der vom Erklärenden gewollte Beendigungstermin ist damit objektiv eindeutig bestimmbar. Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 14-17, NZA 2015, 162).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung vom 25. April 2016 als ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2016 auszulegen, ohne dass dem das Bestimmtheitsgebot entgegensteht.
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a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat (B III 1 b der Gründe), war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte keine außerordentliche fristlose Kündigung, sondern eine ordentliche Kündigung erklärt hat. Das ergibt sich bereits eindeutig daraus, dass die Beklagte unter der fettgedruckten Überschrift "Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses" das Arbeitsverhältnis "fristgerecht zum nächst zulässigen Termin" gekündigt hat.
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b) Auch der gewollte Beendigungstermin war für die Klägerin anhand der einschlägigen gesetzlichen Kündigungsfrist zweifelsfrei bestimmbar.
- 24
Nachdem zwischen den Parteien außer Streit steht, dass für ihr Arbeitsverhältnis keine anderen als die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, konnte die Klägerin anhand von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB in einem einfachen Rechenschritt die maßgebliche Kündigungsfrist selbst berechnen (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 20, NZA 2013, 1076). Rechtliche Unklarheiten bei der Fristberechnung kann es auch mit Blick auf Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Hinblick auf die unionsrechtswidrige und damit unanwendbare Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben haben, weil die Klägerin bei Vertragsschluss älter als 25 Jahre war und die Bestimmung auf die Klägerin danach schon tatsächlich keine Anwendung fand. Weiterhin bestand zwischen den Parteien auch kein Streit darüber, welche Dauer der Betriebszugehörigkeit der Berechnung der Kündigungsfrist zugrunde zu legen war. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Klägerin bekannt, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als ihrer Arbeitgeberin bei Ausspruch der Kündigung mit ihrem Eintrittstermin zum 1. Dezember 2009 begann. Ungeachtet des Umstands, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß Schreiben vom 1. Juli 2010 von ihrem ursprünglichen Vertragspartner ("A Geschäftsstelle X. Kfm.") auf die Beklagte übergegangen ist und diese ihre Firmenbezeichnung von "X oHG" in "Z oHG" änderte, gab es zu keinem Zeitpunkt Grund für die Annahme, die Beklagte wolle das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beenden, die nicht die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit der Klägerin berücksichtigte.
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Im Hinblick darauf, dass der von der Beklagten gewollte Beendigungstermin objektiv eindeutig anhand von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmbar ist und die danach rechtlich zutreffende Frist für die Klägerin leicht in einem einfachen Rechenschritt feststellbar war, ohne dass es hierzu tatsächlicher Ermittlungen oder der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen bedurft hätte, ist die von der Beklagten "fristgerecht zum nächst zulässigen Termin" ausgesprochene Kündigung hinreichend bestimmt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mithin aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 25. April 2016 wirksam mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. Juni 2016 beendet worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.