Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Juli 2014 - 2 Sa 70/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2014 - 3 Ca 397/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
- 2
Der Kläger, der Diplom-Sportlehrer (mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung) ist, wurde vom beklagten Land mit Arbeitsvertrag vom 29. April/15. Mai 1991 (Bl. 40 d. A.) ab 09. Mai 1991 beim H.G. Z-Stadt als "Angestellter (Heimerzieher/Erziehertrainer)" unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Teil II Abschnitt G Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträgen. Anfang 1993 wurde der Kläger rückwirkend originär in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT mit Aufstieg in die Vergütungsgruppe V b nach vierjähriger Bewährungszeit eingruppiert. Zum 01. November 2006 wurde der Kläger sodann gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder (TVÜ-Länder) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet und der Entgeltgruppe 9 zugeordnet.
- 3
Das staatliche H.G. Z-Stadt ist ein Gymnasium mit dem Schwerpunkt Sport. Nach Nr. 1.1.7 der Verwaltungsvorschrift "Unterrichtsorganisation an Gymnasien (Sekundarstufe I), Integrierten Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Aufbaugymnasien" vom 19. Januar 2010 bleiben "bestehende Sonderregelungen (…) für das H.G. Z-Stadt als Gymnasium mit Sportklassen, für den Schwerpunkt Sport, (…) unberührt". In den für das staatliche H.G. Z-Stadt festgelegten "Rahmenbedingungen für den Schwerpunkt Sport" vom 14. Mai 1997 (Bl. 130 - 136 d.A.) heißt es auszugsweise:
- 4
Allgemeine Regelungen
- 5
Zielsetzung
- 6
Der am Staatl. H.G. Z-Stadt eingerichtete Schwerpunkt Sport umfasst die Jahrgangsstufen 5 - 13. Im Schwerpunkt Sport werden die schulischen Aufgaben mit Trainings- und Wettkampfbelastungen sinnvoll koordiniert mit dem Ziel, geeignete Schülerinnen und Schüler an den Hochleistungssport heranzuführen und zugleich deren Gesamtpersönlichkeit zu fördern. Dabei kommt es auf eine angemessene schulische und leistungssportliche Entwicklung an- darüber hinaus sollen auch Interessen geweckt werden für im Umkreis des Sports liegende Tätigkeiten.
- 7
Struktur des Schwerpunktes Sport
- 8
Dem Fachunterricht im Schwerpunkt Sport liegt grundsätzlich die Stundentafel des Gymnasiums (Verwaltungsvorschrift vom 10.04.1992, GAmtsbl. S. 289) zugrunde, um sicherzustellen, dass die Sportschüler die gleiche gymnasiale Ausbildung erhalten wie Schüler in den Regelklassen. Neben dem in der Stundentafel vorgesehenen Sportunterricht hat die Schülerin oder der Schüler im Schwerpunkt Sport eine am Staatl. H.G. angebotene Sportart zu wählen, die ihm eine individuelle Schwerpunktsetzung erlaubt. Derzeit werden die Sportarten Badminton, Judo, Leichtathletik, Radsport, Tennis und Tischtennis angeboten; das Angebot weiterer Sportarten erfolgt auf Antrag der Schule nach Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung.
- 9
Im Schwerpunkt Sport wird neben der grundständig eingerichteten Sportklasse ab Jahrgangsstufe 7 eine "Regelklasse" parallel geführt, in die eine Schülerin oder ein Schüler der Sportklasse jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres übertreten kann. Dadurch wird den Sportschülern jederzeit die Möglichkeit gegeben, über die Inanspruchnahme im Leistungssport selbst bestimmen zu können, ohne dass sich dies schulisch nachteilig auswirkt.
- 10
In der Oberstufe hat die Schülerin oder der Schüler der Sportklasse in der Regel Sport als Leistungsfach zu wählen. Die Wahl der Sportart im Schwerpunkt Sport bleibt hiervon unberührt.
- 11
(…)
- 12
Training und Wettkampf
- 13
Training und Wettkampf der von den einzelnen Sportschülern gewählten Sportarten orientieren sich an den Prinzipien des Leistungs- bzw. Hochleistungssport und am Rahmentrainingsplan des jeweiligen Bundesfachverbandes. Dabei müssen die sportlichen Anforderungen jederzeit pädagogisch verantwortbar bleiben; sie dürfen insgesamt die schulische Entwicklung des Sportschülers nicht gefährden. Bei Training und Wettkampf müssen daher die besondere Situation, Leistungsmöglichkeiten und Belastungsgrenze jedes einzelnen Sportschülers entsprechend berücksichtigt werden.
- 14
Zusammenarbeit mit Sportvereinen und -verbänden
- 15
Soweit es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, wird von der Schule eine Zusammenarbeit mit den Vereinen am Ort und ggf. mit dem Heimatverein des Sportschülers angestrebt, um die individuelle sportliche Begabung intensiv zu fördern. Zur Gewährleistung einer sinnvollen Gesamtförderung der Schülerinnen und Schüler ist es notwendig, zu allen Fachverbänden und Institutionen, die mit der Förderung von Leistungs- und Hochleistungssport befasst sind, Kontakt zu halten.
(…)
- 16
2. Organisation von Unterricht, Training und Freizeit
- 17
Entsprechend der angestrebten Einheit von Lernen, Trainieren und Wohnen umfasst der Schwerpunkt Sport die Bereiche Unterricht, Training/Wettkampf und Freizeit.
- 18
Bereich Unterricht
- 19
Dieser Bereich besteht aus Fachunterricht und Förderunterricht.
- 20
Der Fachunterricht erfolgt grundsätzlich gemäß der Stundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gymnasien mit der Maßgabe, dass in den Klassenstufen 5 und 6 unter Einschluss des sportlichen Trainings im Schwerpunkt Sport die Pflichtstundenzahl 30 beträgt, wobei das Fach Sport nur mit 2 Stunden unterrichtet und durch einen dreistündigen Zusatzunterricht Sport ergänzt wird (vgl. Nr. 1.4 Satz 2 der VV vom 10.04.1992, GAmtsbl. S. 289).
- 21
Für die Jahrgangsstufen 11 - 13 gilt die Verwaltungsvorschrift vom 17.09.1994 (GAmtsbl. S. 471) über die gymnasiale Oberstufe.
- 22
Die Schule regelt im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten das Angebot von Förderunterricht in eigener pädagogischer Verantwortung. Soweit Vergütungen von dritter Seite getragen werden, sind diese von der Schulleitung in deren Auftrag abzurechnen.
- 23
Die Schule bietet im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten eine Hausaufgabenbetreuung für die Sportschüler an. Die dafür notwendigen Stunden werden im Rahmen des Förderunterrichts berücksichtigt. Im Übrigen gilt Nr. 2.1.2 Satz 2
- 24
Bereich Training/Wettkampf
- 25
Das sportliche Training im Schwerpunkt Sport ist eine Schulveranstaltung; die Gesamtverantwortung für den Bereich Training obliegt dem Schulleiter. Das Training ist in der Regel in den Stundenplan der jeweiligen Sportklassen integriert.
- 26
(…)
- 27
Bereich Freizeit/Wohnen
- 28
Das Staatl. H.G. bietet für Schülerinnen und Schüler der Sportklassen die Betreuung im Voll- und Teilinternat an.
- 29
(…)
- 30
Dienstliche Regelungen
- 31
Leitung des Schwerpunktes Sport
- 32
Die Leitung des Schwerpunktes Sport obliegt dem Schulleiter. Er kann einen Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben mit der Organisation beauftragten. Für jede geförderte Sportart wird vom Schulleiter ein Lehrertrainer als Koordinator bestimmt. Dieser Koordinator unterstützt die Schulleitung und die Leitung des Schwerpunktes Sport in allen seine Sportart betreffenden organisatorischen und fachlichen Angelegenheiten; eine nähere Aufgabenbeschreibung ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
- 33
3.2 Lehrertrainer
- 34
Im Schwerpunkt Sport sind für Unterricht und Training Lehrkräfte, die sich zur Übernahme der Aufgaben eines Lehrertrainers besonders verpflichtet haben, als Trainer eingesetzt. Hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung für die Lehrertrainer wird auf die Anlage 2 verwiesen. Die von den Lehrertrainern wahrzunehmenden Trainingsaufgaben können bis zur Hälfte des Regelstundenmaßes angerechnet werden. Hierbei wird eine Trainingsstunde (45 Minuten) als eine Unterrichtsstunde gewertet, wobei sämtliche Nebenverpflichtungen in Training und Wettkampf einschließlich der Wochenenden abgeholten sind.
- 35
Die Zahl der Lehrertrainer je Sportart bestimmt sich nach den sportlichen Erfordernissen und der Zahl der jeweiligen Trainingsgruppen unter Berücksichtigung der personellen Möglichkeiten der Schule; die weiteren dienstlichen Verpflichtungen dürfen hierbei nicht beeinträchtigt werden.
- 36
3.3 Erziehertrainer
- 37
Sofern eine entsprechende Qualifikation als Trainer gegeben ist, können im Internat tätige Erzieher oder Erzieherinnen als sog. Erziehertrainer beim Training eingesetzt werden; hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung wird auf die Anlage 2 verwiesen. Auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Dienstzeit können Trainertätigkeiten bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit angerechnet werden. Hierbei wird eine Trainerstunde (45 Minuten) als zwei Stunden Internatsdienst gewertet, wobei sämtliche Nebenverpflichtungen im Training/Wettkampf einschließlich der Wochenenden abgegolten sind. Die Aufgaben im Internat dürfen hierbei nicht beeinträchtigt werden; sie haben Vorrang vor einem Einsatz im Training.
- 38
(…)
- 39
Dem Kläger obliegen als "Heimerzieher/Erziehertrainer" zwei unterschiedliche Tätigkeitsbereiche. Zum einen ist er als Erzieher im Internat des Gymnasiums und zum anderen als Trainer im Bereich Tennis tätig. Wegen der Aufgabenbeschreibung des Lehrer- und Erziehertrainers wird auf die Anlage 2 der Rahmenbedingungen für den Schwerpunkt Sport (Bl. 137 d. A.) verwiesen.
- 40
Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund seines überwiegenden Einsatzes als Lehrkraft nach Abschnitt B IV Ziffer 6 der Lehrer-Richtlinien der TdL in die Entgeltgruppe 11 einzugruppieren sei, und machte diese Eingruppierung mit Schreiben vom 08. Juni 2012 beim beklagten Land geltend.
- 41
Mit seiner am 20. März 2013 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er seit 01. Dezember 2011 in die Entgeltgruppe 11 des TV-L einzugruppieren ist.
- 42
Er hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei gemäß der von ihm selbst erstellten Stellenbeschreibung vom 17. Mai 2013 (Anlage zum Schriftsatz vom 28. Oktober 2013, Bl. 49 bis 52 d. A.) zum überwiegenden Teil seiner Tätigkeit (zu 60 %) als Lehrkraft für Hochleistungsschüler im Tennis eingesetzt. Im Rahmen dieser Lehrtätigkeiten würden ihm auch alle Aufgaben obliegen, die Lehrkräfte im Rahmen ihres Unterrichts zu erfüllen hätten, allerdings mit der Besonderheit, dass er ausschließlich Hochleistungsschüler und diese ausschließlich im Tennis unterrichte. Er sei somit nach den TdL-Richtlinien einzugruppieren und zu bezahlen.
- 43
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 44
festzustellen, dass er seit 01. Dezember 2011 in die Entgeltgruppe 11 des TV-L einzugruppieren ist.
- 45
Das beklagte Land hat beantragt,
- 46
die Klage abzuweisen.
- 47
Es hat erwidert, der Kläger sei nicht als Lehrkraft einzugruppieren, weil seine auf der Grundlage des Arbeitsvertrags auszuübende Tätigkeit als Erziehertrainer entgegen dem Vortrag des Klägers keine Tätigkeit als Lehrkraft im tariflichen Sinne sei. Es sei unzutreffend, dass der Kläger zum überwiegenden Teil seiner Tätigkeit als Lehrkraft für Hochleistungsschüler in Tennis eingesetzt werde. Entgegen der Ansicht des Klägers werde er nicht als Lehrkraft, sondern als Erziehertrainer eingesetzt. Die Tätigkeit des Klägers als Trainer unterscheide sich deutlich von der Tätigkeit einer Lehrkraft. Tennis sei im Gegensatz zur Ansicht des Klägers kein Fach, sondern lediglich ein Teilbereich der Inhalte, die im Fach Sport unterrichtet werden könnten. Die beschriebenen Trainertätigkeiten würden auch von den Trainern erfüllt, welche außerschulisch und ausschließlich als Trainer beim Olympiastützpunkt Rheinland-Pfalz/Saar oder beim Sportfachverband beschäftigt seien und würden daher nicht den Tätigkeitsmerkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen.
- 48
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09. Januar 2014 - 3 Ca 397/13 - die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
- 49
Gegen das ihm am 16. Januar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04. Februar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12. Februar 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. März 2014 eingegangen, begründet.
- 50
Er trägt vor, er sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgericht nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte einzugruppieren, wonach ihm die Entgeltgruppe 11 zustehe. Da er mit mindestens 50 % seiner Tätigkeit als Lehrkraft beschäftigt sei, sei er auch nach den TdL-Richtlinien einzugruppieren, auch wenn diese arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden seien, sondern fälschlicherweise im Arbeitsvertrag auf die Anlage 1 a des BAT und damit der tariflichen Eingruppierung für Erzieher Bezug genommen werde. Als Lehrkraft könne er nicht individuell von der Eingruppierung in die TdL-Richtlinien ausgenommen werden. Diese seien mit ihm zumindest stillschweigend vereinbart. Die einer Lehrkraft obliegende Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes bestehe nicht nur aus der unterrichtlichen Tätigkeit, sondern auch aus den außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die einer Lehrkraft nach der Dienstordnung übertragen werden könnten. Wenn er Sportler außerhalb des Schulbetriebes betreue, z.B. im Rahmen der von ihm selbst aufgeführten Betreuung bei Tennisturnieren, die die Schüler im Rahmen ihrer Vereinszugehörigkeit außerhalb des Schulbetriebes wahrnehmen würden, sei dies eine Tätigkeit, zu der Lehrkräfte aufgrund der Dienstordnung verpflichtet seien. Teil des Unterrichtes sei es auch, die Hochleistungsschüler zu Wettbewerben zu führen, um sie zu befähigen, an Wettkämpfen teilzunehmen und diese auch zu gewinnen. Zum einen geschehe dies im Rahmen der Veranstaltung "Jugend trainiert für Olympia", die für das H.G. eine Schulveranstaltung sei. Zum anderen würden die Schüler aller Sportarten an individuellen Wettkämpfen teilnehmen, was Teil der sportlichen Ausbildung am H.G. sei. Die pädagogische Betreuung der Schüler bei Tennisturnieren, die diese im Rahmen ihrer Vereinszugehörigkeit wahrnehmen würden, sei insofern keine Betreuung der Schüler im Freizeitbereich, sondern Zusammenhangstätigkeit mit seiner Lehrertätigkeit, zu der er im Rahmen der Dienstordnung auch verpflichtet sei. Bei einer 39-Stunden-Woche sei er mit 12,75 Zeitstunden im Internatsbetrieb als Erzieher eingesetzt und mit 26,25 wöchentlichen Zeitstunden als Lehrer tätig. Hierbei werde gemäß den Rahmenbedingungen für den Schwerpunkt Sport eine Trainerstunde mit 45 Minuten als zwei Stunden Internatsdienst gewertet, womit sämtliche Nebenverpflichtungen im Trainingswettkampf einschließlich der Wochenenden abgegolten seien. Die 26,25 Zeitstunden würden somit als 13,13 Unterrichtsstunden à 45 Minuten gewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Kläger jeweils angegebenen zeitlichen Aufwandes für die einzelnen von ihm aufgeführten Tätigkeiten wird auf die Berufungsbegründung vom 26. März 2014 verwiesen. Der Unterschied zwischen einem Lehrer- und einem Erziehertrainer sei lediglich, dass der Lehrertrainer eine Lehrkraft mit zwei Examen sei, die sich zur Übernahme der Aufgaben eines Lehrertrainers besonders verpflichtet habe. Die unterrichtlichen Aufgaben des Lehrer- und Erziehertrainers beim Training seien jeweils identisch, unterschiedlich sei die jeweilige Ausbildung. Der im H.G. mit der Aufgabe betraute Lehrer habe zwei Examen und eine Planstelle und sei bezüglich des Trainingsunterrichts mit identischen Tätigkeiten wie er betraut. Als angestellte Lehrkraft wäre er entsprechend seiner Ausbildung nach den TdL-Richtlinien einzugruppieren. Da er überwiegend in der identischen unterrichtlichen Tätigkeit wie der an der Schule befindliche Lehrertrainer eingesetzt sei, müsse seine Eingruppierung gemäß seiner Ausbildung und Tätigkeit nach den TdL-Richtlinien erfolgen. Aus den Rahmenbedingungen ergebe sich, dass am Staatlichen H.G. Tennis ein Schulfach sei. Er gebe immer eine Leistungsbewertung ab, die in die Sportnote eingehe. In der Gesamtnote würden immer die Einschätzungen aller unterrichtenden Lehrkräfte berücksichtigt. Die Note werde allerdings in der Regel von den Klassen- oder Fachlehrkräften vergeben. Dass in der Schwerpunktschule eingesetzte Förderschullehrkräfte über die von ihnen unterrichteten Schüler eine Beurteilung abgeben würden, die dann im Zeugnis in einer von der Klassenlehrkraft festgesetzten Endnote mündeten, führe zum Beispiel nicht dazu, dass die Förderschullehrkraft an der Schwerpunktschule keine Aufgaben einer Lehrkraft erfülle. Insofern spreche auch die Tatsache, dass er die von ihm unterrichten Schüler auch zu bewerten habe, für seine Tätigkeit als Lehrkraft.
- 51
Der Kläger beantragt,
- 52
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Januar 2014 - 3 Ca 397/13 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 01. Dezember 2011 nach der Entgeltgruppe 11 des TV-L zu vergüten.
- 53
Das beklagte Land beantragt,
- 54
die Berufung zurückzuweisen.
- 55
Es erwidert, die Lehrer-Richtlinien der TdL, auf die der Kläger sein Eingruppierungsbegehren stütze, seien nicht vereinbart worden. Eine vom schriftlichen Arbeitsvertrag abweichende Anwendung der Lehrer-Richtlinien sei weder mündlich noch stillschweigend noch durch betriebliche Übung vorgenommen worden. Die Lehrer-Richtlinien würden auch nicht durch - vermeintliche - Selbstbindung der Verwaltung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Unabhängig davon würden die Lehrer-Richtlinien auch keine Anwendung finden, weil der Kläger keine Lehrkraft im Sinne des TV-L und der Lehrer-Richtlinien sei. Der Kläger sei nach seinem Arbeitsvertrag nicht als Lehrkraft tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses sei die Tätigkeit als Erzieher (Internat) und Tennis-Trainer. Die Trainertätigkeit sei grundsätzlich keine Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung zu § 44 TV-L, wonach zu mehr als 50 % der Tätigkeit die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in unmittelbarer Unterrichtstätigkeit erfolgen müsse. Der Kläger sei insgesamt nicht als Lehrkraft eingesetzt, der im Rahmen von Unterricht alle Aufgaben obliegen würden, die Lehrkräfte zu erledigen hätten. Vielmehr sei der Kläger Trainer, was sich diametral von dem unterscheide, was eine Lehrkraft nach Dienstordnung und Gesetz ausmache. Tennis sei nur ein Teilbereich der Inhalte, die im Sportunterricht in der Beschäftigungsschule unterrichtet werden könnten. Im Leistungsfach Sport werde die Leistung in der Spezialsportart Tennis als Teilleistung in der Leistungsbewertungspraxis berücksichtigt. Diese Notenvorschläge mache der Kläger für die von ihm trainierten Tennisspieler und leite sie an den unterrichtenden Lehrer weiter. Dieser beziehe sie in die Leistungsbewertung und Notengebung ein, weshalb es sich weder um eine lehrergleiche Tätigkeit geschweige um eine Lehrertätigkeit handele. Allein die Trainingsstunden seien nicht als Schulunterricht zu verstehende Unterrichtseinheiten. Da der Kläger unstreitig Erziehertrainer sei, sei er keine Lehrkraft und auch kein Lehrertrainer. Erziehertrainer würden als Erzieher weisungsgebunden durch die Schulleitung und die Internatsleistung arbeiten. Als Trainer seien sie ohne direkte und verbindliche Fachvorgaben. Sie seien in Planung und Durchführung des Trainings sowie der anderen Aktivitäten außerhalb der Schule in Zusammenarbeit mit Sportverbänden, Wettkämpfen etc. selbständig und nur ihrer Fachkompetenz als Trainer verpflichtet. Verbindliche Vorgaben wie für Lehrkräfte bestünden nicht. Lehrer seien an das Schulgesetz, die Schulordnung, Verwaltungsvorschriften, Lehrpläne, Qualitätsprogramm, Konferenzbeschlüsse, Bildungsstandards etc. gebunden, während Erziehertrainer dies in ihrem Trainingsbereich nicht seien. Der Kläger versuche vergeblich, das Trainingsfach Tennis als Sportunterricht zu werten und seine Tätigkeit als Lehrertätigkeit zu definieren. Training sei etwas anderes wie Schulunterricht. Training gehe inhaltlich und organisatorisch einen ganz anderen Weg und bedinge eine ganz andere sport- und organisationspolitische Einbindung, die vom regulären Schulunterricht, der ausschließlich durch Lehrkräfte am Gymnasium zu führen sei, getrennt rechtlich und tatsächlich einzuordnen sei.
- 56
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 57
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
- 58
Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet.
- 59
1. Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitsnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL), auf die der Kläger seine Eingruppierungsfeststellungsklage stützt, finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
- 60
a) Die Eingruppierung von Lehrkräften haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes seit langem den Arbeitsvertragsparteien und damit im Ergebnis dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberseite überlassen. Mit dieser Gestaltung wollen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer weitgehenden Gleichstellung von angestellten und verbeamteten Lehrern erreichen. Nach den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT kamen bei den Lehrkräften deshalb weder die Regelungen der §§ 22 bis 24 BAT noch die Anlage 1 a zum BAT zur Anwendung. An deren Stelle traten über eine entsprechende einzelvertragliche Bezugnahme die jeweiligen vergütungsrechtlichen Landesregelungen, wie z. B. die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 20, BAGE 144, 351). Die Tarifreform im öffentlichen Dienst hat mit der Inkraftsetzung des TV-L und des TVÜ-Länder zum 1. November 2006 daran nichts geändert. Die Tarifvertragsparteien haben auch mit der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung zum TV-L nach der darin enthaltenen allgemeinen Vorbemerkung erneut und bewusst keinerlei Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte vereinbart. Für deren Eingruppierung erklären sie sich damit selbst nach wie vor als "unzuständig" (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 32, BAGE 144, 351). Die neu gefassten Lehrer-Richtlinien der TdL, die nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 19./20. Dezember 2011 zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten sind, orientieren sich zwar nicht mehr am Vergütungsgruppensystem des BAT, sondern am Entgeltgruppensystem des TV-L, sind aber wieder als eine eigenständige Vergütungsordnung ausgestaltet worden (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 34, BAGE 144, 351).
- 61
Eine beiderseitige Tarifgebundenheit von öffentlichem Arbeitgeber und Lehrkraft ist für die Eingruppierung ebenso ohne Bedeutung wie eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT oder den TV-L. Die Zuordnung der Tätigkeit einer Lehrkraft zu einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal war und ist allein in außertariflichen Regelungen festgehalten, die nur dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sind. Fehlt es an einer solchen arbeitsvertraglichen Verweisung, bleiben die Lehrer-Richtlinien der TdL ohne Bedeutung für das Arbeitsverhältnis (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 21, BAGE 144, 351).
- 62
b) Danach finden die Lehrer-Richtlinien der TdL auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits deshalb keine Anwendung, weil sie zwischen den Parteien arbeitsvertraglich nicht in Bezug genommen und damit nicht als Vertragsrecht vereinbart worden sind.
- 63
Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien wurde eine Anwendung der Lehrer-Richtlinien der TdL nicht vereinbart. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese auch nicht stillschweigend vereinbart worden. Der Kläger ist nach seinem Arbeitsvertrag als "Heimerzieher/Erziehertrainer" angestellt und wird dementsprechend sowohl als Erzieher im Internat als auch als sog. Erziehertrainer im Bereich Tennis eingesetzt. Die für das staatl. H.G. Z-Stadt festgelegten Rahmenbedingungen für den Schwerpunkt Sport vom 14. Mai 1997 sehen in Ziffer 3.3 ausdrücklich vor, dass im Internat tätige Erzieher oder Erzieherinnen als sog. Erziehertrainer beim Training eingesetzt werden können, sofern eine entsprechende Qualifikation als Trainer gegeben ist. Dementsprechend lässt auch ein überwiegender Einsatz als sog. Erziehertrainer im Bereich Tennis nicht auf den übereinstimmenden Willen der Parteien schließen, das für ihr Arbeitsverhältnis nunmehr entgegen dem ursprünglich abgeschlossenen Arbeitsvertrag die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte anwendbar sein sollen (vgl. hierzu auch BAG 18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - Rn. 36 ff., BAGE 58, 283).
- 64
2. Das beklagte Land ist auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, den Kläger aufgrund seines überwiegenden Einsatzes als sog. Erziehertrainer im Bereich Tennis nach den Lehrer-Richtlinien der TdL zu vergüten.
- 65
Nach den Rahmenbedingungen für den Schwerpunkt Sport vom 14. Mai 1997 sind im Schwerpunkt Sport für Unterricht und Training Lehrkräfte, die sich zur Übernahme der Aufgaben eines Lehrertrainers besonders verpflichtet haben, als Trainer eingesetzt. Weiterhin können im Internat tätige Erzieher oder Erzieherinnen als sog. Erziehertrainer beim Training eingesetzt werden, sofern eine entsprechende Qualifikation als Trainer gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der in der Anlage 2 der Rahmenbedingungen enthaltenen einheitlichen Aufgabenbeschreibung des Lehrer- und Erziehertrainers nicht, dass er aufgrund seines überwiegenden Einsatzes als Erziehertrainer ebenso wie ein Lehrertrainer eingruppiert und vergütet werden muss. Der Kläger ist nach seinem Arbeitsvertrag nicht als Lehrkraft, sondern als Heimerzieher/Erziehertrainer angestellt worden und wird in diesen beiden unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen auch beschäftigt. Anders als einer Lehrkraft obliegt dem Kläger als Tennistrainer nur ein Ausschnitt von Aufgaben, die auch einer Lehrkraft übertragen werden können. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, auch für die Trainertätigkeiten im Bereich Tennis eine Lehrkraft einzusetzen. Vielmehr können gemäß Ziffer 3.3 der Rahmenbedingungen für den Schwerpunkt Sport auch die im Internat tätigen Erzieher - wie der Kläger - als sog. Erziehertrainer beim Training eingesetzt werden, ohne dass diese damit zu Lehrkräften werden, denen weitergehende Aufgaben, wie insbesondere der im Rahmen des Schulbetriebes zu erteilende Sportunterricht mit Notengebung obliegen. Dementsprechend wird auch in den Rahmenbedingungen für den Schwerpunkt Sport zwischen dem Bereich Unterricht und dem Bereich Training/Wettkampf unterschieden. Auch wenn das sportliche Training im Schwerpunkt Sport eine Schulveranstaltung ist, folgt hieraus nicht, dass alle im Bereich des Tennis-Trainings eingesetzten Personen als Lehrkräfte anzusehen sind. Vielmehr steht es dem beklagten Land frei, für das im Schwerpunkt Sport zu absolvierende Tennis-Training keine Lehrkraft, sondern auch einen Erzieher einzusetzen, sofern eine entsprechende Qualifikation als Trainer gegeben ist. Bei den Trainertätigkeiten im Bereich Tennis handelt es sich um Tätigkeiten, die einer Lehrkraft als sog. Lehrertrainer übertragen werden können, aber nicht müssen. Im Hinblick darauf, dass einer angestellten Lehrkraft auch bei einem Einsatz als sog. Lehrertrainer neben den Traineraufgaben auch die weitergehenden dienstlichen Verpflichtungen einer Lehrkraft gemäß der Darstellung des beklagten Landes obliegen, ist es nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt, dass angestellte Lehrkräfte, die sich zur Übernahme der Aufgaben eines Lehrertrainers besonders verpflichtet haben, anders bzw. höher vergütet werden, als dies bei einem angestellten Erzieher der Fall ist, der als sog. Erziehertrainer im Bereich Tennis eingesetzt wird. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er als angestellte Lehrkraft entsprechend seiner Ausbildung nach den TdL-Richtlinien einzugruppieren wäre, ändert dies nichts daran, dass er eben nicht als Lehrkraft, sondern als Heimerzieher/Erziehertrainer eingestellt worden ist, der ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht nach den Lehrer-Richtlinien der TdL vergütet werden muss. Der Kläger hat auch nicht etwa behauptet, dass mit ihm vergleichbare Erziehertrainer vom beklagten Land auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der TdL vergütet werden. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt mithin nicht vor.
- 66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 67
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.