Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2015 - 2 Sa 586/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0716.2SA586.14.0A
published on 16/07/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2015 - 2 Sa 586/14
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.07.2014 - 2 Ca 178/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.07.2014 - 2 Ca 178/14 - wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 3) zu 1/20.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung bei der Beklagten zu 2) sowie die Höhe der von der Beklagten zu 3) gezahlten Leistungszulage.

2

Der Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1998 (Bl. 15 d. A.) als Isolierer im Bereich "Technische Isolierung" zum 01. Dezember 1998 eingestellt. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 21. Dezember 1998 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

3

"Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am 01.12.1998.

4

Der Arbeitnehmer wird als Isolierer im Produktbereich "Technische Isolierung" auf Außenbaustellen sowie der Baustelle X eingestellt.

5

Die Firma behält sich vor, den Arbeitnehmer auch mit anderen, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechenden Aufgaben zu betrauen und auch an einem anderen Ort einzusetzen.
(….)"

6

Die Beklagte zu 1) hatte ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin drei Geschäftsbereiche, und zwar die Hochtemperaturisolierung ("Automotive"), den Technischen Schallschutz (beide auf dem Firmengelände in F-Stadt angesiedelt) und die Technische Isolierung ("Insulation"), die sowohl auf dem Firmensitz in F-Stadt als auch die Betriebsstätte in der X verteilt war. Der Kläger wurde gemäß dem Personalbogen vom 25. November 1998 (Bl. 14 d. A.) ab dem 04. Januar 1999 im Bereich der Hochtemperaturisolierung eingesetzt. Im Jahr 2005 wurde ihm die Funktion des Werkstattleiters der Abteilung Hochtemperaturisolierung übertragen. Im Juni 2009 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) "auf Grund der Uneinigkeiten bezüglich der ERA-Eingruppierung" folgende Vereinbarung (Bl. 28, 29 d. A.):

7

"§ 1 Eingruppierung

8

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 bleibt vorerst bestehen.

9

Es besteht Einigkeit, dass ab dem 01.01.2011 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 eintritt, sofern der Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Arbeitnehmers in bisheriger Weise fortbesteht.

10

§ 2 Tarifliche Zulage

11

Die tarifliche Zulage wird angepasst und auf 10 % des tariflichen Entgeltes angehoben.

12

§ 3 Schlussbestimmung

13

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Streitigkeiten beigelegt sind und der Arbeitnehmer keine weiteren rechtlichen Schritte veranlassen wird."

14

Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 (Bl. 31 d. A.) wurde der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit sofortiger Wirkung in die Werkstatt Isolierung in F-Stadt versetzt, die dem Bereich Technische Isolierung angehörte. Gegen diese Versetzung hat sich der Kläger mit einer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage (Az: 1 Ca 994/10) gewandt. Dieser Rechtsstreit wurde durch folgende außergerichtliche Vereinbarung vom 01. Juli 2011 (Bl. 32, 33 d. A.) beigelegt.

15

"Auf Grund der Uneinigkeiten bezüglich der Versetzung und dem daraus resultierenden Schreiben des Anwalts des Arbeitnehmers vom 21.02.2011 wird nach dem abschließenden und klärenden Gespräch vom 01.07.2011 folgende Vereinbarung getroffen:

16

§ 1 Abmahnung

17

Die Abmahnung vom 18.02.2010 wurde bereits aus der Personalakte entfernt.
Der Arbeitnehmer kann jederzeit Einblick in seine Personalakte nehmen und dies überprüfen.

18

§ 2 Stellenbeschreibung

19

Der Arbeitnehmer wird nach Maßgabe der Stellenbeschreibung Kennziffer 05.04.06.10 weiterhin eingesetzt.

20

§ 3 Eingruppierung

21

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 bleibt ohne Zusatzstufe bestehen. Das in ERA wahlweise mögliche Zusatzstufenmodell findet beim Arbeitgeber generell keine Anwendung.

22

Es besteht Einigkeit, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 nicht vorgenommen wird.

23

§ 4 Tarifliche Zulage

24

Als tarifliche Zulage wird bereits 10 % des tariflichen Entgeltes bezahlt.

25

§ 5 Schlussbestimmung

26

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung sämtliche Streitigkeiten beigelegt sind und der Arbeitnehmer keine weiteren rechtlichen Schritte veranlassen wird."

27

Die in der vorgenannten Vereinbarung vom 01. Juli 2011 genannten Tätigkeiten nach Maßgabe der bezeichneten Stellenbeschreibung (Bl. 34 d. A.) nahm der Kläger in der Werkstatt "Technische Isolierung" (= "Insulation") in F-Stadt bis Ende 2011 wahr. Im Dezember 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass die Qualitätskontrolle künftig von anderer Seite erfolgen werde und er nunmehr die Aufgabe der Führung der Produktionslisten und die Terminplanung und Zeitvorgaben für die Werkstatt "Technische Isolierung" (= "Insulation") zu ansonsten unveränderten Bedingungen zu übernehmen habe. Im Jahr 2012 traf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) die unternehmerische Entscheidung, die Werkstatt "Technische Isolierung" in F-Stadt ("Insulation") zu schließen, die im ersten Halbjahr 2013 umgesetzt wurde. Dem Kläger wurde daraufhin Anfang 2013 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Umstrukturierung sein Arbeitsplatz in der Werkstatt "Technische Isolierung" (= "Insulation") in F-Stadt wegfalle und er innerhalb dieses Geschäftsbereichs auf einen Arbeitsplatz auf der Baustelle "X L-Stadt" versetzt werde. Mit Schreiben vom 06. Juni 2013 (Bl. 41 d. A.) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) dem Kläger mit, dass durch seine Versetzung auf die Betriebsstätte L-Stadt (X Dauerbaustelle) keine Minderung der tarifvertraglichen Vergütung eintreten werde und es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handele, auch wenn er nicht mehr in der Werkstatt wie in F-Stadt tätig sein werde, sondern eine Tätigkeit als Isolierer (Monteur) ausübe. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in der Werkstatt in F-Stadt ein Überhang an Arbeitskräften bestehe und in der Betriebsstätte X dringend Isolierer gesucht würden. Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (Bl. 42 d.A.), dass er einer Versetzung in die Betriebsstätte X L-Stadt unter Vorbehalt zustimme und Voraussetzung für seine Zustimmung sei, dass er weiterhin in der Tarifgruppe E 6 eingruppiert bleibe und ihm im Falle einer Beendigung des Rahmenvertrags mit der X bereits jetzt eine Rückversetzung in die Betriebsstätte F-Stadt auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zugesichert sowie eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen werde. Am 19. Juni 2013 nahm der Kläger die ihm zugewiesene Tätigkeit in L-Stadt auf. Nachdem die von ihm gewünschte Beschäftigungszusage von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nicht abgegeben wurde, widersprach der Kläger mit Schreiben vom 06. August 2013 (Bl. 43 bis 45 d. A.) förmlich seiner Versetzung in die Betriebsstätte der X und verlangte, ihm einen seinen Fähigkeiten und seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen.

28

Am 23. August 2013 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) über. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 27. August 2013 (Bl. 16 bis 20 d. A.) unterrichtet, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:

29

"Sehr geehrter Herr A.,

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Betrieb Ihres derzeitigen Arbeitgebers, der E. & Co. KG (C-Straße, F-Stadt, Amtsgericht L-Stadt HRA 00000) durch eine sogenannte Anwachsung voraussichtlich im August 2013 auf die W. Beteiligungs GmbH (C-Straße, F-Stadt, Amtsgericht L-Stadt HRB 00000) übergeht. Zugleich wird die W. Beteiligungs GmbH in E. umfirmiert.
(…)

30

Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die bei der Firma E. & Co: KG beschäftigt sind - hierzu gehören auch Sie - führt die Anwachsung kraft Gesetzes zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E.. Die Übertragung bewirkt einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB.

31

Wir wollen Sie über den Betriebsübergang hiermit gemäß § 613 a Abs. 5 BGB wie folgt unterrichten:

32

1. (…)
2. (…)
3. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs ist folgendes mitzuteilen:

33

a) Die E. tritt voraussichtlich im August, nämlich mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister, kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB ein. Ihre arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben bestehen. Ihre bisherige Beschäftigungsdauer wird bei der E. weiter berücksichtigt. Insofern beginnt Ihr Arbeitsverhältnis nicht nur, sondern wird mit dem bisherigen Besitzstand fortgesetzt.
b) (…)
c) Die E. ist anders als Ihr jetziger Arbeitgeber nicht tarifgebunden. Die E. hat auch nicht vor, Mitglied eines Arbeitgeberverbands zu werden. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die tariflichen Normen mit dem Stand, der zum Zeitpunkt des Übergangs existiert, Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil geändert werden. Ob daneben arbeitsvertraglich ein Anspruch darauf besteht, dass zukünftige Tarifentwicklungen der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz für Sie weiter gelten, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Hierzu müssten Sie sich gegebenenfalls beraten lassen.
d) (…)
e) (…)

34

4. Nach Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die W. GmbH solle in einem weiteren Schritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus der E. die drei eigenständigen operativen Geschäftsbereiche auf drei hundertprozentige Tochtergesellschaften Technischer Schallschutz (Noise Control), der auf die W.- GmbH übertragen wird, den Geschäftsbereich der Wärme- und Kälteisolierungen für Motoren- und Abgassysteme für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge (Geschäftsbereich Automotive), der auf die G. übertragen wird und das Geschäftsfeld Technische Isolierung von Industrieanlagen (Geschäftsbereich Insulation), das auf die C. übertragen wird. Der Bereich Verwaltung/Administration verbleibt bei der E.. Diese Maßnahmen werden für die Arbeitnehmer, die einem der operativen Geschäftsbereiche zugeordnet sind, die ausgegliedert werden, zu einem weiteren Betriebsübergang auf die jeweilige ausgegliederte Gesellschaft führen. Hierzu werden diese Mitarbeiter zu gegebener Zeit noch im Einzelnen gesondert unterrichtet.
(…)"

35

Aufgrund einer Ausgliederung im Wege der Spaltung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, die am 24. September 2013 im Handelsregister eingetragen wurde, übertrug die Beklagte zu 1) ihre drei Geschäftsbereiche auf drei Tochtergesellschaften, und zwar den Geschäftsbereich Technischer Schallschutz auf die W.- GmbH, den Geschäftsbereich der Wärme- und Kälteisolierungen für Motoren- und Abgassysteme für Fahrzeuge (vormals Hochtemperaturisolierung) auf die Beklagte zu 2) und den Geschäftsbereich Technische Isolierung von Industrieanlagen ("Insulation") auf die Beklagte zu 3). Mit Schreiben vom 09. Oktober 2013 (Bl. 21 bis 24 d. A.) unterrichtete die Beklagte zu 3) den Kläger darüber, dass der Geschäftsbereich "Technische Isolierung/X" seines derzeitigen Arbeitgebers, der Beklagten zu 1), aufgrund eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags auf sie übertragen worden sei (Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG), so dass sein Arbeitsverhältnis am 24. September 2013 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf sie übergegangen sei. Ferner wird in dem Unterrichtungsschreiben darauf hingewiesen, dass der bisherige Betriebsrat der Beklagten zu 1), der für den Kläger zuständig war, gemäß § 21 a BetrVG ein Übergangsmandat wahrnehme. Die Beklagte zu 1) hat keinen operativen Bereich mehr, so dass sie nur noch Mitarbeiter der Personal- und Finanzverwaltung beschäftigt. Sie ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2) und 3) sowie der W. GmbH. Geschäftsführer ist jeweils Herr S. T.

36

Die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) hatte zum 01. Januar 2009 das zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie eingeführt, das u.a. folgende Regelungen enthält:

37

"§ 8
Zeitentgelt mit Beurteilung

38

(1) Für alle im Zeitentgelt Beschäftigten erfolgt die Beurteilung auf der Basis sachgerechter und betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Sie erhalten aufgrund ihrer persönlichen Leistung - entsprechend dem Ergebnis der betrieblichen Beurteilung - eine Leistungszulage. Diese ist in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen.

39

Die Beurteilung der Leistung obliegt dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten.

40

Die Leistungszulagen der Beschäftigten im Zeitentgelt müssen mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der nach dem Entgeltgrundsatz "Beurteilung" erfassten Beschäftigten im jeweiligen Geltungsbereich betragen.

41

Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Beschäftigte im Zeitentgelt eine Leistungszulage zu beanspruchen hat.

42

Wird ein Beschäftigter einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, kann die Leistungszulage entfallen und wird neu festgelegt.

43

(2) In der Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren ist mindestens folgendes festzulegen:

44

a) Die Beurteilungsmerkmale und -stufen
b) Die Gesamtzahl und ihre Verteilung auf die Merkmale (Gewichtung)
c) Ggf. Funktionsbereiche, die mit unterschiedlichen Gewichtungen versehen werden können.

45

(3) Kommt es über den Abschluss der Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. (1) und (2) zu keiner Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG, es sei denn, der Arbeitgeber entscheidet sich bis zur ersten Sitzung der Einigungsstelle für die Anwendung des im Anhang A enthaltenen Beurteilungsverfahrens. Dieses gilt entsprechend bei einer Kündigung der Betriebsvereinbarung.

46

(4) Sehen Arbeitgeber und Betriebsrat von einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ab, erfolgt die Beurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A.

47

(5) Verzichtet der Arbeitgeber auf eine methodische individuelle Beurteilung der Leistung, so hat der Beschäftigte einen Anspruch auf persönliche Leistungszulage in Höhe von mindestens 10 %.
(…)"

48

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) vergütete die Arbeitnehmer nach Zeitentgelt. Hinsichtlich des Entgeltbestandteiles der Leistungszulage wurde weder eine methodisch individuelle Beurteilung der Leistung vorgenommen, noch eine 10%ige Zulage an alle Arbeitnehmer ausgezahlt.

49

Nach der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Juni 2009 geschlossenen Vereinbarung "zur Regelung von Uneinigkeiten bezüglich der ERA-Eingruppierung" (Bl. 28, 29 d. A.) erhielt der Kläger ab Juni 2009 bis Dezember 2013 die tarifliche Zulage von 10 % in Höhe von 273,69 EUR. Am 24. September 2013 erhielt er eine Leistungsbeurteilung vom 09. September 2013 (Bl. 160 d. A.), mit der Folge, dass er ab Januar 2014 nur noch eine niedrigere Zulage von monatlich 212,98 EUR erhält.

50

Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat er sich gegen die im Mai 2013 erfolgte Versetzung in die damalige Abteilung "Technische Isolierung/X" gewandt und von der Beklagten zu 1) die Anweisung der Beklagten zu 2) verlangt, das Arbeitsverhältnis mit ihm fortzusetzen, und weiterhin von der Beklagten zu 2) seine Beschäftigung verlangt. Ferner hat er die Beklagten zu 1) und 3) auf Nachzahlung der Differenzbeträge hinsichtlich der reduzierten tariflichen Zulage für die Monate Januar bis März 2014 in Höhe von insgesamt 182,13 EUR brutto in Anspruch genommen.

51

Wegen des erstinstanzlichen wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Juli 2014 (S. 5 bis 7 = Bl. 258 bis 260 d. A.) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

52

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

53

1. festzustellen, dass seine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angewiesene Versetzung in die damalige Abteilung „Technische Isolierung/X“ unwirksam ist,

54

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Beklagte zu 2) anzuweisen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 zu beschäftigen,

55

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 zu beschäftigen,

56

hilfsweise

57

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm den Arbeitsplatz des Fertigungsleiters zuzuweisen,

58

hilfsweise

59

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm die Tätigkeit des Vorarbeiters zuzuweisen,

60

4. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 182,13 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

61

Die Beklagten haben beantragt,

62

die Klage abzuweisen.

63

Mit seinem Urteil vom 22. Juli 2014 - 2 Ca 178/14 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu 3) verurteilt, an den Kläger 182,13 EUR brutto zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils (S. 8 bis 13 = Bl. 261 bis 266 d. A.) Bezug genommen.

64

Gegen das ihm am 02. Oktober 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Oktober 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Dezember 2014 mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen und der Beklagten am 21. Dezember 2014 zugestellt, begründet. Die Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

65

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe unzutreffend seine Entscheidung damit begründet, dass sein Arbeitsverhältnis mangels Widerspruchs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei und deshalb alle weiteren dieses Verfahren kennzeichnenden besonderen Umstände entscheidungsunerheblich seien. Das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag in Bezug auf die früheren einvernehmlichen Änderungen des Arbeitsvertrages nicht berücksichtigt, weshalb die Beurteilung der Ermessensentscheidung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf seine Versetzung im Sommer 2013 unrichtig sei. Der gegen diese Versetzung gerichtete Klageantrag sei zulässig, weil er an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse habe. Der Umstand, dass die von ihm begehrten Arbeitsplätze aufgrund der Ausgliederung des Bereichs "Automotive" nicht bei der Beklagten zu 1) seien, könne jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation nicht dazu führen, dass er schlechter gestellt werde, als dies ohne die Ausgliederung der Fall wäre. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - angeführt habe, dass der Schutz des Arbeitnehmers durch die Regelungen des § 613 a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet werde und darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten den Arbeitgeber als Betriebsveräußerer gegenüber den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern nicht treffen würden, habe es allerdings auch ausgeführt, dass dies nur "im Regelfall" gelte. Vorliegend handele es sich zum einen ganz offensichtlich nicht um einen Regelfall und zum anderen betreffe die angeführte Entscheidung einen in wesentlichen Punkten anders gelagerten Fall. Er habe ausführlich und substantiiert dargelegt, weshalb seine Versetzung zur X. nicht billigem Ermessen entsprochen habe. Er habe gegenüber der Beklagten zu 1) den geltend gemachten Verschaffungsanspruch aus § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB. Aufgrund seiner nicht billigem Ermessen entsprechenden Versetzung im ersten Halbjahr 2013 liege für den Betriebsübergang nach § 613 a BGB eine fehlerhafte Zuordnung vor, so dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei. Durch eine willkürliche, nicht den Anforderungen des § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB genügende Versetzung könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine wirksame Zuordnung nicht begründet werden. Aufgrund des Umstandes, dass Herr T. alle drei Gesellschaften als Geschäftsführer leite, bestehe eine rechtliche und faktische Möglichkeit, ihm einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2) zu verschaffen bzw. eine Vertragsübernahme durchzuführen. Da die Beklagten zu 1) und 2) einen gemeinsamen Betrieb führten, bestehe sein Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Die im Frühjahr 2013 getroffene Versetzungsentscheidung sei weder vertrags- noch ermessensgerecht. Nach der im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel setze die Übertragung anderer Aufgaben voraus, dass diese seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechen müssten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe er die Qualifikation für Isolierertätigkeiten in der X. nie besessen. Im Hinblick darauf, dass die Stelle des Werkstattleiters/Fertigungsleiters/Projektleiters/Produktionsleiters im Geschäftsbereich "Hochtemperaturisolierung" (Automotive), die er von 2005 bis 2010 inne gehabt habe, aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags mit Herrn H. nur bis zum 28. Februar 2013 besetzt gewesen sei, habe von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) eine ermessensgerechte Entscheidung nur in der Weise getroffen werden können, dass ihm ab dem 01. März 2013 diese Stelle hätte zugewiesen werden müssen. Unabhängig davon seien die nach der am 01. Juli 2011 getroffenen Vereinbarung wahrzunehmenden Aufgaben auch bei der Beklagten zu 2) weiterhin zu bearbeiten. Die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach es sich bei den früher von ihm ausgeübten Tätigkeiten um höher dotierte Stellen handele, sei unzutreffend. Seine Versetzung nach L-Stadt sei ohne Sachgrund und offensichtlich mutwillig erfolgt. Insbesondere habe es dort überhaupt keinen Bedarf an seiner Arbeitskraft gegeben, was seinen Grund darin gehabt habe, dass er die dort anfallenden Tätigkeiten mangels entsprechender Qualifikation nur teilweise ausführen könne. Dementsprechend sei die Behauptung der Beklagten, seine Versetzung in die X. beruhe darauf, dass dort dringend Isolierer gesucht würden, unwahr. Dies belege auch die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sich seit Anfang 2013 geweigert habe, einen dort seit April 2011 tätigen Arbeitnehmer weiterhin dort zu beschäftigen, obwohl dieser als gelernter Industrieisolierer eindeutig besser als er qualifiziert sei. Weiterhin stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzbeträge hinsichtlich der Leistungszulage zu. Auf sein Verlangen hin habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit ihm eine individuelle Vereinbarung darüber getroffen, dass er eine Zulage in Höhe von 10 % des tariflichen Entgeltes erhalte. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) sei in diesem Zusammenhang über eine künftige Änderung der Zulage gemäß den Regelungen des Tarifvertrages nichts vereinbart worden. Hinzu komme, dass die am 24. September 2014 vorgenommene Leistungsbeurteilung unzutreffend sei und er mangels Informationen über die Möglichkeit der Einlegung von Einsprüchen bei einer im Herbst 2013 auch noch nicht gebildeten paritätischen Kommission dagegen nicht habe vorgehen können.

66

Der Kläger beantragt,

67

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.07.2014 - Az: 2 Ca 178/14 - abzuändern, soweit es die Klageanträge abgewiesen hat,

68

und

69

1. festzustellen, dass seine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angewiesene Versetzung in die damalige Abteilung "Technische Isolierung/X" unwirksam ist,

70

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Beklagte zu 2) anzuweisen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 mit den Arbeitsaufgaben "Durchführen von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung/Verpackung und Versanddokumentation" sowie Führung der Produktionslisten, Terminplanungen, Zeitvorgaben zu beschäftigen,

71

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 mit den Arbeitsaufgaben "Durchführen von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung/Verpackung und Versanddokumentation" sowie Führung der Produktionslisten, Terminplanungen, Zeitvorgaben zu beschäftigen,

72

hilfsweise

73

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm den Arbeitsplatz des Fertigungsleiters zuzuweisen,

74

hilfsweise

75

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm die Tätigkeit des Vorarbeiters zuzuweisen.

76

Die Beklagten beantragen,

77

die Berufung zurückzuweisen.

78

Die Beklagte zu 3) beantragt im Wege der Anschlussberufung,

79

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Juli 2014 - 2 Ca 178/14 - abzuändern, soweit es der Klage gegen sie stattgegeben hat, und die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen.

80

Der Kläger beantragt,

81

die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) zurückzuweisen.

82

Die Beklagten erwidern, der gegen die Versetzung gerichtete Antrag zu 1) sei bereits unzulässig, weil kein Arbeitsverhältnis mit den Beklagten zu 1) und 2) und dem Kläger bestehe. Der Kläger habe trotz unstreitiger Unterrichtung dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) nicht widersprochen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Versetzung des Klägers in die X rechtmäßig gewesen sei. Nach seinem Arbeitsvertrag könne der Kläger, der als Isolierer eingestellt worden sei, auch an einem anderen Ort - u.a. in der X - eingesetzt werden, was im Übrigen auch dem Berufsbild eines Isolierers bei der Beklagten zu 3) entspreche. Dieses Versetzungsrecht habe durch den Vergleich nicht eingeschränkt werden sollen. Unabhängig davon hätte eine Unwirksamkeit der Versetzung auch keinen Einfluss darauf gehabt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei. Im Hinblick darauf, dass der Bereich der Technischen Isolierung, dem der Kläger seit 2010 angehört habe und der mittlerweile auf die Beklagte zu 3) übertragen worden sei, zum Zeitpunkt der Versetzung aus zwei Teilen, namentlich der Betriebsstätte in der X sowie der Werkstatt in F-Stadt bestanden habe, sei die Zuordnung zum Bereich "Technische Isolierung" weder zum Zeitpunkt der Versetzung noch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 3) willkürlich. Darüber hinaus sehe die Stellenbeschreibung, die die Zustimmung des Klägers gefunden habe, einen Einsatz in der "Technischen Isolierung" ausdrücklich vor. Es möge sein, dass der Kläger eine Tätigkeit im Bereich der Hochtemperaturisolierung bevorzugt hätte. Einen Anspruch auf die Zuweisung einer konkreten Tätigkeit habe der Kläger jedoch nicht. Insbesondere sei im Bereich der Hochtemperaturisolierung keine Stelle frei gewesen, die der Kläger hätte beanspruchen können. Auch habe er keinen Anspruch auf Zuordnung zu einem bestimmten Betriebsteil im Rahmen des Betriebsübergangs gehabt. Insofern gehe die Ansicht des Klägers fehl, dass im Falle der Unwirksamkeit seiner Versetzung auf die von ihm seit Mai 2013 bekleidete Stelle eine Zuordnung zum Bereich der Hochtemperaturisolierung hätte stattfinden müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Bereich Isolierung unabhängig von der Wirksamkeit der Versetzung auf die konkrete Stelle der Beklagten zu 3) hätte zugeordnet werden müssen. Der Kläger könne auch die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Anweisung nicht verlangen, weil sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3) bestehe. Im Hinblick darauf, dass mit der Beklagten zu 1) wegen des Betriebsübergangs kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe und der Kläger mit der Beklagten zu 2) arbeitsvertraglich nie verbunden gewesen sei, sei nicht ersichtlich, woraus sich der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) auf Anweisung gegenüber der Beklagten zu 2) ergeben solle. Einen Beschäftigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) habe der Kläger in Ermangelung einer arbeitsvertraglichen Beziehung zu dieser Gesellschaft nicht. Dementsprechend seien auch die Hilfsanträge unbegründet.

83

Die Beklagte zu 3) trägt zu ihrer Anschlussberufung vor, der Kläger habe keinen Anspruch gegen sie auf die sich zu der zuvor gezahlten tariflichen Zulage in Höhe von 10 % des tariflichen Grundentgeltes ergebenden Differenzen für die Monate Januar, Februar und März 2014 von jeweils 60,71 EUR brutto. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts begründe die Vereinbarung der Parteien keinen individualrechtlichen Anspruch des Klägers. Vielmehr habe die ausdrücklich als "tarifliche Zulage" bezeichnete Forderung des Klägers ihre Grundlage im Tarifvertrag und habe selbstverständlich einer Änderung unterliegen sollen. Keinesfalls habe damit die Möglichkeit ausgeschlossen werden sollen, zu einem späteren Zeitpunkt ein unternehmensweites Leistungsbeurteilungssystem einzuführen. Ihre Rechtsvorgängerin habe von der tarifvertraglichen Möglichkeit zur Einführung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens Gebrauch gemacht, indem sie noch vor dem ersten Betriebsübergang beschlossen habe, das tarifliche Verfahren gemäß Anhang A ERA-TV durchzuführen. Dies sei entgegen der Ansicht des Klägers ohne Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erfolgt, weil diesem bei Einführung des Leistungsbewertungsverfahrens aufgrund der abschließenden tariflichen Regelung in § 8 Abs. 4 ERA-TV kein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Zudem sei der Betriebsrat gemäß ihrem erstinstanzlichen Vortrag an der Einführung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens beteiligt und einverstanden gewesen. Auf die Frage, wann die Umsetzung und die Durchführung der Leistungsbewertungen im Einzelnen abgeschlossen gewesen seien, komme es vorliegend für das Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht an, weil allein die Einführung, nicht aber die Umsetzung des neuen Leistungsbewertungssystems geeignet gewesen wäre, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszulösen. Die Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) habe im Mai 2013 den Beschluss getroffen, die Anlage des ERA-TV für das tariflich geregelte Leistungsbewertungsverfahren zu verwenden und den Betriebsrat hierüber informiert. Bereits im Juni 2013 seien die Führungskräfte unter Anwesenheit des Betriebsrats geschult und der Beschluss somit umgesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) noch tarifgebunden gewesen, so dass sie sich ohne weiteres auf § 8 ERA-TV habe berufen können. Insofern sei auch aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht die Einführung des Leistungsbewertungssystems nicht zu beanstanden. Zudem hätte der Kläger gegen seine Leistungsbeurteilung innerhalb einer Woche nach dem am 24. September 2013 erfolgten Zugang des Ergebnisses Einspruch einlegen müssen, was er nicht getan habe.

84

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

85

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers - unabhängig von der Wirksamkeit der angegriffenen Versetzung - im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist. Danach ist der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag zu 1) mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig und die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) einschließlich der Hilfsanträge unbegründet.

86

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte zu 3) ist zur Zahlung der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Differenzbeträge hinsichtlich der Leistungszulage verpflichtet. Die Verringerung der zuvor gezahlten tariflichen Leistungszulage ab 01. Januar 2014 durch die Beklagte zu 3) ist nicht wirksam erfolgt, weil die nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und 3) vor Einführung des Leistungsbeurteilungssystems den Betriebsrat nicht beteiligt haben.

I.

87

Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Arbeitsverhältnis unabhängig von der Wirksamkeit der von ihm mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Versetzung von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) aufgrund Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB übergegangen.

88

1. Die Beklagte zu 1), auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 23. August 2013 gemäß § 613 a BGB übergegangen war, hat ihren Geschäftsbereich Technische Isolierung (Insulation) mit der am 24. September 2013 erfolgten Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister auf die Beklagte zu 3) mit der Folge übertragen, dass die diesem abgespaltenen Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 3) übergegangen sind. Der Kläger war diesem Geschäftsbereich zugeordnet, welcher aufgrund der Spaltung der Beklagten zu 1) im Wege der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) mit Wirkung zum 24. September 2013 auf die Beklagte zu 3) übertragen worden ist.

89

a) Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf den Erwerber übergeht. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23 und 24, NZA-RR 2014, 175; BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 35, DB 2013, 1178).

90

b) Im Streitfall war der Kläger dem auf die Beklagte zu 3) übertragenen Bereich Technische Isolierung (Insulation) zugeordnet, und zwar unabhängig davon, ob die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angeordnete Versetzung des Klägers innerhalb dieses Geschäftsbereichs wirksam war oder nicht.

91

Der Kläger ist mit Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1998 als Isolierer im Bereich Technische Isolierung auf Außenbaustellen sowie der Baustelle X eingestellt worden. Zwar war er in der Folgezeit ab 04. Januar 1999 bis Februar 2010 im Bereich Hochtemperaturisolierung eingesetzt. Er ist aber von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 24. Februar 2010 in die Werkstatt Isolierung versetzt worden. Die Parteien haben ihren daraufhin geführten Rechtsstreit bezüglich der Versetzung mit der geschlossenen Vereinbarung vom 01. Juli 2011 beigelegt, wonach der Kläger einvernehmlich in der Werkstatt "Technische Isolierung" (Insulation) in F-Stadt eingesetzt war. Selbst wenn die später im Mai 2013 erfolgte Versetzung des Klägers innerhalb dieses Geschäftsbereichs von der Werkstatt in F-Stadt auf die Baustelle X L-Stadt unwirksam wäre, ändert dies nicht daran, dass es auch dann bei der einvernehmlich erfolgten Zuordnung des Klägers zum Geschäftsbereich Technische Isolierung (Insulation) verbleibt, der auf die Beklagte zu 3) übertragen worden ist.

92

2. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 3) zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Mithin ist das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) infolge seines Übergangs auf die Beklagte zu 3) gemäß § 613 a BGB beendet worden. Der Kläger steht weiterhin in keinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2), weil sein dem Geschäftsbereich Technische Isolierung (Insulation) zugeordnetes Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 2), sondern auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist.

II.

93

Danach ist der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angewiesenen Versetzung begehrt, bereits unzulässig und die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) einschließlich der Hilfsanträge unbegründet.

94

1. Aufgrund des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) fehlt für den mit der Berufung gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgten Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil sich mangels (fort)bestehenden Arbeitsverhältnisses zu den Beklagten zu 1) und 2) aus der beantragten Feststellung keine Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. Der Antrag zu 1) ist auch nicht als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Wirksamkeit der im Mai 2013 erfolgten Versetzung kein vorgreifliches Rechtsverhältnis für die weiteren Klageanträge darstellt. Mangels bestehenden Rechtsverhältnisses zu den Beklagten zu 1) und 2) kann der Kläger mit der nach dem Antrag zu 1) begehrten Feststellung sein Klageziel, das er mit den weiteren Klageanträgen verfolgt, nicht erreichen.

95

2. Die Klageanträge zu 2) und 3) nebst den hierzu gestellten Hilfsanträgen sind unbegründet, weil es mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) an einer Rechtsgrundlage für das Klagebegehren fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 43, DB 2013, 1178) hat ein Arbeitnehmer, der einem gemäß § 613 a BGB übergegangenen Betrieb oder Betriebsteils zugeordnet war, selbst dann keinen Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Betrieb oder Betriebsteil, wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprochen hat, weil der Schutz des Arbeitnehmers durch die Regelung des § 613 a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet wird und den Arbeitgeber als Betriebsveräußerer darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten im Regelfall nicht treffen. Vorliegend hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 3) nicht widersprochen, so dass bereits mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ein wie auch immer gearteter Verschaffungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) oder Beschäftigungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) nicht in Betracht kommen.

III.

96

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte zu 3) ist zur Zahlung der vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzbeträge für die Monate Januar bis März 2014 in Höhe von 182,13 EUR brutto verpflichtet, weil die ab 01. Januar 2014 vorgenommene Verringerung der Leistungszulage infolge des eingeführten Leistungsbeurteilungssystems mangels Beteiligung des Betriebsrates unwirksam war.

97

Der bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) gebildete Betriebsrat, der nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) weiterhin im Amt geblieben ist, hat unstreitig gemäß dem Unterrichtungsschreiben ein Übergangsmandat gemäß § 21 a BetrVG für den Betrieb der Beklagten zu 3) gehabt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Nur eine zwingende tarifliche Regelung schließt das Mitbestimmungsrecht nach dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG aus. In Betrieben eines tarifungebundenen Arbeitgebers können Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung stets durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, auch wenn einschlägige tarifliche Regelungen bestehen. In einem solchen Fall sperrt der Einleitungssatz nicht die Mitbestimmung und die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greift in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nicht ein (Fitting BetrVG 27.Aufl. § 87 Rn. 44). Anders als die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sind weder die Beklagte zu 1), die aufgrund des ersten Betriebsübergangs ab 23. August 2013 die Arbeitgeberin des Klägers war, noch die Beklagte zu 3), die aufgrund des zweiten Betriebsübergangs seit dem 24. September 2013 Arbeitgeberin des Klägers ist, tarifgebunden. Eine Leistungsbeurteilung für den Kläger wurde erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die nicht tarifgebundene Beklagte zu 1) unter dem 09. September 2013 erstellt. Die nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und 3) hätten vor einer Einführung und Anwendung des Leistungsbeurteilungssystems den bestehenden Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligen müssen. Unerheblich ist hingegen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sich zur Einführung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens entschlossen und der Betriebsrat sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden gezeigt haben soll. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) war nach dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG aufgrund der abschließenden tariflichen Regelung ausgeschlossen. Die Beklagten zu 1) und 3) waren an eine etwaige Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nicht gebunden und konnten selbst entscheiden, ob das tarifliche Leistungsbewertungssystem im Betrieb eingeführt und angewandt werden soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3) war die Einführung des Leistungsbewertungssystems auch nicht bereits umgesetzt worden. Vielmehr ist die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Anwendung der neuen Entlohnungsmethode durch die erst im September 2013 und damit nach dem ersten Betriebsübergang erfolgte Leistungsbeurteilung des Klägers und die daraufhin erfolgte Reduzierung der tariflichen Leistungszulage erfolgt. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte zu 3) individualrechtlich aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Verweisung auf den Tarifvertrag zur Einführung des tariflichen Leistungsbewertungssystems berechtigt war, weil dies nichts am Bestehen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ändert. Mangels Beteiligung des Betriebsrates durch die nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und 3) ist die Einführung und Anwendung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens nicht wirksam erfolgt (vgl. Fitting BetrVG 27.Aufl. § 87 Rn. 599), so dass der Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge beanspruchen kann.

98

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

99

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 17/10/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2012 - 3 Sa 180/10 - wird zurückgewiesen.
published on 21/02/2013 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2011 - 6 Sa 50/11 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.