Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 2 Sa 555/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2014 - 9 Ca 1180/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers wegen verspäteter Lohnzahlungen des Beklagten.
- 2
Der Kläger war beim Beklagten, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes führt, in der Zeit vom 17. Januar 2011 bis 30. April 2013 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung.
- 3
Gemäß den vom Beklagten erteilten Lohnabrechnungen ergaben sich für die Monate Juni bis Dezember 2012 folgende Nettolohnansprüche des Klägers in Höhe von insgesamt 13.288,26 EUR:
- 4
Juni 2012:
1.686,03 EUR
Juli 2012:
1.686,03 EUR
August 2012:
1.974,58 EUR
September 2012:
2.131,24 EUR
Oktober 2012:
1.952,98 EUR
November 2012:
1.928,70 EUR
Dezember 2012:
1.928,70 EUR
- 5
Auf die abgerechneten Lohnansprüche des Klägers für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 leistete der Beklagte in der Zeit bis zum 31. Januar 2013 nach dem Vortrag des Klägers folgende Zahlungen:
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700,00 EUR
am 10. Juli 2012
2.000,00 EUR
am 16. August 2012
1.000,00 EUR
am 11. September 2012
800,00 EUR
am 20. September 2012
1.131,24 EUR
am 23. Oktober 2012
1.000,00 EUR
am 12. November 2012
1.300,00 EUR
am 17. Dezember 2012
652,98 EUR
am 20. Dezember 2012
500,00 EUR
am 23. Januar 2013
600,00 EUR
am 31. Januar 2013
- 7
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte gemäß seinem Vortrag am 10. Juli 2012 weitere 900,00 EUR (1.600,00 EUR anstatt 700,00 EUR), am 12. Oktober 2012 weitere 1.000,00 EUR und am 22. November 2012 nochmals weitere 1.000,00 EUR an den Kläger gezahlt hat (= streitige Differenz in Höhe von insgesamt 2.900,00 EUR).
- 8
Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau (Mit-)Eigentümer eines Hauses in H-Stadt (S-Straße 00) und einer Verkehrsfläche in H-Stadt (H-Straße) sowie einer Eigentumswohnung in E-Stadt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 (Bl. 22, 23 d. A.) kündigte die Sparkasse die vom Kläger und seiner Ehefrau zur Finanzierung der vorgenannten Immobilien aufgenommenen Darlehen fristlos unter Verweis darauf, dass ihre bisherigen Mahnungen nicht beachtet worden seien und stellte gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau eine Gesamtforderung von 132.080,91 EUR zur sofortigen Zahlung fällig. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 (Bl. 28 d. A.) teilte die Sparkasse dem Kläger und dessen Ehefrau folgendes mit:
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"Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr A.,
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wir kommen zurück auf unser heutiges Telefonat und senden Ihnen wie besprochen die beiden Vordrucke Selbstauskunft und Vermögensverzeichnis. Bitte füllen Sie diese gemeinsam aus, unterschreiben sie und senden sie uns mit den entsprechenden Nachweisen und einem Ratenangebot von mind. monatlich Euro 1.000,00 versehen zurück.
- 11
Den an uns abgetretenen Bausparvertrag haben wir heute vereinbarungsgemäß gekündigt. Das Guthaben wird zur weiteren Reduzierung unserer gekündigten Forderungen verwendet.
- 12
Als Termin für die Rücksendung haben wir uns den 15.01.2013 vorgemerkt."
- 13
Mit Schreiben der Sparkasse vom 17. Januar 2013 wurde die getroffene Ratenvereinbarung wie folgt schriftlich festgehalten (Bl. 29 d. A.):
- 14
"Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr A.,
- 15
wir sind damit einverstanden, folgende Vereinbarung mit Ihnen zu treffen:
- 16
1. Ab sofort zahlen Sie monatlich zur Rückforderung unserer Forderung Raten in Höhe von EUR 1.000,00, erstmals am 25.01.2013. Die weiteren Raten sind jeweils zum 25. des Folgemonats fällig.
- 17
Auf den Einzahlungs-/ Überweisungsformularen machen Sie bitte folgende Angaben:
- 18
Empfänger:
und H.A.
Empfänger-Konto:
0000000000
Empfänger-BLZ:
00000000
Verwendungszweck:
0000000000/0/000
- 19
Darüber hinaus sind Sonderzahlungen neben der vereinbarten Rate jederzeit möglich.
- 20
2. Diese Ratenvereinbarung wird zunächst befristet bis zum 30.12.2013. Zu diesem Zeitpunkt legen Sie uns Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anhand nachprüfbarer Unterlagen offen. Wir werden dann gemeinsam die weitere Rückführung der Forderung vereinbaren.
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3. Sofern Sie mit einer Rate länger als 10 Tage in Verzug bleiben oder eine der übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllen, wird die Gesamtforderung ohne Aufkündigung fällig. Für diesen Fall sind wir berechtigt, sofort gerichtliche oder sonstige Maßnahmen einzuleiten.
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4. Sofern wir die 2. Mahnung aufgrund rückständiger Ratenzahlung aussprechen müssen, sind wir leider gezwungen, unsere offenen Forderungen der Schufa zu melden.
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5. Bitte legen Sie uns einen aktuellen Brandversicherungsnachweis für Ihre Immobilie in H-Stadt, S-Straße 00 vor. Als Termin haben wir uns den 30.01.2013 vorgemerkt.
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In Ihrem eigenen Interesse bitte wir um pünktliche Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtung."
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Ausweislich des Kontoauszugs vom 29. Januar 2013 (Bl. 163 d. A.) wies das Bankkonto des Klägers bei der W-Bank eG am 18. Januar 2013 einen negativen Kontostand mit einem Soll von 1.542,10 EUR und am 29. Januar 2013 einen negativen Kontostand mit einem Soll von 1.555,90 EUR bei einem angegebenen Kreditrahmen in Höhe von 1.000,00 EUR auf.
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Nachdem die in der Ratenvereinbarung vom 17. Januar 2013 festgelegte Ratenzahlung des Klägers ausblieb, stellte die Sparkasse wiederum die Darlehen zur Zahlung fällig und betrieb die Zwangsversteigerung des Wohnhauses in H-Stadt nebst dazugehöriger Freifläche sowie der Eigentumswohnung in E-Stadt. Nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18. Juni 2013 (Bl. 437 - 488 d. A.) beträgt der Verkehrswert des Hauses in H-Stadt 140.000,00 EUR und der dazugehörigen Freifläche 1.000,00 EUR. Das Haus in H-Stadt nebst der dazugehörigen Freifläche ist mit Zuschlagsbeschluss vom 28. Januar 2014 (Bl. 44 - 46 d. A.) für einen Betrag von 71.000,00 EUR versteigert worden. Der Kläger musste das Objekt bis Ende Februar 2014 räumen. Die Kosten für die Zwangsversteigerung des Hauses in H-Stadt beliefen sich nach dem Schreiben der Sparkasse vom 6. Februar 2014 (Bl. 47 - 51 d. A.) auf 4.945,99 EUR. Für die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung in E-Stadt sind nach dem vorgenannten Schreiben Kosten in Höhe des angeforderten Kostenvorschusses von 1.200,00 EUR (Bl. 52 d. A.) und weitere 57,00 EUR gemäß der Kostenrechnung vom 11. Juni 2013 (Bl. 53 d. A.) angefallen.
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Mit seiner am 19. März 2014 am Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage, die dem Beklagten am 22. März 2014 zugestellt worden ist, nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz aus Verzug wegen verspäteter Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt 76.202,99 EUR in Anspruch (70.000,00 EUR Mindererlös bei der Zwangsversteigerung des Eigenheims, Kosten der Zwangsversteigerung in Höhe von 4.945,99 EUR für das versteigerte Eigenheim und in Höhe von 1.200,00 EUR sowie weiterer 57,00 EUR für das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der Eigentumswohnung).
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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. August 2014 - 9 Ca 1180/14 und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 76.202,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 28. August 2014 - 9 Ca 1180/14 - der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
- 34
Gegen das ihm am 19. September 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 2. Oktober 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 2014 mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Der Beklagte trägt vor, seine verspätete Lohnzahlung für den Monat Dezember 2012 könne entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht dazu geführt haben, dass die Darlehen bei der Sparkasse gekündigt worden seien und diese gegen den Kläger die Vollstreckung betreibe. Vielmehr sei der vom Kläger geltend gemachte Schaden sowohl dem Grunde als auch insbesondere der Höhe nach ausschließlich vom Kläger selbst abhängig. Da der Kläger offensichtlich nicht einmal die jährliche Mindesttilgung in Höhe von zwei Prozent geleistet habe, sei dieser seiner Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag mit der Sparkasse nicht nachgekommen. Der Darlehensvertrag sei von Anfang an, spätestens jedoch ab dem Jahr 2003 notleidend gewesen. Hätte der Kläger mindestens zwei Prozent der ursprünglichen Darlehenssumme jährlich bedient, hätte es im Jahre 2012 überhaupt keine Kündigung der Darlehensverbindlichkeiten von Seiten der Sparkasse gegeben, weil die Darlehen aus dem Jahre 1997 bereits vollständig zurückgeführt worden wären. Im Hinblick darauf, dass er selbst keinen Einfluss darauf habe, wie und in welcher Höhe der Kläger seine Darlehensverbindlichkeiten bediene, habe er auch keinen Einfluss auf die Höhe der fälligen Restschuld weder im Dezember 2012 noch zum 25. Januar 2013 gehabt, so dass ein Schadensersatzanspruch bereits an der Kausalität scheitere. Die Sparkasse hätte dem Kläger die streitgegenständlichen Darlehen niemals gekündigt, wenn der Kläger lediglich mit einer Rate in Verzug gewesen wäre. Die Kündigung durch die Sparkasse und die damit verbundene Zwangsvollstreckung sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger bereits erheblich in Rückstand gewesen sei, während dies nicht daran gelegen habe, dass er einen Teil des Dezemberlohnes zu spät ausgezahlt habe. Der Kläger habe verschwiegen, dass die Sparkasse ihm und seiner Ehefrau unter dem 22. Oktober 2012 mindestens zwei Mahnungen zugeschickt habe, in denen über die rückständigen Raten informiert und der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden sei. Da der Kläger offensichtlich die Darlehensraten nicht nur im November und im Dezember 2012 nicht bedient habe, habe sich die Sparkasse dann aufgrund der langjährigen Pflichtverletzung des Klägers dazu entschlossen, sämtliche Darlehensverbindlichkeiten mit dem Kläger zu kündigen und die Zwangsvollstreckung gegen diesen zu betreiben. Seiner Ansicht nach sei der vom Kläger geltend gemachte Schaden bereits der Höhe nach nicht kausal, weil er es wiederum nicht in der Hand habe, wann die Sparkasse die Zwangsversteigerung einleite und insbesondere nicht, welcher Versteigerungserlös in der Zwangsvollstreckung erzielt werde. Hätte der Kläger das Haus ordnungsgemäß bewirtschaftet, saniert, renoviert und instandgehalten, wäre in der Zwangsversteigerung ein wesentlich höherer Erlös als 71.000,00 EUR zu erzielen gewesen. Im Hinblick darauf, dass es marktabhängig sei, welchen Erlös eine Immobilie in einer Zwangsversteigerung erziele, erschließe sich die Logik hinsichtlich der Begründung eines Schadensersatzanspruchs nicht, zumal der Erlös der Zwangsversteigerung auch höher als der Verkehrswert hätte ausfallen können, so dass zu fragen sei, ob der Kläger ihm in diesem Falle einen Überschuss aus der Zwangsversteigerung ausgekehrt hätte. Im Hinblick auf die bereits unter dem 6. Dezember 2012 ausgesprochenen Kündigungen der Darlehensverbindlichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau hätte der Kläger von dem ihm und seiner Ehefrau im Monat Dezember zur Verfügung stehenden Betrag von mindestens 3.142,06 EUR zumindest die erste Rate zurücklegen können und müssen, um diese am Stichtag des 25. Januar 2013 zahlen zu können. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Lohn nach seinem eigenen Vortrag immer in Teilbeträgen und teilweise verspätet erhalten habe, hätte er nicht mit einer vollständigen oder pünktlichen Zahlung im Dezember 2012/Januar 2013 rechnen dürfen. Der Kläger habe gewusst, dass es um seine Firma schlecht stehe, diese keine eigenen Mitarbeiter mehr habe und im Winter eine sehr schlechte Auftragslage herrsche, zumal er dem Kläger bereits ab Oktober 2012 mitgeteilt habe, dass die Auftragslage sehr schlecht sei und insofern die Lohnzahlungen nur ratenweise erfolgen könnten. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers über ein eigenes Konto verfügt habe, auf welchem zum Stichtag noch genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Zudem lasse sich aus dem Schreiben der Sparkasse vom 27. Dezember 2012 entnehmen, dass der Kläger im Dezember 2012 noch über einen Bausparvertrag verfügt habe, den er aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätte kündigen können. Weiterhin hätte der Kläger aufgrund der von ihm geleisteten Barzahlungen in Höhe von 1.100,00 EUR im Januar 2013 die Möglichkeit gehabt, die vereinbarte Rate innerhalb der festgelegten Karenzzeit von zehn Tagen zu zahlen. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten ihre finanzielle Situation falsch eingeschätzt, eine entsprechend zu hohe Darlehensrate mit der Sparkasse vereinbart und daher ihren gesamtschuldnerischen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Er müsse nicht dafür haften, dass die Ehefrau des Klägers als weitere Schuldnerin der streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeiten finanziell nicht dazu in der Lage sei, auch ohne seine Lohnzahlung ihre eigene Schuld zu bedienen. Grundsätzlich hätten der Kläger und seine Ehefrau so planen müssen, dass jeder von ihnen die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse alleine bedienen könne. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger und dessen Ehefrau vor dem 25. Januar 2013 keinen anderweitigen Kredit hätten erhalten können. Weder der Kläger noch seine Ehefrau als weitere Gesamtschuldnerin hätten einen Versuch unternommen, die Zwangsversteigerung zu verhindern. Im Übrigen hätte der Kläger ihn auf eine etwaige Pflichtverletzung durch eine Ermahnung oder Abmahnung aufmerksam machen müssen, was er nicht getan habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf seine Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2014 und seinen Schriftsatz vom 1. September 2015 verwiesen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. August 2014 - 9 Ca 1180/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger erwidert, entgegen der Ansicht des Beklagten sei für die Frage eines kausalen Verzugsschadens irrelevant, in welcher Höhe er und seine Ehefrau ursprünglich Darlehen aufgenommen und ob bzw. inwiefern sie sich vor Januar 2013 mit der Darlehensrückzahlung in Verzug befunden hätten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die laufende Finanzierung nur auf Basis der mit der Sparkasse getroffenen Ratenvereinbarung vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 erfolgreich hätte fortgeführt werden können, wenn der Beklagte ihm seinen Lohn ordnungsgemäß gezahlt hätte. Er habe bis zum Jahre 2012 die bei der Sparkasse aufgenommenen Kredite so bedient, dass die Sparkasse 15 Jahre lang keinen Grund für den Ausspruch einer Kündigung gehabt habe. Ausweislich der vorgelegten Jahreskontoauszüge der vier Darlehenskonten für die Jahre 2010 und 2011, habe er in diesen Jahren alle Darlehensraten bedient. Selbstverständlich könne er, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, privatrechtliche Verbindlichkeiten eingehen, auf deren Höhe der Beklagte keinen Einfluss habe, was so lange für den Beklagten risikolos sei, wie dieser seine vertraglichen Verpflichtungen zur pünktlichen Lohnzahlung erfülle. Nach der Argumentation des Beklagten dürfte ein Arbeitnehmer sonst keinerlei Verbindlichkeiten eingehen, ohne zuvor seinen Arbeitgeber zu fragen, ob die Höhe der Verbindlichkeit akzeptiert werde, was die Rechtslage verkehre. Eventuelle Mahnungen aus Oktober 2012, die ihm nicht vorliegen würden, änderten nicht daran, dass er durch die neue Vereinbarung vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 wieder die Gelegenheit gehabt habe, seine Darlehen ordnungsgemäß zu bedienen, was letztlich an der unterbliebenen Lohnzahlung von Seiten des Beklagten gescheitert sei. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Sparkasse sei entgegen der Darstellung des Beklagten nicht aufgrund langjähriger Pflichtverletzungen, sondern ausschließlich aufgrund der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 erfolgt. Nach dem eindeutigen Inhalt der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 habe es zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ausgereicht, dass die Rate von 1.000,00 EUR nicht pünktlich gezahlt werde. Aus dem im Rahmen der Zwangsversteigerung eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass sich das von ihm bewohnte Gebäude keinesfalls in einem desaströsen Zustand befunden habe. Selbst wenn dies so gewesen wäre und daraus ein niedrigerer Versteigerungserlös resultiert hätte, ändere dies an der Kausalität des Verzugs für den Eintritt des Schadens nichts. Die Schadenshöhe sei nach objektiven Kriterien ermittelt worden, nämlich aus der Differenz zwischen dem gemäß dem vorgelegten Sachverständigengutachten ermittelten Verkehrswert und dem erzielten Versteigerungserlös. Wäre der Versteigerungserlös höher als der Verkehrswert gewesen, hätte der Beklagte eben Glück gehabt und es wäre kein Schaden aufgrund seines Verzuges eingetreten. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den erforderlichen Betrag von 1.000,00 EUR zur Zahlung der zum 25. Januar 2013 fälligen Rate zurückzulegen. Aufgrund des Verzuges seitens des Beklagten sei sein Konto bei der W-Bank über den Dispo hinaus überzogen gewesen, so dass hier keine weiteren Reserven mehr hätten gebildet werden können. Es könne ihm entgegen der Darstellung des Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der nur teilweise seitens des Beklagten gezahlten und zum Teil verspätet gezahlten Vergütung eben hätte rechnen müssen und daher keine Einigung mit der Sparkasse hätte erzielen dürfen, weil dies Ursache und Wirkung verkehre. Seine Ehefrau habe zum Stichtag 25. Januar 2013 und auch in den zehn Tagen danach nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, um die 1.000,00 EUR bei der Sparkasse selbst aufzubringen. Er habe im Jahre 2012 und 2013 kein anderes Konto als dasjenige bei der W-Bank gehabt, das ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges zum Stichtag über den Dispo hinaus überzogen gewesen sei. Daneben habe es nur noch ein Gemeinschaftskonto mit seiner Ehefrau bei der Sparkasse gegeben, das ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 491 d. A.) unter dem 10. Dezember 2012 mit einem Minus von 3.986,83 EUR aufgelöst worden sei. Es sei jedoch keineswegs so gewesen, dass er derart überschuldet gewesen sei, dass er auch bei immer rechtzeitiger Zahlung der Vergütung durch den Beklagten die Darlehensraten nicht hätte bedienen können. Die Kündigung des Bausparvertrages und die Überführung des dort vorhandenen Guthabens in die Finanzierung sei Voraussetzung dafür gewesen, dass die Vereinbarung mit der Sparkasse habe getroffen werden können. Diese Vereinbarung sei auch ordnungsgemäß umgesetzt worden, so dass hieraus die Zwangsversteigerung nicht resultiert habe. Er habe insofern auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen. Auch wenn er im Januar 2013 insgesamt 1.100,00 EUR in bar vom Beklagten erhalten habe, ändere dies nichts daran, dass er hiervon aufgrund seines zu diesem Zeitpunkt überzogenen Kontos die Rate von 1.000,00 EUR nicht habe zahlen können und noch ein weiterer Verzugsbetrag in Höhe von zumindest 1.253,26 EUR gemäß dem erstinstanzlichen Urteil offen gestanden habe. Seine Ehefrau sei den Zahlungsverpflichtungen der Sparkasse gegenüber so gut wie irgendwie möglich nachgekommen. Die Darlehensraten seien unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der seiner Ehefrau nicht zu hoch gewesen. Gegenüber dem Beklagten habe auch nicht etwa eine Obliegenheit bestanden, die Darlehensverbindlichkeiten so zu kalkulieren, dass seine Ehefrau diese auch ohne sein Einkommen alleine hätte bedienen können. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass seine Ehefrau den Eintritt des Verzugsschadens bei ihm verhindern müsse, damit dem Beklagten kein Nachteil entstehe. Bereits im August 2012 sei von seiner Seite an den Beklagten der Hinweis erfolgt, dass ihm "die Hütte versteigert werde", wenn die Lohnzahlungen weiter nicht pünktlich kommen würden. Auch Anfang Januar 2013 habe er den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sein Geld brauche, weil er sein Haus bezahlen müsse und dieses sonst "weggehe". Eine anderweitige Zwischenfinanzierung habe nicht mehr erzielt werden können. Unabhängig davon sei er gemäß den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Vertragsverhandlungen über eine Umschuldung nicht mehr verpflichtet gewesen, nachdem die Vereinbarung vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 mit der Sparkasse getroffen worden sei. Seine finanzielle Situation nach der Zwangsversteigerung sei für die Frage eines kausalen Verzugsschadens irrelevant. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er von dem wenigen und zu spät gezahlten Lohn mehr hätte sparen können. Ebenso wenig könne der Beklagte ihm vorschreiben, welche Rücklagen er pro Monat zu bilden habe. Im Hinblick auf die laufende Finanzierung sei er als Hauptverdiener in der Ehe darauf angewiesen gewesen, dass er für seine ordnungsgemäß erbrachte Arbeit auch seine Vergütung pünktlich erhalte. Ob er den Beklagten wegen der permanent verspäteten Lohnzahlungen abgemahnt habe oder nicht, sei für Frage des Verzugseintritts unerheblich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die Verfahrensakte des zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 9 Ca 3952/13 geführten Vorprozesses wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
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Der Kläger hat gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe.
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1. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lohnzahlung des Beklagten sind erfüllt.
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Gemäß den vorgelegten Lohnabrechnungen sind vom Beklagten für die Monate Juni bis Dezember 2012 Nettolohnansprüche des Klägers in Höhe von insgesamt 13.288,26 EUR abgerechnet worden. Darauf hat der Beklagte nach seinem Vortrag - unter Berücksichtigung der am 23. Januar 2013 erfolgten Barzahlung in Höhe von 500,00 EUR - in der Zeit bis zum 25. Januar 2013 insgesamt 11.984,22 EUR gezahlt, so dass am 25. Januar 2013 unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Beklagten jedenfalls noch ein nicht erfüllter Nettolohnanspruch des Klägers in Höhe von 1.304,04 EUR bestand. Innerhalb des in der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 festgelegten Zeitraums von zehn Tagen hat er lediglich am 31. Januar 2013 weitere 600,00 EUR in bar gezahlt. Gemäß § 5 Ziff. 7.2 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, hätte der Beklagte den ausstehenden Lohn für Dezember 2012 spätestens am 15. Januar 2013 zahlen müssen, so dass er sich am 25. Januar 2013 jedenfalls mit dem noch offenen Betrag von 1.304,04 EUR netto in Schuldnerverzug befand, ohne dass es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB einer vorherigen Mahnung bedurfte. Auch wenn der Schuldner - wie hier der Beklagte - eine Geldschuld wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit nicht (rechtzeitig) erfüllen kann, hat er gleichwohl die darauf beruhende Nichterfüllung bzw. Verzögerung der Leistung zu vertreten (Palandt BGB 74. Aufl. § 286 Rn. 32 und § 276 Rn. 28). Wegen des hiernach eingetretenen Schuldnerverzugs des Beklagten kann der Kläger nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Verzugsschadens verlangen.
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2. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Zahlungsverzug und dem geltend gemachten Schaden aufgrund der Zwangsversteigerung (haftungsausfüllende Kausalität) vor.
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Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde (Palandt BGB 74. Aufl. § 286 Rn. 42). Hätte der Beklagte den noch ausstehenden Lohn rechtzeitig zum spätesten Fälligkeitstermin am 15. Januar 2013 gezahlt, hätte der Kläger die in der Vereinbarung mit der Sparkasse vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 festgelegte Rate in Höhe von 1.000,00 EUR zum vereinbarten Fälligkeitstermin am 25. Januar 2013 zahlen können, mit der Folge, dass die Sparkasse nicht nach Ziff. 3 der Vereinbarung zu der von ihr eingeleiteten Zwangsversteigerung berechtigt gewesen wäre. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs wies das Bankkonto des Klägers am 18. Januar 2013 einen negativen Kontostand (Bl. 163 d. A.) mit einem Soll von 1.542,10 EUR bei einem Kreditrahmen von 1.000,00 EUR auf. Zum tariflich festgelegten (spätesten) Fälligkeitstermin am 15. Januar 2013 befand sich der Beklagte - unter Zugrundelegung der von ihm behaupteten Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt - mit einer noch ausstehenden Lohnzahlung in Höhe von 1.804,04 EUR im Rückstand. Am 23. Januar 2013 hat er sodann lediglich 500,00 EUR in bar gezahlt, so dass er - nach seinem Vortrag - am 25. Januar 2013 noch mit einem offenen Betrag in Höhe von 1.304,04 EUR netto in Verzug war. Hätte der Beklagte über den am 23. Januar 2013 gezahlten Barbetrag von 500,00 EUR hinaus den von ihm danach noch geschuldeten Betrag von weiteren 1.304,04 EUR gezahlt, hätte der Kläger bei Erhalt des geschuldeten Gesamtbetrags von 1.804,04 EUR aufgrund seines Kreditrahmens von 1.000,00 EUR trotz des negativen Kontostands von 1.542,10 EUR am 18. Januar 2013 die am 25. Januar 2013 fällige Rate von 1.000,00 EUR bezahlen können. Da der Beklagte aber innerhalb des eingeräumten Verzugszeitraums von zehn Tagen nach Ziff. 3 der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 lediglich einen weiteren Betrag von 600,00 EUR gezahlt hat, reichten die im Januar 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR bei einem negativen Kontostand von etwas mehr als 1.500,00 EUR und einem Kreditrahmen von 1.000,00 EUR nicht aus, um die am 25. Januar 2013 fällige Rate in Höhe von 1.000,00 EUR innerhalb des festgelegten Zeitraums von zehn Tagen an die Sparkasse überweisen zu können. Der Zahlungsverzug des Beklagten war hiernach jedenfalls mitursächlich für den Zahlungsrückstand des Klägers gegenüber seiner finanzierenden Bank, die diese nach der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 zu der von ihr eingeleiteten Zwangsversteigerung berechtigt hat.
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Dabei handelt es sich auch nicht um einen gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf, sondern um adäquate Folgen des eingetretenen Zahlungsverzugs des Beklagten. Dass der Verzug des Schuldners dazu führen kann, dass der Gläubiger seine eigenen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann und infolgedessen Vollstreckungsmaßnahmen, wie hier die Zwangsversteigerung der Immobilie wegen Nichterfüllung der Darlehensforderungen, eingeleitet werden, ist nicht vollkommen ungewöhnlich oder unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch OLG Köln 27. März 2007 - 24 U 92/06 - Rn. 45, juris). Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Finanzierung einer Immobilie durch den Arbeitnehmer gefährdet und dadurch ggf. auch das Risiko einer drohenden Zwangsversteigerung erhöht bzw. verwirklicht werden kann, wenn der geschuldete Lohn als Lebensgrundlage des Arbeitnehmers nicht pünktlich gezahlt wird. Der Kläger war auch nicht etwa gehalten, die Finanzierung so zu gestalten, dass diese auch durch Zahlungsrückstände des Beklagten nicht gefährdet werden kann und seine gesamtschuldnerisch haftende Ehefrau die Darlehen im Falle eines Ausfalls seiner Vergütung alleine hätte bedienen können. Vielmehr schuldet der Beklagte die pünktliche Zahlung des vom Kläger verdienten Lohns, auf den sich der Kläger verlassen und die Finanzierung danach ausrichten durfte. Es ist Sache des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass er den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auch rechtzeitig bezahlen kann. Es bestand keine Obliegenheit des Klägers, Vorkehrungen - etwa durch Bildung von Rücklagen - für den Fall zu treffen, dass der Beklagte den fälligen Lohn nicht pünktlich zahlt (vgl. OLG Köln 27. März 2007 - 24 U 92/06 - Rn. 49, juris).
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Unerheblich ist auch, dass die Darlehen nach vorangegangenen Mahnungen von Seiten der finanzierenden Bank bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 gekündigt worden waren. Denn dem Kläger und seiner Ehefrau ist es gleichwohl gelungen, mit ihrer Bank die Vereinbarung vom 17. Januar 2013 zu treffen, nach der diese bei Zahlung der festgelegten Raten nicht zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt gewesen wäre. Maßgeblich ist, dass die Nichtzahlung der zum 25. Januar 2013 fälligen Rate durch den Kläger nach der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 zu der daraufhin eingeleiteten Zwangsversteigerung geführt hat und für diesen Kausalverlauf der Zahlungsverzug des Beklagten zumindest mitursächlich war. Ausweislich der vorgelegten Jahreskontoauszüge für die Jahre 2010 und 2011 haben der Kläger und seine Ehefrau in den vergangenen Jahren die Darlehensraten gezahlt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welchen früheren Zeiträumen die Darlehen nicht bedient worden waren. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau derart überschuldet waren, dass eine Zahlung der vereinbarten Raten ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre, liegen nicht vor. Der Schädiger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sein Zahlungsverzug einen Gläubiger mit ausreichender Finanzkraft getroffen, der ausbleibende bzw. verspätete Einkünfte überbrücken kann. Auch solche schädlichen Auswirkungen der Vertragsverletzung sind dem Schädiger zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil eine besondere Schadensdisposition besteht. Eine zum Schaden neigende Verfassung des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus (Palandt BGB 74. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 35).
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Im Streitfall kann auch umgekehrt nicht angenommen werden, dass dem Kläger und seiner Ehefrau ohnehin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, um die zum 25. Januar 2013 fällige Rate trotz des Zahlungsverzugs des Beklagten rechtzeitig zu bezahlen. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 491 d. A.) ist das Gemeinschaftskonto des Klägers mit seiner Ehefrau bei der Sparkasse bereits zum 10. Dezember 2012 aufgelöst gewesen. Das Guthaben aus dem gekündigten Bausparvertrag ist nach dem Schreiben der Sparkasse vom 27. Dezember 2012 bereits zur Reduzierung der Darlehensforderungen verwandt worden und konnte daher nicht mehr zur Erfüllung der danach vereinbarten Rate eingesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Zahlungsrückstand des Beklagten durch die Einkünfte seiner Ehefrau hätte kompensieren können und müssen, zumal wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten das Einkommen der Ehefrau des Klägers zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigt wurde. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst und seine Ehefrau zu gefährden, um unterbliebene bzw. verspätete Lohnzahlungen des Beklagten auszugleichen.
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3. Aufgrund des hiernach gegebenen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Zahlungsverzug des Beklagten und der Zwangsversteigerung der Immobilien sind die geltend gemachten Schäden in der vom Kläger angegebenen Höhe entstanden.
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Der Kläger hat das im Zwangsversteigerungsverfahren vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vorgelegt. Danach ergibt sich ein Verkehrswert für das Haus in H-Stadt nebst der Verkehrsfläche in Höhe von 141.000,00 EUR. Nach dem vorgelegten Zuschlagsbeschluss vom 28. Januar 2014 ist ein Versteigerungserlös von 71.000,00 EUR erzielt worden. Der hiernach eingetretene Vermögensschaden beläuft sich mithin auf 70.000,00 EUR. Auf die hypothetische Frage, ob ggf. auch ein höherer Versteigerungserlös hätte erzielt werden können, kommt es nicht an. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass der Versteigerungserlös marktabhängig sei und es auch möglich gewesen wäre, dass dieser den Verkehrswert überstiegen hätte, hat der Kläger zutreffend darauf verwiesen, dass ihm in diesem - nicht vorliegenden - Fall kein Schaden entstanden wäre und der Beklagte dann eben Glück gehabt hätte. Weiterhin sind durch den Zahlungsverzug des Beklagten die vom Kläger belegten Kosten in Höhe von 4.945,94 EUR für die Versteigerung des Grundstücks in Hardt und in Höhe von 1.200,00 EUR sowie weiteren 57,00 EUR für die eingeleitete Zwangsversteigerung hinsichtlich der Eigentumswohnung in E-Stadt als weitere Verzugsschäden entstanden.
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4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch ein Mitverschulden gemindert.
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Die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände, insbesondere auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 116/14 - Rn. 47, juris). Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass er sich bei der W-Volksbank noch um eine anderweitige Finanzierung bemüht habe, dies aber aufgrund der unregelmäßigen Zahlungseingänge auf seinem Konto abgelehnt worden sei. Soweit der Beklagte den Vortrag des Klägers mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies aufgrund der angeführten Beweislastverteilung unerheblich. Im Übrigen konnte der Kläger bereits bei seiner finanzierenden Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung erreichen. In Anbetracht der auch in den Folgemonaten unregelmäßigen Zahlungen des Beklagten, der im Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung restlicher Vergütung für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 in Höhe von 2.219,61 EUR netto verurteilt worden ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger im Hinblick auf seine finanzielle Situation und der unregelmäßig auf seinem Konto eingehenden Lohnzahlungen eine anderweitige Finanzierung hätte erreichen können.
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Weiterhin liegt auch kein Verstoß des Klägers gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darin, dass er den Beklagten nicht auf die ihm drohenden Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen hat. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob in der drohenden Zwangsversteigerung infolge des Zahlungsverzugs überhaupt die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens liegt und ob der Kläger gemäß seinem Vortrag den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hat. Jedenfalls ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Obliegenheitsverletzung des Geschädigten und der Entstehung des Schadens dann nicht gegeben, wenn der Schädiger die Zahlung auch bei einem Warnhinweis nicht rechtzeitig geleistet hätte. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung selbst vorgetragen, dass er dem Kläger bereits ab Oktober 2012 mitgeteilt habe, dass die Auftragslage sehr schlecht sei und insofern die Lohnzahlungen nur ratenweise erfolgen könnten. Der Kläger musste seine Lohnansprüche für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 im Vorprozess gerichtlich durchsetzen. In Anbetracht dieser Umstände kann eine Hinweispflicht des Klägers bzw. die erforderliche Kausalität einer unterbliebenen Warnung nicht angenommen werden.
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5. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Ziff. I. der Entscheidungsgründe (S. 12 f. des Urteils), denen die Berufungskammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat der Kläger den Klageanspruch rechtzeitig innerhalb der zweistufigen tariflichen Ausschlussfristen (§ 14 BRTV-Bau) geltend gemacht.
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Im Hinblick darauf, dass der Schriftsatz des Klägers vom 17. September 2015, der in Erwiderung auf den seinerseits als verspätet gerügten Schriftsatz des Beklagten vom 1. September 2015 erfolgt ist, kein neues Vorbringen enthält, das entscheidungserheblich ist, war die Gewährung des vom Beklagten beantragten Schriftsatznachlasses nicht veranlasst.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.