Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 2 Sa 54/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0924.2SA54.15.0A
published on 24/09/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 2 Sa 54/15
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 09. Dezember 2014 - 6 Ca 634/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2. Satz 1 des Tenors des vorbezeichneten Urteils wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, an normalen Arbeitstagen vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit der Kläger an solchen Maßnahmen nicht teilgenommen hat.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge für Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobil- und Nutzfahrzeugzulieferindustrie und beschäftigt ca. 1.500 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied im Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. Der Kläger ist bei der Beklagten zur Zeit als Gruppenleiter im Versand beschäftigt. Seine tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten werden auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto erfasst. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz Anwendung, u.a. der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. sowie der IG Metall abgeschlossene Tarifvertrag zur Qualifizierung (TVQ) vom 24. April 2006, der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

3

"(…)

4

§ 2
Qualifizierung

5

Qualifizierung im Sinne dieses Tarifvertrages sind betrieblich notwendige (Nr. 1 bis 3) sowie betrieblich zweckmäßige (Nr. 4) Weiterbildungsmaßnahmen, die dazu dienen:

6
1. die ständige Fortentwicklung des fachlichen, methodischen und sozialen Wissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebietes nachvollziehen zu können (Erhaltungsqualifizierung),
7
2. veränderte Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet erfüllen zu können (Anpassungsqualifizierung),
8
3. beim Wegfall von Arbeitsaufgaben eine andere gleichwertige oder höherwertige Arbeitsaufgabe für einen durch den jeweiligen Beschäftigten im Betrieb zu besetzenden Arbeitsplatz übernehmen zu können (Umqualifizierung),
9
4. eine andere höherwertige Arbeitsaufgabe im Betrieb übernehmen zu können (Entwicklungsqualifizierung).
10

§ 3
Feststellung des betrieblichen Qualifikationsbedarfs

11
1. Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat gemäß §§ 90 ff. BetrVG über die Planung von technischen Anlagen, die Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder deren Neueinführung oder die Änderung von Arbeitsplätzen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Der Betriebsrat kann hierbei eigene Vorschläge gem. § 92 a BetrVG einbringen.
12
2. Auf der Grundlage der geplanten und erwarteten Veränderungen des Betriebes ist der künftige betriebliche Qualifikationsbedarf vom Arbeitgeber festzustellen und mit dem Betriebsrat zu beraten.
13

Bei diesen Beratungen sind gemäß § 92 BetrVG anhand des gegenwärtigen und des künftigen Personalbedarfs Maßnahmen der Qualifizierung darzustellen und der Betriebsrat anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

14

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung von Maßnahmen und ihre Durchführung machen.

15

Zu diesen Beratungen können die Betriebsparteien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Sachverständige hinzuziehen.

16

Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Beschäftigten die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Qualifikationsmaßnahmen ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Beschäftigter, Teilzeitbeschäftigter und von Beschäftigten mit Familienpflichten sowie nach Möglichkeit und Notwendigkeit an- und ungelernter Beschäftigter zu berücksichtigen.

17

Falls aufgrund von geplanten oder durchgeführten Maßnahmen des Arbeitgebers sich Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten ändern und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Qualifizierungsmaßnahmen gem. § 97 Abs. 2 BetrVG mitzubestimmen.

18

§ 4
Individuelle Qualifizierungsgespräche

19

Auf der Grundlage des gemäß § 3 festgestellten betrieblichen Qualifizierungsbedarfs vereinbaren die Betriebsparteien regelmäßige oder Anlass bezogene Gespräche der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. Wird betrieblich nichts anderes geregelt, sind die Gespräche jährlich zu führen.

20

Diese Gespräche können auch als Gruppengespräche durchgeführt werden. Sie können auch im Rahmen anderer Personalgespräche (z.B. im Rahmen der Leistungsbeurteilung oder Zielvereinbarung) geführt werden.

21

In dem Qualifizierungsgespräch wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemeinsam festgestellt, welcher konkrete individuelle Qualifizierungsbedarf besteht.

22

Soweit ein individueller Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Hierzu können die Beschäftigten Vorschläge machen. Zur Vereinbarung der Qualifizierungsmaßnahmen gehört ggf. auch die Festlegung von Prioritäten zwischen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen.

23

Der Beschäftigte kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

24

Wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, gelten § 6 und § 7 Nr. 1.

25

Steht fest, dass Beschäftigte in der gesetzlichen Elternzeit und in Kindererziehungszeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Betrieb zurückkehren, wird auch mit ihnen ein solches Gespräch vereinbart. Eine evtl. daraus resultierende Maßnahme soll nach Möglichkeit vor Rückkehr durchgeführt werden.

26

§ 5
Durchführung der Qualifizierung

27

1. Allgemeine Bestimmungen

28

Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahmen. Sie sind nicht mit der Festlegung auf bestimmte Methoden verbunden und können arbeitsplatznah ("training on the job") oder in anderen internen und externen Maßnahmen durchgeführt werden.

29

Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne von § 2 werden - soweit sie nicht von Dritten übernommen werden - vom Arbeitgeber getragen.

30

Der Betriebsrat bestimmt bei der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit.

31

Betriebsrat und Arbeitgeber stellen verbindlich fest, welche Form der betrieblichen Qualifizierung gemäß § 2 vorliegt. Im Falle der Nichteinigung gilt § 7 Nr. 2 entsprechend.

32

Der Arbeitgeber berichtet dem Betriebsrat regelmäßig - mindestens jährlich - über die umgesetzten Weiterbildungsmaßnahmen.

33

Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten bestätigt.

34

2. Betriebliche notwendige Qualifizierungen

35

Die erforderliche Qualifizierungszeit gilt als zuschlagsfrei zu vergütende oder durch bezahlte Freistellung auszugleichende Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des § 7 GMTV / § 8 MTV zur zu vergütenden Reisezeit gelten entsprechend. Qualifizierungs- und Reisezeiten müssen nicht auf Arbeitszeitkonten gutgeschrieben werden.

36

3. Entwicklungsqualifizierungen

37

Von der erforderlichen Qualifizierungszeit sind grundsätzlich 50 % bezahlte Arbeitszeit (s. Nr. 2) und 50 % vom Beschäftigten als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern Arbeitszeitkonten bestehen, kann der Beschäftigte auch Ansprüche aus diesen Konten als Eigenanteil einbringen, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten.

38

Von den Betriebsparteien soll in begründeten Einzelfällen auf Verlangen des Beschäftigten ein geringerer Eigenanteil festgelegt werden, wenn ein überwiegender betrieblicher Nutzen zu erwarten ist. Ebenso soll von den Betriebsparteien in begründeten Einzelfällen auf Verlangen des Arbeitgebers ein höherer Eigenanteil des Beschäftigten festgelegt werden, wenn kein überwiegend betrieblicher Nutzen zu erwarten ist.

39

§ 6
Pflichten der Beschäftigten

40

Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Qualifizierungsbedarfes mitzuwirken und an den vereinbarten Qualifizierungsgesprächen und -maßnahmen teilzunehmen.

41

Lehnt der Beschäftigte die Teilnahme an einer für ihn vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ab, so kommen insoweit für ihn die Be-stimmungen des § 13 GMTV / § 14 MTV in der Folge (einmalig) nicht zur Anwendung. Im Übrigen gelten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

42

Beschäftigte, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne dieses Tarifvertrages teilgenommen haben, sind verpflichtet, die dadurch erreichte Qualifikation einzusetzen, soweit die Arbeitsaufgabe dies verlangt.

43

§ 7
Konfliktregelung

44
1. Bei Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber im Rahmen des Qualifizierungsgesprächs (§ 4) haben sich auf Antrag einer Seite Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Angelegenheit zu befassen und möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
a) Betrieblich notwendige Qualifizierung
45

Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine betrieblich notwendige Qualifizierung nach § 2 Nr. 1 bis 3, wird in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten eine paritätische Kommission eingerichtet, der je zwei vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellte Betriebsangehörige angehören. In Betrieben mit nicht mehr als 200 Beschäftigten sind die örtlich zuständigen Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen.

46

Gelingt auch dann keine Einigung, so entscheidet die in §§ 2 Ziff. 7, 3 Ziff. 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung genannte tarifliche Schlichtungsstelle.

b) Entwicklungsqualifizierung
47

Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine betrieblich zweckmäßige Qualifizierung nach § 2 Nr. 4 gilt Nr. 1 a) entsprechend, sofern eine Betriebsgröße von mehr als 50 Beschäftigten gegeben ist und der Beschäftigte eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren erreicht hat.

48
2. Bei allen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten aus diesem Tarifvertrag tritt an die Stelle der gesetzlichen Einigungsstelle die tarifliche Schlichtungsstelle der §§ 2 Ziff. 7, 3 Ziff. 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung.
49

(…)"

50

Unter dem 11. Dezember 2013 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die "Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014" zur "Zukunftssicherung durch Entwicklungsqualifizierung der Mitarbeiter", die u.a. folgende Regelungen enthält:

51

"(…)

52
3. Durchführung der Qualifizierung / Festlegung der Form gemäß § 5 TVQ
53
3.1. Die Betriebsparteien legen zur Durchführung der Qualifizierung ausdrücklich eine vornehmlich arbeitsplatznahe Qualifizierung (sog. "Training on the Job") fest. Eine solche Qualifizierung lässt der TVQ ausdrücklich zu (vgl. § 5 Ziff. 1 Abs. 1 TVQ).
54
3.2. Die verschiedenen von den Betriebspartnern für die Geltungsdauer dieser Betriebsvereinbarung vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Ziff. 1 Abs. 1 TVQ sind in Anlage 2 zu dieser Betriebsvereinbarung im Einzelnen beschrieben. Der zeitliche Ablauf der Qualifizierungsmaßnahmen ist in dem in Anlage 3 näher dargelegten zeitlichen Qualifizierungsplan niedergelegt. Diese zeitlich und inhaltlich abgegrenzten Maßnahmen werden von den Betriebsparteien in regelmäßigen Abständen auf Praktikabilität, Erfolg und Effizienz überprüft und, falls dies für erforderlich erkannt wird, ergänzt und/oder angepasst. Für die einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen werden Teilnahmebescheinigungen erstellt. Für Qualifizierungsmaßnahmen ab 3 Tagen inklusive einer Abschlussprüfung werden den Mitarbeitern Qualifizierungsnachweise in Form von Teilnahmeurkunden / Zertifikate ausgestellt.
55
3.3. Aufgrund der Anlagen 2 und 3 und den Beratungen der Betriebsparteien legen diese gem. § 5 Ziff. 1 Abs. 4 TVQ fest, dass es sich bei dieser Qualifizierung vollumfänglich um Entwicklungsqualifizierung gem. § 2 Ziff. 4 TVQ handelt. Die Weiterbildung der Mitarbeiter entsprechend der von dieser Betriebsvereinbarung vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen soll dazu dienen, die Beschäftigten zu befähigen, den steigenden Anforderungen (u.a. aufgrund neuer Produktions- und Prozessverfahren) in der hochtechnisierten Automobil- und Nutzfahrzeugzulieferindustrie gerecht zu werden und damit letztlich höherwertige Aufgaben übernehmen zu können.
Führt diese Entwicklungsqualifizierung zur Übertragung neuer und höherwertigerer Aufgaben, so wird im Rahmen der tariflichen Vorgaben und Definitionen die Eingruppierung des Arbeitsplatzes/Aufgabengebietes einmal jährlich überprüft und unter Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte gegebenenfalls entsprechend geändert.
56
3.4. Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen werden gem. § 5 Ziff. 1 Abs. 2 TVQ vom Arbeitgeber getragen.
57
3.5. Von der erforderlichen Qualifizierungszeit haben die Beschäftigten gemäß § 5 Ziff. 3 Abs. 1 TVQ 50 % als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Unberührt bliebt die in § 5 Ziff. 3 Abs. 2 TVQ vorgesehene Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen den Eigenanteil des Beschäftigten höher oder geringer festzulegen, wobei ein Mindestanspruch auf Entwicklungsqualifizierung in Höhe von 35 Stunden jährlich für jeden Beschäftigen gegeben ist. Die Qualifizierungsmaßnahmen nach dem in Anlage 3 näher dargelegten zeitlichen Qualifizierungsplan sollen möglichst kontinuierlich erfolgen. Die entsprechende Verrechnung erfolgt im Rahmen der täglichen Arbeitszeiterfassung (vgl. Anlage 4). Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können auch Ansprüche aus Arbeitszeitkonten als Eigenanteil einbringen. Bei Teilzeitmitarbeitern werden die unbezahlt einzubringenden Arbeitsstunden entsprechend anteilig berücksichtigt.
58
4. Verpflichtung zur Erbringung
59

Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter ist gem. § 6 Abs. 1 TVQ zur Erbringung der vorstehend vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet.

60

(…)"

61

In der "Anlage 4 zur BV Qualifizierung" heißt es:

62

"Anlage 4 zur BV Qualifizierung

63

Die im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zu leistende unbezahlte Entwicklungsqualifizierung wird durch nachfolgend beschriebenen

64

automatisierten Ablauf realisiert

65

° An normalen Arbeitstagen wird innerhalb des SAP - Systems automatisch und täglich ein Abzug von 0,5 h (reine Rechengröße) von der täglich geleisteten Arbeitszeit vorgenommen.

66

(…)"

67

Gestützt auf die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 begann die Beklagte im Januar 2014 damit, vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge vorzunehmen.

68

Mit seiner Klage hat der Kläger die Gutschrift der von seinem Arbeitszeitkonto in der Zeit von Januar bis September 2014 in Abzug gebrachten Stunden begehrt und von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, von seinem Arbeitskonto Zeitabzüge wegen Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit er daran nicht teilgenommen hat.

69

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf ihre erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

70

Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt,

71
1. die Beklagte zu verurteilen, seinem Zeitkonto 83,5 Stunden gutzuschreiben,
72
2. die Beklagte zu verpflichten, an normalen Arbeitstagen seinem Arbeitszeitkonto die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben und Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen nur dann vorzunehmen, wenn er an solchen Maßnahmen teilgenommen hat.
73

Die Beklagte hat beantragt,

74

die Klage abzuweisen.

75

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - mit Urteil vom 09. Dezember 2014 den Klageanträgen zu 1. und 2. stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

76

Gegen das ihr am 05. Februar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. März 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

77

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe sich über den rechtswirksam zum Ausdruck gebrachten Willen der Tarifvertragsparteien und der Betriebspartner hinweggesetzt. Aufgrund der tarifvertraglichen Vorgaben und der im Einklang damit stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen sei sie zu dem erfolgten Abzug vom Arbeitszeitkonto des Klägers berechtigt. Die Betriebspartner hätten im Einklang mit der ausdrücklichen tarifvertraglichen Vorgabe gemäß § 5 Nr. 1 TVQ in Ziff. III. 3.3 der Betriebsvereinbarung verbindlich festgelegt, dass es sich bei der Qualifizierung mit dem in Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung vereinbarten Qualifizierungsaufwand um Entwicklungsqualifizierung i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ handele. Der nach § 5 Nr. 3 TVQ vom Beschäftigten in Form von unbezahlter Arbeitszeit einzubringende Eigenanteil betrage die Hälfte des in Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung festgelegten Qualifizierungsaufwands, mithin 7 % der wöchentlichen Arbeitszeit auf Grundlage einer 35-Stunden-Woche. In § 5 Nr. 3 Abs. 1 und 2 TVQ sehe der Tarifvertrag ausdrücklich und unmissverständlich die Möglichkeit vor, den Eigenanteil über Arbeitszeitkonten einzubringen. Genau diese tarifvertraglich vorgesehene betriebliche Regelung gebe es in ihrem Betrieb mit dem in der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung geregelten kontinuierlichen Abzug von täglich 0,5 Stunden vom Arbeitszeitkonto. Im Hinblick darauf, dass der TVQ gerade eine solche betriebliche Regelung durch die Betriebspartner verlange, scheide ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG von vornherein aus. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Abzug vom Arbeitszeitkonto könne nur dann erfolgen, nachdem der Mitarbeiter tatsächlich an einer Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen habe, würde der rechtswirksam vereinbarten betriebsverfassungsrechtlichen Regelung in der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung widersprechen, die sich klar im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben gemäß § 5 Nr. 3 TVQ halte. Da die Qualifizierungsgespräche und die Festlegung der individuellen Qualifizierungsmaßnahmen bei den einzelnen Mitarbeitern gemäß Ziffer 2.3 der Betriebsvereinbarung zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr stattfinden würden, sei es gerade Wille der Betriebsparteien gewesen, dass für alle Mitarbeiter gleichermaßen mit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung eine kontinuierliche Verrechnung des Eigenanteils erfolgen solle. Das Arbeitsgericht habe sich in unzulässiger Weise über den klar artikulierten Willen der Tarifvertragsparteien und Betriebspartner hinweggesetzt.

78

Die Beklagte beantragt,

79

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 09. Dezember 2014 - 6 Ca 634/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

80

Der Kläger hat im Termin vom 24. September 2015 erklärt, dass der Klageantrag zu 2. gemäß seinem Schriftsatz vom 22. September 2015 als Feststellungsantrag wie folgt gestellt werde:

81

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, an normalen Arbeitstagen von seinem Arbeitszeitkonto Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit er an solchen Maßnahmen nicht teilgenommen hat.

82

Der Kläger beantragt,

83

die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.

84

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht über den Willen der Tarifvertragsparteien hinweggesetzt, sondern diesen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die maßgeblichen Regelungen der Betriebsvereinbarung würden gerade nicht im Einklang mit den Vorgaben des TVQ stehen, sondern gegen diese verstoßen. Aus der im TVQ enthaltenen Formulierung, nach der die Beschäftigten 50 % der erforderlichen Qualifizierungszeit als Eigenanteil einzubringen hätten, ergebe sich eindeutig, dass zum einen eine Qualifizierungszeit angefallen sein müsse, und zum anderen für jegliche Einbringung eines Eigenanteils Voraussetzung sei, dass es sich bei der Qualifizierungsmaßnahme um eine betrieblich zweckmäßige Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ handele, die gemäß dieser Vorschrift dazu diene, eine andere höherwertige Arbeitsaufgabe im Betrieb übernehmen zu können (Entwicklungsqualifizierung). Derartige Qualifizierungsmaßnahmen seien ihm weder angeboten worden noch habe er an solchen teilgenommen.

85

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

86

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

87

Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.

88

Die Beklagte ist zur Gutschrift der vom Arbeitszeitkonto des Klägers in der Zeit von Januar bis September 2014 in Abzug gebrachten 83,5 Stunden verpflichtet.

89

Der Antrag zu 2., den der Kläger im Berufungsverfahren auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränkt hat, ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist nach der Betriebsvereinbarung nicht zur Vornahme von Zeitabzügen vom Arbeitszeitkonto des Klägers berechtigt, wenn und soweit der Kläger an den entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen nicht teilgenommen hat, weil der in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung geregelte kontinuierliche Zeitabzug zur Einbringung eines Eigenanteils an einer Entwicklungsqualifizierung gegen die zwingenden tariflichen Vorgaben verstößt. Die Berufung der Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziff. 2 Satz 1des Tenors des angefochtenen Urteils aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Beschränkung auf einen Feststellungsantrag entsprechend gefasst wird.

90

I. Die Beklagte ist zur Gutschrift der vom Arbeitszeitkonto des Klägers in der Zeit von Januar bis September 2014 unstreitig in Abzug gebrachten 83,5 Stunden verpflichtet.

91

Die von der Beklagten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 vom 11. Dezember 2013 vorgenommenen Zeitabzüge waren nicht berechtigt, weil das in der Anlage 4 geregelte automatisierte Verfahren gegen die Vorgaben des TVQ verstößt und der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch an keiner Qualifizierungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ teilgenommen hat.

92

Die in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, nach der an normalen Arbeitstagen innerhalb des SAP-Systems automatisch und täglich ein Abzug von 0,5 Stunden von der täglich geleisteten Arbeitszeit vorgenommen wird, ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen des TVQ unwirksam.

93

1. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Zwar greift die Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt aber nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG voraus, dass insoweit keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG dann zur (vollständigen oder partiellen) Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht und der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht ausdrücklich zulässt (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 100 u. 101, NZA 2004, 670; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Kania 14. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 55).

94

2. Die Beklagte ist zu der von ihr praktizierten kontinuierlichen Verrechnung des in der Betriebsvereinbarung festgelegten Eigenanteils an vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen nach Maßgabe der in der Anlage 4 getroffenen Regelung nicht berechtigt, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorgaben des TVQ unwirksam ist.

95

a) Nach § 4 TVQ vereinbarten die Betriebsparteien auf der Grundlage des gemäß § 3 festgestellten betrieblichen Qualifizierungsbedarfs regelmäßige oder anlassbezogene Gespräche der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. In dem Qualifizierungsgespräch wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemeinsam festgestellt, welcher konkrete individuelle Qualifizierungsbedarf besteht. Soweit ein individueller Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, so gelten §§ 6 und 7 Nr. 1 TVQ. Nach § 5 Nr. 1 TVQ sind Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahme. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten bestätigt. Bei betrieblich notwendigen Qualifizierungen (§ 2 Nr. 1 - 3 TVQ) gilt die erforderliche Qualifizierungszeit nach § 5 Nr. 2 TVQ als zuschlagsfreie zu vergütende oder durch bezahlte Freistellung auszugleichende Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Bei Entwicklungsqualifizierungen (§ 2 Nr. 4 TVQ) sind nach § 5 Nr. 3 TVQ von der erforderlichen Qualifizierungszeit grundsätzlich 50 % bezahlte Arbeitszeit (s. § 5 Nr. 2 TVQ) und 50 % vom Beschäftigten als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern Arbeitszeitkonten bestehen, kann der Beschäftigte auch Ansprüche aus diesen Konten als Eigenanteil einbringen, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten.

96

b) Nach dem eindeutigen Wortlaut der in § 5 Nr. 3 TVQ getroffenen Regelung ist bei Entwicklungsqualifizierungen nur von der "erforderlichen Qualifizierungszeit" 50 % als Eigenanteil in Form zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern nicht die nach Maßgabe des § 4 TVQ zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Tarifvertrags, d.h. zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahmen (§ 5 Nr. 1 TVQ) durchgeführt worden sind, kann dafür auch keine "erforderliche Qualifizierungszeit" angefallen sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der dargestellten tariflichen Regelungen ergibt sich, dass als erforderliche Qualifizierungszeit nur diejenigen Zeiten angesehen werden können, die der Beschäftigte zur Teilnahme an einer nach Maßgabe der §§ 4 und 5 TVQ durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme zur Entwicklungsqualifizierung (§ 2 Nr. 4 TVQ) aufgewandt hat. Ein kontinuierlicher Zeitabzug im Hinblick auf etwaige noch durchzuführende Qualifizierungsmaßnahmen widerspricht den Vorgaben des TVQ, der die Erbringung eines Eigenanteils des Beschäftigten nur für die Qualifizierungszeit vorsieht, die zur Teilnahme an einer gemäß den Vorgaben des TVQ durchgeführten Maßnahme zur Entwicklungsqualifizierung erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass erst im Rahmen eines individuellen Qualifizierungsgesprächs zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber ein etwaiger konkreter individueller Qualifizierungsbedarf gemeinsam festzustellen ist und dann ggf. die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren sind (§ 4 TVQ), ist auch die in der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 enthaltene Regelung, mit der die Betriebsparteien pauschal für alle Mitarbeiter einen Anteil von 14 % der wöchentlichen Arbeitszeit für die Entwicklungsqualifizierung festgelegt haben, mit der tariflichen Regelung unvereinbar.

97

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus § 5 Ziffer 3 Satz 2 TVQ nichts anderes. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Beschäftigte auch Ansprüche aus bestehenden Arbeitszeitkonten als Eigenanteil einbringen kann, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten. Diese durch eine mögliche betriebliche Regelung eingeräumte Option kommt nur in Betracht, wenn der Beschäftigte überhaupt einen Eigenanteil einzubringen hat. Eine solche Verpflichtung besteht nach § 5 Nr. 3 TVQ nur in Bezug auf die zur Teilnahme an einer durchgeführten Entwicklungsqualifizierung erforderliche Qualifizierungszeit. Der Tarifvertrag enthält keine Öffnungsklausel, die den Betriebsparteien eine abweichende Regelung zur Einführung eines kontinuierlichen Zeitabzugs ohne Rücksicht auf die Teilnahme des Beschäftigten an einer durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme gestattet. Die in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung festgelegte Verfahrensweise ist mithin wegen Verstoßes gegen die zwingenden tariflichen Bestimmungen des TVQ unwirksam. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger unstreitig an keiner Qualifizierungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ teilgenommen. Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge vom Arbeitszeitkonto des Klägers sind daher nicht gerechtfertigt.

98

II. Der Antrag zu 2., den der Kläger im Berufungsverfahren auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränkt hat, ist zulässig und begründet.

99

1. Die Beschränkung des Antrags, durch die ohne Änderung des Klagegrundes vom Leistungs- zum Feststellungsantrag übergegangen wird, gilt nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 -, Rn. 21, NZA 2011, 509; BAG 07. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 -, Rn. 11, BAGE 116, 267). Eine Feststellung ist im Vergleich zu einem Leistungsgebot ein Weniger (BGH 09. April 1992 - IX ZR 304/90 - Rn. 37, NJW 1992, 1834). Der Kläger konnte daher den Antrag zu 2. ohne Einlegung einer Anschlussberufung auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränken, weil mit der Antragsbeschränkung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll (vgl. BGH 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - Rn. 8, NJW 2008, 2580).

100

2. Der zuletzt gestellte Antrag zu 2. ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsantrag zulässig, weil die Entscheidung über den Leistungsantrag zu 1. von der (vorgreiflichen) Frage abhängt, ob die Beklagte zur Vornahme der ohne Rücksicht auf eine Teilnahme des Klägers an Qualifizierungsmaßnahmen vorgenommenen Zeitabzüge nach Maßgabe der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung berechtigt ist oder nicht. Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben.

101

3. Der Antrag zu 2. ist auch begründet, weil die Beklagte gemäß den obigen Ausführungen nicht berechtigt ist, an normalen Arbeitstagen von dem Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit der Kläger an solche Maßnahmen nicht teilgenommen hat.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

103

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 19/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 84/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 47; BGB §§ 985,
published on 14/12/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 - 23 Sa 124/09 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise aufgehoben
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Annotations

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.

(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.

(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.