Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. März 2015 - 2 Sa 534/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 - 5 Ca 802/13 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten der Kläger und die Beklagte zu 2) darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
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Der Klägerin war seit dem 01. April 2007 bei der Z GmbH als Reinigungskraft beschäftigt und im Objekt Y A-Stadt eingesetzt.
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Mit Schreiben vom 01. August 2013 kündigte die Z GmbH das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 12. August 2013 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Kündigungsschutzklage gegen die Z GmbH gewandt.
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Ab dem 01. Oktober 2013 wurde der Kläger im Objekt Y A von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt, die den Reinigungsauftrag ab 01. September 2013 übernommen hat.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar - Insolvenzgericht - vom 01. Dezember 2013 - 3 IN 176/13 - wurde am gleichen Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z GmbH eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 erweiterte der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit dem Antrag auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 (Seiten 4 - 6) verwiesen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
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festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
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Die Beklagte zu 2) hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit seinem am 14. August 2014 verkündeten Teilurteil hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage gegen die Beklagte zu 2) gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2014 abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 20. August 2014 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese zunächst gegen beide Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2014 hat er sodann die Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung hat er innerhalb der bis zum 20. November 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. November 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe im streitigen Tatbestand ausgeführt, dass im Gütetermin vom 07. September 2013 von Seiten des Geschäftsführers X mitgeteilt worden sei, dass alle Beschäftigten seit dem 01. September 2013 bei der Beklagten zu 2) im selben Objekt weiterbeschäftigt würden. Dabei habe das Arbeitsgericht allerdings übersehen, dass dies nicht streitig sei, weil dem die Beweiskraft des Protokolls nach den protokollierten Erklärungen entgegenstehe. Bereits nach den protokollierten Ausführungen könne festgehalten werden, dass der überwiegende Teil der ehemals Beschäftigten bei der insolventen Z nunmehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt würden. Nach seinem Kenntnisstand seien ursprünglich rund 40 Personen zur Reinigung des Objektes eingesetzt gewesen. Der Großteil der nunmehr eingesetzten Beschäftigten durch die Beklagte zu 2) seien ehemalige Beschäftigte der Firma Z. Soweit das Arbeitsgericht darauf hinweise, dass die genaue Mitarbeiteranzahl nicht genannt werde, so könne dies vorliegend nicht zu seinen Lasten gehen. Er sei im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt und habe nur geringe Einblicke in die gesamte Arbeitsorganisation. Die Nennung einer konkreten Zahl überspanne die zu stellenden Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Im Hinblick darauf, dass unstreitig nunmehr 40 Arbeitnehmer die Reinigung im Objekt Y durchführten und nach seinem Kenntnisstand der Großteil dieser Beschäftigten ehemalige Beschäftigte der Firma Z GmbH seien, müsse sich die sachnähere Beklagte zu 2), der die Vorbeschäftigungszeiten aus dem Einstellungs- und Übernahmeprocedere bekannt seien, hierzu erklären.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 - 5 Ca 802/13 - abzuändern und festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
- 17
Die Beklagte zu 2) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass ein Betriebsübergang von der Firma Z GmbH auf sie nicht stattgefunden habe. Nach den vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen Kriterien für die Annahme eines Betriebsüberganges komme es insbesondere darauf an, ob sie einen hohen Anteil der früheren Beschäftigten der Firma Z GmbH übernommen und deren frühere Arbeitsorganisation aufrechterhalten habe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass hiervon schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht auszugehen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers, die sich - nach der Rücknahme der Berufung gegen den Beklagten zu 1) - allein gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nicht schlüssig dargelegt.
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Zwar ist der Kläger unstreitig von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt worden. Der Kläger und die Beklagte zu 2) streiten jedoch darüber, ob die Beklagte zu 2) nach § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Z GmbH eingetreten ist oder ob ein neues Arbeitsverhältnis vorliegt. Der Feststellungsantrag, der die Klärung dieser Streitfrage zum Gegenstand hat, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BAG 04. März 1993 - 2 AZR 507/92 - Rn. 31 - 33, NZA 1994, 260; BAG 10. Oktober 1996 - 8 AZR 778/94 - Rn. 23, juris).
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2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.
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Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nicht schlüssig dargelegt.
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a) Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals (Hauptbelegschaft) übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (st. Rspr., vgl. BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22 und 23, AP BGB § 613a Nr. 441; BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - Rn. 19, NZA 2006, 31). Im Rahmen des § 613 a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs darlegen und beweisen (BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 26, AP BGB § 613 a Nr. 441).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers kein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613 a BGB festgestellt werden kann. Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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aa) Bei der vorliegenden Übernahme des Reinigungsauftrages durch die Beklagte zu 2) als Auftragsnachfolger kommt ein Betriebsübergang nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des im betreffenden Objekt eingesetzten Personals, d. h. die Hauptbelegschaft der Reinigungskräfte übernommen hätte. Bei den Reinigungskräften kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an; Betriebsmittel gehen im Bereich dieser Branche im Falle eines Auftragswechsels regelmäßig nicht über (BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - Rn. 21, NZA 2006, 31). Die Parteien haben auch keinen Übergang von Betriebsmitteln behauptet. Der Kläger hat im Wesentlichen lediglich behauptet, dass der "Großteil" der nunmehr eingesetzten Beschäftigten durch die Beklagte zu 2) ehemalige Beschäftigte der Z GmbH seien. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft zu begründen (vgl. BAG 19. März 1998 - 8 AZR 737/96 - Rn. 24, juris). Die Beklagte zu 2) hat unwiderlegt vorgetragen, dass die damals bei der Z GmbH beschäftigte Objektleiterin kein Arbeitsverhältnis mit ihr begründet habe. Haben die Arbeitnehmer wie hier einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Zahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 35, EZA BGB 2002, § 613a Nr. 142). So hat das Bundesarbeitsgericht bei Reinigungskräften, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, bei der Übernahme von 85% der Belegschaft ohne sächliche Betriebsmittel die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Arbeitnehmer angenommen, dagegen die Übernahme von 75% nicht als Übernahme der Hauptbelegschaft angesehen (vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - Rn. 21, NZA 2006, 31). Danach hat der Kläger eine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft nicht hinreichend zu begründen vermocht. Die Erklärungspflicht des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) setzt voraus, dass die andere Partei ihrer Darlegungslast genügt hat, d. h. die zur Rechtfertigung ihres Antrages erforderlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen hat. Mangels schlüssiger Klagebegründung des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers ist die Beklagte zu 2) nicht gehalten, sich zu den Vorbeschäftigungszeiten der bei ihr beschäftigten Reinigungskräfte zu erklären bzw. diese bei den ca. 40 Mitarbeitern im Y-Markt in A selbst zu ermitteln.
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bb) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus den protokollierten Erklärungen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vom 17. September 2013 nicht herleiten, dass der "Geschäftsführer" bzw. Betriebsleiter mitgeteilt haben soll, dass alle Beschäftigten seit dem 01. September 2013 bei der Beklagten zu 2) im selben Objekt weiterbeschäftigt würden. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hat der Betriebsleiter vielmehr lediglich erklärt, es habe bereits bei Ausspruch der Kündigung festgestanden, dass die anderen Kläger/innen von der Nachfolgefirma übernommen würden, womit der Betriebsleiter gerade nicht von allen Mitarbeitern, sondern lediglich von den anderen Klägern/Klägerinnen gesprochen hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus dieser Aussage des Betriebsleiters jedenfalls nicht entnehmen, welche der zuvor bei der Z GmbH eingesetzten Reinigungskräfte von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt worden sein sollen. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass der "überwiegende" Teil der ehemals Beschäftigten bei der Firma Z nunmehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt werde, reicht dies zur schlüssigen Begründung eines Betriebsübergangs nicht aus.
- 31
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)