Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Feb. 2013 - 2 Sa 533/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0221.2SA533.12.0A
published on 21/02/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Feb. 2013 - 2 Sa 533/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.09.2012 - 2 Ca 1668/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz in der Abgraterei oder an der Kaltpresse zuzuweisen.

2

Die Beklagte betreibt eine europaweit operierende Gesenkschmiede und stellt Schmiedestücke im Bereich der Warmumformung und Bearbeitung für die Automobil- und Nutzfahrzeugindustrie, den Landmaschinen- und Armaturenbau sowie die Medizintechnik her.

3

Der 1949 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1997 bei der Beklagten als Schmied beschäftigt. Er hat einen Grad der Behinderung von 30. Seit dem 12. Juli 2010 ist er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

4

In der Zeit vom 17. Februar 2011 bis 10. März 2011 absolvierte er eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 14. März 2011 (Bl. 8 - 17 d. A.) wird zur "Beschreibung des Leistungsvermögens" des Klägers folgendes ausgeführt:

5

"In Kenntnis vorliegender Befunde und des aktuellen Verlaufs entlassen wir den Pat. arbeitsunfähig bis Ende März 2011. Danach sind leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Belastungen mit Vermeidung statischer Betätigung, entsprechender Stressreduktion sowie einem Verzicht auf körperliche Zwangshaltungen vollschichtig vertretbar. Das aktuelle Leistungsvermögen ist mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Schmieds nicht zu vereinbaren. Hierfür besteht eine Leistungsbreite von unter 3 Stunden. Die Beurteilung wurde mit dem Pat. ausführlich besprochen ohne individuelle Einwände."

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. Dezember 2011 (Bl. 4 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit:

7

"Sehr geehrte (…),
in vorbezeichneter Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihr Schreiben vom 21.09.2011 und teilen Ihnen mit, dass unser Mandant ab Montag 12.12.2011 seine Arbeit wiederaufnehmen kann.

8

Allerdings ist es ihm aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gebieten es ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.

9

Unser Mandant kann leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit, zeitweise im Gehen oder Stehen, jedoch überwiegend im Sitzen verrichten. Es besteht ein GdB von 30. Des Weiteren müssen körperliche Zwangshaltungen vermieden werden. Laut Aussage unseres Mandanten könnte er an der Kaltpresse oder der Abgraterei eingesetzt werden.

10

Wir bitten um entsprechende Bestätigung bis zum 09.12.2011.

11

Bereits jetzt weisen wir daraufhin, dass andernfalls eine Klage auf Weiterbeschäftigung bei dem Arbeitsgericht anhängig gemacht wird."

12

Mit Schreiben vom 09. Dezember 2011 (Bl. 5, 6 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, am 12. Dezember 2011 beim Betriebsleiter vorstellig zu werden, um gemeinsam mit ihm die Möglichkeit eines Einsatzes im Betrieb zu erörtern. Da-raufhin erschien der Kläger aufforderungsgemäß am 12. Dezember 2011 im Betrieb der Beklagten zu einem Gespräch, bei dem die beiden Geschäftsführer der Beklagten, der Betriebsleiter sowie der Betriebsratsvorsitzende zugegen waren.

13

In dem vom Kläger vorgelegten Attest seines behandelnden Arztes vom 12. Dezember 2011 (Bl. 21 d. A.) heißt es:

14

"Der Patient ist einsetzbar für leichte bis GELEGENTLICH mittelschwere körperliche Arbeit mit Vermeidung statischer Betätigung bzw. körperlicher Zwangshaltung. Das Leistungsvermögen ist NICHT mit der Tätigkeit als Schmied zu vereinbaren. Dies entspricht der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung am Ende der erfolgten Reha-Maßnahme."

15

Ferner legte der Kläger ein "kardiologisches Attest" vom 23. Dezember 2011 (Bl. 47 d. A.) mit folgendem Inhalt vor:

16

"Herr A. befindet sich in unserer ambulanten kardiologischen Behandlung.

17

Nach einem Hinterwandherzinfarkt im Januar 2011 bestehen bei dem Patienten bleibende gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere bezüglich seiner beruflichen Belastbarkeit.

18

Die Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz ist aufgrund starker Hitzeexposition sowie längerem ununterbrochenem Stehen aus medizinischen Gesichtspunkten nicht mehr möglich, auch aufgrund der Tatsache eines bereits vorbestehenden chronischen Leidens an der rechten Ferse (mit Gewährung einer MDE von 30 % durch das Amt für Soziale Angelegenheiten).

19

Eine Weiterbeschäftigung nach betriebsinterner Umsetzung ist jedoch aufgrund der aktuellen fachärztlichen Einschätzung zu befürworten."

20

Mit seiner am 20. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat der Kläger die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes begehrt. Nachdem er zunächst von einem Einsatz an der Kaltpresse Abstand genommen und seinen Klageantrag mit Schriftsatz vom 03. Februar 2012 auf die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in der Abgraterei beschränkt hatte, erklärte er sich im Kammertermin vom 19. April 2012 vor dem Arbeitsgericht bereit, an der Kaltpresse zu arbeiten und vorher eine entsprechende Schulung zu absolvieren. Daraufhin nahm der Kläger am 18. und 19. Juni 2012 auf Kosten der Beklagten an einem Lehrgang bei der G. GmbH teil, der ihn in die Lage versetzen sollte, an der Kaltpresse zu arbeiten; wegen der in dem Seminar behandelten Themen wird auf das Zertifikat vom 19. Juni 2012 (Bl. 87 d. A.) verwiesen. Nach Absolvierung des Lehrgangs wurde der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2012 (Bl. 62 d. A.) aufgefordert, am 27. Juni 2012 bei ihr vorstellig zu werden, damit sein Arbeitseinsatz besprochen werden könne. Am 27. Juni 2012 wurde der Kläger vom Leiter der Qualitätskontrolle der Beklagten gebeten, an einer Lernkontrolle teilzunehmen. Dabei handelt es sich um einen schriftlichen Test des Hauptkunden der Beklagten, der Firma D. GmbH, für welche die Beklagte Schmiedestücke an der Kaltpresse herstellt. Bei diesem Test erreichte der Kläger weniger als 10 % der Gesamtpunktzahl.

21

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte sei aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz in der Abgraterei oder an der Kaltpresse zuzuweisen. Die Tätigkeit in der Abgraterei erfordere keine besondere Kraftanstrengung. Falls ein Arbeitsplatz in der Abgraterei nicht frei sein sollte, wäre die Beklagte verpflichtet, einen Austausch mit anderen Arbeitnehmern vorzunehmen. Jedenfalls zwei der drei Arbeitsplätze in der Abgraterei seien durchgehend besetzt. An der Kaltpresse habe er unstreitig schon zuvor ohne vorherige Schulung gearbeitet. Es sei daher zweifelsohne möglich, die Maschinen ohne eine solche Schulung zu bedienen. Er habe die von der Beklagten geforderte Schulung aber unabhängig davon, ob diese erforderlich sei oder nicht, absolviert, um der Beklagten entgegenzukommen. Die Teilnahme an der Lernkontrolle sei für ihn dagegen eine bloße Schikane gewesen. Für die auszuübende Tätigkeit komme es nicht darauf an, dass er in der Lage sei, die deutschen Fragen des Tests zu verstehen und zu beantworten, sondern vielmehr auf die praktischen Fähigkeiten, die er in seiner täglichen Arbeit einsetzen müsse. Das Testergebnis beweise nicht, dass er die notwendigen handwerklich-fachlichen Kenntnisse nicht erworben habe. Ob er diese in Deutsch wiedergeben könne, sei unerheblich.

22

Der Kläger hat beantragt,

23

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Arbeitsplatz in Tagschicht in der Abgraterei oder an der Kaltpresse zuzuweisen, an dem er leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit ohne körperliche Zwangshaltungen, zeitweise im Gehen oder im Stehen, jedoch überwiegend im Sitzen verrichten kann.

24

Die Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Sie hat erwidert, der Kläger könne nicht in der Abgraterei eingesetzt werden. Die Pressen könnten dort nicht permanent besetzt werden, weil 80 % der von ihr hergestellten Schmiedestücke bereits warm abgegratet würden und somit erst gar nicht in die Abgraterei gelangten. Dementsprechend sei es erforderlich, die in der Abgraterei eingesetzten Mitarbeiter in den Zeiten ohne Arbeitsanfall in der Schmiede einzusetzen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen keine Arbeiten in der Schmiede ausüben könne, sei eine Beschäftigung in der Abgraterei nicht möglich. So seien beispielsweise von im Jahr 2010 insgesamt 6.040.000 hergestellten Schmiedestücken lediglich 1.200.000 Schmiedestücke in der Abgraterei bearbeitet worden. An jeder Presse würden pro Schicht 3.000 Schmiedestücke bearbeitet, so dass maximal 9.000 Schmiedestücke pro Schicht, d. h. im Zwei-Schicht-Betrieb 18.000 Schmiedestücke bearbeitet würden. Hieraus folge, dass die Pressen in der Abgraterei maximal an 68 Tagen im Jahr im Einsatz seien. Dies mache bei 220 Arbeitstagen lediglich ein Drittel der jährlichen Arbeitstage aus. Dementsprechend wäre der Kläger bei einem Einsatz in der Abgraterei gezwungen, die übrigen zwei Drittel der Arbeitstage des Jahres in der Schmiede zu arbeiten, was ihm ausweislich des von ihm vorgelegten Attestes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Weiterhin könne der Kläger trotz Absolvierung des Lehrgangs nicht an der Kaltpresse eingesetzt werden. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Schulung vor einem Einsatz an der Kaltpresse ergebe sich daraus, dass an der Kaltpresse Schmiedestücke für die Automobilindustrie hergestellt würden, die im Anschluss daran keiner weiteren Qualitätskontrolle unterzogen würden. Daher bestünden die Kunden aus der Automobilindustrie darauf, dass für die Herstellung der Schmiedestücke ausschließlich Mitarbeiter mit einer entsprechenden Fachausbildung bzw. einer vergleichbaren Berufsausbildung eingesetzt würden. Sofern ein Mitarbeiter eine derartige Qualifikation nicht aufweise, müsse er zwingend einen Lehrgang besuchen, in dessen Rahmen ihm die erforderlichen Kenntnisse vermittelt würden, um den Qualitätsansprüchen der Kunden zu entsprechen. Aus diesem Grunde sei die Teilnahme des Klägers an der Schulung unabdingbar und sein Einsatz an der Kaltpresse in ihrem Betrieb vorher nicht möglich gewesen. Die Lernkontrolle müsse von jedem Mitarbeiter, der an der Kaltpresse eingesetzt werde, erfolgreich durchgeführt werden, weil anderenfalls die Firma D. GmbH die von ihr hergestellten Schmiedestücke nicht abnehme. Das Testergebnis zeige, dass der Kläger vermutlich aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten den auf dem Lehrgang vermittelten Stoff größtenteils nicht verstanden habe, so dass er an der Kaltpresse nicht eingesetzt werden könne.

27

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 20. September 2012 - 2 Ca 1668/11 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in der Abgraterei oder an der Kaltpresse von der Beklagten nicht verlangen könne, weil entsprechende für den Kläger geeignete Arbeitsplätze nicht verfügbar seien. Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Abgraterei sei der Beklagten nicht zumutbar, weil hier eine dauerhafte Einsatzmöglichkeit nicht bestehe. Die Beklagte mache geltend, dass die drei vorhandenen Pressen nicht ständig, sondern nur an rund einem Drittel aller Arbeitstage benötigt würden, so dass der Kläger in Zeiten ohne Arbeitsanfall im Bereich der Abgraterei die allgemeinen Arbeiten eines Schmieds verrichten müsse, wozu er unstreitig gesundheitlich nicht in der Lage sei. Der Kläger habe seinen entgegengesetzten Vortrag, jedenfalls zwei der drei Arbeitsplätze seien dauerhaft besetzt, nicht substantiiert und habe nicht einmal die Namen der betreffenden Mitarbeiter angeben können. Der Kläger habe auch keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, was aber erforderlich gewesen wäre, um einen Beschäftigungsanspruch durchzusetzen. Für einen Einsatz an der Kaltpresse verfüge der Kläger nicht über die erforderlichen Fähigkeiten. Er habe nach Absolvierung des Lehrgangs bei der anschließenden Lernkontrolle weniger als 10 % der Gesamtpunktzahl erzielt. Selbst wenn das Bestehen des Tests nicht durch die Hauptkundin vorgeschrieben sein sollte, sei es der Beklagten unbenommen, die Kenntnisse des Klägers zu überprüfen. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die gestellten Fragen und Aufgaben keinen Bezug zu der angestrebten Tätigkeit an der Kaltpresse hätten. Eine frühere Tätigkeit des Klägers an der Kaltpresse rechtfertige keine andere Beurteilung, zumal sich Anforderungen und Standards in Produktionsprozessen ständig veränderten. Zur Schaffung und Einrichtung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet.

28

Gegen das ihm am 29. Oktober 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. November 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. Dezember 2012 eingegangen, begründet.

29

Er trägt vor, die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Abgraterei sei der Beklagten zumutbar, da keine betrieblichen Gründe entgegenstünden. Soweit das Arbeitsgericht auf eine mangelnde Substantiierung seines Vortrags bezüglich der eingesetzten Arbeiter in der Abgraterei abgestellt habe, habe es nicht berücksichtigt, dass er seit dem 12. Juli 2010 arbeitsunfähig erkrankt sei und daher die Namen der derzeit dort eingesetzten Mitarbeiter überhaupt nicht kennen könne. Das Arbeitsgericht habe damit die Darlegungs- und Beweislast überspannt. Im Hinblick darauf, dass er die innerbetrieblichen Abläufe nicht kennen könne und die Beklagte die von ihm mit Schreiben vom 03. Dezember 2012 (Bl. 132, 133 d. A.) erbetene Auskunft nicht erteilt habe, trage die Beklagte die Beweislast dafür, dass es keine zwei dauerhaften Arbeitsplätze in der Abgraterei gebe. Er habe die Behauptung der Beklagten, dass die Arbeitsplätze in der Abgraterei nur an rund einem Drittel aller Arbeitstage benötigt würden und nicht durchgängig besetzt seien, bestritten, weil im Zeitpunkt seiner letzten Beschäftigung die Abgraterei mit wenigstens zwei Arbeitsplätzen durchgehend besetzt gewesen sei. Weiterhin verfüge er auch für den Einsatz an der Kaltpresse über die erforderlichen Fähigkeiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er unstreitig in der Vergangenheit in Zeiten von erhöhtem Arbeitsanfall an der Kaltpresse eingesetzt worden sei, ohne dass hierfür eine besondere Befähigung verlangt worden sei. Außerdem habe er den von der Beklagten geforderten Lehrgang absolviert. Der Lehrgang habe sich allerdings als Aufbaukurs an Facharbeiter mit dem entsprechenden Vorwissen gerichtet, das er als Schmied nicht habe. Im Hinblick darauf, dass er unstreitig bereits an der Kaltpresse gearbeitet habe, sei er tatsächlich in der Lage, die Maschine ordnungsgemäß zu bedienen. Allein der Umstand, dass er nach der von ihm bestrittenen Darstellung der Beklagten nicht für den Hauptkunden tätig werden dürfe, schließe seinen Einsatz an der Kaltpresse nicht generell aus, weil die Beklagte unstreitig auch für andere Kunden Produkte fertige. Obwohl er bestritten habe, dass der Test des Hauptkunden durch jeden Mitarbeiter zu absolvieren sei, weil die Stücke anderenfalls nicht abgenommen würden, habe das Arbeitsgericht hierüber keinen Beweis erhoben. Der Test beweise nur, dass er nicht in der Lage sei, die Fachfragen in Deutsch ordnungsgemäß zu beantworten. Die Beklagte habe ihn jedoch bei entsprechender Verschärfung des Anforderungsprofils der Stelle in die Lage zu versetzen, auch die erforderlichen Deutschkenntnisse zu erwerben. Im Übrigen habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 21. September 2011 (Bl. 138, 139 d. A.) selbst vorgetragen, dass Schonarbeitsplätze vorhanden seien.

30

Der Kläger beantragt,

31

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 2 Ca 1668/11 - vom 20. September 2012 die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Arbeitsplatz in Tagschicht in der Abgraterei oder an der Kaltpresse zuzuweisen, an dem er leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit, ohne körperliche Zwangshaltungen, zeitweise im Gehen oder im Stehen, jedoch überwiegend im Sitzen verrichten kann.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Abgraterei oder an der Kaltpresse habe. Die an den Pressen in der Abgraterei eingesetzten Mitarbeiter müssten die zum Entgraten jeweils erforderlichen Werkzeuge in den Pressen mit jeweils einem Gewicht von in der Regel 20 bis 30 kg selbständig wechseln und einsetzen, wozu der Kläger nicht in der Lage sei. Unabhängig davon seien die Pressen in der Abgraterei nicht permanent besetzt, so dass dort ein dauerhafter Einsatz des Klägers ausscheide. Da 80 % der von ihr hergestellten Schmiedestücke bereits warm abgegratet würden und somit erst gar nicht in die Abgraterei gelangten, sei ein Einsatz an den Pressen in der Abgraterei nur dann erforderlich, wenn Schmiedestücke kalt abgedrückt werden müssten, was jedoch nicht kontinuierlich der Fall sei. Der Kläger wäre bei einem Einsatz in der Abgraterei gezwungen, die übrigen zwei Drittel der Arbeitstage des Jahres in der Schmiede zu arbeiten, wozu er aus gesundheitlichen Gründen unstreitig nicht in der Lage sei. Mithin könne in der Abgraterei eine dauerhafte Einsatzmöglichkeit an einer der dort befindlichen drei Pressen nicht zur Verfügung gestellt werden. Fest zugewiesene Mitarbeiter für die drei Pressen in der Abgraterei gebe es nicht. Vielmehr würden in der Abgraterei die ansonsten in der Schmiede beschäftigten Mitarbeiter eingesetzt, die dort jeweils entbehrlich seien. Entgegen der unzutreffenden Annahme des Klägers trage sie nicht die Beweislast dafür, dass es keine zwei dauerhaften Arbeitsplätze in der Abgraterei gebe. Beweisbelastet sei vielmehr der Kläger, der jedoch überhaupt keinen Beweis angeboten habe. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger über die für einen Einsatz an der Kaltpresse erforderlichen Fähigkeiten nicht verfüge. Die durchgeführte Lernkontrolle müsse von jedem Mitarbeiter, der an der Kaltpresse eingesetzt werde, erfolgreich durchgeführt werden, weil anderenfalls ihr Hauptkunde die von ihr hergestellten Schmiedestücke nicht abnehme. Im Rahmen der durchgeführten Lernkontrolle habe der Kläger in Anbetracht des von ihm erzielten Ergebnisses nicht nur offenbart, dass er nicht in der Lage sei, Fachfragen in Deutsch zu verstehen und zu beantworten, sondern auch, dass er die handwerklich-fachlichen Kenntnisse nicht beherrsche. Zwar treffe es zu, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits an der Kaltpresse eingesetzt und damals das in dem von ihm besuchten Lehrgang vermittelte Wissen nicht benötigt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei an der Kaltpresse jedoch nur kalibriert worden, d. h. es seien Überstände plangedrückt und in die Waage gebracht worden. Diese Arbeiten würden an der Kaltpresse jedoch zwischenzeitlich nicht mehr durchgeführt, sondern vielmehr Schmiedestücke entgratet. Für diese Arbeiten sei es erforderlich, dass der Kläger über die in dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse verfüge, was ausweislich der durchgeführten Lernkontrolle nicht der Fall sei. Im Übrigen habe der Kläger keinen Schonarbeitsplatz benannt, auf welchem er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen eingesetzt werden könnte.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

37

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf die beantragte Zuweisung eines (leidensgerechten) Arbeitsplatzes in der Abgraterei oder an der Kaltpresse.

I.

38

Der Kläger war bis zu seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Juli 2010 als Schmied eingesetzt. Durch die Zuweisung dieser Tätigkeit hat die Beklagte den Inhalt der im Arbeitsvertrag der Parteien nur rahmenmäßig umschriebenen Tätigkeit gemäß § 106 S. 1 GewO näher bestimmt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schmied kann der Kläger unstreitig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erbringen.

39

Ist der Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist. Zumutbar ist dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe, zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen zählen können, oder die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern entgegenstehen. Betriebliche Gründe werden in der Regel der Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit nicht entgegenstehen, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist und der Arbeitgeber Bedarf für die Tätigkeit hat. Ferner muss der Arbeitnehmer für die betreffenden Arbeiten fachlich und gesundheitlich geeignet sein (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 -, Rn. 27 - 30 u. 36, NZA 2010, 1119).

II.

40

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger einen (leidensgerechten) Arbeitsplatz in der Abgraterei oder an der Kaltpresse zuzuweisen.

41

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagten die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Abgraterei nicht zumutbar ist, weil dem betriebliche Gründe entgegenstehen.

42

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die drei Pressen in der Abgraterei nicht kontinuierlich im Einsatz seien, weil 80 % der von ihr hergestellten Schmiedestücke bereits warm abgegratet würden und somit erst gar nicht in die Abgraterei gelangten. So seien beispielsweise von im Jahr 2010 insgesamt 6.040.000 hergestellten Schmiedestücken lediglich 1.200.000 Schmiedestücke in der Abgraterei bearbeitet worden. An jeder Presse würden pro Schicht 3.000 Schmiedestücke bearbeitet, so dass an den drei Pressen in der Abgraterei maximal 9.000 Schmiedestücke pro Schicht, d. h. im Zwei-Schicht-Betrieb 18.000 Schmiedestücke bearbeitet würden. Hieraus folge, dass die Pressen in der Abgraterei maximal an 68 Tagen im Jahr im Einsatz seien, was bei 220 Arbeitstagen lediglich ein Drittel der jährlichen Arbeitstage ausmache. Dementsprechend wäre der Kläger bei einem Einsatz in der Abgraterei gezwungen, die übrigen zwei Drittel der Arbeitstage des Jahres in der Schmiede zu arbeiten, was ihm ausweislich des vorgelegten Attestes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.

43

Der Kläger hat zwar behauptet, dass zwei der drei Arbeitsplätze in der Abgraterei durchgehend besetzt seien. Er hat aber für diese Behauptung keinen Beweis angeboten. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Beweisantritt des Klägers erforderlich gewesen wäre, um einen Beschäftigungsanspruch durchzusetzen. Der Kläger trägt als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des von ihm geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs. Der Kläger hätte also darlegen und beweisen müssen, dass der Beklagten die Zuweisung eines (Dauer-)Arbeitsplatzes in der Abgraterei entgegen ihrer Darstellung zumutbar ist. An dem hierfür erforderlichen Beweisantritt des Klägers fehlt es. Die Annahme des Klägers, die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass es keine zwei dauerhaften Arbeitsplätze in der Abgraterei gebe, ist unzutreffend. Sie widerspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, der den Anspruch erhebt (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 15, NZA 2012, 998; BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 - Rn. 13, [juris]).

44

Zwar durfte sich die sachnähere Beklagte nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Die Beklagte ist aber mit ihrer substantiierten (Gegen-)Darstellung der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Beklagte war auch nicht aufgrund des Schreibens des Klägers vom 03. Dezember 2012 gehalten, den derzeitigen Personaleinsatz in der Abgraterei darzulegen, weil es hierauf nicht ankommt. Die Beklagte hat sich gerade darauf berufen, dass es fest zugewiesene Mitarbeiter für die drei Pressen in der Abgraterei nicht gebe, sondern dort die ansonsten in der Schmiede beschäftigten Mitarbeiter eingesetzt würden, die dort jeweils entbehrlich seien. Sie könne keine bestimmten Mitarbeiter angeben, die in der Abgraterei eingesetzt würden, weil die Pressen dort nicht permanent besetzt seien und die Mitarbeiter sowohl in der Schmiede als auch in der Abgraterei je nach Bedarf eingesetzt würden. Zu weitergehenden Ausführungen war die Beklagte aufgrund des von ihr eingenommenen Standpunktes nicht verpflichtet. Es wäre vielmehr Sache des beweisbelasteten Klägers gewesen, für die von ihm behauptete und nicht näher begründete dauerhafte Besetzung von zwei Arbeitsplätze in der Abgraterei einen Beweis anzutreten. Daran fehlt es.

45

2. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger für einen Einsatz an der Kaltpresse nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt.

46

Die Beklagte hat vorgetragen, dass an der Kaltpresse Schmiedestücke für die Automobilindustrie hergestellt würden, die im Anschluss daran keiner weiteren Qualitätskontrolle unterzogen würden. Daher würden ihre Kunden aus der Automobilindustrie darauf bestehen, dass für die Herstellung der Schmiedestücke ausschließlich Mitarbeiter mit einer entsprechenden Fachausbildung bzw. mit einer vergleichbaren Berufsausbildung eingesetzt würden. Sofern ein Mitarbeiter eine derartige Qualifikation nicht aufweise, müsse er zwingend einen Lehrgang besuchen, in dessen Rahmen ihm die Kenntnisse vermittelt würden, die erforderlich seien, um den Qualitätsansprüchen der Kunden zu entsprechen. Aus diesem Grunde sei die Teilnahme des Klägers an der Schulung unabdingbar und sein Einsatz an der Kaltpresse in ihrem Betrieb vorher nicht möglich gewesen. Die verlangte Lernkontrolle müsse von jedem Mitarbeiter, der an der Kaltpresse eingesetzt werde, erfolgreich durchgeführt werden, weil anderenfalls ihr Hauptkunde die von ihr hergestellten Schmiedestücke nicht abnehme.

47

Im Hinblick darauf, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche fachliche Eignung in Bezug auf den von ihm begehrten Arbeitsplatz an der Kaltpresse trägt, ist unerheblich, dass er den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten lediglich bestritten hat, ohne seinerseits Beweis für seine gegenteiligen Behauptungen anzubieten. Eine Erhebung der von der Beklagten angebotenen (Gegen-)Beweise war nicht veranlasst, weil nicht die Beklagte, sondern der Kläger beweisbelastet ist und dieser selbst keinen Beweis hinsichtlich der streitigen Punkte angeboten hat.

48

Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten verfügt der Kläger nicht über die erforderlichen Fähigkeiten für einen Einsatz an der Kaltpresse. Der Kläger hat unstreitig nach Absolvierung des von der Beklagten geforderten Lehrgangs bei der anschließenden Lernkontrolle nicht einmal 10 % der Gesamtpunktzahl erzielt. Er hat selbst eingeräumt, dass er als Schmied über das entsprechende Fachwissen eines Facharbeiters nicht verfügt. Der Kläger hat auch nicht auf andere Weise nachzuweisen vermocht, dass er tatsächlich über die für einen Einsatz an der Kaltpresse notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Vielmehr hat er sich trotz der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast darauf beschränkt, die Ausführungen der Beklagten zu bestreiten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu keinem der streitigen Punkte seinerseits Beweis angeboten hat, lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass er für einen Einsatz an der Kaltpresse fachlich geeignet ist.

49

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich seine fachliche Eignung nicht ohne weiteres daraus, dass er in der Vergangenheit unstreitig an der Kaltpresse eingesetzt und damals das in dem Lehrgang vermittelte Fachwissen zum Einsatz an der Kaltpresse nicht benötigt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger gegenwärtig für einen Einsatz an der Kaltpresse fachlich geeignet ist. Das kann im Streitfall nicht angenommen werden. Im Hinblick darauf, dass sich die Anforderungen und Standards in Produktionsprozessen ständig verändern, lässt allein der in der Vergangenheit erfolgte Einsatz des Klägers an der Kaltpresse nicht den Schluss darauf zu, dass er auch die jetzigen fachlichen Anforderungen erfüllt. Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass zum damaligen Zeitpunkt an der Kaltpresse nur kalibriert, d. h. Überstände plangedrückt und in die Waage gebracht worden seien und diese Arbeiten an der Kaltpresse zwischenzeitlich nicht mehr durchgeführt, sondern Schmiedestücke entgratet würden. Hierfür sei es erforderlich, dass der Kläger über die in dem besuchten Lehrgang vermittelten Kenntnisse verfüge, was ausweislich der vorgenommenen Lernkontrolle nicht der Fall sei.

50

Eine zumutbare Einsatzmöglichkeit für den Kläger an der Kaltpresse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht nur für ihren Hauptkunden, sondern auch für andere Kunden fertigt. Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass 70 - 80 % der von ihr hergestellten und bearbeiteten Schmiedestücke für diesen Hauptkunden produziert würden und die übrigen Kunden nicht ausschließlich Schmiedestücke bestellten, die in der Abgraterei bearbeitet werden müssten. Unabhängig davon, dass der Kläger den zur Überprüfung seiner Fachkenntnisse durchgeführten Test trotz des von ihm kurz zuvor besuchten Lehrgangs nicht bestanden hat, hat er jedenfalls gemäß den obigen Ausführungen auch nicht anderweitig nachzuweisen vermocht, dass er gleichwohl über die für einen Einsatz an der Kaltpresse notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

51

Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach seinem Klageantrag die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Abgraterei oder an der Kaltpresse verlangt, kommt es auf etwaige Schonarbeitsplätze in anderen Bereichen nicht an. Die Beklagte hat im Termin vom 21. Februar 2013 erklärt, dass mit den körperlich weniger anstrengenden Arbeitsplätzen die im Betrieb durchzuführenden Reinigungsarbeiten gemeint seien. Eine solche Beschäftigung wird vom Kläger nicht verlangt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für den Kläger einen neuen Arbeitsplatz in der Abgraterei oder an der Kaltpresse zu schaffen, um ihn dort leidensgerecht beschäftigen zu können.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

53

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2011 - 20 Sa 1430/10 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klä
published on 18/04/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. November 2010 - 14 Sa 945/10 - aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, a
published on 19/05/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2008 - 6 Sa 1291/07 - auf
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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.