Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16
Gericht
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538,80 EUR seit 01.10.2015 und aus 790,24 EUR seit 01.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Reisezeiten.
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Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Akustik, aufgrund Arbeitsvertrages vom 06. September 2004 (Bl. 55 - 62 d. A.) als technischer Mitarbeiter des Kraftwerkschallschutzes mit Dienstsitz in L-Stadt beschäftigt und wird für Inspektionen sowie als Bauleiter für Fertigungsüberwachung und Montagen auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit u. a. der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau) Anwendung.
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In einer zwischen mehreren Unternehmen, darunter die Beklagte, und dem Gesamtbetriebsrat der "Z. GmbH Geschäftsbereich Isolierung" abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "betreffend Entsendung von Mitarbeitern" (Bl. 238, 239 d.A.) ist in Ziff. 2 folgendes geregelt:
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"Für Entsendungen ins Ausland wird zusätzlich ein gesonderter Entsendungs-/Arbeitsvertrag vereinbart; entsprechende Bestandteile des Heim-Arbeitsvertrages ruhen für den Zeitraum der Entsendung. In dem Entsendungs-/Arbeitsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen für den Einsatz auf der Auslandsbaustelle (Rechte und Pflichten, Arbeitszeit, Auslandsunfallversicherung, Auslösung, Unterkunft) geregelt.
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Der Standard Entsendungs-Arbeitsvertrag ist im Intranet hinterlegt."
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Der Kläger wurde auf der Grundlage des Entsendevertrages der Parteien vom 07. August 2015 (Bl. 63 - 67 d. A.) für die Zeit vom 10. August bis 30. Oktober 2015 nach Bengbu, China, entsandt. Der Entsendevertrag enthält Regelungen zur Erstattung von Verpflegungs-, Unterkunft- und Reisekosten, nicht aber zur Bezahlung von Reisezeiten. In Ziff. 7 des Entsendevertrages heißt es, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ein Flugticket in der Business-Class ausgestellt bekommt und die Differenzkosten in Höhe von 2.034,10 EUR zum Economy-Class-Ticket selbst trägt, es sei denn, die Klärung der offenen Rechtsstreitigkeit in dieser Angelegenheit sollte ergeben, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einen Flug in der Business-Class hat. Der Kläger flog am 10./11. August 2015 von F-Stadt mit einem Zwischenstopp in Dubai nach Shanghai und am 29./30. Oktober 2015 entsprechend wieder zurück. Die Flüge hatte die Beklagte gebucht. Auf Wunsch des Klägers handelte es sich jeweils um einen Business Class Flug, bei dem - anders bei einem Direktflug in der Economy-Class - eine Zwischenlandung in Dubai erfolgt. Die Beklagte zahlte an den Kläger für den 10. und 11. August sowie 29. und 30. Oktober 2015 jeweils die Vergütung für 8 Stunden pro Tag, mithin insgesamt 1.149,44 EUR brutto für 32 Stunden (32 Stunden x 35,92 EUR brutto).
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Überstunden und Mehrarbeit werden bei der Beklagten jeweils erst im Folgemonat abgerechnet und bezahlt. Mit Schreiben vom 10. November 2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Vergütung für 15 Überstunden aus der im August 2015 angefallenen Reisezeit in Höhe von 673,50 EUR brutto (15 Stunden x 35,92 EUR = 538,80 EUR zzgl. Überstundenzuschlag von 25% in Höhe von 134,70 EUR) geltend (Bl. 7, 8 d. A.). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 machte er für den Monat Oktober 2015 die Vergütung für 22 Überstunden in Höhe von 987,80 EUR brutto (22 Überstunden x 35,92 EUR = 790,24 EUR zzgl. Überstundenzuschlag von 25% in Höhe von 197,56 EUR) geltend (Bl. 21, 22 d. A.).
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Mit seiner am 04. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage, die der Beklagten am 19. Januar 2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von weiteren 15 Reisestunden für seine Anreise nach China am 10./11. August 2015 in Höhe von 673,50 EUR brutto weiterverfolgt. Mit seiner Klageerweiterung vom 05. Februar 2016, die am 08. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 15. Februar 2016 zugestellt worden ist, beansprucht der Kläger die vorgerichtlich geltend gemachte Vergütung von 22 zusätzlichen Reisestunden für seine Rückreise am 29./30. Oktober 2015 in Höhe von insgesamt 987,80 EUR brutto.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - verwiesen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 25. Oktober 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. November 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 07. November 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23. Dezember 2016 eingegangen, begründet.
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Der Kläger trägt vor, bei den von ihm geltend gemachten Reisestunden handele es sich bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2003/88/EG um Arbeitszeit, die gemäß § 612 BGB regelmäßig zu vergüten sei. Falls man davon ausgehe, dass § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau hierzu eine Sonderregelung darstelle, wäre ihm 80% des Klageanspruchs zuzusprechen, weil dann die Mehrarbeit durch die Reisezeit zuschlagsfrei sei. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des Arbeitsgerichts, welches sich mit dem in § 7 Nr. 3 RTV-Bau unter der Überschrift "Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt" geregelten Fahrtkostenabgeltungsanspruch beschäftige, der nicht Streitgegenstand sei. Insbesondere spiele die in den Begriffsbestimmungen des § 7 Nr. 2 RTV-Bau geregelte Entfernung nur bei der Fahrtkostenabgeltung, nicht jedoch bei der Reisezeitvergütung eine Rolle, vor allem wenn die Beförderung - wenn auch durch Dritte geleistet - von der Beklagten als Arbeitgeberin gestellt werde. Falls gleichwohl § 7 RTV-Bau mit der Regelung des Vergütungsanspruchs für Reisezeiten aus Nr. 4.2 S. 4 nicht eingreifen sollte, hätte er einen Anspruch auf bezahlte Arbeitszeit nach § 612 Abs. 1 BGB. Da es sich bei den streitigen Zeiten um Arbeitszeit i.S.v. Art. 2 Ziffer 1 der Richtlinie 2003/88/EG handele, seien diese dann nicht gemäß § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau als zuschlagsfreie Zeiten, sondern als Arbeitszeiten nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2.1 RTV-Bau mit 25 % Zuschlag zu vergüten. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass aufgrund seiner übertariflichen Vergütung in Höhe von 9,8 % oberhalb des Tarifentgelts hiermit ohne ausdrückliche Regelung jegliche Mehrarbeitsstunden durch Reisezeiten mit abgegolten seien, sei angesichts der Vergütungsdifferenz nicht nachvollziehbar. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies eine pauschale Reisezeitabgeltung wäre. Grundsätzlich sei nach § 612 Abs. 1 BGB zu erwarten, dass vom Arbeitgeber angewiesene und zu erbringende Arbeitszeit auch zu vergüten sei. Soweit die Beklagte am 01., 11. und 22. August 2014, 15. sowie 26. September 2014 und 20. sowie 24. Oktober 2014 jeweils zwei Stunden Mehrarbeit nebst Zuschlägen vergütet habe, habe sie richtig erkannt, dass es sich bei den Reisezeiten um Arbeitszeit und daher um Mehrarbeitsstunden handele. Richtig sei, dass es sich bei den Reisetagen im Jahre 2014 um kürzere Reisen handele und hier Arbeitszeit und Reisezeiten angefallen seien. Gleichwohl habe die Beklagte seiner Auffassung nach hier eine betriebliche Übung eingeführt, über die zuschlagsfreie Reisezeit nach § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau hinaus die Zuschläge gemäß § 3 Nr. 3.1 RTV-Bau zu zahlen. Soweit das Arbeitsgericht auf Ziff. 4 des Entsendevertrages der Parteien abstelle und hier eine abschließende Regelung über die Vergütung der Entsendung nach China sehe, käme man gemäß § 612 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 3.1 RTV-Bau zu dem Ergebnis, dass hiermit die Beschränkung der Vergütung durch § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau habe aufgehoben werden sollen und tatsächliche Arbeitszeit entsprechend zu vergüten sei. Zur tatsächlichen Arbeitszeit gehöre nämlich auch die Reisezeit. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Arbeitszeitbegriffs führe zwingend zu diesem Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2016 und seine Schriftsätze vom 05. Mai 2017, 02. Juni 2017 und 10. Juli 2017 verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.661,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 673,50 EUR seit dem 16. September 2015 und aus weiteren 987,80 EUR seit dem 16. November 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf eine Behandlung von Reisezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit nicht anerkannt. Für den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff seien sämtliche arbeitsschutzrechtlichen Bewertungen ohne jeden Aussagegehalt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit weder der Arbeitszeitbegriff des Arbeitszeitgesetzes noch die Arbeitszeitrichtlinie bzw. die hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von Bedeutung. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Bestimmungen des RTV-Bau nicht auf Auslandsentsendungen angewandt werden könnten. Die Tarifvertragsparteien hätten in der gesamten Systematik des § 7 RTV-Bau zugrunde gelegt, dass die Arbeitsstelle im Inland befindlich sein müsse, wie dies bereits mit § 1 Abs. 1 RTV-Bau über den räumlichen Geltungsbereich grundsätzlich angelegt sei. Nur auf dieser Grundlage sei es zu erklären, das beispielsweise § 7 Nr. 2.1 RTV-Bau über die Bemessung von Entfernungen auf den kürzesten mit einem PKW befahrbaren öffentlichen Weg abstelle und die Bestimmung in § 7 Nr. 3 RTV-Bau eine Fahrtkostenabgeltung auf Basis der gefahrenen Kilometer oder eine Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug vorsehe. Dies setze sich in den Regelungen des § 7 Nr. 4 RTV-Bau über Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt fort. Auch dort gelte der Grundsatz einer Beförderung zur Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber oder einer Erstattung der Fahrtkosten auf Basis einer Berechnung je gefahrenem Kilometer. Gleiches werde schließlich deutlich in der Regelung in § 7 Nr. 4.4 Abs. 2 RTV-Bau über Ansprüche auf Freistellung im Zusammenhang mit Wochenendheimfahrten in Abhängigkeit von einer bestimmten Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle, die gemäß § 7 Nr. 4.4 Abs. 3 RTV-Bau ausgeschlossen sei, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt werde. Die Beförderung mit dem Flugzeug kompensiere nach Auffassung der Tarifvertragsparteien den zeitlichen Aufwand gegenüber einer deutlich langsameren Beförderung auf der Straße. Die hierfür genannten Entfernungen von 250 bzw. 500 km seien dabei typische im Inland mögliche Entfernungen, während sich bei einer Auslandsentsendung gänzlich andere Fragen stellen würden. Nur diese Betrachtung füge sich schließlich in die Systematik des RTV-Bau insgesamt ein. § 7 Nr. 1 RTV-Bau begründe ein Direktionsrecht hinsichtlich des Einsatzes des Angestellten im Büro wie auch auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes. Es werde - soweit ersichtlich - von niemandem vertreten, dass im Baugewerbe ein Direktionsrecht zugunsten eines weltweiten Mitarbeitereinsatzes eröffnet werden solle. Auch diese Bestimmung werde also allein mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 RTV-Bau bzw. der gleichlautenden Regelung des BRTV bewertet. Die Tarifvertragsparteien würden mithin davon ausgehen, dass der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, seine gewerblichen sowie angestellten Mitarbeiter im Inland flexibel auf sämtlichen Arbeitsstellen einsetzen zu können, wobei der Schutz der Arbeitnehmer über die Regelungen in § 7 Nr. 3 RTV-Bau hinsichtlich Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt oder § 7 Nr. 4 RTV-Bau über Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt eröffnet sei. Bei einem reinen Inlandsbezug seien derartige Regelungsziele von Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung interessengerecht. Es könne jedoch kaum unterstellt werden, dass in der Baubranche ein einseitiger weltweiter Mitarbeitereinsatz eröffnet werden solle. Ein solches Verständnis überdehne nicht nur den redlichen Willen von Tarifvertragsparteien. Eine allein auf das Inland bezogene Auslegung des Tarifwerks sei vielmehr in Wortlaut (vgl. § 1 Abs. 1 RTV-Bau) und Systematik der Regelungen des § 7 RTV-Bau angelegt. Dementsprechend könne die Systematik des RTV-Bau nur insgesamt mit Bezug auf das Inland interpretiert werden. Die Regelungen des RTV-Bau seien nur innerhalb seines Geltungsbereichs anwendbar. Liege wie hier eine Arbeitsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des RTV-Bau, sei damit weder ein einseitiges Direktionsrecht gemäß § 7 Nr. 1 RTV-Bau auf der Grundlage des Tarifvertrags als solchem eröffnet, noch würden die korrespondierenden, den Arbeitnehmer schützenden Bestimmungen zur Anwendung kommen. Für internationale Bezüge hätte es deutlicher Anhaltspunkte bedurft, die sich wegen der Bestimmung des § 1 Abs. 1 RTV-Bau über den räumlichen Geltungsbereich im Zusammenhang mit den ausfüllenden Regelungen gerade nicht finden würden. Weiterhin bestehe auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Zum einen sei das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Entstehung einer betrieblichen Übung eines kollektiven Bezuges bedürfe, wofür der Kläger nichts vorgetragen habe. Zum anderen sei mit der jeweiligen Entsendevereinbarung eine abschließende Regelung über die Konditionen einer Entsendung zustande gekommen. Jedenfalls aber fehle es an einem Vertrauenstatbestand. Der Kläger hab das maßgebende Formular "Arbeitszeitnachweis" nur in einem Falle wahrheitsgemäß unter Angabe der Reisezeit ausgefüllt und auf dieser Grundlage eine Vergütung für Reisezeiten allerdings nicht über 8 Stunden je Reisetag hinaus erhalten. Im Übrigen habe der Kläger Reisezeiten als vermeintlich vergütungspflichtige Arbeitszeit deklariert und auf dieser Grundlage des von ihm unwahr ausgefüllten Arbeitszeitnachweises Leistungen von ihr erhalten. Da der Kläger solche Leistungen allein aufgrund seiner eigenen falschen Angaben in dem Formular "Arbeitszeitnachweis" erhalten habe, sei es ausgeschlossen, einen Vertrauenstatbestand dergestalt anzunehmen, dass sie sich auch bei wahrheitsgemäßer - abweichender - Angaben in dem Formular gebunden hätte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 612 BGB auf Vergütung der geltend gemachten Reisezeiten. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass es bei der gehobenen Vergütung des Klägers im Zusammenhang mit seinem regelmäßigen arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgabengebiet in der Natur der Sache liege, auch Auslandstätigkeiten zu entfalten, diese dann aber mit dem regelmäßigen Gehalt ausreichend vergütet seien und es deshalb bereits an einer Vergütungserwartung fehle. Dem Kläger habe es während seiner Flugreise freigestanden, sich nach freiem Ermessen zu beschäftigen. Jedenfalls fehle es an einer subjektiven Vergütungserwartung. Dies werde bereits deutlich auf der Grundlage der Entsendung des Klägers nach Indien, bei der er die Vergütung von Reisezeit ausdrücklich vertraglich vereinbart habe. Anlass für eine solche vertragliche Vereinbarung bestünde nicht, wenn ohnehin die Erwartung einer solchen Vergütung losgelöst von einer vertraglichen Fixierung eines Rechtsanspruchs gegeben wäre. Hintergrund der in Ziff. 7 des Entsendevertrags vom 07. August 2015 über den Einsatz des Klägers in China getroffenen Vereinbarung sei eine Diskussion der Parteien über einen Anspruch des Klägers auf die Reise in der Business-Class gewesen. Sie hätte vom Kläger nicht erwartet, den von ihm vorgetragenen - aus ihrer Sicht mangels eigener Wahrnehmung weiterhin zu bestreitenden - Reiseverlauf mit Stopp über Dubai auf Hin- sowie Rückflug mit der Fluggesellschaft Emirates anstelle der ab F-Stadt mit erheblich kürzeren Flugzeiten verbundenen Direktverbindungen der Lufthansa zu nutzen. Da es dem Kläger jedoch wichtiger gewesen sei, in dem Buchungsstatus der Business-Class zu reisen, anstelle einen erheblich geringeren Zeitaufwand im Rahmen einer normalen Flugreise zu veranlassen, sei es ihr bei erkennbarer Kostenneutralität gleichgültig gewesen, in welcher Buchungsklasse der Flug durchgeführt werde und welchen Zeitraum dies in Anspruch nehme. Ihr sei es gleichgültig gewesen, ob der Kläger zeitaufwändig mit der Fluggesellschaft Emirates, deren Business-Class-Ticket günstiger als diese Buchungsklasse der Lufthansa gewesen sei, über Dubai oder mit der Lufthansa direkt nach China fliege. Auf dieser Grundlage sei die Regelung über die Kostenverteilung des Business-Class-Tickets zustande gekommen. In dieser Situation habe der Kläger aber keinesfalls davon ausgehen können, dass sie dann Reisezeiten für Flüge mit Stopp in Dubai gegenüber den von und nach F-Stadt verfügbaren Direktflügen akzeptiert hätte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungserwiderung vom 26. Januar 2017 und ihren Schriftsatz vom 21. Juni 2017 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat nach § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau Anspruch auf Vergütung seiner zusätzlichen, über 8 Stunden pro Tag hinausgehenden Reisezeiten von 15 Stunden für die Anreise und 22 Stunden für die Rückreise in der zuerkannten Höhe von 1.329,04 EUR brutto (insgesamt 37 Stunden x 35,92 EUR brutto) ohne die geltend gemachten Zuschläge.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der RTV-Bau Anwendung. Der RTV-Bau gilt nach seinem § 1 Abs. 2 für Betriebe des Baugewerbes wie den der Beklagten. Der Kläger unterfällt als Angestellter dem persönlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 3 RTV-Bau. Auch der räumliche Geltungsbereich des RTV-Bau ist eröffnet. Dieser erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 zeigt, dass insoweit der Sitz des Betriebs und nicht der jeweilige Tätigkeitsort des Arbeitnehmers entscheidend ist; die Grenze wird - allenfalls - dadurch gezogen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht deutschem Recht unterfällt (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 19, NZA 2011, 1173).
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2. Der Kläger hat nach § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag für die erforderlichen Reisezeiten, die er für seinen Auslandseinsatz in China über die von der Beklagten bereits vergüteten 8 Stunden pro Arbeitstag hinaus aufgewandt hat.
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Die in § 7 Nr. 4 RTV-Bau unter der Überschrift "Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt" getroffenen Regelungen finden nach dem Einleitungssatz Anwendung, soweit der Angestellte - wie hier der Kläger während seines Arbeitseinsatzes für den Betrieb der Beklagten auf der Baustelle in China - auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle arbeitet und der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt. Für die An- und Abreise zu bzw. von einer solchen Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt ist in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau Folgendes geregelt:
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"Der Arbeitgeber hat den Angestellten kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zu erstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.
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In diesen Fällen hat der Angestellte für die erforderliche Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag."
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a) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann zu den von § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau erfassten "Fällen" (An- und Abreise zu bzw. von einer Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt) nicht nur eine Fahrt mit einem Personenkraftwagen, sondern ggf. auch die erforderliche Benutzung eines Flugzeugs gehören.
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§ 7 Nr. 4.3 RTV-Bau regelt zuerst den Fall einer kostenlosen Beförderung des Angestellten zur Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber. Eine solche kostenlose Beförderung hat die Beklagte dadurch gewährleistet, dass sie für den Kläger die Flüge zur An- und Abreise für seinen Einsatz in China gebucht hat. Im Übrigen gilt nach der in § 7 Nr. 4.3 S. 2 RTV-Bau enthaltenen Verweisung auch § 7 Nr. 3.1 RTV-Bau, wonach dem Angestellten bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die hierfür notwendigen Kosten erstattet werden. Ein öffentliches Verkehrsmittel ist auch das Flugzeug, das der Kläger zur An- und Abreise für seinen Arbeitseinsatz auf der auswärtigen Baustelle des Betriebs der Beklagten in China benutzt hat. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass Fälle der vorliegenden Art, in denen ein Transport mit einem Personenkraftwagen ausscheide und das Flugzeug als einziges Transportmittel in Betracht komme, im RTV-Bau nicht geregelt seien, steht bereits die in § 7 Nr. 4.4 RTV-Bau getroffene Regelung zu den Wochenendheimfahrten entgegen. Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Angestellte nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Gehalts im Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit nach § 7 Nr. 4.4 S. 2 RTV-Bau freizustellen. Dies gilt nach dem nachfolgenden Satz 3 nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden. Aus dieser Regelung geht hervor, dass die Tarifvertragsparteien ohne Weiteres davon ausgegangen sind, dass bei weiter entfernten Arbeitsstellen für die An- und Abreise ebenso wie für Wochenendheimfahrten ggf. auch das Flugzeug auf Kosten des Arbeitgebers benutzt werden kann. Aus den in § 7 Nr. 2 und 3 RTV-Bau getroffenen Regelungen ergibt sich nichts anderes. Auch wenn die Regelungen zur Fahrtkostenabgeltung (Kilometergeld) bzw. die als Anspruchsvoraussetzung geregelten Mindestentfernungen auf den kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weg zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung abstellen, lässt sich daraus nicht herleiten, dass der in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau für Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt geregelte Anspruch auf Vergütung der erforderlichen Reisezeit für die An- und Abreise voraussetzt, dass die Arbeitsstelle mit einem Personenkraftwagen erreicht werden kann. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau geregelten Fälle nicht den erforderlichen Transport mit dem Flugzeug erfassen sollen, lassen sich mithin auch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen nicht entnehmen.
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b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau getroffene Regelung nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
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Wie bereits oben ausgeführt, zeigt der systematische Zusammenhang des in § 1 Abs. 1 RTV-Bau festgelegten räumlichen Geltungsbereichs mit § 1 Abs. 2, dass insoweit der Sitz des Betriebs und nicht der jeweilige Tätigkeitsort des Arbeitnehmers entscheidend ist.
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Anhaltspunkte für die Annahme, dass die für Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt getroffenen Tarifregelungen auf inländische Arbeitsstellen beschränkt sein sollen, lassen sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Der Einleitungssatz von § 7 Nr. 4 RTV-Bau stellt nicht darauf ab, ob es sich um eine inländische oder ausländische Arbeitsstelle handelt. Vielmehr sprechen die in § 7 Nr. 4.4 getroffenen Regelungen zu den Wochenendheimfahrten bei einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle von mehr als 500 km und für den Fall einer Durchführung der Wochenendheimfahrt mit dem Flugzeug ebenfalls dafür, dass die Tarifvertragsparteien ohne Weiteres davon ausgegangen sind, dass die Angestellten auch auf räumlich weit entfernten Arbeitsstellen, d. h. insbesondere auch im Ausland eingesetzt werden. Gleichwohl haben sie in § 7 Nr. 4 RTV-Bau keine Beschränkung auf Inlandseinsätze vorgesehen.
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Die Frage, ob und inwieweit die in § 7 Nr. 1 RTV-Bau getroffene Regelung dem Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts auch einen Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland ermöglicht und ggf. eine Ausübungskontrolle (§ 106 GewO) erfolgt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die in § 7 Nr. 4 RTV-Bau geregelten Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zum Einsatz auf der betreffenden Arbeitsstelle (ohne tägliche Heimfahrt) nach § 7 Nr. 1 RTV-Bau berechtigt war bzw. ob der Arbeitseinsatz dort die Zustimmung des Arbeitnehmers voraussetzt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht nur im Falle einer Versetzung i.S.v. § 9 Nr. 1.1 RTV-Bau, die nach § 9 Nr. 1.2 RTV-Bau nur mit Zustimmung des Angestellten erfolgen kann, sondern für jeden Auslandseinsatz die Zustimmung des Angestellten bzw. eine entsprechende Entsendevereinbarung erforderlich ist, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau geregelten Ansprüche des Arbeitnehmers nur die An- und Abreise zu bzw. von inländischen Arbeitsstellen bzw. nur die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Fahrtstrecken erfassen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll der Angestellte, der derart weit entfernt vom Betrieb eingesetzt wird, dass er von seiner Arbeitsstelle nicht täglich nach Hause fährt, einen Ausgleich für die längere An- und Abreise auch dadurch erhalten, dass er die erforderliche Reisezeit vergütet erhält, allerdings ohne jeden Zuschlag. Falls sich die Arbeitsstelle nicht im Inland, sondern - wie hier - weit entfernt im Ausland befindet, ist nach dem Zweck der Ausgleichsregelung erst recht eine entsprechende Vergütung der erforderlichen An- und Abreisezeiten angezeigt. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage der entsprechende Auslandseinsatz erfolgt und ob dieser rechtlich zulässig. Vielmehr werden die in § 7 Nr. 4 RTV-Bau geregelten Ansprüche des Arbeitnehmers bereits dann ausgelöst, wenn der Angestellte von seinem Arbeitgeber tatsächlich dergestalt eingesetzt wird, dass er auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle arbeitet und der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt. Eine räumliche Beschränkung der in § 7 Nr. 4 RTV-Bau geregelten Ansprüche des Arbeitnehmers auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lässt sich weder aus deren Sinn und Zweck noch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen herleiten. Vielmehr hätte eine solche Anspruchsbeschränkung von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich normiert werden müssen, zumal es sich bei einem Einsatz von Angestellten insbesondere im benachbarten Ausland auch um keine ungewöhnlichen Fallgestaltungen handelt, die die Tarifvertragsparteien nicht bedacht haben könnten.
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c) Die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen, über 8 Stunden pro Arbeitstag hinausgehenden Reisezeiten von 15 Stunden für die Anreise und 22 Stunden für die Abreise sind als erforderliche Zeit im Sinne von § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau - ohne jeden Zuschlag - zu vergüten.
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Der Kläger hat den tatsächlichen Reiseverlauf jeweils im Einzelnen dargelegt. Er hat unwidersprochen darauf verwiesen, dass die Flüge durch die Beklagte gebucht worden seien und die Abholung vom Flughafen sowie der Bringdienst zum Flughafen durch die Beklagte organisiert gewesen sei. Im Hinblick darauf ist das pauschale Bestreiten der Beklagten des gesamten Reiseverlaufs "mangels eigener Wahrnehmung" nach § 138 Abs. 3 ZPO nicht zulässig. Vielmehr hätte die Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 ZPO konkret erwidern müssen, welche Angaben des Klägers sie aus welchen Gründen für unzutreffend erachtet. Diesbezüglich hat die Beklagte lediglich eingewandt, dass anstelle des vom Kläger selbst gewünschten Business-Class-Fluges mit Stopp über Dubai im Falle einer Nutzung der Direktverbindungen der Lufthansa erheblich kürzere Flugzeiten angefallen wären. Dieser Einwand ist unerheblich. Die Einschränkung auf die "erforderliche" Fahrtzeit hat nämlich nur die Bedeutung, sachlich nicht nachvollziehbare Umwege, überflüssige Unterbrechungen oder Ähnliches aus dem Anspruch auf Reisezeitvergütung auszuschließen; ansonsten kommt es darauf an, welche Zeit der Arbeitnehmer tatsächlich gebraucht hat (BAG 15. Dezember 1998 - 3 AZR 179/97 - Rn. 34; NZA 1999, 599). Die Beklagte hat sich auf den Wunsch des Klägers eingelassen und für ihn Business-Class-Flüge zur An- und Abreise für seinen Einsatz in China gebucht. Dementsprechend handelt es sich bei dem jeweiligen Zwischenstopp in Dubai nicht um sachlich nicht nachvollziehbare Umwege oder überflüssige Unterbrechungen, sondern um den auf diesen Flügen vorgegebenen Reiseverlauf. Danach kommt es nur darauf an, welche Reisezeiten der Kläger tatsächlich gebraucht hat. Nach dem vom Kläger im Einzelnen dargestellten Reiseverlauf, den die Beklagte nicht hinreichend substantiiert gemäß § 138 Abs. 2 ZPO bestritten hat, sind die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Reisestunden tatschlich angefallen und dementsprechend nach Maßgabe des § 7 Nr. 4.3 BRTV mit dem fortzuzahlenden Gehalt in rechnerisch unstreitiger Höhe von 35,92 EUR pro Stunde ohne jeden Zuschlag zu vergüten.
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3. Hingegen besteht kein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge.
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a) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich im Streitfall ein solcher Anspruch nicht aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 BGB herleiten.
- 35
Unerheblich für das Ob und Wie der Vergütung der streitgegenständlichen Reisezeiten ist es, ob diese arbeitszeitschutzrechtlich der Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbZG zuzurechnen sind. Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 16, NZA 2013, 1158). Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrt- bzw. Reisezeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 23, juris; BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18, NZA 2013, 1158). Eine solche gesonderte Vergütungsregelung enthält § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau. Danach hat der Angestellte für die erforderliche Zeit zwar Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts, aber "ohne jeden Zuschlag".
- 36
b) Ein Anspruch auf die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung.
- 37
Der Kläger hat in der Vergangenheit in dem von ihm jeweils verwandten Formular nur in einem Fall, nämlich für seine Rückreise von Indien am 15. und 16. März 2015 jeweils 8 Reisestunden gesondert aufgeführt und vergütet erhalten. Ansonsten hat er ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Formulare keine Reisestunden, sondern Arbeitsstunden eingetragen, die dementsprechend vergütet worden sind. Dementsprechend konnte der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten auch nicht den Schluss ziehen, dass nach der betrieblichen Praxis Reisestunden über 8 Stunden pro Arbeitstag hinaus als Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 25 % vergütet werden. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass auch mangels erkennbaren kollektiven Bezugs keine betriebliche Übung entstanden sei. Allein die Bezahlung der vom Kläger als Arbeitsstunden geltend gemachten Reisezeiten lässt nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung noch nicht auf einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers schließen, er wolle allen Arbeitnehmern oder zumindest allen Arbeitnehmern einer abgrenzbaren Gruppe für Reisestunden auch Mehrarbeitszuschläge zahlen.
- 38
c) Auch die vorgelegte Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04. Juni 2004, die auf einen im Intranet hinterlegten Standard-Entsendungsarbeitsvertrag verweist, vermag einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Reisezeiten nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob der unternehmensübergreifend gebildete Gesamtbetriebsrat gemäß § 3 BetrVG auf der Grundlage des vorgelegten Tarifvertrags (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2017 = Bl. 306 - 310 d. A.) wirksam errichtet worden ist und die Gesamtbetriebsvereinbarung eine wirksame Inbezugnahme des sog. "Standard Entsendungs-Arbeitsvertrag" mit einer Verpflichtung zur Vergütung der aufgewendeten Reisestunden enthält, kann aufgrund der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG daraus jedenfalls kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Reisezeiten abweichend von § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau begründet werden. Im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung kein Günstigkeitsprinzip, so dass abweichend von der tariflichen Regelung auch zugunsten des Arbeitnehmers kein weitergehender Vergütungsanspruch für Reisezeiten wirksam begründet werden kann (vgl. hierzu auch Fitting BetrVG 28. Aufl. § 77 Rn. 97).
- 39
4. Die hiernach - ohne die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge - entstandenen Klageansprüche in Höhe von 1.329,04 EUR brutto sind nicht aufgrund der in § 13 RTV-Bau geregelten Ausschlussfristen verfallen.
- 40
Nach § 13 Nr. 1 S. 1 RTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser nach § 13 Nr. 2 S. 1 RTV-Bau, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
- 41
Der Kläger hat die geltend gemachten Vergütung für die im Monat Oktober 2015 angefallenen 22 Reisestunden mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 10. Dezember 2015 und der am 08. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen Klageerweiterung innerhalb der zweistufigen Ausschlussfrist rechtzeitig geltend gemacht. Zwar hat er die beanspruchte Vergütung für die im Monat August 2015 angefallenen 15 Reisestunden erst mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 10. November 2015 schriftlich und mit der am 04. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gerichtlich geltend gemacht. Das monatliche Gehalt des Klägers ist nach Ziff. 4 des Dienstvertrags vom 06. September 2004 zum Ende des Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Kläger hat aber unwidersprochen vorgetragen, dass die Vergütung für Mehrarbeit und auch für Reisezeiten jeweils erst im nachfolgenden Monat abgerechnet und bezahlt werde. Auf die E-Mail des Klägers vom 07. Oktober 2015 (Bl. 273 d. A.), mit der er die nach Überprüfung seiner Gehaltsabrechnung für den Monat September 2015 nicht bezahlten Reisestunden für den Monat August beanstandet hatte, wurde ihm von Seiten der Beklagten am gleichen Tag per E-Mail (Bl. 273 d. A.) mitgeteilt, dass zum Abrechnungszeitpunkt der Gehaltsabrechnung für den Monat September 2015 am 15. September 2015 die Meldung seiner Stunden nicht vorgelegen habe und demnach die Auszahlung mit der Oktober-Gehaltsabrechnung erfolge. Nach Erhalt der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2015, mit der die Reisestunden nicht abgerechnet und bezahlt worden sind, hat der Kläger unverzüglich seine Ansprüche mit Schreiben vom 10. November 2015 geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger von Seiten der Beklagten auf eine Auszahlung mit der Oktober-Gehaltsabrechnung verwiesen worden war, kann sie sich jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, dass der Kläger seine Ansprüche nicht bis zum 31. Oktober 2015, sondern erst nach Erhalt der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2015 mit Schreiben vom 10. November 2015 geltend gemacht hat (vgl. hierzu BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 34, NZA 2009, 1091).
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
- 43
Für die Beklagte wurde die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Für den Kläger war hingegen die Zulassung der Revision nicht veranlasst, weil insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.