Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Nov. 2013 - 2 Sa 343/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.07.2013 - 3 Ca 31/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt noch die Abgeltung von 25 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2008.
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Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom ... 1969 bis ... 2011 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Trier geschlossenen Vergleichs vom 07. Dezember 2011 (Az: 1 Ca 793/11), der u.a. folgende Regelungen enthält:
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Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Auslauffrist zum 31.12.2011 aus krankheitsbedingten Gründen enden wird.
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(…)
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Der Kläger wird sodann einvernehmlich unter Anrechnung sämtlicher bislang entstandener sowie bis zum 31.12.2011 noch entstehender Urlaubsansprüche sowie evtl. Freizeitguthaben von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.
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(…)
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Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.
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(…)
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Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 verlangte der Kläger von der Beklagten u. a. noch Urlaubsabgeltung für 25 Tage Urlaub, der in der Zeit seiner Erkrankung angefallen und von seinem Urlaubskonto ausgebucht worden sei.
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Mit seiner am 10. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat der Kläger - unbeziffert - die Zahlung einer Urlaubabgeltung für 25 Tage verlangt und zunächst vorgetragen, dass es sich um Urlaub aus dem Jahr 2010 handele. Mit seinen Schriftsätzen vom 05. Juni und 02. Juli 2013 hat er dann zuletzt vorgetragen, dass es um Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2008 gehe. Im Kammertermin vom 05. Juli 2013 vor dem Arbeitsgericht hat er die von ihm begehrte Urlaubsabgeltung auf 4.300,00 EUR brutto beziffert.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt vorgetragen, er habe aufgrund seiner ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 18. Februar 2008 bis 15. Juni 2009 seinen Urlaub aus dem Jahr 2008 nicht nehmen können. Im Jahr 2009 sei das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr R., auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, er solle in Anbetracht der Tatsache, dass er so lange krank gewesen sei, auf seinen Urlaub für das Jahr 2008 verzichten. Ursprünglich habe es sich um 30 Tage gehandelt, man habe sich dann darauf geeinigt, dass 25 Tage ausgebucht würden. Diese Vereinbarung sei jedoch nicht rechtens gewesen, da diese unter einem gewissen Druck entstanden sei, dass er sich zum Handeln gezwungen gesehen habe. Herr R. hätte auf ihn nicht in der Weise einwirken dürfen, dass er auf seinen ihm zustehenden Urlaub verzichte. Ein solcher Verzicht sei sittenwidrig und deshalb nichtig. Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2008 seien seiner Ansicht nach nicht verfallen. Er sei ja davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner langen Erkrankung dazu verpflichtet sei, den Urlaub nicht mehr nehmen zu können. Er habe sich insoweit auf die Aussage des Herrn R. verlassen, der nahegelegt habe, den Urlaub ausbuchen zu lassen. Er habe sich hier in einer moralischen Verpflichtung gefühlt, dieser Forderung zuzustimmen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Brutto-Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.300,00 EUR zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hat erwidert, der Urlaub des Klägers aus dem Kalenderjahr 2008 sei gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG zum 31. Dezember 2008 verfallen. Selbst im Falle lang andauernder Erkrankung sei der Urlaubsanspruch nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erloschen. Im Übrigen habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, wann das von ihr bestrittene Gespräch mit Herrn R. aufgrund welchen Anlasses mit welchem konkreten Inhalt stattgefunden haben solle. Auch sei zu der behaupteten Sittenwidrigkeit nichts vorgetragen worden.
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Mit Urteil vom 05. Juli 2013 - 3 Ca 31/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage scheitere bereits daran, dass der ihr zugrunde gelegte Sachvortrag des Klägers in seinen Einzelheiten vollkommen unschlüssig sei. Der wechselnde und widersprüchliche Sachvortrag genüge den Anforderungen an die substantiierte Darlegung des Klageanspruchs nicht, weil der Kläger sich anscheinend selbst nicht darüber im Klaren sei, wann Herr R. nun an ihn herangetreten sei und um welchen Urlaub für welche Jahre es hier überhaupt gehe.
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Gegen das ihm am 25. Juli 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. August 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. September 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er die Forderung nicht schlüssig dargelegt habe. In seinen Schriftsätzen vom 05. Juni und 02. Juli 2013 habe er mitgeteilt, dass es sich um Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2008 gehandelt habe. Das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr R., habe ihm gegenüber erklärt, dass er ja lange krank gewesen sei, weshalb er sich damit einverstanden erklären solle, dass man 30 Tage ausbuche. Man habe sich daraufhin geeinigt, dass 25 Tage Urlaub ausgebucht würden. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig gewesen. Er habe sich zwar mit dem Ansinnen des Vorstandsmitgliedes einverstanden erklärt. Hierzu habe er sich moralisch verpflichtet gefühlt, weil er solange krank gewesen sei. Ein Verzicht auf Urlaub sei aber nicht möglich und widerspreche den guten Sitten, so dass diese Vereinbarung als nichtig anzusehen sei. Deswegen habe er einen Anspruch auf Auszahlung des damals ausgebuchten Urlaubs. Der Urlaubsanspruch sei auch nicht verfallen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Urlaub von ihm nicht habe genommen werden können, weil er einem Urlaubsverzicht zugestimmt habe. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn er tatsächlich den Urlaub hätte nehmen können und es nicht fristgemäß getan hätte. Er sei davon ausgegangen, dass er aufgrund der Vereinbarung seinen Urlaub nicht mehr nehmen könnte. Aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung stehe ihm auch jetzt noch der Urlaubsanspruch für die 25 Tage aus dem Jahre 2008 zu, und zwar mindestens in Höhe der geltend gemachten Klageforderung.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05. Juli 2013 - 3 Ca 31/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Vortrag des Klägers in sich völlig widersprüchlich sei. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, wann er welche konkrete Vereinbarung mit Herrn R. getroffen haben wolle. Der Vortrag des Klägers sei dermaßen unsubstantiiert, dass eine Einlassung hierauf überhaupt nicht möglich sei. Jedenfalls sei der Urlaub aus dem Kalenderjahr 2008 spätestens zum 31. März 2010 verfallen. Unabhängig davon hindere die vom Kläger behauptete und von ihr bestrittene Vereinbarung mit Herrn R. selbst im Falle ihrer Nichtigkeit weder den Verfall noch die Verjährung entsprechender Ansprüche. Mit Nichtwissen bestreite sie, dass der Kläger davon ausgegangen sei, dass er aufgrund einer Vereinbarung seinen Urlaub nicht mehr nehmen könnte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es sich um einen unbeachtlichen Irrtum gehandelt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Abgeltung von 25 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2008.
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1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG besteht nicht, weil der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2008 bereits vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen war.
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Zwar ist § 7 Abs. 3 BurlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und deshalb bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist. Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BurlG unterfällt (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26, NZA 2013, 1285).
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Auch wenn der Kläger nach seinem Vortrag in der Zeit vom 18. Februar 2008 bis 15. Juni 2009 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb seinen Urlaub im Jahr 2008 nicht nehmen konnte, führt dies mithin lediglich dazu, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2008 zu dem im Jahr 2009 entstandenen Urlaubsanspruch hinzugetreten ist und vom Kläger nach § 7 Abs. 3 BurlG bis zum 31. Dezember 2009 bzw. bei Vorliegen eines Übertragungstatbestandes bis zum 31. März 2010 hätte genommen werden müssen. Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fortbesteht, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs. Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit spätestens zu diesem Zeitpunkt (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26, NZA 2013, 1285).
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Unerheblich ist, ob sich der Kläger gemäß seinem - bestrittenen - Vortrag mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied, Herrn R., darauf geeinigt hat, dass im Hinblick auf seine lange Erkrankung 25 Tage Urlaub (aus dem Jahr 2008) "ausgebucht" werden. Selbst wenn man den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, ändert die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit einer solchen (Verzichts-)Vereinbarung nichts daran, dass der Urlaub aus dem Jahr 2008, soweit der Kläger auf seinen Urlaub nicht wirksam verzichten konnte, zum 31. Dezember 2009 bzw. spätestens zum 31. März 2010 nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger davon ausgegangen war, dass er aufgrund der von ihm behaupteten Vereinbarung seinen Urlaub nicht mehr nehmen konnte, weil ein etwaiger Irrtum des Klägers bzw. dessen Unkenntnis vom (Fort-)Bestehen seines Urlaubsanspruchs dem aus der gesetzlichen Regelung folgenden Verfall seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2008 nicht entgegensteht.
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2. Der Klageanspruch ist auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24, AP BurlG § 7 Nr. 28; 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 11, DB 2012, 182; BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 9, DB 2013, 2155).
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Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Verzug sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Verfalls der Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2008 mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug. Der Kläger hat von der Beklagten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 7 Abs. 3 BUrlG zum 31. Dezember 2009 bzw. spätestens zum 31. März 2010 verlangt, ihm den Urlaub aus dem Jahr 2008 zu gewähren. Vielmehr hat er sich nach seinem eigenen Vortrag mit dem von ihm behaupteten Ansinnen des Herrn R., auf 25 Tage aus dem Jahr 2008 im Hinblick auf seine lange Erkrankung zu verzichten bzw. diese Urlaubstage "ausbuchen" zu lassen, einverstanden erklärt, weil er sich aufgrund seiner langen Erkrankung hierzu moralisch verpflichtet geführt habe. Eine Mahnung war vorliegend auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. An die Annahme, der Schuldner verweigere ernsthaft und endgültig die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, sind in der Regel strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Das ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn dieser sich beharrlich weigert, die Leistung zu erbringen. In diesem Fall entbehrt eine Mahnung ihres Sinnes, den Schuldner zu vertragsgerechtem Verhalten anzuhalten (BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 12, DB 2013, 2155). Danach war im Streitfall eine für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug erforderliche Mahnung nicht entbehrlich. Die Beklagte hat auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck gebracht, sie werde ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Urlaubs aus dem Jahre 2008 unter keinen Umständen nachkommen. Vielmehr ist das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr R., an den Kläger nach dessen eigenem Vortrag lediglich herangetreten und hat ihm erklärt, das er lange krank gewesen sei und sich deshalb damit einverstanden erklären solle, dass man 30 Tage "ausbuche". Sodann hat sich der Kläger nach seinem Vortrag mit Herrn R. darauf geeinigt, dass 25 Tage Urlaub "ausgebucht" werden. Auch nach dem Vortrag des Klägers hat Herr R. ihm gegenüber nicht eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2008 auch dann nicht nachgekommen werde, wenn sich der Kläger nicht zu einem Verzicht bereit erklären und die Gewährung seines Urlaubs aus dem Jahr 2008 beantragen würde. Aus dem Vortrag des Klägers geht auch nicht hervor, dass er von Seiten der Beklagten bzw. durch Herrn R. in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden war. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Hinblick auf seine lange Erkrankung moralisch dazu verpflichtet gefühlt hat, sich mit dem behaupteten Ansinnen des Herrn R. einverstanden zu erklären, begründet keinen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub bzw. dessen Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Mithin ist der Klageanspruch auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob ein derartiger Schadensersatzanspruch mangels Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 BUrlG auch aufgrund der umfassenden Erledigungsklausel in Ziffer 10 des zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Trier im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleichs vom 7. Dezember 2011 (Az.: 1 Ca 791/11) ausgeschlossen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.