Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Nov. 2013 - 2 Sa 329/13
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Juni 2013 - 2 Ca 1647/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Überstundenvergütung und Nachtarbeitszuschlägen.
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Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 4, 5 d. A.) seit dem 01. April 1998 bei der Beklagten als Lagerist und Fahrer beschäftigt.
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Mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat er nach mehrfachen Klageänderungen/-erweiterungen zuletzt Ansprüche auf Überstundenvergütung in Höhe von 708,00 EUR brutto für 59 Überstunden, Weihnachtsgeld in Höhe von 160,00 EUR brutto, Jahressonderzahlung in Höhe von 485,73 EUR, Überstundenzuschläge in Höhe von 280,50 EUR, Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 231,00 EUR, Spesen in Höhe von 160,36 EUR, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 319,08 EUR und Entfernung der beiden Abmahnungen vom 03. Mai 2013 aus seiner Personalakte geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger zunächst angekündigten und zuletzt vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Juni 2013 (S. 5 und 6 = Bl. 81, 82 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren bezüglich der weiterverfolgten Ansprüche auf Zahlung von Überstundenvergütung und Nachtarbeitszuschlägen von Interesse - vorgetragen, er habe aus dem Lohnbüro der Beklagten die vorgelegte Aufstellung über die Überstunden (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Januar 2013 = Bl. 20 d. A.) im März 2012 erhalten, aus der sich eine Reststundenzahl von 86,5 Überstunden ergebe. Wegen der Überstunden habe er am 18. Februar, 19. Februar, 20. Februar und 22. Februar 2013 zu Hause bleiben dürfen. Bei sieben Überstunden im Dezember 2012, drei Überstunden im Januar 2013 und einem Abbau von 36 Stunden im Februar 2013 verblieben 59 Überstunden zur Abgeltung. Die arbeitsvertragliche Regelung einer unbestimmten Einbeziehung von Mehrarbeitsstunden in das monatliche Gehalt sei intransparent und damit unwirksam. Weiterhin könne er für die von ihm im Januar 2013 in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten 77 Stunden Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz einen Zuschlag von 25 % und damit einen Betrag in Höhe von 231,00 EUR (77 Stunden x 3,00 EUR) verlangen; wegen der Einzelheiten der vom Kläger zur Berechnung der geltend gemachten Nachtarbeitszuschläge angeführten Arbeitszeiten wird auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 15. März 2013 (S. 3 und 4 = Bl. 47, 48 d. A.) und die als Anlage hierzu vorgelegten Aufzeichnungen für den Monat Januar 2013 (Bl. 50, 51 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Überstundenabgeltung für 59 Überstunden in Höhe von 708,00 EUR brutto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 231,00 EUR (Nachtarbeitszuschlag) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert, die Anzahl der vom Kläger geltend gemachten Überstunden werde ausdrücklich bestritten. Der Kläger habe nicht vorgetragen, wann und in welchem Umfang er die von ihm behaupteten Überstunden geleistet haben wolle und ob diese von ihr angeordnet oder geduldet worden seien. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet habe, er habe die von ihm mit Schriftsatz vom 29. Januar 2013 vorgelegte Aufstellung "vom Arbeitgeber im März 2012 erhalten", werde dies unabhängig davon, dass der diesbezügliche Vortrag völlig unsubstantiiert und damit bereits unbeachtlich sei, ebenfalls bestritten. Im Übrigen sei weder die Anzahl der geltend gemachten Überstunden noch die Höhe des angesetzten Stundenlohnes rechnerisch nachvollziehbar. Für die behaupteten Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, weil der vom Kläger in Bezug genommene Manteltarifvertrag für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz nicht zur Anwendung komme. Im Übrigen sei der Kläger bezüglich der behaupteten Nachtstunden seiner Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
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Mit Urteil vom 13. Juni 2013 - 2 Ca 1647/12 - hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Klage in Bezug auf die geltend gemachte Überstundenvergütung und die Ansprüche auf Nachtzuschläge abge-wiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage auf Überstundenvergütung bereits unzulässig sei. Ausgehend von der Darstellung des Klägers, wonach er bis März 2012 86,5 Überstunden abgeleistet habe, im Dezember 2012 sieben sowie im Januar 2013 drei Überstunden hinzugekommen und im Februar 2013 36 Überstunden abgebaut worden seien, verblieben 60,5 Überstunden. Die Klage auf Abgeltung von 59 Überstunden sei damit eine unzulässige Teilklage, weil der Kläger nicht angegeben habe, für welche 59 der insgesamt 60,5 Überstunden er Vergütung beanspruche. Der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, so dass der Kläger aus dem Tarifvertrag keine Ansprüche auf Nachtzuschläge herleiten könne. Eine andere Anspruchsgrundlage für diesen Anspruch sei nicht ersichtlich.
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Gegen das ihm am 15. Juli 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 06. August 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20. August 2013 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt er den geltend gemachten Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 231,00 EUR und Überstundenvergütung in Höhe von nunmehr 726,00 EUR brutto für 60,5 Überstunden weiter.
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Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe diese beiden Klagebegehren zu Unrecht abgewiesen. Bezüglich der Nachtarbeit habe er mit seinem Schriftsatz vom 15. März 2013 ausdrücklich vorgetragen, an welchen Tagen die Nachtarbeit geleistet worden sei. Zwar sei der geltend gemachte Zuschlag für die geleistete Nachtarbeitsstunden zunächst mit dem Tarifvertrag begründet worden. Das Arbeitsgericht habe aber zu Unrecht angenommen, dass eine andere Anspruchsgrundlage für diesen Anspruch nicht ersichtlich sei. Vielmehr ergebe sich der Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Danach sei ein Zuschlag von 25 % auf den vereinbarten Festlohn als angemessen anzusehen. Bei 77 Nachtarbeitsstunden ergebe sich bei einem Zuschlag von 3,00 EUR pro Stunde ein Betrag in Höhe von 231,00 EUR. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Klage auf Überstundenvergütung als unzulässige Teilklage angesehen. Das Arbeitsgericht habe im Hinblick auf seinen Standpunkt, dass mindestens 59 Überstunden angefallen seien, den entsprechenden Antrag aufgenommen, ohne darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall überhaupt eine Teilklage in Betracht käme und insofern eine Unzulässigkeit der Klage drohe. Mit der Berufung werde nunmehr die vom Arbeitsgericht errechnete Anzahl von 60,5 Stunden mit einem Betrag in Höhe von 726,00 EUR brutto geltend gemacht.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Juni 2013 - 2 Ca 1647/12 - teilweise abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 231,00 EUR Nachtarbeitszuschlag zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 726,00 EUR brutto Überstundenvergütung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, ein Anspruch auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Zunächst stehe dem Arbeitgeber als Schuldner der gesetzlichen Regelung die Wahl zu, ob er eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag gewähre. Unabhängig davon habe der Kläger die von ihm behaupteten 77 Nachtarbeitsstunden nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie und auf welcher Basis der Kläger einen Zuschlag von 3,00 EUR pro Stunde berechnet habe. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Überstundenvergütung habe. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, wann und in welchem Umfang er die von ihm behaupteten Überstunden überhaupt geleistet haben wolle und ob diese von ihr angeordnet oder geduldet worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Kläger die Überstundenabgeltung berechnet habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen in Höhe von 231,00 EUR und Überstundenvergütung in Höhe von 726,00 EUR brutto sind unbegründet.
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1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen in Höhe von insgesamt 231,00 EUR für 77 Stunden in der Zeit vom 07. bis 31. Januar 2013.
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a) Der Kläger hat erstinstanzlich auf der Grundlage des von ihm angeführten Manteltarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz den Zuschlag für Nachtarbeit im Sinne des Tarifvertrages (Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr) geltend gemacht. Diesen Anspruch hat das Arbeitsgericht zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der genannte Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.
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Eine beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien besteht unstreitig nicht. Im Arbeitsvertrag ist keine generelle Bezugnahme auf den Tarifvertrag, sondern lediglich in Bezug auf den Urlaub vereinbart, dass sich dieser nach den tarifvertraglichen Regelungen richtet. Ein Anspruch des Klägers auf den tariflich geregelten Nachtzuschlag ist daher gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts mangels Anwendbarkeit der Tarifregelung nicht gegeben. Dagegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung auch nicht mehr gewandt.
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b) Der Kläger kann seinen Zahlungsantrag auch nicht auf § 6 Abs. 5 ArbZG stützen.
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In der Berufungsinstanz hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlags nicht mehr auf den Tarifvertrag, sondern erstmals auf § 6 Abs. 5 ArbZG gestützt. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handelt (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 30), hätte der Kläger zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 6 Abs. 5 ArbZG eine Alternativklage erheben müssen (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 31). Die Ausgleichsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist nämlich eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleich durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem gewährt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 31). Eine solche Wahl hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger mit ihrer Berufungserwiderung zutreffend auf das ihr zustehende Wahlrecht verwiesen. Der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags gerichtete Klageantrag lässt sich daher auch nicht auf § 6 Abs. 5 ArbZG stützen (vgl. hierzu auch BAG 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 - Rn. 14 ff., NZA 2003, 563).
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2. Weiterhin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Überstundenvergütung für 60,5 Überstunden in Höhe von 726,00 EUR brutto.
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Soweit der Kläger seinen erstinstanzlich auf eine (Mindest-)Betrag in Höhe von 708,00 EUR brutto für 59 Überstunden gerichteten Klageantrag in der Berufungsinstanz entsprechend erweitert hat, handelt es sich um eine gemäß § 533 ZPO zulässige Klageänderung.
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a) Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.
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Der Kläger hat zwar nicht im Einzelnen die Tage und Uhrzeiten, an denen er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig geworden sei, bezeichnet. Seine Klage ist nach der Klagebegründung aber in erster Linie nicht auf die Vergütung einzelner (Mehr-)Arbeitsstunden, sondern - wie bei einem Arbeitszeit-/Überstundenkonto - auf die Abgeltung des bis zum Stand 22. Februar 2013 ermittelten Guthabens in Höhe des bezifferten Saldos von 60,5 Überstunden gerichtet. Hierfür brauchen die dem Guthaben zugrunde liegenden Arbeitsstunden zur bestimmten Angabe des Klagegrundes im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht notwendigerweise näher bezeichnet zu werden (vgl. BAG 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - Rn. 9, DB 2002, 2383). Ob der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung der behaupteten Überstundenanzahl schlüssig dargelegt hat, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
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b) Der Klageanspruch auf Überstundenvergütung ist nicht begründet.
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Der Kläger hat als Ausgangspunkt zur Ermittlung der von ihm behaupteten Überstundenanzahl mit Schriftsatz vom 29. Januar 2013 eine Aufstellung vorgelegt, die mit einem Saldo von 86,5 Stunden endet. Im Übrigen hat er hierzu lediglich pauschal darauf verwiesen, dass er diese Zahl vom Arbeitgeber im März 2012 erhalten habe. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 31. Mai 2013 bestritten, dass der Kläger die von ihm vorgelegte Aufstellung "vom Arbeitgeber im März 2012" erhalten habe. Weiterhin hat die Beklagte gerügt, dass der Kläger weder die Anzahl der von ihm geltend gemachten Überstunden noch deren Anordnung oder Duldung durch sie substantiiert vorgetragen habe.
- 32
Zwar genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Zeitkonto gerichtet ist, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - Rn. 11, DB 2002, 2383). Hierzu hat der als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastete Kläger aber nichts vorgetragen. Der Kläger hat weder dargelegt, dass die Parteien überhaupt ein bestimmtes Zeitkonto vereinbart haben, noch weshalb im Falle einer Vereinbarung eines Zeitkontos zum Stand 22. Februar 2013 in dem weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien ein Auszahlungsanspruch - und nicht etwa nur ein Freistellungsanspruch - bestehen soll. Unabhängig davon hat der beweisbelastete Kläger keinen Beweis für die von ihm behauptete und von der Beklagten bestrittene Überstundenanzahl angeboten. Insbesondere kann in der vom Kläger vorgelegten Aufstellung kein Schuldanerkenntnis der Beklagten gesehen werden. Der Kläger hat trotz des Bestreitens der Beklagten nicht unter Beweisantritt dargelegt, wann genau er von wem bei welcher Gelegenheit aus welchem Anlass die vorgelegte Aufstellung erhalten haben will, zumal dieser Ausdruck ohne Unterschrift und ohne Ausstellungsdatum weder das betreffende Jahr noch einen Aussteller bezeichnet und über einen "Übertrag" in Höhe von 74,75 Stunden sowie einer Stundenanzahl für die Monate Januar (18), Februar (-3), März (- 4,25) und April (1) hinaus keine näheren Angaben enthält. Dementsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit diesem Ausdruck eine bestehende Schuld bestätigt hat. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm geltend gemachten Anspruch trägt und weder zu einem etwaigen Zeitkonto vorgetragen noch nähere Angaben zu der von ihm vorgelegten Aufstellung gemacht hat, war die Beklagte über ihr Bestreiten hinaus zu keiner weitergehenden Erwiderung nach § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet.
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Im Übrigen hat der Kläger keine Ansprüche auf Vergütung einzelner Überstunden unter Angabe einzelner Tage und Tageszeiten geltend gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.