Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Nov. 2017 - 2 Sa 27/17
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2016 - 7 Ca 757/16 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
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Der 1961 geborene, verheiratete Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. März 1998 (Bl. 108 bis 110 d. A.) seit dem 24. Juni 1992 als Schlosser beschäftigt und Mitglied des fünfköpfigen Betriebsrats.
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Im Betrieb der Beklagten, der drei Standorte umfasst, waren im Zeitpunkt der Kündigung etwa 90 Arbeitnehmer beschäftigt. Am Standort in C-Stadt ist die Produktion und Verwaltung ansässig zur Produktion und zum Vertrieb von Verkehrsschildern und Ausstattungen für Bahnhöfe sowie Flughäfen. An den beiden anderen Standorten werden Dienstleistungen zur Verkehrssicherung bzw. Baustellenabsicherung erbracht.
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Im Zeitpunkt der Kündigung war Gesellschafterin der Beklagten ein französisches Unternehmen mit Geschäftssitz in P-Stadt, das die Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile beabsichtigte und hierzu Verhandlungen mit möglichen Investoren führte. Einer der Investoren wünschte ein Informationsgespräch mit dem im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrat, das am 26. August 2016 stattfand. An diesem Gespräch nahmen die fünf Mitglieder des Betriebsrats, darunter der Kläger, drei Personen von Seiten des Investors und ein Vertreter der Konzernmutter des französischen Unternehmens (damalige Gesellschafterin der Beklagten) teil. Der bei dem Gespräch anwesende Vertreter der Konzernleitung, Herr T. M., war der von der Gesellschafterin der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt eingesetzte Vorgesetzte des Geschäftsführers der Beklagten. Dieses Gespräch zeichnete der Kläger vollständig mit seinem Smartphone heimlich auf. Nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten übermittelte der Kläger die Gesprächsaufzeichnung als Datei an den Geschäftsführer der Beklagten, der seinerseits Verhandlungen mit der Gesellschafterin über den Erwerb ihrer Anteile führte.
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Mit Schreiben vom 31. August 2016 (Bl. 132, 133 d. A.) bat die Beklagte den Betriebsrat um Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers; wegen der mitgeteilten Sozialdaten des Klägers und des dargestellten Kündigungsgrundes wird auf das Schreiben vom 31. August 2016 verwiesen. Daraufhin erhielt die Beklagte am gleichen Tag vom Betriebsratsvorsitzenden die schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats vom 31. August 2016, nach der der Betriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers zustimmt (Bl. 134 d. A.). Nach Erhalt der Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. August 2016 (Bl. 10 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, fristlos. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19. September 2016 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Kündigungsschutzklage.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Dezember 2016 - 7 Ca 757/16 - verwiesen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch arbeitgeberseitige außerordentliche fristlose Kündigung vom 31. August 2016 beendet worden ist, sondern unbefristet fortbesteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 - 7 Ca 757/16 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Verhalten des Klägers zwar an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet sei. Der Beklagten sei aber die Weiterbeschäftigung des Klägers nach der vorzunehmenden Interessenabwägung bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar, so dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Der Kläger habe vorliegend unberechtigt und ohne vorheriges Einverständnis der Beteiligten in Heimlichkeit ein Gespräch des Betriebsrats mit einem potentiellen Investor, der die Unternehmensanteile habe kaufen wollen, aufgezeichnet und damit nicht nur gravierend gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, sondern auch gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen zur Rücksichtnahme auf die Persönlichkeitsrechte von Kollegen und Geschäftspartnern in grober Weise verstoßen. Andererseits sei nichts dazu vorgetragen, dass der Kläger im Vorfeld in irgendeiner Weise im Rahmen seiner 25-jährigen Betriebszugehörigkeit gegen irgendwelche vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hätte. Soweit eine Abmahnung vom 28. Januar 2016 wegen Verletzung der Vertraulichkeit im Betriebsrat angesprochen werde, sei diese nicht im Mindesten erläutert und jedenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger insoweit nicht lediglich betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen verletzt haben solle. Damit habe der Kläger vor Begehung der hier unstreitig feststehenden Straftat eine "weiße Weste" gehabt. Darüber hinaus sei die Aufzeichnung allein zu dem Zweck erfolgt, dem Geschäftsführer der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil im Hinblick auf die Argumentationslinien und sonstigen Gegebenheiten vor Entscheidung über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen der Beklagten zu verschaffen. Schließlich habe sich der Kläger unwidersprochen dahingehend eingelassen, dass er absolute Vertraulichkeit gewünscht habe, mithin jedenfalls die besagten Aufzeichnungen rein betriebsintern bleiben würden. Dies mache zwar grundsätzlich den Gesetzesverstoß und auch Pflichtverstoß im Arbeitsverhältnis nicht ungeschehen, deute aber darauf hin, dass eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers selbst nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem habe es der Geschäftsführer der Beklagten ohne weiteres in der Hand gehabt, nach Kenntnisnahme von der Aufzeichnung durch entsprechende Anweisung einerseits sowie schlichte Vernichtung der Dateien andererseits dafür Sorge zu tragen, dass jedenfalls eine Perpetuierung oder Verschärfung der Rechtsverletzung unterbleibe. Die von der Beklagten zur Begründung der Notwendigkeit einer fristlosen Kündigung angeführte Gefahr der Kenntnisnahme durch Dritte mit der Folge einer Beeinträchtigung des persönlichen Vertrauensverhältnisses im Falle der Übernahme durch den Investor sei damit durch eigenes Handeln ohne weiteres begrenzbar gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass durch einen möglichen Ausschluss aus dem Betriebsrat die Gefahr der Kenntnisse sensibler Vorgänge oder Fakten ohne weiteres minimiert werden könne, so dass im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls die unmittelbare Entfernung des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis aus Sicht der Kammer nicht notwendig gewesen sei. Da der Kläger als Betriebsratsmitglied ordentlich nicht kündbar gewesen sei, sei eine Umdeutung der Kündigung vorliegend nicht in Betracht gekommen.
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Gegen das ihr am 11. Januar 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23. Januar 2017 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. April 2017 mit Schriftsatz vom 23. März 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. März 2017 eingegangen, begründet.
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Sie trägt vor, das Arbeitsverhältnis sei von fortwährenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien belastet gewesen. In der Zeit ab dem Jahr 2009 sei der Kläger mit den vorgelegten Abmahnungen vom 02. April 2009 (Bl. 88 d. A.), 03. November 2014 (Bl. 89 d. A.), 08. Mai 2015 (Bl. 90 d. A.), 12. Mai 2015 (Bl. 91 d. A.), 30. Mai 2016 (Bl. 92 d. A.) und 28. Januar 2016 (Bl. 93 d. A.) jeweils abgemahnt worden. Die letzte Abmahnung habe zur Grundlage gehabt, dass der Kläger in einer Betriebsratssitzung am 27. Januar 2016 Kenntnis davon erhalten habe, dass der Leiharbeitnehmer A. W. im Unternehmen nicht habe weiterbeschäftigt werden können, woraufhin der Kläger diesem Arbeitnehmer in einer Auseinandersetzung an seinem Arbeitsplatz vorgehalten habe, dass er ohnehin in der Folgewoche nicht mehr im Unternehmen eingesetzt werde. Im Hinblick darauf, dass die mit den Personalangelegenheiten betraute kaufmännische Leiterin seit Jahresmitte 2016 dauererkrankt und inzwischen wegen Berufsunfähigkeit verrentet sei, habe der vorgenannte Sachverhalt mit ihr nicht erörtert werden können. Die zur Personalakte gehörigen Abmahnungen seien erst nach der Unterrichtung des Betriebsrats über die erstinstanzliche Entscheidung in einer Klarsicht-Sammelmappe auf dem Arbeitsplatz der vormaligen kaufmännischen Leiterin vorgefunden worden, so dass erstinstanzlich lediglich die in der Erinnerung ihres Geschäftsführers verbliebene Abmahnung vom 28. Januar 2016 habe genannt werden können. Das Arbeitsgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass der Kläger mit der Aufzeichnung des Gesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer verletzt habe und dieses Verhalten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet sei. Jedoch halte die vom Arbeitsgericht vorgenommene Abwägung einer Überprüfung nicht stand. Soweit das Arbeitsgericht für den Kläger entlastend gewürdigt habe, dass die Straftat begangen worden sei, um ihrem Geschäftsführer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Erwerbsbestrebungen der Investoren zu verschaffen, könne dieser Gesichtspunkt den Kläger nicht entlasten, sondern gewinne im Gegenteil dadurch besonderes Gewicht. Das Interesse ihres Geschäftsführers entspreche nicht dem Interesse ihrer veräußerungswilligen Gesellschafterin. Deren Verhandlungen mit Erwerbsinteressenten würden für beide Seiten Geschäftsgeheimnisse darstellen, die durch § 17 UWG geschützt würden. Das Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer werde strafrechtlich durch § 201 StGB geschützt. Das Verhalten des Klägers sei weder im Bereich der Verletzung der Interessen der Gesprächsteilnehmer noch im Bereich der Verletzung der Geschäftsinteressen gerechtfertigt. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sein Verhalten unerlaubt gewesen sei, zumal er sich selbst darauf berufen habe, bemüht gewesen zu sein, die Vertraulichkeit der Gesprächsaufzeichnung gegenüber sonstigen Dritten sicherzustellen. Der Umstand, dass der Kläger gewünscht habe, die gewonnenen Aufzeichnungen "rein betriebsintern" zu nutzen, entlaste ihn nicht, sondern kennzeichne sein Bestreben, in rechtswidriger Weise auf das Verhandlungsgeschehen auf der Ebene ihrer Gesellschafter Einfluss zu nehmen. Damit habe das Arbeitsgericht zugleich verkannt, dass der Kläger sehr wohl bestrebt gewesen sei, die Interessen seiner Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. Schutzwürdig sei auch das Interesse ihrer Gesellschafterin, ihre Gesellschaftsanteile im Markt Erwerbsinteressenten anzubieten, ohne dass einer der Erwerbsinteressenten Vorteile gegenüber dem anderen dadurch gewinne, dass er über dessen zukünftige Absichten und Potentiale, also Geschäftsgeheimnisse Kenntnis erhalte, die ihm in Verhandlungen mit dem Veräußerer Vorteile gewährten. Dass der Kläger für die Verschaffung dieses Wissens "absolute Vertraulichkeit" von ihrem Geschäftsführer gewünscht habe, bewirke für die Verletzung der geschäftlichen Interessen der Beteiligten und des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Gesprächsteilnehmer keine Entlastung. Das Interesse des Klägers sei allein dadurch gekennzeichnet gewesen, durch die unbefugte Gesprächsaufzeichnung eine Straftat begangen zu haben, deren Offenbarwerden mit dem Wunsch nach vertraulicher Behandlung habe verhindert werden sollen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsbeteiligten sei durch die Aufzeichnung irreversibel verletzt. Der Kläger habe die Gesprächsdaten auf einem eigenen Datenträger gespeichert, auf dem ihr Geschäftsführer diese nicht habe löschen können. Allein die Tatsache, dass ihr Geschäftsführer imstande gewesen sei, die auf seinen Datenträger überspielten Aufzeichnungen zu löschen, beseitige den verwirklichten Straftatbestand des § 201 StGB ebenso wenig wie den der Verletzung des Betriebsgeheimnisses gemäß § 17 UWG. Schon der Mangel des Klägers an Achtung des Persönlichkeitsrechts sowohl der Betriebsratsmitglieder bzw. seiner Kollegen als auch der Verhandlungspartner seiner Arbeitgeberin würden den Kläger in einer Weise kennzeichnen, die die zukünftige Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar machten. Die charakterliche Fehlleistung des Klägers lasse auch nicht erwarten, dass eine Änderung seiner Einstellung und damit eine neue Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gefunden werde. Noch im Rechtsstreits habe der Kläger versucht, sein Verhalten zu rechtfertigen. Für sie sei mit ihrem Geschäftsführer, der inzwischen die Geschäftsanteile erworben habe, die Zusammenarbeit mit dem Kläger bereits deswegen unzumutbar und ausgeschlossen, weil der Kläger versucht habe, mit dem Geschäftsführer kollusiv handelnd das Ergebnis seiner strafbaren Handlung zu verwerten. Der Kläger habe damit versucht, ihren Geschäftsführer gleichsam zu seinem Komplizen zu machen. Ihr Geschäftsführer habe vor der Übergabe des Informationsschreibens vom 31. August 2016 den Betriebsratsvorsitzenden am 30. August 2016 angesprochen und ihm den Vorfall so geschildert, wie im Rechtsstreit dargelegt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Dezember 2016 - 7 Ca 757/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert, die von der Beklagten bislang nicht angeführten Abmahnungen seien entgegen der von ihm bestrittenen Darstellung der Beklagten in der Personalakte vorhanden gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe in der Vergangenheit in der Tat vollkommen unsubstantiierte und unzutreffende Abmahnungen geschrieben, von denen er selbst Kenntnis gehabt habe und die ihm mit Sicherheit in Erinnerung gewesen wären. Die angeführte Abmahnung vom 28. Januar 2016 betreffe allein einen angeblichen Verstoß im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit. Der angeführte Arbeitnehmer W. sei Leiharbeitnehmer gewesen und habe zum Zeitpunkt des Gespräches im Januar 2016 bereits damit gerechnet, nicht mehr lange im Betrieb beschäftigt zu sein. Dieser habe ihm gegenüber dargelegt, dass bereits festangestellte Mitarbeiter gekündigt worden seien, so dass er damit rechne, auch als Leiharbeitnehmer nicht mehr allzu lange beschäftigt zu sein. Nur dies sei kurzes Gesprächsthema gewesen. Sofern der Betriebsratsvorsitzende der Meinung gewesen sei, dass auch dieses Gespräch bereits nicht mehr zur Betriebsratstätigkeit passen würde, so hätte man dies innerhalb des Betriebsrates klären müssen. Mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit habe dies nichts zu tun gehabt. Im Übrigen sei auch diese Abmahnung unsubstantiiert und pauschal gehalten. Das gelte in gleicher Form für alle anderen Abmahnungen; wegen der Einzelheiten der Erwiderung des Klägers zu den angeführten Abmahnungen wird auf seine Berufungserwiderung (S. 2 - 4 = Bl. 104 - 106 d. A.) Bezug genommen. Der Geschäftsführer der Beklagten versuche nunmehr, anhand der unsubstantiierten und auch unberechtigten Abmahnungen eine tiefgreifende Störung des Arbeitsverhältnisses darzulegen. Bei der Weitergabe des Mitschnittes des Gespräches an den Geschäftsführer der Beklagten unter dem Deckmantel der ihm zugesicherten absoluten Verschwiegenheit sei es ihm einzig und allein darum gegangen, den Geschäftsführer bei seinem Ansinnen, die Firma zu übernehmen, zu unterstützen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dieses "Angebot" offensichtlich angenommen, weil er hierin eine Chance gesehen habe, ihm endlich kündigen zu können. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Beklagten die Information über das Geschehen auch nicht an die Unternehmensführung weitergegeben, weil dies für ihn bezüglich der Frage der Übernahme nachteilig hätte werden können. Es verbleibe auch bei dem Vortrag, dass der Geschäftsführer der Beklagten, der zwischenzeitlich Gesellschafter geworden sei, auch gegenüber dem Betriebsrat hohes Interesse daran gezeigt habe, den Betrieb zu übernehmen. Vor dem Gespräch des Betriebsrats mit einem potentiellen weiteren Übernehmer habe der Geschäftsführer der Beklagten eine Wirtschaftsauskunft der Creditreform vorgezeigt, aus der sich ergeben habe, dass der andere "Übernehmer" die Gefahr bringen würde, dass der Betrieb recht schnell insolvenzgefährdet sei. Er und der Betriebsrat seien der Auffassung gewesen, dass trotz aller Probleme im Vorfeld mit dem Geschäftsführer die Übernahme des Unternehmens durch diesen die bessere Lösung sei im Hinblick auf die Weiterführung des Unternehmens in der Zukunft. Allein dies sei der Grund für seine Vorgehensweise gewesen. Mit seinem Verhalten, das er im Nachhinein als unsinnig angesehen habe und zutiefst bedauere, habe er versucht, den jetzigen Inhaber zu schützen, und letztlich den Fortbestand des Betriebes retten wollen. Er habe zudem darauf vertraut, dass die Tatsache geheim bleiben würde und der Geschäftsführer diese Daten anschließend vernichten würde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit gestanden habe. Vorrangig wäre eine Maßnahme des § 23 BetrVG zu ergreifen gewesen. Eine Wiederholungsgefahr im Arbeitsverhältnis sei nie gegeben gewesen. Eine unabwendbare und unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Die Kündigungsgründe seien im Schreiben vom 31. August 2016 nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere mit der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Kündigung sei keine Auseinandersetzung erfolgt. Der im Anschreiben erfolgte Hinweis, dass die Personalakte jederzeit bei Frau K. eingesehen werden könne, sei rechtswidrig, weil dem Betriebsrat kein Einsichtsrecht in die Personalakte zustehe. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 19. September 2017 umfangreich erläutere, welche Erwägungen dem Betriebsrat gegenüber dargelegt worden seien, sei dies nicht Teil der vorgerichtlichen Kommunikation mit dem Betriebsrat gewesen. Entgegen der Darstellung der Beklagten wäre eine Abmahnung als milderes Mittel geeignet gewesen, das langjährige Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Ihm sei auch nicht vorzuhalten, dass er im Rechtsstreit sein Verhalten damit erklärt habe, dass er dieses zum Vorteil des Geschäftsführers der Beklagten auf sich genommen habe. Es sei ihm einzig und allein darum gegangen, den Geschäftsführer der Beklagten bei seinen Bemühungen, den Betrieb zu übernehmen, zu unterstützen, und zwar im Sinne der Belegschaft. Soweit die Beklagte angeführt habe, dass auch bei einer Nichtnutzung der Gesprächsaufzeichnungen im Falle seiner Weiterbeschäftigung nach einem Anteilserwerb durch den Geschäftsführer der Eindruck nicht auszuschließen wäre, dass für den Anteilserwerb die Gesprächsaufzeichnung nutzbar gemacht worden sei, sei diese Behauptung nicht nachvollziehbar. Eine anderweitige arbeitsrechtliche Reaktion, nämlich eine Abmahnung, verbunden mit dem Ausschluss oder Austritt aus dem Betriebsrat wäre ebenfalls angebracht gewesen und hätte die gleichen Auswirkungen gehabt. Es wäre klar zum Ausdruck gekommen, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Information nicht habe nutzen wollen, womit er sich auch nicht erpressbar gemacht hätte. Mit der entsprechenden Problematik sei er nur deshalb befasst gewesen, weil er Mitglied des Betriebsrates gewesen sei. Dieses Problem hätte durch Ausschluss aus dem Betriebsrat und nicht durch außerordentliche Kündigung erledigt werden können und müssen. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, an dem Gespräch teilzunehmen und auch auf diese Art und Weise von dem angeblich so sensiblen Gesprächsinhalt Kenntnis erlangen können. Der Geschäftsführer der Beklagten habe bereits vor dem Gespräch Kontakt mit dem Betriebsrat aufgenommen und diesen um Unterstützung gebeten. Bei dieser Gelegenheit habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Betriebsrat die Auskunft der Creditreform zur Kenntnis gebracht und unter Bezugnahme auf diese Auskunft darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer des Interessenten ersichtlich bereits zwei Firmen zur Insolvenz geführt hätte. Dabei habe der Geschäftsführer der Beklagten die Befürchtung geäußert, dass es auch der Beklagten nicht anders ergehen würde. Dieser habe auch damit für sich geworben, dass er im Gegensatz zu dem Konkurrenten in erheblichem Ausmaße daran interessiert sei, den Betrieb und damit die Arbeitsplätze zu erhalten. Diese Ausführungen und auch die Kenntnis davon, dass die langjährige Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten dazu geführt habe, dass dieser die Firma in- und auswendig gekannt habe, habe ihn letztlich dazu animiert, diesen zu unterstützen. Auch wenn das von ihm gewählte Mittel untauglich und rechtswidrig gewesen sei, habe er aber entgegen der Darstellung der Beklagten nicht allein egoistische Ziele verfolgen wollen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, auf diese Art und Weise dem Betrieb und den Arbeitnehmern helfen zu können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Hiervon ausgenommen ist der Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2017 (Bl. 182 - 184 d. A.), der erst nach Urteilsverkündung am 13. November 2017 bei Gericht eingegangen ist.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. August 2016 ist wirksam.
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I. Die außerordentliche Kündigung vom 31. August 2016 beruht auf einem wichtigen Grund i.S.v. §§ 15 Abs. 1 KSchG, 626 Abs. 1 BGB.
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1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht. Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund i.S.v. §§ 15 Abs. 1 KSchG, 626 Abs. 1 BGB bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen. Ist einem Betriebsratsmitglied dagegen ausschließlich eine Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen, ist nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG möglich. Ein Verhalten verletzt ausschließlich Amtspflichten, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich "kollektivrechtliche" Pflichten verletzt hat. Verstößt es sowohl gegen solche als auch gegen eine für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltende vertragliche Pflicht, liegt - jedenfalls auch - eine Vertragspflichtverletzung vor (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 38 und 39, NZA 2013, 143).
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2. Wie auch das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, ist das Verhalten des Klägers "an sich" als wichtiger Grund zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung geeignet.
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Der Kläger hat am 26. August 2016 heimlich ein zwischen dem Betriebsrat und einem Investor geführtes Gespräch aufgezeichnet. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an (vgl. § 201 StGB). Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Kläger nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Beklagten. Diese hat ihre Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen darf - auch im Betrieb - nicht heimlich mitgeschnitten werden. Die Amtspflichten des Klägers als Betriebsratsmitglied waren insoweit ohne Bedeutung. Auch wenn er an dem Gespräch in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied beteiligt war, hat er mit der heimlichen Gesprächsaufzeichnung jedenfalls auch eine alle Arbeitnehmer treffende Pflicht und nicht etwa ausschließlich seine Amtspflichten verletzt (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 38 und 39, NZA 2013, 143).
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3. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung auch unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt. Der Beklagten war es aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers unzumutbar, diesen auch nur bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist von sieben Monaten (§ 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BGB) weiterzubeschäftigen.
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a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falls - Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls bei der Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen und können zu berücksichtigen sein. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber i.S.v. § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zur Kündigung berechtigen, ist auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist abzustellen. Ist eine Weiterbeschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42 bis 44, NZA 2013, 143).
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b) Danach ist die außerordentliche Kündigung vom 31. August 2016 gerechtfertigt.
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Der Kläger hat entsprechend seinem zuvor gefassten Entschluss das vom Betriebsrat mit einem Investor geführte Gespräch heimlich mit seinem Smartphone vollständig aufgezeichnet. In dieser vorsätzlichen und strafbewehrten (§ 201 StGB) Verletzung der Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesprächsteilnehmer, das die Beklagte in ihrem Betrieb zu schützen hat, liegt ein schwerwiegender Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Entgegen der Würdigung des Arbeitsgerichts lässt der vom Kläger angeführte Zweck, mit Hilfe der heimlichen Gesprächsaufzeichnung dem Geschäftsführer der Beklagten einen vermeintlichen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung nicht etwa in einem milderen Licht erscheinen, sondern kommt - im Gegenteil - noch erschwerend hinzu. Im Zeitpunkt des Vorfalls und der Kündigung war Unternehmensinhaberin ein französisches Unternehmen als Gesellschafterin der Beklagten, während der Geschäftsführer der Beklagten als Fremdgeschäftsführer mit dieser Gesellschafterin Verhandlungen über den Erwerb ihrer Anteile führte. Die Vorgehensweise des Klägers, mit der er in rechtswidriger Weise auf die von der damaligen Gesellschafterin der Beklagten beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile und die hierzu geführten Verhandlungen Einfluss nehmen wollte, läuft ersichtlich den Geschäftsinteressen der damaligen Inhaberin der Beklagten zuwider, ihre Anteile ohne die Gefahr einer zwielichtigen Beeinflussung durch den Kläger an einen der Erwerbsinteressenten zu veräußern. Die Beklagte hat zutreffend auf das Recht ihrer damaligen Gesellschafterin verwiesen, ihre Entscheidungen über die Veräußerung des Unternehmens und die Auswahl eines Erwerbers unbeeinflusst von Störungen durch den Kläger zu treffen. Im Hinblick darauf, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist, ist unerheblich, dass der damalige Fremdgeschäftsführer der Beklagten nach Zugang der Kündigung zwischenzeitlich die Gesellschaftsanteile selbst erworben hat. Bei dem Gespräch mit dem Investor, das der Kläger heimlich aufgezeichnet hat, waren die (weiteren) Mitglieder des Betriebsrats, drei Personen von Seiten des Investors und ein Vertreter der Konzernleitung des französischen Unternehmens (damalige Gesellschafterin der Beklagten) anwesend. Der anwesende Vertreter der Konzernleitung war zum damaligen Zeitpunkt der Vorgesetzte des (Fremd-)Geschäftsführers der Beklagten. Mit der heimlichen Gesprächsaufzeichnung hat der Kläger in einem für die Zukunft des Unternehmens bedeutsamen Gespräch die Persönlichkeitsrechte seiner Betriebsrats-/Arbeitskollegen, der Vertreter des Investors und seiner Arbeitgeberin in Person des damaligen Vorgesetzten des (Fremd-)Geschäftsführers der Beklagten verletzt, um mit Hilfe der rechtswidrig gewonnenen Aufzeichnung Einfluss auf die Veräußerungsverhandlungen nehmen zu können. Mit dem hierin liegenden schwerwiegenden Verstoß gegen die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht hat der Kläger das für jede Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Redlichkeit unwiederbringlich zerstört.
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Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung war deren - auch nur erstmalige - Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen. Dass der Kläger nach seiner Darstellung im vermeintlichen Interesse des damaligen Fremdgeschäftsführers der Beklagten handeln wollte, um dazu beizutragen, dass dieser die Firma übernehmen könne, ändert nichts daran, dass ihm ohne weiteres hätte bewusst sein müssen, dass er mit der heimlichen Gesprächsaufzeichnung seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er den Gesprächsmitschnitt unter dem "Deckmantel der absoluten Verschwiegenheit" übermittelt habe, durfte er gleichwohl nicht darauf vertrauen, dass der Geschäftsführer der Beklagten einen in der heimlichen Aufzeichnung liegenden Pflichtverstoß nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen wird. Seine Rückversicherung nach absoluter Vertraulichkeit lässt vielmehr darauf schließen, dass ihm ohne weiteres bewusst war, dass der von ihm heimlich gefertigte Gesprächsmitschnitt nicht zulässig ist. Zwar hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied an dem von ihm aufgezeichneten Gespräch teilgenommen. Auch soweit an den wichtigen Grund in diesem Fall ein "strengerer" Maßstab anzulegen ist, wird die Zumutbarkeitsgrenze auch angesichts dessen durch das schwerwiegende Fehlverhalten überschritten. Der Verweis des Klägers darauf, dass er aus dem Betriebsrat hätte austreten oder ausgeschlossen werden können, ändert nichts daran, dass das Vertrauensverhältnis aufgrund der schweren Pflichtverletzung irreparabel zerstört ist und hierdurch die Möglichkeit einer weiteren vergleichbaren Pflichtverletzung durch eine unbefugte Nutzung des Smartphones im Betrieb auch nicht ausgeschlossen werden kann. Das planmäßige, auf Heimlichkeit angelegte Vorgehen des Klägers, mit dem er unter vorsätzlicher und strafbewehrter Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Gesprächsteilnehmer durch eine rechtswidrig gefertigte Gesprächsaufzeichnung Einfluss auf die laufenden Veräußerungsverhandlungen zu nehmen versucht hat, bewirkt einen mehr wiederherstellbaren Vertrauensverlust. Die lange Beschäftigungsdauer des Klägers und sein Lebensalter sowie seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das Arbeitsverhältnis zuvor nicht durch eine der angeführten Abmahnungen belastet, sondern unbeanstandet verlaufen war. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des durch sie bewirkten irreparablen Vertrauensverlustes war es der Beklagten gleichwohl nicht zuzumuten, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
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4. Die Beklagte hat die Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Die Kündigung ist dem Kläger nach dem Vorfall vom 26. August 2016 bereits am 31. August 2016 zugegangen.
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II. Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrates unwirksam.
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1. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrates. Das Beteiligungsverfahren nach § 103 BetrVG stellt eine qualifizierte Form des Anhörungsverfahrens dar, für das die gleichen Grundsätze wie für § 102 BetrVG gelten. Dabei wird eine etwaige unzureichende Unterrichtung nicht durch eine Zustimmung des Betriebsrats geheilt (BAG 17. Februar 1994 - 2 AZR 673/93 - Rn. 17 und 18, juris). An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind dabei nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungen des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung". Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung unterbreitet hat. Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates (BAG 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, NZA 2011, 1342).
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2. Danach hat die Beklagte den Betriebsrat mit ihrem Schreiben vom 31. August 2016 ordnungsgemäß unterrichtet.
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Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 31. August 2016 unter Angabe der Sozialdaten des Klägers die aus ihrer Sicht tragenden Gründe für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung dem Betriebsrat derart geschildert, dass dieser sich ohne zusätzliche eigene Nachforschungen selbst ein Bild machen und die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen konnte, was zur ordnungsgemäßen Unterrichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist. Auf die angebotene Einsichtnahme in die Personalakte des Klägers kommt es nicht an, weil der von der Beklagten für maßgeblich erachtete Kündigungssachverhalt und die Sozialdaten des Klägers im Unterrichtungsschreiben enthalten sind. Einer näheren Darlegung im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates, wie die Beklagte die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen hatte, bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Die Unterrichtung über die Absicht, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, implizierte eine Abwägung zulasten des Klägers (vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 55, NZA 2016, 540). Auf die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2017 angeführten weitergehenden mündlichen Erläuterungen kommt es daher nicht an. Die Beklagte hat auch nicht etwa allein eine Gefährdung der Zusammenarbeit innerhalb des Betriebsrates als Begründung angeführt, sondern die von ihr beabsichtigte Kündigung nach dem Unterrichtungsschreiben vom 31. August 2016 ausdrücklich darauf gestützt, dass die elektronische Aufzeichnung des Gesprächs eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesprächsbeteiligten darstelle und der Kläger damit auch als Arbeitnehmer ihres Unternehmens jegliches Vertrauen in eine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit verloren habe, so dass sie aufgrund dessen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger beabsichtige und hierzu um Zustimmung bitte.
- 36
Der Betriebsrat hat mit seinem Schreiben vom 31. August 2016 der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsratsbeschluss nicht wirksam zustande gekommen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2017 dargelegt, dass ihr Informationsschreiben am 31. August 2016 in den Morgenstunden dem Betriebsratsvorsitzenden übergeben worden sei, der mit dem vorgelegten Ladungsschreiben zur Betriebsratssitzung am gleichen Tag um 11:30 Uhr geladen habe, und der Betriebsrat in dieser Sitzung auf der Grundlage des Informationsschreibens über ihren Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers als Betriebsratsmitglied abgestimmt habe. Im Anschluss habe der Betriebsratsvorsitzende mit der vorgelegten Zustimmungserklärung vom 31. August 2016 ihren Geschäftsführer über den Zustimmungsbeschluss unterrichtet, woraufhin nach Erhalt der Zustimmungserklärung die außerordentliche Kündigung vom 31. August 2016 dem Kläger am selben Tag übergeben worden sei. Diesem von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2017 dargestellten Ablauf zum Zustandekommen des Zustimmungsbeschlusses des Betriebsrates am 31. August 2016 ist der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 nicht i.S.v. § 138 Abs. 2 ZPO ausreichend entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht deutlich gemacht, welche Angaben er in Bezug auf den dargestellten Verfahrensablauf am 31. August 2016 weiterhin (mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten will (vgl. zur abgestuften Darlegungslast BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 49, NZA 2013, 137). Vielmehr hat er lediglich die im Schriftsatz der Beklagten vom 19. September 2017 geschilderten mündlichen Erläuterungen ihres Geschäftsführers gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden am 30. August 2016 konkret bestritten, auf die es aber nicht ankommt. Unabhängig davon durfte die Beklagte jedenfalls von einem wirksamen Zustimmungsbeschluss ausgehen. Auch wenn auf das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG die zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze der Sphärentheorie keine Anwendung finden, finden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes zugunsten des Arbeitgebers Anwendung. Danach kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass der Zustimmungsbeschluss nach § 103 BetrVG wirksam zustande gekommen ist, wenn ihm der für die Außenvertretung des Betriebsrats zuständige Betriebsratsvorsitzende mitgeteilt hat, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei erteilt. Nur wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung weiß oder hätte wissen müssen, dass der Beschluss unwirksam ist, kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (BAG 29. November 1984 - 2 AZR 581/83 - Rn. 22, juris; BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - NZA 1985, 254). Umstände, die vorliegend Zweifel an einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin ist von einem wirksamen Zustimmungsbeschluss auszugehen. Nach Erhalt des Zustimmungsbeschlusses hat die Beklagte die außerordentliche Kündigung vom 31. August 2016 wirksam ausgesprochen.
- 37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 38
Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder - 2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder - 2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder - 2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder - 2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder - 2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder - 2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.