Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 Sa 183/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.03.2016 - 11 Ca 1643/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 02. bis 04. Februar 2015 und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 23. Februar 2015.
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Der Kläger war beim Beklagten in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis 15. März 2016 gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.768,38 EUR beschäftigt. Für den Monat Februar 2015 zahlte der Beklagte an den Kläger lediglich ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.154,81 EUR brutto (Abrechnung für Februar 2015, Bl. 10 d. A.). Zur Begründung verwies er mit anwaltlichem Schreiben vom 20. April 2015 (Bl. 18, 19 d. A.) darauf, dass der Kläger vom 02. bis 04. Februar 2015 und am 23. Februar 2015 nicht gearbeitet habe und der Februarlohn deshalb abzüglich dieser vier Tage gezahlt worden sei.
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Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - für den Monat Februar 2015 den Differenzbetrag in Höhe von 613,57 EUR brutto mit der Begründung geltend gemacht, er habe am 02., 03. und 04. Februar 2015 ordnungsgemäß beim Beklagten gearbeitet und sei am 23. Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe sich auch ordnungsgemäß krankgemeldet.
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Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 15. März 2016 verwiesen. Mit Urteil vom 15. März 2016 - 11 Ca 1643/15 - hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Klage in Bezug auf die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Differenzvergütung für den Monat Februar 2015 in Höhe von 613,57 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen.
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Gegen das ihm am 11. April 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Juni 2016 eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, er habe hinsichtlich des 23. Februar 2015 dargelegt und bewiesen, dass er seine Arbeitsunfähigkeit dem Zeugen C. gegenüber mit der Bitte mitgeteilt habe, dies an den Arbeitgeber weiterzugeben. Soweit das Arbeitsgericht der Auffassung sei, er habe nicht hinreichend dargelegt, dass er wirklich krank gewesen sei, sei diese Einschätzung unrichtig. Es gelte der Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Danach habe er seine Krankheit mitgeteilt, ohne einzelne Symptome der Krankheit zu schildern. Dies sei auch nicht erforderlich. Der Beklagte habe niemals bestritten, dass er krank gewesen sei. Vielmehr habe sich der Beklagte lediglich darauf berufen, dass er keine entsprechende Mitteilung erhalten habe. Unter diesen Umständen gehe es über die Darlegungslast hinaus, wenn ihm die Darlegung auferlegt werde, welche Krankheit er gehabt habe. Er habe auch seiner Beweislast genügt. Der Zeuge C. habe bestätigt, dass er angerufen habe. Selbst wenn der Zeuge C. angeblich gesagt haben solle, er möge sich an den Vater wenden, sei diese Benachrichtigung ausreichend gewesen. Im Hinblick darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich der Beklagte selbst, der Zeuge C. und er im Betrieb gearbeitet hätten und es sich bei dem Zeugen C. um den Sohn des Beklagten handele, könne und müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen Vater und Sohn geklärt gewesen sei, dass er aus krankheitsbedingten Gründen nicht komme. Außerdem habe der Zeuge C. ausdrücklich bestätigt, dass Informationen, die er erhalten habe, an den "Chef" weitergegeben worden seien. Auch für die Frage, ob er an den Tagen vom 02. bis 04. Februar 2015 gearbeitet habe, gelte der Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Dazu genüge es zunächst, dass er vortrage, er sei zum rechten Zeitpunkt am richtigen Ort gewesen. Dieser Darlegungslast habe er genügt. Der Arbeitgeber habe dementsprechend im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen habe und ob er den Weisungen nachgekommen sei. Trage er dies nicht vor oder lasse er sich nicht substantiiert ein, würden die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden gelten. Der Beklagte habe lediglich behauptet, dass er nicht anwesend gewesen sei. Der Zeuge C. habe nicht einmal gewusst, an welchen Tagen er nicht anwesend gewesen sei. Auch sei nicht vorgetragen worden, was genau er an den entsprechenden Tagen hätte machen sollen. Das Bestreiten des Beklagten sei unsubstantiiert, so dass sein Vortrag dementsprechend als zugestanden gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schrift-sätze des Klägers vom 23. Juni 2016, 20. September 2016 und 05. Oktober 2016 verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. März 2016 - 11 Ca 1643/15 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 613,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2015 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert, das Arbeitsgericht habe im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung zu Recht auf die Beweislastverteilung im vorliegenden Prozess hingewiesen, nach der der Kläger dafür beweisbelastet sei, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum ordnungsgemäß seine Arbeit verrichtet habe. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu berücksichtigen, dass er die angeblich erbrachte Arbeitsleistung des Klägers qualifiziert bestritten habe. Der Zeuge C. habe bestätigt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einfach nicht zur Arbeit erschienen sei. Ausweislich seiner Zeugenvernehmung habe sich der Zeuge C. noch daran erinnern können, dass der Kläger Anfang Februar 2015 mehrere Tage gefehlt habe, weil dort Regale in die Arbeitsfahrzeuge des Beklagten eingebaut worden seien. Insbesondere habe sich der Zeuge C. ebenfalls noch daran erinnern können, dass der Kläger im Februar 2015 zwei bis drei Tage gefehlt habe. Er bestreite nach wie vor, dass der Kläger am 23. Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Von einer Arbeitsunfähigkeit habe er keinerlei Kenntnis. Eine mündliche Krankmeldung des Klägers für den 23. Februar 2015 habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 21. Juli 2016 und 28. September 2016 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zahlungsklage in Höhe von 613,57 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen.
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Der Kläger hat weder einen Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 02. bis 04. Februar 2015 noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG für den 23. Februar 2015. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.
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1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger für die Zeit vom 02. bis 04. Februar 2015 kein Anspruch auf Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit gemäß § 611 Abs. 1 BGB zusteht, weil er den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, er habe an diesen Tagen ordnungsgemäß gearbeitet, nicht erbracht hat.
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a) Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt der nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, NZA 2012, 998; BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 26, NZA 2012, 939).
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b) Im Streitfall hat der Kläger sowohl erst- als auch zweitinstanzlich lediglich behauptet, er habe am 02., 03. und 04. Februar 2015 "ordnungsgemäß" beim Beklagten gearbeitet. Der Beklagte hat dies bestritten und erwidert, dass der Kläger an diesen drei Tagen überhaupt nicht zur Arbeit erschienen sei. Der Kläger hat über die bloße Behauptung einer ordnungsgemäßen Arbeit hinaus keine näheren Angaben gemacht, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet bzw. wann er sich an welchem Ort zur Arbeit bereitgehalten haben will, um Arbeitsanweisungen des Beklagten zu befolgen. Nach dem Vortrag des Beklagten ist der Kläger an den betreffenden Tagen bereits nicht zur Arbeit erschienen, um Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen. Der Beklagte hat sich die Aussage des Zeugen C. zu eigen gemacht, nach der der Kläger Anfang Februar 2015 mehrere Tage gefehlt habe, als die gelieferten Regale in die Arbeitsfahrzeuge eingebaut werden sollten und der Kläger bei diesen Arbeiten jedenfalls nicht dabei gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu der behaupteten "ordnungsgemäßen" Arbeit an den betreffenden Tagen keine näheren Angaben gemacht hat, kann auch vom Beklagten im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast keine weitergehende Substantiierung seines Vortrags verlangt werden, zumal nach seiner Darstellung dem Kläger bereits mangels Arbeitsantritts an den betreffenden Tagen überhaupt keine Arbeiten vor Ort zugewiesen werden konnten.
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Zwar hat der Kläger für seine vom Beklagten ausreichend bestrittene Behauptung durch den von ihm benannten Zeugen C. Beweis angetreten. Der Zeuge C. hat aber bei seiner erstinstanzlich durchgeführten Vernehmung nicht bestätigt, dass der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen vom 02. bis 04. Februar 2015 gearbeitet hat. Vielmehr hat er im Gegenteil bekundet, dass der Kläger im Februar zwei bis drei Tage gefehlt habe.
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2. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG für den 23. Februar 2015 zusteht.
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Der Kläger hat die von ihm behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 23. Februar 2015 weder durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch in sonstiger Weise nachgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer, so dass er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 20, NZA 2016, 1076). Der Beklagte hat zuletzt mit seinen Schriftsätzen vom 21. Juli 2016 und 28. September 2016 ausdrücklich bestritten, dass der Kläger am 23. Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 23. Februar 2015 schließen lassen (vgl. hierzu BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - Rn. 48, BAGE 105, 171). Der vom Kläger benannte Zeuge C. hat bei seiner Vernehmung lediglich bestätigt, dass sich der Kläger am besagten Tag bei ihm krankgemeldet habe. Zu der Frage, ob er irgendetwas von einer konkreten Krankheit gewusst habe, hat der Zeuge bekundet, dass er dies nicht gewusst habe. Der Kläger hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, aufgrund welcher Erkrankung er am 23. Februar 2015 nicht arbeitsfähig gewesen sein will, so dass sich gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum genannten Zeitpunkt nicht feststellen lässt. Auf die Frage, ob der Kläger mit seiner Krankmeldung gegenüber dem Zeugen C. der ihm obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG nachgekommen ist, kommt es im Streitfall nicht an. Anspruchsvoraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher und nicht deren Mitteilung. Bestreitet der Arbeitgeber die ihm mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitnehmer als Anspruchsteller hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Dieser ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.