Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2017 - 2 Sa 152/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2017 - 8 Ca 614/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen nicht leidensgerechter Beschäftigung der Klägerin.
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Die 1965 geborene Klägerin ist seit dem 27. Januar 1997 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Sie ist seit dem Jahr 2013 mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV-AL II - Anwendung.
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Seit dem 01. Februar 2016 wird die Klägerin als "Sales Store Checker Angestellte (Einzelhandel)" unter Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 3 in der Beschäftigungsdienststelle "Commissary H-Stadt" beschäftigt. Vor Aufnahme dieser neuen Tätigkeit war sie in der US-Dienststelle "DECA", Flugplatz R-Stadt, als Fleischerin unter Eingruppierung in die Lohngruppe A 2/6 beschäftigt und seit Oktober 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach mehreren Operationen stand fest, dass die Klägerin auf Dauer aufgrund von Beeinträchtigungen ihrer rechten Hand (eingeschränkte Greiffunktion und nur noch eingeschränkt möglicher Pinzettengriff) nicht mehr mit dem Zuschneiden von Fleisch eingesetzt werden konnte. In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 2 Ca 1577/14 - hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 22. Dezember 2014, die der Beklagten am 07. Januar 2015 zugestellt worden ist, ihre tatsächliche Beschäftigung als Metzgerin unter Aussparung des Tätigkeitsbereiches "Fleisch-Zuschneiden" und die Feststellung begehrt, dass sich die US-Stationierungsstreitkräfte hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung seit dem 01. Juni 2014 in Annahmeverzug befinden. In diesem Verfahren hat die Klägerin weiterhin mit ihrer Klageerweiterung vom 18. März 2015 hilfsweise die Verurteilung der Beklagten beantragt, sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften in der Position "Begleit-Service" unter Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C 4 und äußerst hilfsweise in der Position "Fleischer-Helferin", Abteilung "Shipping + Receiving", unter Eingruppierung in die Lohngruppe A 2/3 zu beschäftigen. Mit Teil-Urteil vom 21. Mai 2015 - 2 Ca 1577/14 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Hauptantrag zu 1. auf Beschäftigung als Metzgerin unter Aussparung des Tätigkeitsbereichs "Fleisch-Zuschneiden" und den Antrag zu 4. auf Feststellung, dass sich die US-Stationierungsstreitkräfte hinsichtlich der Arbeitsleistungen der Klägerin seit dem 01. Juni 2014 in Annahmeverzug befinden, abgewiesen. Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. August 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, zurückgenommen. Das hinsichtlich der Hilfsanträge weitergeführte Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern beendeten die Parteien durch den mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Februar 2016 - 2 Ca 1577/14 - gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich, nach dem die Klägerin bei den US-Stationierungsstreitkräften beginnend ab dem 01. Februar 2016 in Vollzeit als "Sales Store Checker Angestellte/r (Einzelhandel), T5-2091-03, tarifliche Eingruppierung: T 3, in der Beschäftigungsdienststelle "Commissary H-Stadt" beschäftigt wird.
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Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - mit ihrer Klageerweiterung vom 13. September 2016, die der Beklagten am 19. September 2016 zugestellt worden ist, für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis zum 31. Januar 2016 unter Schadensersatzgesichtspunkten die ihr entgangene Vergütung nach der tariflichen Gehaltsgruppe C 4 mit der Begründung geltend gemacht, die US-Stationierungsstreitkräfte hätten es schuldhaft unterlassen, sie auf einem der von ihr angeführten leidensgerechten Ersatz-Arbeitsplätze zu beschäftigen.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Februar 2017 - 8 Ca 614/16 - verwiesen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie rückwirkend für die Monate Juli 2014 bis Januar 2016 Vergütung nach der tariflichen Gehaltsgruppe C-4 unter Berücksichtigung (Abzug) folgender von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern an sie geleisteten Zahlungen abzurechnen und zu zahlen:
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a) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Juli 2014:
1.055,10 €
b) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
August 2014:
1.055,10 €
c) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
September 2014:
1.055,10 €
d) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Oktober 2014:
1.055,10 €
e) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
November 2014:
1.055,10 €
f) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Dezember 2014:
1.055,10 €
g) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Januar 2015:
1.055,10 €
h) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Februar 2015:
1.055,10 €
i) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
01.-26. März 2015:
914,42 €
j) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
die Zeit vom 27. März 2015 bis zum 31. Mai 2015:
2.029,80 €
k) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Juni 2015:
676,60 €
l) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Juli 2015:
676,60 €
m) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat August 2015:
659,92 €
n) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat September 2015:
659,92 €
o) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Oktober 2015:
659,92 €
p) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat November 2015:
659,92 €
q) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Dezember 2015:
664,92 €
r) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Januar 2016:
664,92 €
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 21. Februar 2017 - 8 Ca 614/16 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
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Gegen das ihr am 20. März 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. April 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Juni 2017 mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Sie trägt vor, sie mache im vorliegenden Verfahren keinen der im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche geltend. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei gerade nicht ein auf Annahmeverzug gestützter Vergütungsanspruch. Die Rechtskraft des Teil-Urteils vom 21. Mai 2015 - 2 Ca 1577/14 - erfasse nicht ihren Anspruch auf Schadensersatz, der darauf gestützt sei, dass es die US-Stationierungsstreitkräfte pflichtwidrig unterlassen hätten, ihr einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen und sie dort einzusetzen. Auch der im Vorprozess abgeschlossene Vergleich stehe dem vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Im Vergleich vom 02. Februar 2016 hätten sich die Parteien dahingehend verständigt, dass sie ab dem 01. Februar 2016 auf der genannten Stelle beschäftigt werde, während für die Vergangenheit im Vergleich nichts geregelt worden sei. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist des § 49 TV AL II verfallen. Vielmehr seien bereits mit der Klageerhebung im Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 2 Ca 1577/14 - sämtliche Ansprüche unter Wahrung der Ausschlussfrist geltend gemacht worden. Sie habe sich immer wieder um die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes bemüht, u.a. bei einem Besprechungstermin am 06. Mai 2014 unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Betriebsvertretung und des Integrationsamtes. Zudem sei der Anspruch auf Umsetzung schon im Jahr 2012 ausdrücklich und immer wieder geltend gemacht worden, wozu sie im Verfahren 2 Ca 1577/14 ausführlich unter Beweisantritt vorgetragen habe. Im Rahmen der durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren anlässlich der unternommenen Versuche zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sei ihre Versetzung auf mindestens zwei Positionen in der tariflichen Gehaltsgruppe C-4a, zum einen als Büroangestellte im Lagerbüro Storage und zum anderen als Büroangestellte in der zur Dienststelle gehörenden Abteilung Transportation, verlangt worden. Die Schadensersatzforderung sei für den Arbeitgeber nach Grund und Höhe prinzipiell bekannt bzw. erkennbar gewesen, denn bereits im vorgenannten Verfahren und auch zuvor habe sie mehrfach dargelegt, auf welchen Positionen sie hätte beschäftigt werden können, wobei die Kenntnis des § 81 Abs. 4 SGB IX bei der Beklagten als bekannt vorausgesetzt werden dürfe. Somit sei auch nicht völlig unklar gewesen, wie hoch der Schadensersatz habe ausfallen sollen, weil es auch regelmäßig bekannt gewesen sei, wie diese Positionen eingruppiert gewesen seien. Unklarheiten hinsichtlich eventueller Anrechnungen zwischenzeitlich erhaltenen Arbeitslosengeldes könnten sich lediglich zugunsten des Arbeitgebers auswirken und die gegen ihn erhobene Forderung verringern, weswegen dies der Erkennbarkeit der Forderung nicht entgegenstehe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Arbeitgeber auch in einem laufenden Verfahren, bei dem es um Möglichkeiten zur Beschäftigung bzw. um die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes gehe, den Arbeitnehmer, soweit möglich, auf einen solchen umzusetzen. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX treffe den Arbeitgeber eine Verpflichtung, den gegebenen besonderen Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers entsprechend umzusetzen, indem der Arbeitnehmer auf eine freie Stelle versetzt bzw. umgesetzt werde. Warum diese Verpflichtung während eines laufenden Verfahrens nicht mehr bestehen solle, erschließe sich nicht. Gleiches gelte für die Ansicht des Arbeitsgerichts, es sei nicht schuldhaft, wenn der Arbeitgeber keine andere Stelle zuweise, solange noch über die Verpflichtung der Beschäftigung nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag gestritten werde und es um Stellen gehe, die sie selbst bei ihrer Klage auf Beschäftigung im Verfahren 2 Ca 1577/14 nicht genannt habe. Vielmehr resultiere die Schadensersatzverpflichtung bereits daraus, dass es nicht ihre Pflicht gewesen sei, die Position zu suchen und zu benennen. Vielmehr handele es sich um die originäre Verpflichtung des Arbeitgebers, der nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX zur Zuweisung derartiger Stellen verpflichtet sei. Im Vorprozess seien die beiden Positionen als Büroangestellte im Lagerbüro Storage und als Büroangestellte in der zur Dienststelle gehörenden Abteilung Transportation genannt und unter Beweis gestellt worden. Ebenfalls sei vorgetragen worden, dass es eine freie und für sie geeignete Position in der Commissary R-Stadt als Kassiererin gegeben habe, die im Dezember 2013 frei geworden sei. Weiterhin habe es gleich fünf Positionen im "Begleitservice" gegeben, auf die sie sich sogar auf Aufforderung von Seiten des Personalbüros beworben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht schuldhaft sein solle, eine andere Stelle nicht zuzuweisen, solange noch über die Verpflichtung der Beschäftigung gestritten werde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Schadensersatzansprüche auch nicht verwirkt. Wie bereits ausgeführt, sei es nicht ihre Sache, sämtliche Positionen aufzuzeigen, die seinerzeit von ihr hätten besetzt werden können. Der Rechtsstreit bzw. der Vergleich habe lediglich die Klageanträge zum Inhalt gehabt. Die Parteien hätten die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Vergleichs etwaige Ansprüche für die Vergangenheit, z. B. durch eine Abgeltungsklausel, zu regeln, was jedoch nicht geschehen sei. Wieso insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf bestehen solle, dass sie nicht Schadensersatzansprüchen ausgesetzt werde, die aufgrund der Nicht-Zuweisung einzelner Beschäftigungsplätze/Positionen entstünden, erschließe sich nicht. Ihr Schadensersatzanspruch ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte sie auf die "erste" freie Stelle hätte versetzen müssen. Bereits die Tatsache, dass sie nunmehr als Kassiererin arbeite, belege, dass es sich bei den nicht besetzten Stellen um leidensgerechte Arbeitsplätze handele, die mit ihr nach § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hätten besetzt werden müssen. Im Rahmen des Vorprozesses habe sie weitere Möglichkeiten zu ihrer Beschäftigung angeführt, z. B. die Position als "Fleischer-Helferin", welche kurz vor der seinerzeitigen Klageerhebung besetzt worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf ihre Berufungsbegründung vom 20. Juni 2017 und ihren Schriftsatz vom 14. November 2017 verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Februar 2017 - 8 Ca 614/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie rückwirkend für die Monate Juli 2014 bis Januar 2016 Vergütung nach der tariflichen Gehaltsgruppe C-4 in Höhe von 2.453,38 € brutto pro Monat unter Berücksichtigung (Abzug) folgender von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern an sie geleisteten Zahlungen zu zahlen:
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a) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Juli 2014:
1.055,10 €
b) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
August 2014:
1.055,10 €
c) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
September 2014:
1.055,10 €
d) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Oktober 2014:
1.055,10 €
e) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
November 2014:
1.055,10 €
f) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Dezember 2014:
1.055,10 €
g) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Januar 2015:
1.055,10 €
h) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
Februar 2015:
1.055,10 €
i) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat
01.-26. März 2015:
914,42 €
j) Zahlung des Jobcenter Kaiserslautern für
die Zeit vom 27. März 2015 bis zum 31. Mai 2015:
2.029,80 €
k) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Juni 2015:
676,60 €
l) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Juli 2015:
676,60 €
m) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat August 2015:
659,92 €
n) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat September 2015:
659,92 €
o) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Oktober 2015:
659,92 €
p) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat November 2015:
659,92 €
q) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Dezember 2015:
664,92 €
r) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für
Monat Januar 2016:
664,92 €
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz sei bereits deswegen nicht begründet, weil dieser mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 02. Februar 2016 miterledigt worden sei. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1577/14 sei nicht nur die Beschäftigung der Klägerin für die Zukunft, sondern auch deren Vergütung für die Vergangenheit gewesen. Dieser Gegenstand habe insgesamt durch den Vergleichsabschluss einer einvernehmlichen Regelung zur Herstellung des Rechtsfriedens zugeführt werden sollen. Im vorliegenden Verfahren trage die Klägerin selbst vor, dass sie im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1577/14 geführten Verfahrens auch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht haben wolle, weswegen die Ausschlussfrist nicht greifen würde. Dementsprechend wäre ein im Verfahren 2 Ca 1577/14 geltend gemachter Schadensersatzanspruch durch Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen ebenfalls mitabgegolten. Anderenfalls seien etwaige Schadensersatzansprüche zumindest wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach § 49 TV-AL II verfallen. Spätestens mit Abschluss des Vergleichs vom 02. Februar 2016 habe für die Klägerin festgestanden, dass ihr eine leidensgerechte Position habe zugewiesen werden können. Die Fälligkeit eines etwaigen Schadensersatzanspruchs sei daher spätestens mit dem 02. Februar 2016 eingetreten, so dass die von der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 13. September 2016 geltend gemachten Schadensersatzansprüchen verfallen seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie den Schadensersatzanspruch bereits mit Einreichung der Klage im Verfahren 2 Ca 1577/14 geltend gemacht habe, und insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fristwahrenden Wirkung einer Kündigungsschutzklage verweise, gehe dies fehl. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts werde bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage die tarifliche Ausschlussfrist nur für solche Ansprüche gewahrt, die für den Arbeitgeber erkennbar mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Normalfall verbunden seien. Danach könne die Klageeinreichung im Verfahren 2 Ca 1577/14 nicht bereits auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs beinhaltet haben. Es sei für den Arbeitgeber bei vermeintlich schuldhaft erfolgter Verletzung seiner Pflicht zur Zuweisung einer leidensgerechten Tätigkeit völlig unklar, wie hoch der Schadensersatz ausfallen solle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Schadensersatz auf die entgangene Vergütung der pflichtwidrig nicht zugewiesenen leidensgerechten Tätigkeit erstrecke, nicht aber auf die der leidenswidrigen Tätigkeit. Die leidensgerechte Tätigkeit müsse sich dabei nicht auf gleicher Hierarchieebene befinden, den gleichen Bezahlgrad aufweisen oder auch den gleichen zeitlichen Umfang abdecken. Die Klägerin selbst mache mehrere unterschiedlich vermeintlich leidensgerechte Tätigkeiten geltend, die weder der Gehaltsgruppe als Fleischerin noch dem Umfang einer Vollzeittätigkeit entsprächen. Weiterhin würden mit einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung im Normalfall - wenn überhaupt - allenfalls Annahmeverzugsansprüche zusammenhängen, nicht jedoch Schadensersatzansprüche. Zur Begründung etwaiger Schadensansprüche müssten weitere Voraussetzungen als die bloße Unterlassung der möglichen Zuweisung einer leidensgerechten Tätigkeit vorliegen. Anders als im Fall des Annahmeverzugs bei einer Kündigungsschutzklage bedürfe es für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch der im Einzelfall zu prüfenden Pflichtverletzung und des Verschuldens. Zudem habe das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass etwaige Schadensersatzansprüche zumindest verwirkt seien. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. Die US-Stationierungsstreitkräfte hätten weder eine ihnen obliegende Pflicht verletzt noch sei ihnen ein diesbezügliches Verschulden vorzuwerfen. Gemäß ihrem Vortrag in dem unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1577/14 geführten Verfahren habe es zu keinem Zeitpunkt eine entsprechend leidensgerechte Tätigkeit gegeben, die die Klägerin hätte ausüben können. Zudem wäre eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt. Die US-Stationierungsstreitkräfte hätten unstreitig ein betriebliches Eingliederungsmanagementmit (bEM) mit der Klägerin, u. a. durch Führung verschiedener bEM-Gespräche (am 14. Juni 2012, 18. März 2013 und 6. Mai 2014), Prüfung der medizinischen Befunde, insbesondere Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 15. Juli 2013, sowie Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch den BAD am 23. Mai 2014 durchgeführt, in dessen Rahmen der Arbeitgeber gemeinsam mit der Klägerin möglich leidensgerechte Beschäftigungen überprüft habe, die jedoch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Es sei daher nicht zu erkennen, worin die schuldhafte Pflichtverletzung der US-Stationierungsstreitkräfte zu sehen sein solle. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin bis zur Rechtskraft des Teil-Urteils im Verfahren 2 Ca 1577/14 stets darauf bestanden habe, als Fleischerin beschäftigt zu werden. Die Klägerin habe ferner nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt sie gegenüber wem genau von den US-Stationierungsstreitkräften gefordert haben wolle, dass ihr eine bestimmte Stelle beginnend ab einem bestimmten Zeitpunkt übertragen werde. Schließlich sei der Anspruch auch im geltend gemachten Umfang und in entsprechender Höhe nicht gegeben. Beziehe ein Arbeitnehmer wie hier die Klägerin bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Ablauf der Krankengeldzahlung Arbeitslosengeld nach § 145 Abs. 1 SGB III, so sei dementsprechend zu vermuten, dass die Arbeitsvertragsparteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch könnte allenfalls ab Beendigung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, also nach der Beendigung des bis einschließlich 26. März 2015 bezogenen Arbeitslosengeldes geltend gemacht werden. Im Übrigen wäre die Höhe des Schadensersatzes nicht in sämtlichen Fällen der von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen identisch mit der Vergütung nach der Gehaltsgruppe C-4, weil die Klägerin auch Tätigkeiten mit anderen Eingruppierungen und in Teilzeit angeführt habe.
- 21
Die Verfahrensakte des Vorprozesses der Parteien (ArbG Kaiserslautern - 2 Ca 1577/14 - LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 286/15 -) wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche für die Zeit von Juli 2014 bis Januar 2016 sind nach § 49 TV AL II verfallen.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - Anwendung. Nach § 49 TV AL II verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder seitens des Arbeitgebers schriftlich geltend gemacht wurden. Der geltend gemachte Schaden, der jeweils an die entgangene Vergütung wegen Nichtbeschäftigung auf einem der angeführten leidensgerechten Arbeitsplätze anknüpft, war bei Fälligkeit der monatlichen Vergütung feststellbar und konnte bereits am Anfang des Folgemonats berechnet sowie gefordert werden. Die Fälligkeit ist für sämtliche Klageansprüche, die den Zeitraum von Juli 2014 bis Januar 2016 betreffen, spätestens im Februar 2016 eingetreten. Danach hat die Klägerin mit ihrer Klageerweiterung vom 13. September 2016, mit der sie die streitgegenständlichen Ansprüche erstmals schriftlich geltend gemacht hat, die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt.
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2. Mit der im Vorprozess der Parteien vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 2 Ca 1577/14 - erhobenen Klage hat die Klägerin die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht im Sinne des § 49 TV AL II geltend gemacht.
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a) Der im Vorprozess mit der Klageschrift vom 22. Dezember 2014 verfolgte Anspruch auf Beschäftigung als Metzgerin und die hilfsweise mit der Klageerweiterung vom 18. März 2015 geltend gemachten Ansprüche auf Beschäftigung als "Begleit-Service" und "Fleischer-Helferin" waren auf die tatsächliche Beschäftigung der Klägerin in der Zukunft gerichtet. Die Beschäftigungsklage dient ausschließlich der Verfolgung des Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung; zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs im bestehenden Arbeitsverhältnis ist sie weder geeignet noch erforderlich (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 255). Erst recht werden durch Beschäftigungsanträge keine Schadensersatzansprüche im Sinne von § 49 TV AL II geltend gemacht, die von weiteren Anspruchsvoraussetzungen (wie Verschulden des Arbeitgebers und konkreter Schaden des Arbeitnehmers) abhängen (LAG Rheinland-Pfalz 05. Juni 2008 - 10 Sa 699/07 - Rn. 73 ff., juris). Gleiches gilt, soweit die Klägerin - ohne einen darauf gerichteten Klageantrag - im Vorprozess weitere Beschäftigungsmöglichkeiten vorgebracht bzw. vorgerichtlich ihre Umsetzung auf verschiedene Arbeitsplätze begehrt hat. Eine Beschäftigungsklage bzw. die Geltendmachung von Ansprüchen auf leidensgerechte bzw. behindertengerechte Beschäftigung beinhaltet nicht die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch eine Kündigungsschutzklage hinsichtlich der darauf aufbauenden Vergütungsansprüche nichts anderes. Danach wahrt der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige tarifliche Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 27, NZA 2015, 35). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass im Kündigungsschutzrechtsstreit über den prozessualen Inhalt des Kündigungsschutzbegehrens hinaus das Gesamtziel der Klage zu beachten ist. Dieses beschränkt sich in der Regel nicht auf die bloße Erhaltung des Arbeitsplatzes, sondern ist zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die von der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses abhängen und nicht mehr gegeben sind, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Dieses weitergehende Ziel ist in der Regel auch dem Arbeitgeber erkennbar, so dass er schon durch die bloße Kündigungsschutzklage hinreichend über den Willen des Arbeitnehmers unterrichtet wird, sich seine künftigen Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl. BAG 05. April 1995 - 5 AZR 961/93 - Rn. 32, NZA 1995, 1068). Von einer solchen Situation unterscheidet sich der hier vorliegende Fall erheblich. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche, die nicht lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängen. So setzen diese Ansprüche ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Arbeitgebers nach § 276 BGB sowie einen konkreten Schaden voraus. Schadensersatzansprüche müssen daher ausdrücklich geltend gemacht werden (LAG Rheinland-Pfalz 05. Juni 2008 - 10 Sa 699/07 - Rn. 76 m.w.N., juris).
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b) Auch die im Vorprozess begehrte Feststellung, dass sich die US-Stationierungsstreitkräfte als Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitsleistung der Klägerin seit dem 01. Juni 2014 in Annahmeverzug befinden, beinhaltet keine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
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Mit der Feststellungsklage im Vorprozess hat die Klägerin nach dem Klageantrag und der Klagebegründung keine Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Vergütung wegen unterbliebener Zuweisung einer anderen leidens- bzw. behindertengerechten Tätigkeit geltend gemacht, sondern die Feststellung des Annahmeverzugs als einer Vorfrage für einen Anspruch aus § 615 BGB auf Fortzahlung der ursprünglichen Vergütung begehrt. Der Anspruch aus § 615 BGB ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung, die im Falle einer leidens- bzw. behindertengerechten Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz hätte erzielt werden können, der außerhalb der aufgrund des Arbeitsvertrags zugewiesenen Tätigkeit liegt. Dementsprechend hat sich auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich darauf berufen, dass sie im vorliegenden Verfahren keinen der im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche geltend mache, weil Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gerade nicht ein auf Annahmeverzug der US-Stationierungsstreitkräfte gestützter Vergütungsanspruch, sondern ein von der Rechtskraft des Teil-Urteils vom 21. Mai 2015 nicht erfasster Anspruch auf Schadensersatz sei, der darauf gestützt werde, dass es die US-Stationierungsstreitkräfte pflichtwidrig unterlassen hätten, ihr einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen und sie dort einzusetzen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüchen um einen anderen Streitgegenstand als im Vorprozess handelt, reicht auch das auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klagebegehren zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht aus (vgl. hierzu auch BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 22, NZA-RR 2016, 330).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.