Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2014 - 2 Sa 139/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:1103.2SA139.14.0A
published on 03/11/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2014 - 2 Sa 139/14
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2014 - 10 Ca 3339/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Aufstockungszahlung zur Altersteilzeitvergütung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 24. November 2006 schlossen die Parteien einen "Vertrag für Altersteilzeitarbeit - Blockmodell -", der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"Zwischen der …

und …

wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes - Stand 01.07.2004 - und der Betriebsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung folgender Änderungsvertrag geschlossen:

3

§ 1
Beginn und Dauer der Altersteilzeitarbeit

Der am 28.12.1976 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe folgender Vorschriften ab 01.03.2008 bis 29.02.2016 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

4

§ 2
Arbeitszeit

5
1. Die Arbeitszeit beträgt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von z. Zt. 38,0 Stunden = 19,0 Stunden. Sie wird im sog. Blockmodell geleistet und verteilt sich wie nachfolgend aufgeführt:

6

Arbeitsphase vom

01.03.2008 bis 29.02.2012

Freizeitphase vom

01.03.2012 bis 29.02.2016

7

§ 3
Arbeitsentgelt und Altersteilzeitleistungen

8
1. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Entgeltes, das während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist das zuletzt auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung gewährte Entgelt. Die Ermittlung erfolgt gemäß § 7 der gültigen Betriebsvereinbarung über die Förderung der Altersteilzeit.

9
2. Neben dem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit werden Aufstockungsleistungen nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit erbracht.

10

(…)"

11

Die "Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit" vom 20. August 1998 enthält u. a. folgende Regelungen:

12

"(…)
§ 7
Vergütung

13
1. Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses das Teilzeitarbeitsentgelt sowie die Aufstockungszahlungen nach § 8 dieser Betriebsvereinbarung. Die Vergütung ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.

14
2. Die Berechnungsgrundlage für das Teilzeitarbeitsentgelt, das bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur tarifvertraglichen Arbeitszeit gezahlt wird, und die Aufstockungszahlung gemäß § 8 setzt sich aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen:

15
1. Tabellenvergütung, bzw. außertarifliche Vergütung
16
2. Hausstandsgeld
17
3. Schichtzulage entsprechend des Absatzes 5
18
4. vermögenswirksame Leistungen
19
5. Rufbereitschaftsvergütungen gemäß Absatz 4
20
6. Telefongrundgebühr für Rufbereitschaftshabende

21
3. Das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen werden zusätzlich während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt.

22

(…)

23

§ 8
Aufstockungszahlung

24
1. Für den durch den Übergang auf die Altersteilzeit-Beschäftigung ausfallenden Teil seiner bisherigen regelmäßigen Vergütung erhält der Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung in Höhe von 34 % des Arbeitsentgelts nach § 7 ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze.

25
2. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes ist die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das jeweilige Jahr mit der Maßgabe anzuwenden, das die dort ausgewiesenen Beträge durch 70 dividiert und mit 84 multipliziert werden.

26
3. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit ist jedoch mindestens so aufzustocken, dass der Arbeitnehmer 84 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts gem. Nr. 1. erhält, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte.

27
4. Die Aufstockungszahlung wird zu Beginn der Altersteilzeit, bei Veränderung der Bemessungsgrundlage gem. § 7 sowie bei Aktualisierung der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz neu berechnet. Änderungen in den persönlichen Berechnungsgrundlagen sind im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen.

28
5. Während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses wird die Sonderzuwendung zu den bei Eintritt in das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis gültigen Bestimmungen entsprechend dem Teil der vereinbarten Arbeitszeit, zuzüglich des Aufstockungsbetrages nach § 8 Abs. 1, gezahlt.

29

(…)"

30

Seit Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Parteien bis einschließlich Dezember 2012 erhielt der Kläger neben seinem Teilzeitarbeitsentgelt (u.a. das hälftige Tabellenentgelt, das ungekürzte Hausstandsgeld sowie die ungekürzten vermögenswirksamen Leistungen) einen Aufstockungsbetrag in Höhe von zuletzt 993,86 EUR. Bei der Berechnung dieses Aufstockungsbetrages wurden von der Beklagten auch die ungekürzt gezahlten Beträge für das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen mit einbezogen, während der für die Entgeltumwandlung in Abzug gebrachte Betrag nicht mindernd berücksichtigt wurde. Gleiches galt für die Berechnung des Aufstockungsbetrages für die gezahlte Sonderzuwendung. Ab Januar 2013 reduzierte die Beklagte den Aufstockungsbetrag mit der Begründung, dass die ungekürzt gezahlten Entgeltbestandteile wie Hausstandsgeld und vermögenswirksame Leistungen bei der Berechnung der Aufstockungszahlung nicht zu berücksichtigen seien, während die Entgeltumwandlung bei der Berechnung der Aufstockungszahlung in Abzug zu bringen sei. Sowohl nach der bisherigen als auch nach dieser geänderten Berechnungsweise wird von der Beklagten der sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage in die Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Aufstockungszahlung mit einbezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnungen zur Ermittlung der Aufstockung verwiesen.

31

Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt für die Monate Januar bis Juli 2013 die sich aus der geänderten Berechnung der Aufstockungszahlung ergebenden Differenzbeträge geltend gemacht und für die Zeit ab August 2013 die nachfolgend aufgeführten Feststellungsanträge gestellt.

32

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2014 - 10 Ca 3339/13 - verwiesen.

33

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

34
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 598,99 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

35
- aus 91,83 EUR (netto) seit dem 01.02.2013
36
- aus 103,12 EUR (netto) seit dem 01.03.2013
37
- aus 103,12 EUR (netto) seit dem 01.04.2013
38
- aus 75,23 EUR (netto) seit dem 01.05.2013
39
- aus 75,23 EUR (netto) seit dem 01.06.2013
40
- aus 75,23 EUR (netto) seit dem 01.07.2013
41
- und aus 75,23 (netto) seit dem 01.08.2013

42

zu zahlen,

43
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich einen Aufstockungsbetrag zum Hausstandsgeld in Höhe von 57,82 EUR (netto) zu zahlen,

44
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich eine zusätzliche Entgeltumwandlung in Höhe von 34,00 EUR (netto) zu zahlen, und

45
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich einen Aufstockungsbetrag zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 11,30 EUR (netto) zu zahlen.

46

Die Beklagte hat beantragt,

47

die Klage abzuweisen.

48

Mit Urteil vom 30. Januar 2014 - 10 Ca 3339/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

49

Gegen das ihm am 28. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Mai 2014 mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

50

Er trägt vor, der in § 8 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung festgelegte Anspruch auf eine Aufstockungszahlung in Höhe von 34 % knüpfe an den Begriff des Arbeitsentgeltes in § 7 der Betriebsvereinbarung an, in dem explizit geregelt sei, dass sich die Aufstockungszahlung auch aus Hausstandsgeld und vermögenswirksamen Leistungen zusammensetze. Zu berücksichtigen sei auch die Regelung in § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung, wonach das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt würden. Allein die Verwendung des Wortes "zusätzlich" bringe zum Ausdruck, dass Hausstandsgeld und vermögenswirksame Leistungen bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Im Übrigen stehe auch bereits § 8 Nr. 4 der Betriebsvereinbarung der vorgenommenen Kürzung entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht auf den Begriff des Regelarbeitsentgelts i.S.d. § 6 AltTZG abzustellen. Vielmehr richteten sich die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich nach den §§ 7 und 8 der Betriebsvereinbarung vom 20. August 1998, die auch nach dem späteren Inkrafttreten der Legaldefinition des Regelarbeitsentgelts i.S.d. § 6 Abs. 1 AltTZG unverändert geblieben seien. Jedenfalls seien die Klageansprüche unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet. Selbst wenn man den von der Beklagten behaupteten Irrtum als wahr unterstelle, so würde ein solcher Irrtum das Entstehen einer betrieblichen Übung nur dann verhindern, wenn der Arbeitnehmer aus den Umständen den Irrtum hätte erkennen können, was für ihn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich gewesen sei.

51

Der Kläger beantragt,

52

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 10 Ca 3339/13 - abzuändern und

53
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 714,27 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

54

aus 91,83 EUR netto seit dem 01.02.2013,

55

aus 103,12 EUR netto seit dem 01.03.2013,

56

aus 103,12 EUR netto seit dem 01.04.2013,

57

aus 104,05 EUR netto seit dem 01.05.2013,

58

aus 104,05 EUR netto seit dem 01.06.2013,

59

aus 104,05 EUR netto seit dem 01.07.2013,

60

sowie aus 104,05 EUR netto seit dem 01.08.2013

61

zu zahlen.

62
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich einen Aufstockungsbetrag zum Hausstandsgeld in Höhe von 47,60 EUR netto zu zahlen;

63
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich eine zusätzliche Entgeltumwandlung in Höhe von 34,00 EUR zu zahlen.

64
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Monat August 2013 monatlich einen Aufstockungsbetrag zu den VWL-Leistungen in Höhe von 11,30 EUR netto zu zahlen.

65

Die Beklagte beantragt,

66

die Berufung zurückzuweisen.

67

Sie erwidert, die sog. 100%-Leistungen wie das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen würden bereits dem Wortlaut nach eindeutig nicht unter § 8 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung fallen, weil sich danach die Aufstockung nur auf den ausfallenden Teil der bisherigen Vergütung beziehe. Aus § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung folge nicht anderes, weil darin die Berechnungsgrundlage nicht allein für den Aufstockungsbetrag, sondern auch für das gesamte Altersteilzeitentgelt festgelegt sei. Der Kläger übersehe hier, dass das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen auch in der Altersteilzeit zum Regelarbeitsentgelt, mithin zur regelmäßigen Vergütung zählten. Eine Aufstockung von 100 %-Leistungen könne auch nicht Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung sein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien eine derartige Besserstellung der Arbeitnehmer in Altersteilzeit tatsächlich gewollt hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die regelmäßige Vergütung nach § 8 der Betriebsvereinbarung anders zu verstehen sein solle als das Regelarbeitsentgelt nach § 6 AltTZG, so dass sie nicht verpflichtet sei, die Entgeltumwandlung positiv bei der Berechnungsgrundlage der Aufstockung zu berücksichtigen. Hierfür spreche auch die von ihr durchgeführte Praxis, dass sich seit jeher im Rahmen von Altersteilzeitverträgen und deren Durchführung die sozialversicherungspflichtige VBL-Umlage positiv auf die Berechnungsgrundlage des Aufstockungsbetrages auswirke. Dementsprechend sei es auch konsequent, dass die zur entsprechenden Verringerung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts führende Entgeltumwandlung negativ bei der Höhe der Berechnungsgrundlage der Aufstockungsbeträge berücksichtigt werde. Im Falle einer umgekehrten Handhabe, nämlich einer nicht negativen Berücksichtigung der Entgeltumwandlung und gleichzeitiger Nichtberücksichtigung des sozialversicherungspflichtigen Teils der VBL-Umlage, würde sich eine geringere Aufstockungszahlung ergeben, so dass eine umgekehrte Sichtweise nachteilig für den Kläger wäre.

68

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

69

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).

70

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere Aufstockungszahlung als von der Beklagten ab Januar 2013 gezahlt.

71

I. Die Klage ist insgesamt zulässig.

72

Die Anträge zu 2. - 4. sind nach der im Termin vom 04. August 2014 erfolgten Klarstellung des damit verfolgten Rechtschutzziels als allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach § 256 ZPO kann nur das Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Klage sein, nicht seine Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen (Zöller ZPO 27. Aufl. § 256 Rn. 3). Der Kläger hat im Termin vom 04. August 2014 erklärt, dass er mit den Feststellungsanträgen das Ziel einer höheren Aufstockungszahlung verfolge, die sich daraus ergebe, dass seiner Auffassung nach das Hausstandsgeld sowie die vermögenswirksamen Leistungen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen seien und die Entgeltumwandlung nicht in Abzug zu bringen sei. Danach ist die Feststellungsklage nicht nur isoliert auf einzelne Elemente der Berechnungsgrundlage, sondern auf die Feststellung einer daraus resultierenden höheren Aufstockungszahlung gerichtet, die als einzelne Pflicht der Beklagten Gegenstand der Feststellungsklage sein kann.

73

II. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet.

74

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Aufstockungszahlung, so dass sowohl die Leistungsklage auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge als auch die auf eine höhere Aufstockungszahlung gerichtete Feststellungsklage unbegründet ist.

75

1. Der Klageanspruch ist nicht nach § 3 Nr. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages der Parteien i. V. m. § 8 der Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit begründet.

76

a) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlten Vergütungsbestandteile wie das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen (§ 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung) nicht in die Berechnung der Aufstockungszahlung einzubeziehen.

77

aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der in § 8 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung geregelten Aufstockungszahlung.

78

Danach erhält der Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung in Höhe von 34 % des Arbeitsentgelts nach § 7 ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze "für den durch den Übergang auf die Altersteilzeit-Beschäftigung ausfallenden Teil seiner bisherigen regelmäßigen Vergütung". Im Hinblick darauf, dass das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen nach § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung "zusätzlich während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt" werden, sind diese Vergütungsbestandteile nicht in die Berechnung der Aufstockungszahlung einzubeziehen, weil sie durch den Übergang des Klägers auf die Altersteilzeitbeschäftigung nicht teilweise ausgefallen sind, sondern auch während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt werden.

79

bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der in § 8 geregelten Aufstockungszahlung und den in § 7 getroffenen Regelungen zur Vergütung folgt nichts anderes.

80

Zwar sind in § 7 Nr. 2 auch das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen aufgeführt. Daraus folgt aber nicht, dass auch diese nach § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung ungekürzt gezahlten Vergütungsbestandteile in die Berechnung der Aufstockungszahlung einzubeziehen sind, obwohl insoweit kein teilweiser Ausfall der bisherigen regelmäßigen Vergütung vorliegt. In § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung ist nämlich geregelt, aus welchen Vergütungsbestandteilen sich die Bemessungsgrundlage für das Teilzeitarbeitsentgelt, das bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zur tarifvertraglichen Arbeitszeit gezahlt wird, und die Aufstockungszahlung gemäß § 8 zusammensetzt. Da das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen zu den Vergütungsbestandteilen der sich aus Teilzeitarbeitsentgelt und Aufstockungszahlung zusammengesetzten Vergütung gehören, sind sie auch im Katalog des § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung mit aufgeführt. In der nachfolgenden Regelung in § 7 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung ist sodann geregelt, dass diese Vergütungsbestandteile zusätzlich - zu dem ansonsten nur anteilig (im Verhältnis zur tarifvertraglichen Arbeitszeit) zu zahlenden Teilzeitarbeitsentgelt - während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt werden, mit der Folge, dass durch den Übergang auf die Altersteilzeit-Beschäftigung insoweit kein teilweiser Vergütungsausfall eintritt, für den der Arbeitnehmer die Aufstockungszahlung erhält.

81

cc) Für das gefundene Auslegungsergebnis spricht auch der im Wortlaut der Regelung in § 8 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Aufstockungszahlung.

82

Die Aufstockungszahlung hat die Funktion, den durch den Übergang von der bisherigen Arbeitszeit auf die Altersteilzeit im Umfang der Arbeitszeitreduzierung eintretenden Vergütungsausfall in der festgelegten Höhe teilweise zu kompensieren. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitdauer nicht vermindert worden sind (sog. 100 %-Leistungen), werden im Hinblick auf diese Funktion regelmäßig nicht in eine Aufstockungszahlung mit einbezogen, weil ansonsten Arbeitnehmer in Altersteilzeit gegenüber einem Vollzeitmitarbeiter insoweit besser gestellt würden. Dem entspricht auch die in § 8 Nr. 1 getroffene Regelung, die für die Aufstockungszahlung ausdrücklich auf den ausfallenden Teil der bisherigen regelmäßigen Vergütung abstellt und damit gewährleistet, dass bei sog. 100 %-Leistungen keine Besserstellung der Arbeitnehmer in Altersteilzeit gegenüber einem Vollzeitmitarbeiter erfolgt. Im Hinblick darauf, dass sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der in § 8 Nr. 1 getroffenen Regelung der Aufstockungszahlung für das gefundene Auslegungsergebnis sprechen, lassen sich aus dem Gesamtzusammenhang mit den in § 7 getroffenen Regelungen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Betriebsparteien die Arbeitnehmer in Altersteilzeit in Bezug auf das Hausstandsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen derart bevorzugen wollten, dass diese trotz Altersteilzeit sogar höhere Leistungen als die Mitarbeiter in Vollzeit erhalten.

83

b) Eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Aufstockungszahlung ergibt sich auch dann nicht, wenn man entgegen der Berechnungsmethode der Beklagten nicht auf das Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AltTZG abstellt und die Entgeltumwandlung unberücksichtigt lässt, weil dann auch der von der Beklagten in die Aufstockungszahlung einbezogene sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen wäre und dies zu einer geringeren Aufstockungszahlung führen würde.

84

Nach § 6 Abs. 1 AltTZG ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile stellen kein beitragspflichtiges Entgelt dar und gehören damit nicht zum Regelarbeitsentgelt (Bauer/Gehring/Gottwein Altersteilzeitgesetz 1. Aufl. § 6 Rn. 10). Hingegen gehört der sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage zum sozialversicherungspflichtigen Regelarbeitsentgelt und wird von der Beklagten in die von ihr berechnete Aufstockungszahlung gemäß der von ihr vorgelegten Berechnung der Aufstockungszahlung mit einbezogen.

85

Zwar war auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 20. August 1998 der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in der ab dem 01. Januar 1998 gültigen Fassung ebenso wie in den nachfolgenden Gesetzesfassungen sozialversicherungsrechtlich zu verstehen und erfasste damit nur das dem Grunde nach beitragspflichtige Entgelt (LAG Düsseldorf 02. April 2004 - 14 Sa 613/03 - Rn. 22 m.w.N., juris). Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Höhe der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlenden Aufstockung legen aber lediglich die Mindestbedingungen fest, unter denen Altersteilzeit staatlich begünstigt wird. Das Altersteilzeitgesetz hat mithin für die arbeitsrechtlichen Beziehungen keine unmittelbare Geltung; es bedarf stets der Umsetzung durch Begründung und Ausgestaltung des einzelnen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Bei der Umsetzung des Altersteilzeitgesetzes sind die Arbeitsvertrags-, Betriebs- bzw. Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Ihnen steht es frei, die vom Arbeitgeber zu zahlende Aufstockung abweichend vom Altersteilzeitgesetz zu regeln. Das schließt ihre Befugnis ein, die von ihnen festgelegte Aufstockung nach anderen Merkmalen zu bemessen als sie gesetzlich vorgegeben sind. Eine Bindung an die gesetzlichen Vorgaben ergibt sich lediglich mittelbar, soweit sie die Förderung von Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit und den gesetzlichen Rentenversicherungsträger regeln. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang den Auslegungsgrundsatz aufgestellt, die Parteien eines Altersteilzeitarbeitsvertrages verfolgten im Zweifel eine Vertragsgestaltung, die den Mindestanforderungen des Altersteilzeitgesetzes gerecht wird. Dieser Grundsatz gilt auch für eine kollektiv-rechtliche Altersteilzeitregelung (BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 28 - 30, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 214).

86

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob gemäß der Ansicht der Beklagten bei der Berechnung der Aufstockungszahlung auf das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt i.S.d. Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 AltTZG abzustellen ist und danach der im Katalog des § 7 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung nicht aufgeführte sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist, während die in der Betriebsvereinbarung ebenfalls nicht geregelte Entgeltumwandlung in Abzug zu bringen ist. Falls man nicht auf das sozialversicherungspflichtige Regelarbeitsentgelt, sondern allein auf die in § 7 der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen zur Berechnungsgrundlage der Vergütung während der Altersteilzeit abstellt, ist der darin nicht aufgeführte sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage nicht in die Berechnung der Aufstockungszahlung mit einzubeziehen. In diesem Fall würde sich selbst dann keine höhere Aufstockungszahlung ergeben, wenn man die Entgeltumwandlung mangels abweichender Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht in Abzug bringt. Mithin braucht nicht entschieden zu werden, ob gemäß der Ansicht der Beklagten der Begriff des Arbeitsentgelts nach §§ 7, 8 der Betriebsvereinbarung sozialversicherungsrechtlich zu verstehen ist, weil diese Berechnungsmethode jedenfalls keine für den Kläger geringere Aufstockungszahlung zur Folge hat.

87

2. Aus der in § 8 Ziffer 4 getroffenen Regelung ergibt sich nicht, dass die Beklagte eine von ihr erkannte unzutreffende Berechnung der Aufstockungszahlung nicht korrigieren darf.

88

Vielmehr ist in § 8 Nr. 4 der Betriebsvereinbarung lediglich klargestellt, dass die Aufstockungszahlung zu Beginn der Altersteilzeit, bei Veränderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 7 sowie bei Aktualisierung der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz neu berechnet wird und Änderungen in den persönlichen Berechnungsgrundlagen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen sind. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass im Falle einer fehlerhaften Anwendung der Regelungen der Betriebsvereinbarung nachträgliche Korrekturen ausgeschlossen sein sollen. § 8 Nr. 4 der Betriebsvereinbarung legt nicht abschließend fest, unter welchen Voraussetzungen die ab Beginn der Altersteilzeit geleistete Aufstockungszahlung geändert werden kann, sondern stellt lediglich klar, dass die Aufstockungszahlung bei Veränderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 7 sowie bei Aktualisierung der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz neu berechnet wird.

89

3. Der Klageanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet.

90

a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur begründet werden, wenn es an einer kollektiven oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt. Eine betriebliche Übung entsteht daher nicht, soweit der Arbeitgeber durch sein Verhalten lediglich einer Verpflichtung nachkommen will. Gewährt ein Arbeitgeber aufgrund einer fehlerhaften Auslegung einer kollektivrechtlichen Regelung eine Leistung, ist er zur einseitigen Einstellung dieser Leistung berechtigt (BAG 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - Rn. 22, juris). Es ist Sache des klagenden Arbeitnehmers, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20, NZA 2013, 40).

91

b) Danach kommt vorliegend ein Anspruch auf Weitergewährung der Aufstockungszahlung in der bis Dezember 2012 geleisteten Höhe unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung nicht in Betracht.

92

Die Beklagte hat die bis Dezember 2012 geleistete Aufstockungszahlung erkennbar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit gezahlt, auf die im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien verwiesen wird. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht nur ihrer Verpflichtung zur Aufstockungszahlung nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung nachkommen will, sondern nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der begünstigten Arbeitnehmer trotz fehlender Rechtspflicht zu einer höheren Aufstockungszahlung bereit ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

93

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

94

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 29/08/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2011 - 7 Sa 1698/10 - wird zurückgewiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.