Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Sept. 2011 - 11 Ta 169/11
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschuss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2011, Az.: 10 Ca 800/11 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
In der Hauptsache streiten die Parteien um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung vom 07.04.2011. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung mit Kündigungsschutzklage, Gerichtseingang 18.04.2011, geltend gemacht und sogleich Prozesskostenhilfe beantragt.
- 2
In einer ersten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger eine Unterhaltsleistung an seine Exfrau in Höhe 100,00 monatlich, Bankkreditverpflichtungen in Höhe von monatlich 750,00 EUR bei einer Restschuld von 100.000,00 EUR an. In der Rubrik "Grundvermögen" wies er ein selbst bewohntes Wohnhaus, dessen Wert er mit zirka 80.000,00 EUR deklarierte, aus. Mit Schreiben vom 03.05.2011 wurde er seitens des Arbeitsgerichts darauf hingewiesen, es fehle an Angaben hinsichtlich der rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an die Exfrau, die Größe des Wohnhauses sei nicht angeben und Ausgaben seien zu belegen, wozu Kontoauszüge nicht genügten.
- 3
In einer weiteren Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter dem Datum vom 01.06.2011 hat der Kläger erläutert, die Ex-Ehefrau sei Zahlungsempfängerin für seine Tochter Z. Mit Gerichtseingang 22.06.2011 hat er vorgetragen, die Wohnfläche seines Hauses betrage 108 qm, die er alleine bewohne.
- 4
Mit Beschluss vom 24.06.2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, das Wohnhaus des Klägers überschreite in seiner Wohnfläche das ihm zuzustehende Schonvermögen. Er müsse beliehen, im Zweifelsfalle veräußern. Im Übrigen fehle es immer noch an den geforderten Belege.
- 5
Der Beschluss vom 24.06.2011 ist dem Kläger am 07.07.2011 (Bl. 15 d.A.) zugestellt worden. Mit bei Gericht am Montag, den 08.08.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde eingelegt und vorgetragen, hinsichtlich des Hausgrundstückes habe er sich vergeblich um Kreditaufnahme bemüht. Die Volksbank habe einer weiteren Beleihung nicht zugestimmt (Bl. 18 d.A.). Er beziehe Hartz IV. Die Bundesagentur für Arbeit sei davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück kein anrechenbares Vermögen darstelle. Er bezahle 100,00 EUR an die Ex-Ehefrau als Unterhalt für seine Tochter. Als Beleg für seine Behauptungen hat der Kläger ein Schreiben der Volksbank (Bl. 18 d.A.), einen Kontoauszug über den Bezug von Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit (Bl. 19 d.A.) sowie eine Bestätigung der Ehefrau vorgelegt.
- 6
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.08.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 7
Unter dem 27.08.2011 hat der Kläger eine Geburtsurkunde für seine Tochter (Bl. 32 d.A.) sowie eine Finanzübersicht der Volksbank vorgelegt. Aus Letzterer ergeben sich Gesamtverbindlichkeiten von 133.219,46 EUR sowie ein Guthaben auf einen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall in Höhe von 389,42 EUR.
- 8
Die Kammer hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, durch Einreichung von Kopien der Darlehensverträge, des Brandversicherungsscheines des Hauses sowie des Bausparvertrages seine Behauptung der Vermögenslosigkeit abschließend zu substantiieren, insbesondere den Wert des Hausgrundstückes und dessen vollständiger Belastung zu spezifizieren.
- 9
Dem Kläger wurde hierfür festgesetzt bis zum 12.09.2011.
- 10
Der Kläger hat nicht weiter vorgetragen. Entsprechende Unterlagen nicht eingereicht.
II.
- 11
Die Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen.
- 12
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat gemäß § 127 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts am 07.07.2011 mit Gerichtseingang Montag, 08.08.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und damit das statthafte Rechtsmittel ergriffen. Nachdem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.03.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen hat, war daher in der Sache über die Beschwerde zu entscheiden.
- 13
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
- 14
Der Kläger hat trotz mehrfacher Auflage unter Fristgewährung es nicht vermocht, gemäß § 114 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO darzulegen, das er aus persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Prozesskosten zu tragen, geschweige denn hat er dies glaubhaft gemacht.
- 15
Gemäß § 114 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Rechtssuchende im gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe nur, wenn er aus persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Prozesskosten zu tragen, da einzusetzendes Vermögen nicht vorhanden ist.
- 16
a) Das vom Kläger angegebene allein bewohnte Haus mit einer Wohnfläche von 108 qm übersteigt den angemessenen Wohnbedarf des Klägers gemäß § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 90 Abs. 2 Nr. 8, 96 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
- 17
Nach dem Grundsatz der Individualisierung ist nur die Wohnfläche zu berücksichtigen, die für den Bedarf der jeweiligen Bewohner angemessen ist. Dabei kommt es auf personen-, sach- und wertbezogene Kriterien an. Als Leitlinie diente früher § 39 II. WoBauG. Familienheime dürfen danach eine Wohnungsgröße von 130 qm aufweisen. Bei weniger als vier Personen sind 20 qm je Person abzuziehen. Obwohl in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht mehr auf das II. WoBauG verwiesen wird, gelten die vorstehenden Werte nach wie vor als Orientierung (vgl. OLG Koblenz, 11 WF 442/99, FamRZ 2000, 760; Amtsgericht Garmisch-Patenkirchen 02.01.2008 1 F 529/07, zitiert nach juris).
- 18
Für den Kläger als alleinstehende Person käme daher höchstens eine Wohnfläche von 70 qm in betracht, sein Wohnhaus mit 108 qm überschreitet diese Fläche wesentlich.
- 19
b) Grundvermögen das nicht unter das so errechnete Schonvermögen fällt, ist uneingeschränkt einsetzbar, d.h. es muss belastet, im Zweifelsfalle auch verwertet werden. Das Letzteres vorliegend nicht möglich ist, hat der Kläger substantiiert nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Kläger hat ohne nähere Erläuterungen den Verkehrswert seines Grundvermögens mit 80.000,00 EUR angegeben, zuletzt eine Belastung von zirka 130.000,00 EUR behauptet und ein Schreiben der (wahrscheinlich) finanzierenden Bank vorgelegt, die eine weitere Belastung nicht zustimmen will. Die Kammer hat dem Kläger aufgegeben, den Darlehensvertrag, die Brandschutzversicherungspolice und den Bausparvertrag zu den Akten zu reichen. Dies alles, um in der Lage zu sein, auch nur im Ansatz zu beurteilen, welchen vom Kläger anzugeben und gemäß § 118 ZPO nach Auflage glaubhaft zu machenden Verkehrswert sein Haus hat. Dies ist erforderlich, um festzustellen, ob verwertbares Restvermögen vorhanden ist, auch wenn schon Belastungen des Hausgrundstückes vorliegen.
- 20
Der Kläger hat innerhalb der Fristsetzung hierauf nicht reagiert.
- 21
Im Ergebnis war daher die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig. Der Kläger hat weder ausreichend vorgetragen, das einzusetzende Vermögen nicht vorhanden ist, noch hat er dies ausreichend glaubhaft gemacht. Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
- 22
Gründe die Rechtsbeschwerde zuzulassen lagen nicht vor.
moreResultsText
Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.