Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juni 2013 - 11 Sa 517/12
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.03.2013 - 11 Sa 517/12 - wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Herausgabe von verschiedenen Gegenständen.
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Die Klägerin war bei der Beklagten als Köchin beschäftigt gewesen. In dem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein geführten Verfahren 3 Ca 21/12 haben sich die Parteien durch Vergleich unter anderem auf eine ordentliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die mit Schreiben der Beklagten vom 19.12.2011 ausgesprochene Kündigung zum 31.01.2012 geeinigt.
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Die Klägerin und ihr Sohn, H., der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt war, haben im Laufe des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – die folgenden Gegenstände mit in die Betriebsräume der Beklagten gebracht:
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eine Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.", blau)
ein Pavillonzelt (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile
einen Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E.29 Liter)
zwei Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter
ein ISDN Telefon der Firma S.,
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Die Klägerin und ihr Sohn haben mit der Beklagten vereinbart, die von ihnen eingebrachten Gegenstände, wenn sie diese wieder brauchen oder wenn sie nicht mehr für die Beklagte tätig sein sollten, wieder wegnehmen zu können.
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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl der Klägerin als auch des Sohns der Klägerin hat der Sohn der Klägerin mit E-Mail vom 19.12.2011 die Herausgabe der eingebrachten Gegenstände von dem Geschäftsführer der Beklagten verlangt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Verlauf dieses E-Mail-Verkehrs – soweit hier von Interesse – das Folgende erklärt:
- 7
…
S. mach eine liste und du bekommst alles! …
…
Ist n normaler vorgang, du bekommst alles was dir zusteht, ich hab kein interesse dir zu schaden! …
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Am 19.12.2011 haben die Klägerin und ihr Sohn eine Liste mit den von ihnen eingebrachten Gegenständen erstellt, diese dem Geschäftsführer der Beklagten übergeben und die Herausgabe der von ihnen eingebrachten Gegenstände verlangt. Zu einer solchen Herausgabe ist es, obwohl die Beklagte diese im Schriftsatz vom 20.07.2012 hinsichtlich des Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E., 29 Liter) und des ISDN Telefons der Firma S., Modell „...“ ursprünglich angeboten hat, in der Folgezeit nicht gekommen.
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Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 27.03.2012 hat die Klägerin in dem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein geführten Verfahren 3 Ca 21/12 erstinstanzlich neben weiteren Gegenständen unter anderem die Herausgabe der Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.", blau), des Pavillonzelts (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile, des Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E., 29 Liter), der zwei Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter, und des ISDN Telefons der Firma S., Modell „...“ geltend gemacht und nach Abtrennung des auf die Herausgabe der Gegenstände gerichteten Klageerweiterungsantrags im vorliegenden, erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen 3 Ca 689/12 geführten Verfahren weiterverfolgt.
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Mit Schreiben vom 21.05.2012 (Blatt 24 d. A.) hat der Sohn der Klägerin, S.H., die Klägerin bevollmächtigt, auch sämtliche Gegenstände, die er in die Betriebsräume der Beklagten eingebracht hat und die weiterhin in seinem Eigentum stehen, klageweise an sich heraus zu verlangen und hat seine Herausgabeansprüche schließlich an die Klägerin abgetreten.
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Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, erstinstanzlich vorgetragen:
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Die Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.", blau), der Einkoch- und Heißgetränkeautomat der Firma S. (Modell "E", 29 Liter) sowie die zwei Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter stehe in ihrem Eigentum. Das Pavillonzelt (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile sowie das ISDN Telefon der Firma S. Modell "stehe im Eigentum ihres Sohnes.
- 13
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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die Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.", blau);
das Pavillonzelt (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile;
die Kaffeemaschine der Firma B. (Modell "Regina" 40 Tassen);
den Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S.n (Modell "E.", 29 Liter);
das Kochbuch "Büffets: Gut vorbereiten – Ausgelassen feiern – Entspannt genießen" aus dem Verlag GU von Margit Proebst und Christa Schmedes;
die Propangasflasche der Firma E. mit Volumen 11 Liter;
die Propangasflasche der Firma E. mit Volumen 5 Liter;
die 2-Kammer-Gastro-Friteuse (Fassungsvolumen 8-10 Liter, 2 Körbe, Artigelnummer 00000);
das Whiteboard der Marke G. (weiß, 0,90m x 1,20m);
den Konvektomaten der Firma B. sowie
das ISDN Telefon der Firma S., Modell ""
an sie herauszugeben.
- 16
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat die Beklagte, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, erstinstanzlich ausgeführt:
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Das Bestehen eines Herausgabeanspruchs sowie das Eigentum der Klägerin bzw. ihres Sohnes an den streitgegenständlichen Gegenständen werde bestritten. Auch sei der Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der Übergabe der Gegenstände unsubstantiiert und nicht weiter einlassungsfähig.
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Mit Teilurteil vom 19.09.2012 – 3 Ca 689/12 – hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Beklagte zur Herausgabe der Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.", blau), des Pavillonzelts (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile, des Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E., 29 Liter), der zwei Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter und des ISDN Telefons der Firma S., Modell „...“ verurteilt und die Berufung für die Beklagte zugelassen. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Teilurteil (Blatt 73 ff. d. A.) verwiesen.
- 21
Mit Schriftsatz vom 13.11.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15.11.2012, hat die Beklagte gegen das ihr am 15.10.2012 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.09.2012 – 3 Ca 689/12 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.12.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, begründet.
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Mit Versäumnisurteil vom 21.03.2013 – 11 Sa 517/12 – hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.09.2012 – 3 Ca 689/12 – kostenpflichtig zurückgewiesen.
- 23
Mit Schriftsatz vom 02.04.2013, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, hat die Beklagte gegen das ihr am 27.03.2013 zugestellte Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.03.2013 – 11 Sa 517/12 – Einspruch eingelegt und ihr Berufungsbegehren weiterverfolgt.
- 24
Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Einspruchs und ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:
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Der Antrag der Klägerin sei schon nicht hinreichend bestimmt. So sei die Bezeichnung des Pavillonzeltes, bei dem lediglich auf die Farbe und die Maße abgestellt wird, und die der Propangasflaschen, bei denen lediglich auf eine Firma und die Inhaltsmenge Bezug genommen werde, nicht hinreichend deutlich.
- 26
Der Klägerin stehe aber auch kein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Gegenstände zu. Es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage.
- 27
Die Beklagte beantragt zuletzt,
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das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.03.2013 - 11 Sa 517/12 - aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.09.2012 - 3 Ca 689/12 - abzuändern und die Klage, soweit die Klägerin die Verurteilung von ihr zur Herausgabe
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der Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.", blau)
des Pavillonzelts (weiß, 5 x 6,8m inkl. Seitenteile)
des Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E.", 29 Liter)
der Propangasflaschen der Firma E. 5 und 11 Liter
des ISDN Telefons der Firma S."
verlangt hat, abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.03.2013 - 11 Sa 517/12 - aufrechtzuerhalten
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Teilurteil, nimmt Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:
- 33
Ihr Antrag – der Antrag der Klägerin – sei hinreichend bestimmt. Eine weitere Konkretisierung könne von ihr – der Klägerin – nicht mehr erwartet werden. So räume die Beklagte hinsichtlich des Pavillonzeltes doch selbst ein, dass sich ein solches in ihrer Garage befinde und sie nicht wisse, wem es gehöre.
- 34
Ihr – der Klägerin – stehe auch ein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Gegenstände zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich schon aus § 604 BGB, zumal die Beklagte nicht bestritten habe, dass die streitgegenständlichen Gegenstände leihweise eingebracht wurden. Ein solcher Anspruch ergebe sich aber auch aus § 985 BGB.
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Mit Schreiben vom 14.05.2012/15.05.2013, das die Klägerin in der öffentlichen Sitzung am 06.06.2013 zur Gerichtsakte gereicht hat, hat ihr Sohn, S. H., seine Herausgabeansprüche an die Klägerin abgetreten.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.03.2013 – 11 Sa 517/12 – ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.09.2012 – 3 Ca 689/12 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
- 39
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.09.2012 – 3 Ca 689/12 – ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht teilweise stattgegeben. Denn die Klage ist in dem Umfang, in dem ihr das Arbeitsgericht durch Teilurteil stattgegeben hat, zulässig und begründet.
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1. Die Klage ist in dem Umfang, in dem ihr das Arbeitsgericht durch Teilurteil stattgegeben hat, zulässig. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 41
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten.
- 42
a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2011 – 10 AZR 283/10 – zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen) ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt.
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b. Nach diesen Grundsätzen sind die im Antrag genannten und vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Gegenstände, also sowohl – insofern hat die Beklagte keine Zweifel geäußert – die Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.", blau), der Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E. 29 Liter) und das ISDN Telefons der Firma S. Modell „...“ als auch – insofern hat die Beklagte Zweifel geäußert – das Pavillonzelt (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile und die zwei Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter hinreichend bestimmt bezeichnet. Sowohl die Beklagte als auch – im Zweifel – der Gerichtsvollzieher können bei den genannten Gegenständen eindeutig erkennen, welche Gegenstände herauszugeben sind.
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Soweit die Beklagte mit Blick auf das Pavillonzelt (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile Zweifel an der Bestimmtheit des Antrags äußert, weil sich in ihrer Garage zwar ein Teil eines solchen Zeltes befände, sie aber nicht sagen könne, ob es sich hierbei um das Zelt der Klägerin bzw. ihres Sohnes handele, ist dies nicht nachvollziehbar. Schließlich ist sie doch auf der Suche nach dem Pavillonzelt (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile in ihrer Garage schon fündig geworden und gehört das gefundene Pavillonzelt doch gerade nicht ihr und kann sie sich – soweit ersichtlich – auch nicht vorstellen, wem es außer der Klägerin bzw. ihrem Sohn noch gehören könnte. Vor diesem Hintergrund wird die Beklagte und – im Zweifel – auch der Gerichtsvollzieher, jedenfalls dann, wenn – was die Beklagte selbst nicht behauptet – nicht noch andere Pavillonzelte in ihrem Besitz sind, das streitgegenständliche Pavillonzelt unproblematisch finden können.
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Soweit die Beklagte mit Blick auf die beiden Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter deswegen Zweifel an der Bestimmtheit des Antrags hat, weil lediglich auf eine Firma und die Inhaltsmenge Bezug genommen wird, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Schließlich wird sie oder – im Zweifel – der Gerichtsvollzieher, jedenfalls dann, wenn – was die Beklagte selbst nicht behauptet – nicht noch andere Propangasflaschen der Firma E. mit einem Volumen von 5 Liter und/oder 11 Liter in ihrem Besitz sind, diese unproblematisch finden können.
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2. Die Klage ist in dem Umfang, in dem ihr das Arbeitsgericht durch Teilurteil stattgegeben hat, begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.2", blau), des Pavillonzelts (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile, des Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E.", 29 Liter), der zwei Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter, und des ISDN Telefons der Firma S., Modell „...“ aus § 604 BGB in Verbindung mit der getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
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Nach § 604 Abs. 1 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Nach § 604 Abs. 2 BGB gilt: Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können. Nach § 604 Abs. 3 BGB gilt: Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
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Die Klägerin bzw. ihr Sohn haben die Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q., blau), das Pavillonzelt (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile, den Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E", 29 Liter), die zwei Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter und das ISDN Telefon der Firma S., Modell „...“ – was auch die Beklagte hinsichtlich dieser Gegenstände nicht bestritten hat – in die Betriebsräume der Beklagten mitgebracht.
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Zwischen der Klägerin bzw. ihrem Sohn und der Beklagten ist ein Leihvertrag über die vorgenannten, von diesen mitgebrachten Gegenstände zustande gekommen. Denn die Klägerin und ihr Sohn haben mit der Beklagten – was diese selbst nicht bestritten hat – vereinbart, die von ihnen eingebrachten Gegenstände, wenn sie diese wieder brauchen oder wenn sie nicht mehr für die Beklagte tätig sein sollten, wieder wegnehmen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es nicht von Bedeutung, wann die Klägerin bzw. ihr Sohn welche dieser Gegenstände mitgebracht haben bzw. ob und an wen sie diese übergeben haben.
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Die Beklagte ist auch – was sie selbst nicht bestritten hat – noch im Besitz der Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.", blau), des Pavillonzeltes (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile, des Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E.", 29 Liter), der zwei Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter und des ISDN Telefon der Firma S., Modell „...“.
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Nach alledem haben die Klägerin bzw. ihr Sohn aufgrund der zwischen ihnen und der Beklagten getroffenen Vereinbarung, die eingebrachten Gegenstände spätestens nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Beklagten wieder mitnehmen zu können, jedenfalls seit der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Küchenmaschine der Marke T. (Modell "Q.", blau), des Pavillonzeltes (weiß, 5 x 6,8m) inkl. Seitenteile, des Einkoch- und Heißgetränkeautomaten der Firma S. (Modell "E.", 29 Liter), der zwei Propangasflaschen der Firma E., 5 Liter und 11 Liter und des ISDN Telefon der Firma S., Modell „...“. Dabei kann die Klägerin aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abtretung der Herausgabeansprüche ihres Sohnes durch diesen, die die Klägerin und ihr Sohn im Schreiben vom 14.05.2012/15.05.2013 dokumentiert haben, die Herausgabe aller vorgenannter Gegenstände an sich verlangen.
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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Klägerin bzw. ihrem Sohn auch ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zusteht. Für die Eigentümerstellung der Klägerin bzw. ihres Sohnes spricht in diesem Zusammenhang jedenfalls, da die Beklagte selbst nicht behauptet, Eigentümer der vorgenannten Gegenstände zu sein bzw. geworden zu sein, die Vermutung des § 1006 BGB.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 344 ZPO.
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C. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.
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(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.