Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2013 - 11 Sa 330/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0321.11SA330.12.0A
published on 21/03/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2013 - 11 Sa 330/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 - 7 Ca 250/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Reduzierung der Zeitschuld des Klägers auf dem für diesen nach § 10a des Bezirkstarifvertrags für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit vom 18.12.2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 20.10.2010 geführten „Sonder-Arbeitszeitkonto“ um zwölf Stunden.

2

Der 1959 geborene Kläger ist seit April 1989 bei der Beklagten als Forstwirt/Waldarbeiter beschäftigt. Dort hat er zuletzt eine Vergütung in Höhe von monatlich 2.411,62 EUR erzielt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit vom 18.12.2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 20.10.2010 (im Folgenden "BezTV-W RP") Anwendung. Nach dem BezTV-W RP (vgl. Blatt 99 ff. d. A.) gilt – soweit hier von Interesse – das Folgende:

4


§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit

5

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

6

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 10a.

7

(5) Durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

8

(6) Durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

9

§ 10
Arbeitszeitkonto

10

(1) Durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 5) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 6) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

11

12

(3) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeiten umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. Weitere Kontingente können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. Die/der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

13

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht in den Fällen des § 10a.

14

§ 10a
Sonder-Arbeitszeitkonto

15

(1) Um eine ganzjährige Beschäftigung sicherzustellen und somit Zeiten, in denen infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände die Weiterführung der Arbeiten unmöglich wird, überbrücken zu können, wird nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Sonder-Arbeitszeitkonto eingerichtet.

16

(2) Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Tätigkeiten in der Waldarbeit sind alle forstbezogenen organisatorischen Möglichkeiten (z.B. Einsatz in nicht von den Witterungseinflüssen betroffenen Regionen, Einsatz an Schlechtwetterarbeitsplätzen, Durchführung witterungsunabhängiger Ausweicharbeiten) auszuschöpfen.

17

(3) Reichen die in Absatz 2 genannten Möglichkeiten nicht aus oder sind solche nicht vorhanden, sind die Beschäftigten gemäß § 4 Abs. 4 für sonstige Tätigkeiten außerhalb der Waldarbeit einzusetzen; dabei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

18

(4) Können aus den in Absatz 1 genannten Gründen in den Wintermonaten die Tätigkeiten in der Waldarbeit nicht weitergeführt und auch keine sonstigen Tätigkeiten nach Absatz 3 übertragen werden, wird spätestens mit dem ersten Tag der Unterbrechung der Tätigkeiten ein Sonder-Arbeitszeitkonto eingerichtet.

19

(5) Die Unterbrechung der Tätigkeiten (insbesondere Beginn und Ende) ist mit den hiervon betroffenen Beschäftigten zu erörtern. Satz 1 gilt auch für Verwaltungen und Betriebe, bei denen ein Personalrat bzw. Betriebsrat gebildet ist.

20

(6) Das Sonder-Arbeitszeitkonto kann bis zu höchstens 39 Stunden im Kalenderjahr belastet werden; die höchstmögliche Zeitschuld ist auf 79 Stunden begrenzt. Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, die im laufenden Kalenderjahr entstandenen Zeitschulden bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres abzubauen. Kann die Zeitschuld aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgebaut werden, verfällt diese Zeitschuld und es besteht kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die nicht abgebaute Zeitschuld mit dem Entgelt zu verrechnen. Kann die Zeitschuld aus Gründen, die die/der Beschäftigte zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgebaut werden, ist der Arbeitgeber berechtigt, diese Zeitschuld mit dem Entgelt zu verrechnen. Kann die Zeitschuld aus Gründen, die weder der Arbeitgeber noch die/der Beschäftigte zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgebaut werden, verlängert sich die Frist nach Satz 2 um ein weiteres Kalenderjahr.

21

Protokollerklärung zu Absatz 6:

22

Ein notwendiger betrieblicher/dienstlicher Grund im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 liegt nicht vor, wenn ausschließlich zum Zwecke des Abbaus von Zeitschulden Arbeiten am Wochenende angeordnet werden.

23

(7) Beschäftigten kann unabhängig von dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Zeitguthaben von höchstens 39 Stunden aufzubauen. In diesem Fall werden die Arbeitsstunden, die nach Ablauf des Jahreszeitraums im Sinne von § 6 Abs. 2 als Zeitguthaben bestehen bleiben, auf das Sonder-Arbeitszeitkonto gebucht. …

24

(9) Sofern im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zeitschuld besteht und der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hat, die Zeitschuld mit Entgeltansprüchen zu verrechnen, ist der Beschäftigte zur sofortigen Rückzahlung des der geschuldeten Arbeitsleistung entsprechenden Entgelts verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen erfolgt, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Krankheit, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, Tod); der Beginn der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses steht den in Satz 2 genannten Fällen gleich. Die Rückzahlung des Entgelts nach Satz 1 ist spätestens mit Ablauf des Kalendertages fällig, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

25

§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

26

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeiträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonaten (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.

27

§ 22
Entgelt im Krankheitsfall

28

(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. …

29

§ 26
Erholungsurlaub

30

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21)

31

Die Beklagte hat den Kläger im Winter 2010/2011 aus den in § 10a Abs. 1 BezTV-W RP genannten Gründen nicht beschäftigen können und ihm auch keine Tätigkeiten nach § 10a Abs. 2 und Abs. 3 BezTV-W RP zuweisen können. Deshalb hat die Beklagte nach § 10a Abs. 4 BezTV-W RP ein Sonder-Arbeitszeitkonto eingerichtet.

32

In der Zeit vom 01.04.2011 bis 31.10.2011 haben der Kläger und seine Kollegen an Freitagen statt sieben Stunden regelmäßig acht Stunden gearbeitet. Die zusätzlich gearbeitete Stunde hat die Beklagte verwendet, um die Zeitschuld des Klägers auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto zu reduzieren. An zwölf Freitagen hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbracht und hat auch die Beklagte die Zeitschuld des Klägers auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto nicht reduziert. Im Einzelnen hat der Kläger an den folgenden Tagen aus den jeweils angegebenen Gründen nicht gearbeitet: 22.04.2011 (Feiertag), 29.04.2011 (Urlaub), 27.05.2011 (Urlaub), 03.06.2011 (Urlaub), 17.06.2011 (Urlaub), 08.07.2011 (Urlaub), 29.07.2011 (arbeitsunfähig erkrankt), 19.08.2011 (Urlaub), 26.08.2011 (arbeitsunfähig erkrankt), 07.10.2011 (Urlaub), 14.10.2011 (Urlaub) sowie 28.10.2011 (Urlaub).

33

Das Sonder-Arbeitszeitkonto des Klägers weist derzeit eine Zeitschuld von 42,5 Stunden auf.

34

Mit seiner am 19.01.2012 eingegangenen und am 22.02.2012 erweiterten Klage hat der Kläger die Gutschrift von zwölf Stunden auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto begehrt.

35

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

36

Die Beklagte habe seinem Sonder-Arbeitszeitkonto für die vorgenannten Freitage, an denen er wegen eines Feiertags, wegen seines Urlaubs oder wegen seiner Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht hat, jeweils eine Stunde, insgesamt also zwölf Stunden gutzuschreiben.

37

Zwar sei im Rahmen des § 10a BezTV-W RP grundsätzlich davon auszugehen, dass die Stunden zum Ausgleich einer Zeitschuld tatsächlich erbracht werden müssen. Eine Ausnahme hiervon gelte jedoch in den Fällen, in denen das Vorarbeiten und Nacharbeiten auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung, betrieblichen Vereinbarung, einseitigen Arbeitgeberanweisung oder aber arbeitsvertraglichen Nebenabrede zur Arbeitszeit erfolge. Im vorliegenden Fall habe aufgrund arbeitgeberseitiger Festlegung, nicht jedoch aufgrund einer zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung über die Einrichtung eines Sonder-Arbeitszeitkontos – mit dem von der Beklagten unterbreiteten Vorschlag habe er sich jedenfalls nicht einverstanden erklärt – im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.10.2011 freitags verbindlich eine Arbeitszeit von acht Stunden statt sieben Stunden gegolten. Nach dem Lohnausfallprinzip sei die aufgrund von Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und aufgrund von Feiertagen ausgefallene zusätzlich angeordnete Stunde daher dem Sonder-Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Andernfalls würde der angedachte Ausgleichszeitraum unter zwangsläufig ansonsten personenbezogener Betrachtung keinen Sinn machen.

38

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

39

die Beklagte zu verurteilen, seinem Sonder-Arbeitszeitkonto sieben Stunden gutzuschreiben;
die Beklagte zu verurteilen, seinem Sonder-Arbeitszeitkonto weitere fünf Stunden gutzuschreiben.

40

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt:

43

Sie – die Beklagte – habe dem Sonder-Arbeitszeitkonto des Klägers für die Freitage, an denen er wegen eines Feiertags, wegen seines Urlaubs oder wegen seiner Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht hat, keine Stunden gutzuschreiben.

44

Am 22.12.2010 habe sich der Kläger mit dem Vorschlag des Forstamtes A. zur Einrichtung eines Sonder-Arbeitszeitkontos (vgl. Blatt 37 d. A.) einverstanden erklärt. Danach könne ein Stundenausgleich nur über tatsächliche Arbeitsleistungen und nicht über Lohnfortzahlungstatbestände erfolgen. Denn nach dessen Ziffer 4 seien für den Aufbau des Zeitguthabens folgende Arbeitszeitregelungen getroffen worden: In den Monaten März bis November beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden an 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag). Daraus errechnet sich ein Guthaben von ca. 30 Stunden. Zusätzlich wird bis zur Erreichung des AZ-Guthabens von 39 Stunden durch die T saisonal Mehrarbeit organisiert, vorzugsweise in den Arbeitsbereichen außerhalb der Holzernte. … An allen Tagen mit Lohnfortzahlung (Urlaub, Krankheit, etc.) wird die tariflich festgelegte Arbeitszeit kontiert (also Montag bis Donnerstag 8 Stunden, Freitag 7 Stunden).

45

Zudem sei auch nach § 10a BezTV-W RP erforderlich, dass die Stunden zum Ausgleich einer Zeitschuld tatsächlich erbracht werden. Hierfür sprächen Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Eine Zeitschuld, also Zeiten, in denen der Kläger nicht gearbeitet habe, könne nicht mit Zeiten ausgeglichen werden, in denen der Kläger ebenfalls nicht (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit) gearbeitet habe.

46

Mit Urteil vom 21.06.2012 – 7 Ca 250/12 – hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen.

47

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung darauf abgestellt, dass nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden in das Sonder-Arbeitszeitkonto nach § 10a BezTV-W RP einzustellen und zum Abbau einer Zeitschuld im Sinne des § 10a Abs. 6 BezTV-W RP geeignet sind.

48

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 50 ff. d. A.) verwiesen.

49

Mit Schriftsatz vom 16.07.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17.07.2012, hat der Kläger gegen das ihm am 04.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 – 7 Ca 250/12 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.10.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

50

Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

51

Im vorliegenden Fall begehre er – der Kläger – den Abbau von Zeitschulden. Die von der Beklagten in Bezug genommene Regelung über die Einrichtung eines Sonder-Arbeitszeitkontos gelte aber nicht für diesen Fall, sondern allenfalls für den Fall des Aufbaus eines Zeitguthabens.

52

Für den Abbau von Zeitschulden gelte allein § 10a Abs. 6 BezTV-Wald RP. § 10 Abs. 7 BezTV-W RP regele dagegen den Aufbau eines Zeitguthabens und sei daher bei der Auslegung des § 10a Abs. 6 BezTV-W RP nicht heranzuziehen. Auch schließe der Wortlaut des § 10a Abs. 6 S. 2 BezTV-W RP keinesfalls aus, dass der Abbau von Zeitschulden auch anders als durch tatsächliche Nacharbeit erfolgen könne. Mit Blick auf das auch in § 22, § 26 jeweils i.V.m. § 21 BezTV-W RP zugrunde gelegte Lohnausfallprinzip sei seinem Sonder-Arbeitszeitkonto für die vorgenannten Freitage, an denen er wegen eines Feiertags, wegen seines Urlaubs oder wegen seiner Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht hat, jeweils eine Stunde gutzuschreiben. Für die bereits genannten zwölf Freitage seien also insgesamt zwölf Stunden gutzuschreiben bzw. die Zeitschuld auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto um zwölf Stunden zu reduzieren.

53

Der Kläger beantragt,

54

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 – 7 Ca 250/12 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeitschuld auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto um zwölf Stunden zu reduzieren.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und führt ergänzend aus:

58

Es sei weder mit Sinn und Zweck des Tarifvertrages noch mit dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien Zeitschulden aus Zeiträumen, in denen nicht gearbeitet wurde, durch Urlaubs-, Krankheits- oder Feiertage, also durch Zeiträume, in denen wiederum nicht gearbeitet wird, auszugleichen. Dies lasse sich dem Wortlaut des § 10a Abs. 6 S. 2 BezTV-W RP entnehmen. Dem stehe auch das Lohnausfallprinzip nicht entgegen. Schließlich habe der Kläger an Urlaubs-, Krankheits- und Feiertagen das ihm zustehende Entgelt erhalten.

59

Das Berufungsgericht hat zu § 10a BezTV-W RP eine Tarifauskunft bei dem kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt eingeholt. Wegen des Ergebnisses der erteilten Auskünfte wird auf die Schreiben vom 04.01.2013 (Blatt 135 ff. d. A. und Blatt 142 d. A.) sowie auf das Schreiben vom 04.02.2013 (Blatt 152 ff. d. A.) verwiesen. Des Weiteren wird zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

60

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 – 7 Ca 250/12 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

B.

61

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 – 7 Ca 250/12 – ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reduzierung der derzeit in Höhe von 42,5 Stunden bestehenden Zeitschuld auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto um zwölf Stunden. Denn die Zeitschuld auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto nach § 10a BezTV-W RP lässt sich nicht durch geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden, sondern nur durch tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden reduzieren.

62

1. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Reduzierung der Zeitschuld auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto durch zwölf geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto ergibt sich nicht aus den allgemeinen Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub in § 22 Abs. 1 bzw. § 26 i.V.m. § 21 BezTV-W RP.

63

Nach § 21 BezTV-W RP werden in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 bzw. § 26 BezTV-W RP das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeiträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3 BezTV-W RP.

64

Aus § 21 BezTV-W RP, der im Wesentlichen der Vorschrift des § 11 BUrlG nachgebildet ist, könnte sich lediglich ein Anspruch auf eine höhere Entgeltfortzahlung, die der Kläger aber nicht geltend macht, ergeben. Eine Reduzierung der Zeitschuld durch geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden gerade auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto fordert § 21 BezTV-W RP dagegen nicht.

65

2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Reduzierung der Zeitschuld auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto durch zwölf geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto ergibt sich auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB.

66

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 4 AZR 527/10 – zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 06.07.2011 – 4 AZR 424/09 – zitiert nach juris) hat ein Arbeitnehmer, bestimmt ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers verbindlich, aus § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos. Dabei hat eine Gutschrift bzw. Berücksichtigung von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto dann zu erfolgen, wenn diese Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestandes auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen.

67

Nach § 10a Abs. 4 BezTV-W RP ist das Sonder-Arbeitszeitkonto ein – wie der Name schon sagt – für einen Sonderfall, nämlich den Fall der Unterbrechung der Tätigkeit aus den in § 10a Abs. 1 BezTV-W RP genannten Gründen gebildetes Arbeitszeitkonto. Etwa auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto bestehende Zeitschulden hat der Arbeitnehmer nach § 10a Abs. 6 S. 2 BezTV-W RP abzubauen. Nach § 10a Abs. 7 BezTV-W RP ist der Arbeitnehmer dagegen nicht einseitig zum Aufbau eines entsprechenden Zeitguthabens berechtigt. Das Sonder-Arbeitszeitkonto bestimmt damit den Vergütungsanspruch nicht verbindlich. Dies ist – sofern ein solches eingerichtet ist – dem Arbeitszeitkonto nach § 10 BezTV-W RP bzw. – sofern ein solches nicht eingerichtet ist – den tarifvertraglichen Regelungen über die Vergütungs- und Entgeltfortzahlung überlassen. Aus § 611 Abs. 1 BGB könnte sich daher allenfalls ein Anspruch auf eine entsprechende Gutschrift bzw. Berücksichtigung auf einem Arbeitszeitkonto nach § 10 BezTV-W RP, die der Kläger im vorliegenden Fall aber nicht geltend macht, ergeben. Eine Reduzierung der Zeitschuld durch geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden gerade auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto fordert § 611 Abs. 1 BGB dagegen nicht.

68

3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Reduzierung der Zeitschuld auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto durch zwölf geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto ergibt sich nicht aus § 10a BezTV-W RP i.V.m. allgemeinen Grundsätzen.

69

Nach § 10a Abs. 4 BezTV-W RP wird, können … in den Wintermonaten die Tätigkeiten in der Waldarbeit nicht weitergeführt und auch keine sonstigen Tätigkeiten … übertragen werden, spätestens mit dem ersten Tag der Unterbrechung der Tätigkeiten ein Sonder-Arbeitszeitkonto eingerichtet. Nach § 10a Abs. 6 S. 1 BezTV-W RP kann dieses Sonder-Arbeitszeitkonto bis zu höchstens 39 Stunden im Kalenderjahr belastet werden, wobei die höchstmögliche Zeitschuld auf 79 Stunden begrenzt ist. Nach § 10a Abs. 6 S. 2 BezTV-W RP ist der Beschäftigte verpflichtet, die im laufenden Kalenderjahr entstandenen Zeitschulden bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres abzubauen.

70

a. Ein eigenes Verfahren, nach dessen Grundsätzen dieser Abbau zu erfolgen hat, haben die Tarifvertragsparteien in § 10a BezTV-W RP nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr treffen sie in § 10a Abs. 6 S. 3 BezTV-W RP lediglich Regelungen für den Fall, dass die Zeitschuld nicht fristgerecht, also bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres abgebaut werden kann und in § 10a Abs. 9 BezTV-W RP lediglich Regelungen für den Fall des Bestehens einer Zeitschuld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

71

b. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Reduzierung der Zeitschuld auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto durch zwölf geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden ergibt sich auch nicht aus § 10 BezTV-W RP. Denn die Regelungen zum Arbeitszeitkonto nach § 10 BezTV-W RP sollen nach § 10 Abs. 7 BezTV-W RP im Bereich des § 10a BezTV-W RP gerade keine Anwendung finden.

72

c. Der Abbau von Zeitschulden auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto richtet sich daher, da die Tarifvertragsparteien kein Verfahren vorgegeben haben, unter Berücksichtigung der Regelungen in § 10a BezTV-W RP nach allgemeinen Grundsätzen.

73

Nach allgemeinen Grundsätzen sind zum Zwecke des Abbaus einer Zeitschuld tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zweifelsohne – worüber zwischen den Parteien auch Einigkeit besteht – dem Sonder-Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und reduzieren damit die bestehende Zeitschuld.

74

Nach allgemeinen Grundsätzen sind aufgrund von Urlaubstagen (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 9 AZR 714/10 – zitiert nach juris), Krankheitstagen (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002 – 5 AZR 470/00 – zitiert nach juris) und Feiertagen ausgefallene Arbeitsstunden zu vergüten bzw. dann, wenn ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestimmt, diesem gutzuschreiben. An sich dürfte dies, sofern feststeht, dass die ausgefallenen Arbeitsstunden zum Zwecke des Abbaus von Zeitschulden auf einem Sonder-Arbeitszeitkonto geplant sind, entsprechend auch für die Gutschrift von Arbeitsstunden auf einem eingerichteten Sonder-Arbeitszeitkonto gelten. Zwingend ist dies freilich nicht. Vielmehr können die Tarifvertragsparteien grundsätzlich selbst regeln, ob aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen ausgefallene Arbeitsstunden vergütet bzw. dann, wenn ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestimmt, diesem gutgeschrieben werden sollen oder einem Sonder-Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind. Treffen die Tarifvertragsparteien dabei eine Regelung, nach der der Abbau von Zeitschulden auf einem Sonder-Arbeitszeitkonto nur durch tatsächlich geleistete Arbeitsstunden erfolgen können soll, ist mit dieser Regelung nicht ausgeschlossen, dass geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden (normal) vergütet werden müssen bzw. dann, wenn ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestimmt, diesem gutzuschreiben sind.

75

Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien, was eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen ergibt, den Abbau von Zeitschulden auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto nach § 10a BezTV-W RP auf einen Abbau durch tatsächlich geleistete Arbeitsstunden begrenzt.

76

aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Urteil vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 – zitiert nach juris) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

77

bb. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze kann ein Abbau von Zeitschulden auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto nach § 10a BezTV-W RP nicht durch geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden, sondern nur durch tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden erfolgen.

78

Nach § 10a Abs. 6 S. 2 BezTV-W RP ist der Beschäftigte verpflichtet, die im laufenden Kalenderjahr entstandenen Zeitschulden bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres abzubauen. Der Wortlaut setzt damit nicht zwingend den Abbau der Zeitschulden durch tatsächlich geleistete Arbeitsstunden voraus, sondern ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, insoweit offen. Dabei lassen, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, die in § 10a BezTV-W RP verwendeten Begriffe „Zeitschulden“, „Arbeiten am Wochenende“ und „Arbeitsstunden“ eher auf einen Abbau von Zeitschulden nur durch tatsächlich geleistete Stunden schließen.

79

Auch die in § 10a Abs. 6 BezTV-W RP und § 10a Abs. 6 BezTV-W RP vorgenommene Unterscheidung zwischen Abbau einer Zeitschuld und Aufbau eines Zeitguthabens lässt keinen Willen der Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Abbaus von Zeitschulden durch geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden erkennen.

80

Dagegen spricht ein Blick auf die Regelungen in § 10a Abs. 6 S. 5 BezTV-W RP und § 10a Abs. 9 S. 2 BezTV-W RP für den Willen der Tarifvertragsparteien, einen Abbau von Zeitschulden auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto nach § 10a BezTV-W RP auf einen Abbau durch tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu begrenzen.

81

Nach § 10a Abs. 9 S. 1 BezTV-W RP ist der Beschäftigte, sofern im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zeitschuld besteht und der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hat, die Zeitschuld mit Entgeltansprüchen zu verrechnen, zur sofortigen Rückzahlung des der geschuldeten Arbeitsleistung entsprechenden Entgelts verpflichtet. Dies gilt nach § 10a Abs. 9 S. 2 BezTV-W RP nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen erfolgt, die der Beschäftigte nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Krankheit, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, Tod)… Mit dem Hinweis „zum Beispiel Krankheit“ im Klammerzusatz des § 10a Abs. 9 S. 2 BezTV-W RP haben die Tarifvertragsparteien einen Fall, nämlich den der Krankheit genannt, in dem der Beschäftigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten hat und deshalb die Zeitschuld nicht mehr durch entsprechende Zahlung bzw. Verrechnung ausgleichen muss.

82

Nach § 10a Abs. 6 S. 5 BezTV-W RP verlängert sich, kann die Zeitschuld aus Gründen, die weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgebaut werden, die Frist nach § 10a Abs. 6 S. 2 BezTV-W RP zum Abbau der Zeitschuld um ein weiteres Kalenderjahr. In Anlehnung an § 10a Abs. 9 S. 2 BezTV-W RP ist davon auszugehen, dass der Beschäftigte auch den noch nicht vorgenommenen Abbau seiner Zeitschuld bei Krankheit grundsätzlich nicht zu vertreten hat und sich damit die Frist nach § 10a Abs. 6 S. 2 BezTV-W RP zum Abbau der Zeitschuld um ein weiteres Kalenderjahr verlängert. Letzteres macht aber nur dann Sinn, wenn die Zeitschuld sich nicht im Falle der Krankheit automatisch durch zum Zwecke des Abbaus einer Zeitschuld geplante, aufgrund von Krankheitstagen aber ausgefallene Arbeitsstunden verringern würde. Denn würde sich die Zeitschuld auch aufgrund von geplanten, aufgrund von Krankheitstagen aber ausgefallenen Arbeitsstunden reduzieren, würde bei Krankheit, da dann die Zeitschuld bereits abgebaut wäre, regelmäßig kein Bedürfnis für eine Verlängerung der Frist nach § 10a Abs. 6 S. 2 BezTV-W RP zum Abbau der Zeitschuld um ein weiteres Kalenderjahr bestehen. Nichts anderes gilt für zum Zwecke des Abbaus einer Zeitschuld geplante, aufgrund von Urlaubstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden.

83

Während der Wortlaut des § 10a BezTV-W RP in Bezug auf den Abbau von Zeitschulden auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto nach § 10a BezTV-W RP offen ist, spricht das vorgenannte systematische Argument eher für einen Willen der Tarifvertragsparteien, einen Abbau von Zeitschulden auf dem Sonder-Arbeitszeitkonto nach § 10a BezTV-W RP auf einen Abbau durch tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu begrenzen und damit gegen einen Abbau durch geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden. Nach Auslegung des § 10a BezTV-W RP ist der Abbau von Zeitschulden durch geplante, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallene Arbeitsstunden somit ausgeschlossen. Dem steht auch die eingeholte und erteilte Tarifauskunft nicht entgegen. Zum einen beurteilen Tarifvertragsparteien die Frage, ob ein Abbau einer Zeitschuld nach § 10a BezTV-W RP nur tatsächlich abgeleistete Stunden erfolgen kann, heute unterschiedlich. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien auch keine außerhalb des BezTV-W RP existierende Protokollnotizen oder vergleichbare Unterlagen, aufgrund derer auf einen einheitlichen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien in der einen oder anderen Richtung geschlossen werden könnte, zur Akte gereicht.

84

Nach alledem hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Reduzierung der Zeitschuld auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto durch die zwölf geplanten, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallenen Arbeitsstunden auf seinem Sonder-Arbeitszeitkonto nach § 10a BezTV-W RP. Ob der Kläger Anspruch auf Vergütung der zwölf geplanten, aufgrund von Urlaubstagen, Krankheitstagen und Feiertagen aber ausgefallenen Arbeitsstunden oder Gutschrift dieser ausgefallenen Arbeitsstunden auf einem etwa eingerichteten Arbeitszeitkonto nach § 10 BezTV-W RP hat, musste, da der Kläger dies im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht hat, nicht beurteilt werden.

C.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

D.

86

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.