Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Sept. 2011 - 11 Sa 296/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0908.11SA296.11.0A
published on 08/09/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Sept. 2011 - 11 Sa 296/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz, - AZ.: 5 Ca 990/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten vorliegend um die Verpflichtung der Beklagte zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger.

2

Der am … 1953 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1987 bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, als Leiter des Technischen Dienstes beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien (Bl. 6 und 7 d.A.) vom 30.07.1987 regelt in § 2 nachfolgendes:

§ 2

3

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

4

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit dieser Vertragsklausel auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit ( im weiteren TV-ATZ) erfasst wird, der auszugsweise folgende Regelungen hat:

5

"Präambel

6

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

7

§ 1 Geltungsbereich

8

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den Geltungsbereich des
a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)
b) Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)

9

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

10

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

11

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet habe und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

12

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

13

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. "

14

Darüber hinaus enthält dieser Tarifvertrag in § 5 Regelungen zur Berechnung und Auszahlung der Aufstockungsleistungen, in § 9 Regelungen um Ende des Arbeitsverhältnisses.

15

Mit Schreiben vom 28.09.2009 (Bl. 16 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte:

16

"Beantragung von Altersteilzeit

17


hiermit möchte ich fristgerecht Altersteilzeitarbeit im Blockmodell beantragen.

18

Da ich vor dem 31.12.1954 geboren bin, habe ich die Möglichkeit, die jetzt geltenden Altersgrenzen für mich über 2012 hinaus zu erhalten.

19

Ich bitte um wiederholte Überprüfung des Sachverhaltes und Erstellung eines Vorvertrages.
…"

20

Ein gleichlautendes Schreiben hatte der Kläger zuvor schon im Jahre 2006 an die Beklagte übersandt.

21

Die Beklagte hat unter dem 01.10.2009 (Bl.17 d.A.) auszugsweise wie folgt zum Anschreiben des Klägers vom 28.09.2009 Stellung genommen:

22

"…
hier: Ihr Antrag vom 30.9.09
Bezug nehmend auf ihren o.g. Antrag auf ein Altersteilzeitverhältnis möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

23

Nach § 2 des Tarifvertrages ATZ muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 01.01.2010 beginnen.

24

Gemäß § 2 Abs. 1 des o.g. Tarifvertrages kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden, wenn u.a. das 55. Lebensjahr vollendet ist.

25

Aus personalpolitischen Erwägungen nehmen wir von der Kann-Regelung Abstand und gewähren ein Altersteilzeitverhältnis erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres, in Ihrem Fall wäre dies erst ab 01.08.2013 möglich.

26

Nach derzeit geltendem Tarifvertrag kann somit momentan im Jahre 2013 Ihr Arbeitsverhältnis nicht in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden, da der Tarifvertrag einen Beginn vor dem 01.01.2010 vorsieht. Ihrem Antrag können wir deshalb zurzeit nicht entsprechen.

27

Ab 01.01.2010 gilt lediglich noch das Altersteilzeitgesetz. Danach kann der Beschäftigte Altersteilzeit nehmen, sofern ein gültiger Tarifvertrag besteht. Der Beschäftigte hat aber aufgrund des Altersteilzeitgesetzes keinen Anspruch auf Altersteilzeit. Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede zum Tarifrecht, das einen Anspruch auf Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr manifestiert. Dies gilt im Übrigen auch bei allen anderen Beschäftigten.

28

Allerdings bleibt abzuwarten, ob Regelungen von den Tarifvertragsparteien für die Zeit ab 01.01.2010 getroffen werden. Falls neue Ansprüche bestehen, ergeben sich unter Umständen wieder entsprechende Anspruchsgrundlagen, aufgrund dessen wir einen erneuten Antrag Ihrerseits nochmals bewerten werden.
…"

29

Mit seiner am 29.11.2010 bei Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses weiter.

30

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

31

Er erfülle die formalen Voraussetzungen des § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ). Er habe das 55. Lebensjahr vollendet, weise eine Beschäftigungszeit von mehr als 5 Jahren auf und habe in den letzten 5 Jahren 1.080 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungskalendertage geleistet.

32

Sein Antrag vom 28.09.2009 sei auch hinreichend bestimmt. Zwar enthalte der Antrag weder eine Angabe zu Beginn und Dauer des Altersteilzeitverhältnisses, er sei jedoch auslegungsfähig. Da die Geltung des Tarifvertrages mit dem 31.12.2009 auslaufe, der Kläger fristgerecht Altersteilzeit beantragt habe, sei entweder der frühest mögliche Zeitpunkt, somit derjenige der Antragstellung oder der spätest mögliche somit der 31.12.2009 anzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht lasse sogar einen Antrag genügen, der nur beinhalte, Altersteilzeit nach Maßgabe des TV-ATZ zu bewilligen, ohne dass sich aus dem Antrag entnehmen ließe, ob Block- oder Teilzeitmodell. Dies könne dem Arbeitgeber überlassen bleiben. Auch die Angabe eines Endzeitpunktes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich. Es könne ja nach dem Tarifvertrag entschieden werden, was der spätest mögliche Beendigungszeitpunkt sei.

33

Soweit sich die Beklagte darauf berufe, in einer Direktoriumssitzung vom 21.01.2003 aus finanziellen Gründen beschlossen zu haben, keine Altersteilzeitverträge mehr mit Arbeitnehmern zu schließen, die das 60. Lebensjahr nicht erreicht hätten, müsse dies mit Nichtwissen bestritten werden. Im Übrigen könne die Beklagte mit einer derart generellen Entscheidung die Anwendbarkeit einer tariflichen Regelung, die Ermessenausübung vorsehe, nicht gänzlich ausschließen.

34

Darüber hinaus müsse darauf hingewiesen werden, dass abstrakte generelle wirtschaftliche Erwägungen zur Ablehnung des Antrages auf Altersteilzeit nicht genügen. Es stehe dem Kläger auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 des TV-ATZ eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Altersteilzeit zu. Die Beklagte habe keinerlei Prüfung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen. Sie habe gerade die Einzelfallumstände nicht berücksichtigt, was nicht billigem Ermessen entspreche.

35

Der Kläger beantragte erstinstanzlich,

36

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages in Form des Blockmodells (hälftig Arbeits- und hälftig Freistellungsphase) für die Zeit vom 30.09.2009 bis 08.07.2016

37

hilfsweise
für die Zeit vom 30.09.2009 bis 08.07.2018
höchst vorsorglich für die Zeit vom 31.12.2009 bis 08.07.2016
äußerst vorsorglich für die Zeit vom 31.12.2009 bis 08.07.2018
anzunehmen.

38

Die Beklagte hat beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Die Beklagte hat vorgetragen:

41

Das Schreiben des Klägers vom 28.09.2009 sei kein ausreichender Antrag. Der Antrag enthalte weder einen Anfangszeitpunkt der Altersteilzeit noch lasse sich erkennen, für welchen Zeitraum Altersteilzeit in Anspruch genommen werden solle.

42

Dem Umstand der hohen finanziellen Belastungen durch Altersteilzeit habe die Geschäftsführung der Beklagten Rechnung getragen und in der Direktoriumssitzung vom 21.01.2003 als Stichtagsregelung beschlossen, mit unter 60-jährigen keine Altersteilzeitverträge mehr zu schließen (Bl. 26 d.A.). Dies habe man dem Betriebsrat am 28.01.2003 (Bl. 31 d.A.) mitgeteilt. Die Beklagte könne sich insbesondere auf generelle finanzielle Erwägungen berufen (Bl. 28 d.A.). Konkrete wirtschaftliche Belastungen müssten nicht dargelegt werden. Altersteilzeit nach dem TV-ATZ führe zu einer Mehrbelastung des Arbeitgebers. Diese bestünde in der durch den TV-ATZ vorgesehenen Leistung von 83% Mindestnettovergütung, der zusätzlich anfallenden Arbeitgeberanteile im Vergleich zu etwaiger Förderungsleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz, als auch in der Pflicht die Sozialversicherungsbeiträge arbeitgeberseits so aufzustocken, dass der Unterschiedsbetrag zu 90% des Vollzeitentgeltes des Beschäftigten abgedeckt sei. Insoweit trage der Arbeitgeber Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile.

43

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.04.2011 (Bl. 62 bis 72 d.A.) die Klage des Klägers abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, die nachträglich gewillkürte vertragliche Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis sei rechtlich nicht möglich. Es wäre daher erforderlich gewesen, um in den Genuss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem TV-ATZ zu gelangen, dass der Kläger vor dem 01.01.2010, dem Auslaufen des Tarifvertrages, ein wirksames Angebot an die Beklagte gerichtet hätte, dessen Annahme durch Urteil ersetzt und gemäß § 894 ZPO hätte vollstreckt werden können. Der Kläger habe jedoch mit seinem Schreiben vom 28.09.2009 kein wirksames Angebot abgegeben. Es sei auch durch Auslegung nicht ermittelbar, zu welchem Datum die etwaig beantragte Altersteilzeit beginnen solle. Dies um so mehr, als der Kläger schon im Jahre 2006 einen gleichlautenden Antrag gestellt habe, als er noch nicht einmal das 55. Lebensjahr erreicht habe. Dass der Kläger nunmehr im Verfahren seinen Antrag konkretisiert habe genüge, da ein ausreichender Antrag schon im Jahre 2009 hätte vorliegen müssen, nicht.

44

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger (Bl. 74 d.A.) am 26.04.2011 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 26.05.2011 (Bl. 77 und 78 d.A.) eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 27.06.2011 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 85 d.A.) begründet.

45

Der Kläger ist der Ansicht,
sein Altersteilzeitantrag vom 28.09.2009 sei hinreichend bestimmt. Altersteilzeitanträge seien wie andere Willenserklärung auszulegen. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, es sei der Bestimmtheit des Antrags nicht abträglich, wenn der Antragsteller das Ende der Altersteilzeit nicht benenne, es sei vielmehr dann auf das spätest mögliche Ende abzustellen. Gleiches müsse für den Beginn des Altersteilzeitverhältnisses gelten. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 28.09.2009 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er noch in den Genuss der Altersteilzeitregelung gelangen wolle. Als Beginn sei daher, da der Anspruch sofort fällig und unerfüllbar gewesen sei, gemäß § 271 BGB der nächst mögliche Zeitpunkt, aller spätestens jedoch, was der Kläger insbesondere mit dem Adverb "fristgerecht" deutlich gemacht habe, der 31.12.2009 anzunehmen. Die Formulierung des Klägers "…habe ich die Möglichkeit, die jetzt geltenden Altersgrenzen für mich über 2012 hinaus zu erhalten", lege keinen Beginn des Altersteilzeitverhältnisses frühestens mit dem 01.01.2013 nahe, denn sie lasse sich mit Sinn und Zweck der Erklärung des Klägers nicht in Verbindung bringen, da ab dem 01.01.2013 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit für den Kläger nicht mehr bestehe. Es könne nicht angenommen werden, der Kläger wolle etwas rechtlich Unmögliches anstreben. Dass die Tarifvertragsparteien die Geltung des TV-ATZ verlängern würden, sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ersichtlich gewesen.

46

Dieser Auslegung stehe auch der gleichlautende Antrag des Klägers vom 31.12.2006 nicht entgegen. Soweit das Arbeitsgericht feststelle, im Unterschied zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses sei der Beginn von vielen persönlichen und betrieblichen Umständen abhängig, lege es diese nicht näher dar. Wie der Beginn sei auch das Ende des Altersteilzeitverhältnisses einerseits von den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers und andererseits von der Betriebsplanung des Arbeitgebers abhängig.

47

Das Verlangen nach Überlassung eines Vorvertrages stünde einem wirksamen Antrag nicht entgegen. Damit habe der Kläger lediglich zum Ausdruck bringen wollen, er bitte um Überlassung eines entsprechenden Vertragsentwurfes, den er nach Prüfung unterschreiben könne.

48

Letztendlich könne die Beklagte sich auf die Unbestimmtheit des Antrages nicht berufen. Sie habe den Antrag des Klägers in der Sache abgelehnt. Es hätte ihr oblegen, den Kläger ihrerseits auf den von ihr angedachten Mangel der Unbestimmtheit hinzuweisen.

49

Der Kläger beantragt,

50

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.04.2011, Az.: 5 Ca 990/10 wird unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages in Form des Blockmodells (hälftig Arbeits- und hälftig Freistellungsphase) für die Zeit vom 30.09.2009 bis 08.07.2009

51

Hilfsweise:
für die Zeit vom 30.09.2009 bis 08.07.2018

52

Höchst vorsorglich:
für die Zeit vom 31.12.2009 bis 08.07.2016

53

Äußerst vorsorglich:
für die Zeit vom 31.12.2009 bis 08.07.2018
anzunehmen.

54

Die Beklagte beantragt,

55

die Berufung zurückzuweisen.

56

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2011 und betont erneut:

57

Der Kläger habe mangels Bestimmtheit keinen ausreichenden Antrag gestellt. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses gehe fehl. Bei Altersteilzeit im Blockmodell könne ohne weiteres durch Auslegung das Ende festgestellt werden, da nach Ablauf der Tätigkeitsphase der Arbeitnehmer in die Freistellungsphase und von dort in die Altersrente übergehe. Eine derartige Auslegung sei gerade hinsichtlich des Beginns des Altersteilzeitverhältnisses nicht möglich. Aus den gleichlautenden Anträgen vom 31.12.2006 und 28.09.2009, den Antrag vom 31.12.2006 habe der Kläger gestellt als er 53 Jahre alt gewesen sei, werde insbesondere durch den Hinweis auf das Jahr 2012 deutlich, dass der Kläger für sich darüber nachdenke, ab dem Jahre 2013 Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Es könne nicht eindeutig darauf geschlossen werden, der Kläger sei sich bewusst gewesen der TV-ATZ laufe zum 31.12.2009 aus. Entgegen der Behauptung des Klägers habe dieser auch in seinem Antrag nicht um einen Vertragsentwurf gebeten, sondern um die Erstellung eines Vorvertrages.

58

In der Sitzung vom 08.09.2011 hat die Kammer die Parteien auf die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2010 (9 AZR 401/09 - NZA 2011, 90; 9 AZR 414/09 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 33) hingewiesen. Es hat zu bedenken gegeben, dass man diesen Entscheidungen die These entnehmen könne, generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers ohne Einstellung der fallbezogenen Einzelinteressen genügten den Anforderungen der §§ 315 BGB, 106 GewO nicht und seien keine ausreichende Ermessenausübung. Die Kammer hat zugleich auf § 315 Abs.3 S.2 BGB Bezug genommen, demzufolge bei fehlerhafter Ermessensausübung das Gericht zu entscheiden habe, ob ein Anspruch des Klägers unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestehe. Die Kammer hat den Kläger insoweit darauf hingewiesen, dass er keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, warum Altersteilzeit begehrt werde.

59

Der Klägervertreter hat nach diesen Hinweis und Unterbrechung der Sitzung zwecks Telefonat mit seiner Mandantschaft vorgetragen, der Kläger leide seit 2006 an chronischer Müdigkeit, Bourn-out Syndrom und sei diesbezüglich in den Jahre 2006 bis 2009 jährlich 2 bis 3 mal arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Auf Grund dieser Erkrankung habe er auch chronische Nackenschmerzen. Der Kläger sei jedoch nicht schwerbehindert. Bei Beantragung der Altersteilzeit habe er die Beklagte hierauf auch nicht hingewiesen. Zur weiteren Substantiierung hat der Kläger Schriftsatznachlass beantragt.

60

Die Beklagte hat hierzu erwidert, 2007 habe der Kläger an 8 Kalendertagen, 2008 an 18 Kalendertagen und 2009 an 25 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt gefehlt. Von etwaigen Krankheitsursachen habe sie keine Kenntnis gehabt. Der Kläger habe sich auf irgendwelche Gründe bei Beantragung der Altersteilzeit auch nicht berufen.

61

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

62

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 513, 519, 222 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

63

Der Kläger hat nach Zustellung des Urteils am 26.04.2011 mit bei Gericht am 26.05.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27.06.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsfrist fiel mit ihrem Fristende auf Sonntag den 26.06.2011, so dass gemäß § 222 Abs. 2 ZPO Fristablauf Montag der 27.06.2011 war, an dem die Berufungsbegründung einging. Sie ist somit zulässig.

II.

64

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

65

Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Kläger hat keinen ausreichenden Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses gestellt (II. 2.). Er hat auch unter Schadensersatzgesichtspunkten keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (II. 3.). Letztendlich steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu, weil die Beklagte den Anspruch des Klägers begründet zurückgewiesen hat (II. 4.).

66

1. Die Klage ist zulässig.

67

a) Der Antrag des Klägers im Hauptantrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

68

Der Kläger hat im Hauptantrag von der Beklagten die Annahme des Angebots des Klägers zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in Form des Blockmodells im Zeitraum 30.09.2009 bis 08.07.2016 verlangt. Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Sowohl die Form der Altersteilzeit als auch der Zeitraum sind eindeutig bezeichnet. Weiter hat der Kläger mit dem Klammerzusatz zu dem Begriff "Blockmodell" klar gestellt, dass er die erste Hälfte in der Arbeits- und die zweite Hälfte dieses Zeitraums in der Freistellungsphase verbringen will. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass der Anspruch auf die Regelung des TV-ATZ gestützt wird.

69

Der Klageantrag im Hauptantrag ist hinreichend bestimmt.

70

b) Dem Antrag steht auch nicht entgegen, dass er auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses rückwirkend zum 30.09.2009 gerichtet ist. Der Antrag beinhaltet ausdrücklich das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu dessen Annahme die Beklagte verurteilt werden soll. Nach § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt in diesem Falle mit Rechtskraft des Urteils die Annahmeerklärung als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die so fingierte Annahmeerklärung ihre Wirkung zeitigt beurteilt sich dabei nach materiellem Recht. Seit dem Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26.11.2001 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr.31; 17.08.2010 - 9 AZR 401/09 - a.a.O.). Ob ein solcher Anspruch besteht oder diesem zwingende rechtliche Gründe entgegen stehen bestimmt sich nach materiellem Recht und ist deswegen eine Frage der Begründetheit (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 155/09 - NZA 2010,90).

71

c) Die gleichen Zulässigkeitserwägungen gelten auch für die Hilfsanträge, welche sich nur in den Anfangs- und Enddaten vom Hauptantrag unterscheiden.

72

2. Die Klage ist jedoch weder Im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen begründet.

73

Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich rechtlich nicht gehindert, ein zwischen ihnen bereits begründetes Arbeitsverhältnis auch rückwirkend zu ändern. Die gewillkürte rückwirkende Änderung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist jedoch nur eingeschränkt möglich. Das Alterteilzeitarbeitsverhältnis muss insbesondere aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen vor seinem Beginn vereinbart werden. Eine rückwirkende "Umwidmung" oder Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung gegenüber der Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht lässt ausnahmsweise und nur dann die rückwirkende Begründung des Alterteilzeitarbeitsvertrages zu, wenn dies das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, in der ein Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt. Ein rechtzeitiges, auf die Zukunft gerichtetes und ausreichendes Angebot des Arbeitnehmers ist daher immer Voraussetzung (vgl. BAG, 04.05.2010, aaO.; BAG, 23.01.2007, 9 AZR 393/06 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 24).

74

Der Kläger hat in diesem Sinne schon kein gemäß § 145 BGB ausreichendes Vertragsangebot an die Beklagte mit seinem Schreiben vom 28.09.2009 gerichtet.

75

a) Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Ein rechtzeitiger Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit Ablaufdatum im Jahre 2016 lag nie vor.

76

Das dem Antrag des Klägers vom 28.09.2009 zu entnehmen wäre, er wolle beantragen, sein Altersteilzeitverhältnis solle schon im Jahre 2016 enden (vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 oder 65 Jahren und 7 Monaten, § 235 SGB VI), hat nicht einmal der Kläger behauptet. Der Wortlaut des Schreibens vom 28.09.2009 enthält weder ein Datum zum Beginn noch zum Ende eines Alterzeilzeitverhältnisses.

77

Auch durch Auslegung lässt sich ein Enddatum in 2016 nicht bestimmen. Gemäß §§ 133, 157 BGB sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Maßgeblich ist dabei in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille, wobei alle Umstände einzubeziehen sind, die erkennen lassen, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat (Entstehungsgeschichte, Zweck, Interessenlage). Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist jedoch nur auf solche Begleitumstände abzustellen, die auch dem Erklärungsempfänger erkennbar waren. Besteht Übereinstimmung im Willen der Parteien, so ist dieser jedoch rechtlich auch dann alleine maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 69. neu bearbeitete Auflage, Verlag C.H. Beck 2010, § 133 Rdn. 8 und 9 m.w.N.).

78

Danach gilt, benennt der Arbeitnehmer kein Ende des Altersteilzeitverhältnisses, ist im Zusammenspiel des Regelungszweck des TV-ATZ der in seiner Präambel eindeutig vorgestellt wird (gleitender Übergang in die Rente) und dem spätest möglichen im Tarifvertrag geregelten Beendungszeitpunkt (§ 9 Abs.2 TV-ATZ) das Ende der Altersteilzeit normativ geregelt. Insoweit muss der Arbeitnehmer nur dann ein Ende angeben, wenn er hiervon abweichen will. Der regelmäßige Beendungszeitpunkt nach § 9 Abs. 2 Buchst. b TV-ATZ ist daher der Tag vor dem Bezug der Rente wegen Alters (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 155/09 - a.a.O.).

79

Das dieser Zeitpunkt schon 2016 eintritt behauptet der Kläger, der das 65. Lebensjahr erst 2018 erreicht, nicht.

80

b) Der Hauptantrag und auch die Hilfsanträge sind unbegründet, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 28.09.2009 kein gemäß § 145 BGB ausreichendes Vertragsangebot an die Beklagte gerichtet hat, dessen Annahme durch Urteil gemäß § 894 ZPO ersetzt werden könnte.

81

Ausgehend von den zuvor zitierten Auslegungsgrundsätzen ist der Annahme des Arbeitsgerichtes, die Erklärung des Klägers sei hinsichtlich des Beginns und der Dauer des Altersteilzeitverhältnisses zu unbestimmt, um als Angebot zu gelten, zu folgen. Insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 14.04.2011 unter II. zu eigen, § 69 Abs. 3 ArbGG.

82

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist folgendes hinzuzufügen:

83

Auch der Kläger behauptet nicht, sein Antrag enthalte im Wortlaut die Angabe des Tages oder auch nur des Zeitraums des Beginns des Altersteilzeitverhältnisses. Allein aus der Begrifflichkeit "fristgerecht" und weil der TV-ATZ einen Beginn des Altersteilzeitverhältnisses für 55 bis 60-jährige vor dem 01.01.2010 verlangte will der Kläger jedoch den Schluss ziehen, für die Beklagte sei eindeutig erkennbar gewesen, der Kläger habe, um noch in den Genuss der tarifvertraglichen Regelung zu gelangen, Altersteilzeit mit Beginn vor dem 31.12.2009 beantragt.

84

Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. Der Antrag selbst erwähnt den TV-ATZ nicht. Da der Kläger schon einmal im Jahre 2006, als er noch nicht mal die Anforderungen des § 2 des TV-ATZ erfüllte, mit gleichlautendem Wortlaut an die Beklagte herangetreten ist, lässt sich eine eindeutige Bestimmung des Begriffs "fristgerecht" im Sinne der Auslegung des Klägers nicht annehmen.

85

Der Verweis auf das Geburtsdatum des Klägers verbunden mit dem Hinweis, er hätte die Möglichkeit die jetzt geltenden Altersgrenzen für sich über das Jahr 2012 hinaus zu erhalten, stützt die Behauptung des Klägers, sein Antrag sei eindeutig auszulegen nicht. Im Rahmen der Berufung hat der Kläger nicht erklärt, was er mit diesem Hinweis, den er schon in seinem Antrag des Jahres 2006 erwähnt hat, beabsichtigte. Ob er sich damit auf die Möglichkeit des weiteren Renteneintrittes mit dem 65. Lebensjahr für langjährig Versicherte (§ 236 SGB IV, § 38 SGB IV n.F) beziehen wollte ist zwar denkbar, jedoch von ihm nicht dargelegt.

86

Der Hinweis des Klägers, das Bundesarbeitsgericht fordere nicht, ein Enddatum der Altersteilzeit im Antrag zu nennen, genauso wenig wie zwischen Blockmodell und Teilzeitmodell zu wählen, bedingt kein anderes Ergebnis. Denn in diesen Fällen lässt sich eine eindeutige tarifvertraglich vorgesehene Auslegung der Erklärung des Arbeitnehmers erzielen. Nennt der Arbeitnehmer kein Ende des Altersteilzeitverhältnisses, ist aus dem Regelungszweck des TV-ATZ der in seiner Präambel eindeutig vorgestellt wird (gleitender Übergang in die Rente) und dem spätest möglichen im Tarifvertrag geregelten Beendungszeitpunkt (§ 9 Abs.2 TV-ATZ) das Ende der Altersteilzeit normativ geregelt. Insoweit muss der Arbeitnehmer nur dann ein Ende angeben, wenn er hiervon abweichen will. Der regelmäßige Beendungszeitpunkt nach § 9 Abs. 2 Buchst. b TV-ATZ ist der Tag vor dem Bezug der Rente wegen Alters (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 155/09 - a.a.O.). Soweit das Bundesarbeitsgericht von dem Arbeitnehmer nicht verlangt, zwischen Block- und Teilzeitmodell eine Auswahl zu treffen, beruht dies auf der Regelung des § 3 Abs. 3 TV-ATZ, demzufolge der Arbeitnehmer gerade keinen Anspruch auf Auswahl eines festen Zeitmodells (Teilzeit- oder Blockmodell) hat, vielmehr sein Anspruch sich darauf beschränkt, seinen Wunsch mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Im Übrigen obliegt die Wahl, ob Block- oder Teilzeitmodell dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO. Folglich kann der Arbeitnehmer die Frage der tatsächlichen Ausgestaltung des Altersteilzeitverhältnisses, dessen Beginn und Ende er ausreichend benannt hat, der Auswahl des Arbeitgebers überlassen.

87

Dass der Kläger die Entscheidung über den Beginn und das Ende des Altersteilzeitverhältnisses in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt hätte, hat er nicht vorgetragen. Auch auf Nachfrage in der Sitzung hat er erklärt, er sei der Ansicht sein Anspruch stütze sich auf unverzügliche Annahme, spätestens müsse in Auslegung seiner Erklärung die Annahme zum 31.12. erfolgen. Der Kläger trägt damit vor, dass er den Beginn des Altersteilzeitverhältnisses gerade nicht in das Ermessen des Arbeitgebers stellen wollte.

88

Der Annahme des Klägers, aus seinem Angebot lasse sich durch Auslegung ohne weiteres ermitteln, allerspätestens der 31.12.2009 sei das von ihm angebotene Startdatum des Altersteilzeitverhältnisses, ist mit Hinweis auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu folgen. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend annahm, ist die Frage zu welchem Zeitpunk das Altersteilzeitverhältnis beginnen soll von persönlichen, möglicherweise auch von betrieblichen Umständen abhängig. Der Beginn ist grundsätzlich (abgesehen vom Ablauf des Tarifvertrages im vorliegenden Fall) frei wählbar. Wenn der Kläger einwendet den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen welche Umstände dies sein sollen, dann nimmt die Kammer an, der Kläger wolle rügen, das Arbeitsgericht habe verabsäumt Umstände zu benennen, die annehmen ließen, der Kläger wolle nach Ablauf des 31.12.2009 den Beginn des Altersteilzeitverhältnisses ansiedeln. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, gerade der Kläger habe in seinem Antrag aus dem Jahre 2009 wie auch in dem des Jahres 2006 sein Geburtsdatum im Zusammenhang mit dem Datum 2012 eingeführt. Welchen Hintergedanken der Kläger mit diesem Satz verbunden hat, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, hat der Kläger weder in seinem Antrag noch nunmehr im Verfahren erläutert. Andere Gründe, die offensichtlich werden lassen, der Kläger wolle nunmehr unmittelbar in Altersteilzeit gehen hat er in seinem Antrag nicht angegeben. Umstände seiner persönlichen Lebensplanung oder sonstige persönliche Gründe, die nahelegen, er wolle unmittelbar zeitnah in Altersteilzeit gehen, lassen sich aus dem Antrag nicht entnehmen. Der Kläger hat noch nicht einmal Bezug genommen auf den TV-ATZ oder diesen auch nur erwähnt. Ein objektiver Dritter in der Person der Beklagten musste daher wie vom Arbeitsgericht auch angenommen nicht annehmen, der Kläger wolle noch die letzte Chance des TV-ATZ ergreifen.

89

Letztendlich spricht jedoch gegen die Tatsache, dass ein wirksames Angebot des Klägers vorliegt sowohl die Formulierung des Schreibens vom 28.09.2009 als auch der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren.

90

Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 28.09.2009 wünschte der Kläger von der Beklagten auf sein Anschreiben hin die Ausstellung oder Erstellung eines Vorvertrages. Vom Wortlaut her hat der Kläger daher kein eigenes Vertragsangebot abgegeben, sondern im Sinne einer "invitatio ad offerendum"die Beklagte ihrerseits um Abgabe eines Angebots gebeten.

91

Wenn der Kläger nunmehr in der Berufung vorträgt, mit dem Begriff "Vorvertrag" sei der Kläger nur laienhaft umgegangen. Der Kläger habe vielmehr um Überlassung eines Vertragsentwurfes gebeten, den er nach Prüfung unterschreiben könne, dann hat er hierdurch an sich nichts anderes zum Ausdruck gebracht. Denn soweit der Kläger die Gestaltung des Vertrages und des Inhaltes der Beklagten überlassen wollte und sich im Weiteren ein Prüfungsrecht vorbehielt, erklärt er selbst, dass er von der Verbindlichkeit seines Angebotes nicht ausging.

92

Da die Beklagte dem Schreiben des Klägers vom 28.09.2009 im Schreiben vom 01.10.2009 nicht mit dem Hinweis begegnete, das Angebot sei unbestimmt, sondern darauf hinwies, allgemein schließe sie keine Altersteilzeitverhältnisse mehr mit 55 bis 60-jährigen ab, lässt nicht den Schluss zu, die Parteien seien übereinstimmend von einem ausreichend bestimmten Inhalt des Angebots ausgegangen. Dies lässt sich dem Schreiben vom 01.10.2009 nicht entnehmen. Die Tatsache alleine, dass die Beklagte sachlich Stellung bezogen hat lässt nicht den Schluss zu, die Parteien hätten erkennbar die Erklärung des Klägers gleich ausgelegt.

93

3. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 i.V.m. § 241 Abs. 2 i.V.m. § 249 BGB zu, weil etwa die Beklagte den Kläger nicht noch im Jahre 2009 mit ihrem Schreiben vom 01.10.2009 darauf hingewiesen hat, sein Antrag sei nicht ausreichend bestimmt.

94

Gemäß § 241 Abs. 2 BGB erwachsen den Vertragsparteien aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs- sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteiles. Diese Pflichten können sich auch auf die Aufklärung des Vertragspartners an sich richten (vgl. BAG 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608 m.w.N.). Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers wurde teilweise schon dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder über den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen im ungewissen war, während der Arbeitgeber hierzu unschwer hätte Auskunft erteilen können (BAG 26.07.2007 - 8 AZR 707/06 - EzA § 611 BGB 2002 Arbeitgeberhaftung Nr. 6). Im Zweifel kann daher der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Auskunft). Letztendlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich jeder Vertragsteil selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat (BAG 22.01.2009 -.8 AZR 161/08 - a.a.O.). Da sich die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers im Regelfall im Wesentlichen auf die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis beziehen, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände, sondern nur auf besonders atypische Risiken (BAG 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 a.a.O.).

95

Liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor, so ist nach dem Regelungszusammenhang des § 280 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB davon auszugehen, dass die Tatsache mangelnden Verschuldens der Arbeitgeber darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat.

96

Es liegt jedoch schon keine relevante Pflichtverletzung vor. Eine Verpflichtung der Beklagten den Kläger auf die Unzulänglichkeit seines Antrages hinzuweisen ist nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Auch für den Kläger war erkennbar, dass sein Antrag unzureichend und unbestimmt ist. Wie der Kläger durch seine Klageanträge im hiesigen Verfahren deutlich zum Ausdruck bringt, zieht auch er, in Auslegung seines Schreibens vom 28.09.2009 unterschiedliche Beurteilungen sowohl des Beginns als auch des Endes des Altersteilzeitverhältnisses in Betracht. Die weitere Irritation durch seinen Bezug auf das Jahr 2012 hat der Kläger ebenfalls selbst geschaffen, genauso wie die Erwähnung des Begriffes "Vorvertrag". Auch die Tatsache, dass er schon im Jahre 2006 Vergleichbares beantragt hat, ohne überhaupt die Voraussetzungen des § 2 TV-ATZ zu erfüllen, war ihm bekannt. Der Kläger konnte daher ohne weiteres selbst erkennen, dass sein Antrag unbestimmt ist. Eine Abwälzung des allgemeinen Risikos, sein Recht nicht ausreichend durchsetzen zu können auf die Beklagte, auch wenn eigene Versäumnisse erkennbar waren, mit der Folge der Annahme einer Verletzung etwaiger Fürsorgepflichten, kommt daher nicht in Betracht..

97

4. Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf Annahme eines etwaigen Angebotes auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Jahre 2009 zu.

98

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die formellen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV-ATZ erfüllt. Er war im September 2009 56 Jahre alt, stand länger als 5 Jahre im Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten und hat in den letzten 5 Jahren mehr als 1080 versicherungspflichtige Kalendertage erbracht.

99

b) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV-ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die wie der Kläger vorliegend die sonstigen formellen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV-ATZ erfüllt haben, in Abänderung des Arbeitsverhältnisses Altersteilzeit vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig, so auch hier, zum Ausdruck gebracht, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrags in ein Altersteilzeitarbeitverhältnis nachzukommen, nur weil dieser die sonstigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien habe die Entscheidung über die Vertragsänderung vielmehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Die Ausübung des Ermessens ist jedoch nicht frei. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff "kann" zum Ausdruck bringen wollen, die Entscheidung des Arbeitgebers müsse billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) genügen. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu beachten (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - a.a.O.; 12.12.2009 - 9 AZR 706/99 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 1).

100

Anders als im Rahmen des Antrages auf Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 3 TV-ATZ ist die Ermessenentscheidung des Arbeitgebers jedoch nicht dahingehend eingeschränkt, einen Antrag nur aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen ablehnen zu können. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 TV-ATZ, die schon das 60. Lebensjahr vollendet haben, was im Jahre 2009 bei dem Kläger nicht der Fall war.

101

Ausreichend sind im Rahmen der Ausübung billigem Ermessens gemäß § 2 Abs. 1 TV-ATZ jedwede sachlichen Gründe, die sich auf den Übergang in ein Altersteilzeitverhältnis beziehen. Diese können auch finanzieller Art sein (vgl. BAG 15.09.2009 9 AZR 643/08 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 31; BAG 10.05.2005 9 AZR 924/04 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 15 und BAG 12.12.2009 9 AZR 706/99 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 1).

102

c) Hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.2009 (AZR 706/99 - a.a.O.) noch die These vertreten, einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung stünde eine generelle Vorentscheidung des Arbeitgebers, die eine Tarifnorm in der Praxis umsetze, nicht entgegen, so hat es in seiner Entscheidung vom 17.08.2010 (9 AZR 414/09 - a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, die notwendige Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles stehe zwar generellen Vorentscheidungen des Arbeitgebers wie eine Tarifnorm in der Praxis umzusetzen sei nicht grundsätzlich entgegen, unzulässig seien jedoch generelle Regelungen die von vorne herein die Bestimmung eines Tarifvertrages leer laufen ließen. In seiner Entscheidung vom 17.08.2010 (9 AZR 401/09 - a.a.O.) hat das Bundesarbeitsgericht dargelegt, der Arbeitgeber dürfe im Rahmen von §§ 106 S. 1 GewO, 315 BGB Vorentscheidungen wie eine Tarifnorm in der Praxis umgesetzt werden solle nicht treffen. Zwar würden derartige Regelungen einem Bedürfnis der Verwaltung nach einheitlicher Anwendung von Tarifvorschriften und auch dem Gebot der Transparenz Rechnung tragen, denn der Arbeitnehmer wisse dann welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich seien. Allerdings verlange eine billige Ermessensausübung nach §§ 106 S. 1 GewO, 315 BGB, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Eine verbindliche Vorentscheidung, aus dienstlichen/betrieblichen oder finanziellen Gründen grundsätzlich und dauerhaft Altersteilzeit im Blockmodell zu verweigern, lasse die konkreten Interessen des einzelnen Arbeitnehmers und die wesentlichen Umstände des Einzelfalles gänzlich unbeachtet.

103

Auch wenn beide Entscheidung vom 17.08.2010 Ansprüche von Arbeitnehmern nach § 2 Abs. 3 TV-ATZ und die Auswahl zwischen Blockmodell und Teilzeitmodell zum Inhalt hatten, lassen sie sich auch für die Ermessensausübung nach § 2 Abs. 1 TV-ATZ heranzuziehen.

104

d) Eine Entscheidung nach §§ 106 GewO, 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - a.a.O.; 10.05.2005 - 9 AZR 294/04 - a.a.O).

105

Bei der Beurteilung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Dies gilt auch, wenn der Bestimmungsberechtigte - wie hier der Beklagte - die Bestimmung in der Annahme getroffen hat, er brauche keine Ermessensentscheidung zu treffen, weil schon die Anspruchsvoraussetzung für die von ihm verlangte Leistung ohnehin nicht vorlägen. Dies folgt aus § 315 Abs. 3 BGB. Danach steht dem Gericht ein Kontrollrecht der Billigkeit der Bestimmung zu und für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzen, das Recht zur eigenen Sachentscheidung (BAG 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 4). Auch wenn sich der Arbeitgeber wie vorliegend für die Ablehnung des Antrages vordringlich auf eine generelle Entscheidung der Vergangenheit bezogen hat, ist daher ausgehend von den vom Arbeitgeber im Übrigen vorgetragenen Sachgründen die Ermessensentscheidung nachzuholen. Dabei ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab anzusetzen, das heißt es sind an sich alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. auch BAG 10.05.2005 - 9 AZR 294/04 - a.a.O.).

106

e) Anerkannt sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 10.05.2005 - 9 AZR 294/04 - a.a.O.; 12.12.2009 - 9 AZR 706/99 - a.a.O.; 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - a.a.O.) auch finanzielle Gründe im Rahmen der Entscheidung nach § 1 Abs.2 TV-ATZ. So genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wenn sich der Arbeitgeber auf die mit der Altersteilzeit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen durch den Aufstockungsbetrag und Übernahme der Beträge zur Sozialversicherung beruft, die er nicht zu tragen gewillt ist. Dies hat die Beklagte vorliegend ausdrücklich getan. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2000 (9 AZR 706/99 - a.a.O), nicht verlangt, der Arbeitgeber müsse über die Tatsache, dass er nicht gewillt sei die mit dem Altersteilzeitverhältnis generell verbundenen Lasten zu tragen weiter vortragen, diese finanziellen Belastungen seien von dem Betrieb auch nicht tragbar. Das Bundesarbeitsgericht hat weder in den Entscheidungen vom 12.12.2000 (9 AZR 706/99 - a.a.O) und vom 15.09.2009 (9 AZR 643/08 - a.a.O.) noch in den Entscheidungen vom 17.08.2010 (9 AZR 414/09; 9 AZR 401/09 - a.a.O.) gefordert, es müßten über die generellen Belastungen hinaus weitere wirtschaftliche Beschränkungen des Arbeitgebers eintreten. Die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an den sachlichen Grund im Rahmen des § 2 Abs. 1 TV-ATZ sind erkennbar deutlich geringer als im Rahmen des § 1 Abs.3 TV-ATZ.

107

Der Annahme eines ausreichend sachlichen Grundes steht auch der Vortrag des Klägers zur Begründung seines Altersteilzeitwunsches nicht entgegen. Nach Ansicht der Kammer ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 TV-ATZ ein Überwiegen der Interessen des Arbeitnehmers an der Wahrnehmung des Altersteilzeitverhältnisses nur bei erheblichen Gründen anzunehmen. Solche liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Der Kläger hat behauptet, Anlass seines Antrages sei gewesen, dass er seit 2006 an chronischer Erschöpfung und an einem Bourn-out Syndrom leide. Dies führe auch zu ständigen Genickbeschwerden. Er sei im Schnitt 2- bis 3-mal im Jahr deshalb erkrankt..

108

Der Kläger hat jedoch Altersteilzeit im Blockmodell beantragt und zwar bis zum Jahre 2016 (im Hilfsantrag sogar bis zum Jahr 2018), er hat somit nach seiner Vorstellung weitere mindestens 3 Jahre Tätigkeit in Vollzeit zu erbringen. Wie dies im Hinblick auf sein Erschöpfungssyndrom aktuell zu Entlastungen führen soll, ist nicht ersichtlich. Eine Reduzierung der Arbeitszeit die seinem, wie er vorträgt einschränkten Gesundheitszustand entgegenkommen könnte, war gerade nicht Gegenstand seines Begehrens.

109

Ein Überwiegen der Interessen des Klägers ist nicht ersichtlich.

110

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses zustand.

111

Da dem Kläger schon grundsätzlich kein Anspruch auf Altersteilzeit zustand waren auch die vom Kläger hilfsweise nur im Hinblick auf die Anfangs- und Enddaten abweichenden gestellten Anträge unbegründet.

112

Im Ergebnis war die Berufung daher zurückzuweisen.

III.

113

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

114

Gründe gemäß § 73 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen lagen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 17/08/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2009 - 9 Sa 1495/08 - aufgehoben.
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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2009 - 9 Sa 1375/08 - wird zurückgewiesen.
published on 04/05/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008 - 18 Sa 785/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlun
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Annotations

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.