Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Juni 2012 - 10 Ta 85/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0613.10TA85.12.0A
published on 13/06/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Juni 2012 - 10 Ta 85/12
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. März 2012, Az.: 4 Ca 184/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger (geb. am … 1989) hat in der Klageschrift vom 27.01.2012 Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Seine Klage richtete sich gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.01.2012 zum 15.02.2012. Im amtlichen Vordruck gab er an, dass er über keine Einnahmen verfüge, er habe Arbeitslosengeld beantragt. In der Rubrik „Ist Grundvermögen vorhanden?" trug er ein: „Eigentumswohnung in Z.-Stadt, leerstehend, soll im Rahmen der Verbraucherinsolvenz versteigert werden". Den Verkehrswert gab er nicht an.

2

Am 09.02.2012 beantragten beide Parteien die Protokollierung eines Vergleichs. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 13.02.2012 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt. Es hat den Kläger mit Schreiben vom 17.02.2012 darauf hingewiesen, dass seine Angaben im Vordruck nicht ausreichten, um ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er gebe an, dass er über keine Einkünfte verfüge, erkläre aber nicht, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Zudem könne er seine Eigentumswohnung (Wert?) nicht mit der Begründung, diese werde im Rahmen der Verbraucherinsolvenz versteigert, der Berücksichtigung entziehen. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Gelegenheit, bis spätestens zum 02.03.2012 eine nachvollziehbare Erklärung vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Daraufhin wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.03.2012 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

3

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 19.03.2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger noch am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 24.04.2012 damit begründet, dass ihm erst mit Bescheid vom 22.02.2012 Arbeitslosengeld I ab 21.02.2012 bewilligt worden sei.

4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.04.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Schriftsatz vom 12.05.2012 führt der Kläger ergänzend aus, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung einkommenslos gewesen sei, da er noch kein ALG I bezogen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Anforderungen das Arbeitsgericht an den Nachweis stelle, dass er bei Antragstellung überhaupt kein Einkommen gehabt habe.

5

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

6

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z.B. Beschluss vom 11.01.2012 -10 Ta 283/11 - Juris, m.w.N.) kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen. Sie dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4 ZPO) nebst der erforderlichen Belege vorliegen.

8

An einem derartigen vollständigen prüffähigen Antrag fehlte es vorliegend. Die Angabe des Klägers, dass er über kein Bruttoeinkommen verfüge, traf im Zeitpunkt der Antragstellung und Klageerhebung am 27.01.2012 nicht zu. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 12.01.2012 ordentlich zum 15.02.2012 gekündigt. Der Kläger verfügte deshalb bis zum 15.02.2012 über Einnahmen aus nicht-selbständiger Arbeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bis zum 15.02.2012 das Arbeitsentgelt nicht pünktlich gezahlt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheides der Agentur für Arbeit vom 22.02.2012 begann der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 16.02.2012. Da die Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung gezahlt hat, standen ihm vom 16.02. bis zum 20.02.2012 keine Leistungen der Arbeitsagentur zu.

9

Der Kläger war innerhalb der vom Arbeitsgericht bis zum 02.03.2012 gesetzten Nachfrist in der Lage, den im Januar und Februar 2012 gezahlten Lohn anzugeben sowie zumindest die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2012 und den Arbeitslosengeldbescheid vom 22.02.2012 vorzulegen. Der Kläger hat auch seine Angaben zur Eigentumswohnung nicht vervollständigt. Nach wie vor fehlen Angaben zum Verkehrswert der Wohnung und jedweder substantiierte Vortrag zur Eintragung, dass diese „im Rahmen der Verbraucherinsolvenz versteigert" werde.

10

Mithin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen hat.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.