Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Dez. 2011 - 10 Ta 247/11
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2011, Az.: 1 Ca 857/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Equal-Pay-Ansprüche.
- 2
Die Klägerin war vom 16.09.2009 bis zum 13.01.2010 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Industriehilfskraft beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.09.2009 enthält u.a. folgende Regelungen:
- 3
„§ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag; Geltungsvorrang; Tarifwechsel
- 4
Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer der Mitgliedsgewerkschaften der in Satz 1 genannten Tarifgemeinschaft ist.
- 5
…
§ 21 Geltungsvorrang; Tarifwechsel
- 6
…
Sollte durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden, dass die in § 1 genannten Tarifverträge unwirksam sind oder bereits in der Vergangenheit unwirksam waren, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages ab Eintritt der Unwirksamkeit nach den zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gütigen Fassung.
…“
- 7
Mit ihrer am 17.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin im Hinblick auf den Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) Differenzlohnansprüche in Höhe von € 3.106,27 brutto für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis zum 13.01.2010 unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay geltend.
- 8
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 13.09.2011 (Bl. 165-169 d.A.) den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Ziff. 4 ArbGG zur Feststellung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ausgesetzt. Gegen den am 20.09.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.09.2011 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
- 9
Sie ist der Ansicht, von einer Tarifunfähigkeit der CGZP sei nach der Rechtsprechung des BAG (15.11.2006 - 10 AZR 665/05) zwingend auszugehen. Die Verpflichtung zur Aussetzung eines Verfahrens wäre sinnlos und überflüssig, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nur für den Zeitpunkt der Verkündung ggf. nach Verkündung gelten sollte. Dies gelte insbesondere, wenn seitens der Prozesspartei nicht geltend gemacht werde, dass andere satzungsmäßige Regelungen oder sonstige Tatsachen vorliegen, die für den Zeitpunkt vor der Entscheidung eine abweichende Rechtssicht zulassen könnten. Hierfür spreche sich Brors (Arbeit und Recht 2011, Seite 138 ff) mit guten Gründen aus. Auch wenn man der Gegenmeinung folge, sei der Aussetzungsbeschluss zumindest teilweise aufzuheben. Ein Teil der vorliegenden Forderungen sei nicht vom Aussetzungsbeschluss erfasst. Die Tarifunfähigkeit der CGZP stehe rechtskräftig seit (spätestens) 07.12.2009 fest. Im Übrigen mache sie die rechtlichen Ausführungen des LAG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 02.11.2011 (4 Ta 130/11) zum Gegenstand ihres Vortrags.
- 10
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.10.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 11
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 12
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 252, 567 ff. ZPO zulässig.
- 13
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht ausgesetzt.
- 14
Gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ist für den Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist, das Verfahren auszusetzen, bis im Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit dieser Vereinigung entschieden ist. Damit hängt die Entscheidung über die Aussetzung davon ab, ob Streit über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit einer Vereinigung besteht und ob sich diese Frage streitentscheidend auf das Verfahren auswirkt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung ist die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen solange zugrunde zu legen, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist (BAG vom 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 9).
- 15
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen, ist gerechtfertigt. Die Klägerin begründet ihre Klageforderung mit dem Equal-Pay-Anspruch. Dieser steht ihr nur zu, wenn die in ihrem Arbeitsvertrag vom 16.09.2009 in Bezug genommenen Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) keine Rechtswirkung entfalten, weil sie mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam sind.
- 16
Das BAG hat im Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6), entgegen der Auffassung der Klägerin, die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht für die Vergangenheit festgestellt (so auch: LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11 und vom 17.08.2011 - 11 Ta 160/11; LAG Baden-Württemberg vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.08.2011 - 2 Ta 42/11 und vom 09.09.2011 - 2 Ta 45/11; LAG Köln vom 14.10.2011 - 13 Ta 284/11 ; LAG Hamm vom 28.09.2011 - 1 Ta 500/11; LAG Nürnberg vom 19.09.2011 - 2 Ta 128/11; LAG Sachsen vom 08.09.2011 und 05.09.2011 - 4 Ta 149/11 und 4 Ta 162/11; jeweils dokumentiert in Juris). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese überzeugenden Ausführungen Bezug genommen, denen sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung anschließt.
- 17
Entgegen LAG Sachsen-Anhalt (vom 02.11.2011 - 4 Ta 130/11) ist der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) nur gegenwartsbezogen. Aus der vom BAG vorgenommenen Antrags- und auch Streitgegenstandsauslegung folgt entgegen Brors (Arbeit und Recht 2011, 138 ff.) und anders als in der Entscheidung des BAG vom 15.11.2006 (10 AZR 665/05), dass dem Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) keine rückwirkende Wirkung zuerkannt werden kann. Das BAG hat rechtskräftig festgestellt, dass die CGZP ab dem 07.12.2009 (letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz) keine Tariffähigkeit besitzt. Die Klägerin macht hier Ansprüche für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis 13.01.2010 geltend. Bis zum 06.12.2009 ist die Tariffähigkeit der CGZP nicht rechtskräftig festgestellt, so dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das Verfahren auszusetzen, nicht zu beanstanden ist.
- 18
Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zum Teil auszusetzen und ansonsten fortzuführen. Ob ein Teilurteil bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen wird, steht im richterlichen Ermessen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 301 Abs. 2 ZPO ergibt. Dass das Arbeitsgericht vom Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO abgesehen hat, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Für den Erlass eines Teilurteils besteht auch unter Berücksichtigung eines berechtigten Beschleunigungsinteresses der Klägerin kein dringendes Bedürfnis.
III.
- 19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)