Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Apr. 2012 - 10 Ta 18/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0423.10TA18.12.0A
published on 23/04/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Apr. 2012 - 10 Ta 18/12
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Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.10.2011, Az.: 1 Ca 2100/06, nebst Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2012 über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 30.10.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zunächst ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Mit Beschluss vom 25.05.2010 änderte die Rechtspflegerin die Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem 01.06.2010 monatliche Raten in Höhe von € 30,00 zu zahlen hat. Der Kläger zahlte zehn Raten bis einschließlich März 2011. Nachdem er ab 01.04.2011 keine Raten mehr gezahlt hat, hob die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 10.10.2011 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 30.10.2006 und den Ratenzahlungsbeschluss vom 25.05.2010 auf.

3

Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 17.10.2011 zugegangenen, Beschluss hat Kläger mit einem beim Arbeitsgericht am 16.11.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und darum gebeten, ihm weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, monatliche Raten von € 30,00 zu zahlen. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4

Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger am 10.02.2012 € 270,00 und am 17.04.2012 nochmals € 120,00 (für 13 Monate von April 2011 bis April 2012) an die Landesjustizkasse gezahlt.

5

II. Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

6

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

7

Zwar haben zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe am 10.10.2011 die Voraussetzungen hierfür gemäß § 124 Nr. 4 ZPO vorgelegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Der Kläger befand sich am 10.10.2011 mit den Raten seit April 2011 in Rückstand.

8

Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, weil der Kläger im Beschwerdeverfahren 13 Raten für die Monate von April 2011 bis einschließlich April 2012 nachgezahlt hat. Haben rückständige Raten zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO geführt, kann noch im Beschwerdeverfahren eine Zahlung aller rückständigen Raten nachgeholt werden (so auch: OLG Karlsruhe vom 21.12.2001 - 16 WF 123/01 - FamRZ 2002, 1199; OLG Zweibrücken vom 05.10.1999 -5 WF 96/99- Juris; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., Rn. 9).

9

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO).

10

Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht zuzulassen.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
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published on 12/05/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2014 aufgehoben. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die Beschwerde des Klägers vom 14.04.2014 (per Fax eingegangen am gleichen
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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.