Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0905.10TA142.12.0A
published on 05/09/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.05.2012, Az.: 2 Ca 818/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 29.05.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm aufgegeben, ab dem 01.07.2012 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung wendet sich der Kläger mit seiner am 20.06.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

3

Zur Begründung weist er auf das Verbraucherinsolvenzverfahren hin, dass das Amtsgericht X.-Stadt am 18.01.2011 (3c IK 10/11) über sein Vermögen eröffnet hat. Das Amtsgericht hat das Verfahren am 31.05.2012 nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren Restschuldbefreiung erlangt. Seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge sind auf den Treuhänder übergegangen.

4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme für die Landeskasse ausgeführt, dass allein die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Ratenzahlungsanordnung nicht entgegenstehe. Zwar habe der Kläger sein gesamtes pfändbares Arbeitsentgelt an den Treuhänder abzuführen. Ihm stehe jedoch noch ein unpfändbares Nettoeinkommen von € 1.434,43 monatlich zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für den erwerbstätigen Kläger und sonstiger Kosten (Mietkosten nach Kopfteilen, Barunterhaltsleistungen) verbleibe dem Klä-ger ein anrechenbares Einkommen von abgerundet € 270,00, so dass er nach der Tabelle monatliche Raten von € 95,00 zu zahlen habe.

6

Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau verfüge über ein Nettoeinkommen von monatlich € 703,00, so dass auch für sie von seinem Einkommen ein Freibetrag abzusetzen sei. Sie sei nicht hälftig an den Wohnungskosten zu beteiligen. Auch die Kosten des Kraftfahrzeugs könne sie nicht von ihrem Einkommen bestreiten, zumal sie keinen Führerschein besitze. Im Haushalt lebe noch die 13-Jährige Tochter seine Ehefrau, deren Vater nur unregelmäßig Unterhalt zahle, zurzeit monatlich € 311,00 über das Jugendamt. Deshalb sei auch die Stieftochter einkommensmindernd zu berücksichtigen.

7

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angeordnet, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 95,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.

9

Der Umstand, dass über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, steht dem nicht entgegen. Dem Kläger verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs.1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (ebenso: OLG Koblenz Beschluss vom 06.04.2010 - 9 WF 159/10- FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23.09.2009 - 6 Ta 153/09 - Juris). Nach nochmaliger Prüfung hält die Beschwerdekammer an ihrer im Schreiben vom 26.07.2012 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung nicht fest.

10

Das dem Kläger nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleibende monatliche Nettoeinkommen beträgt € 1.434,43. Von dem Einkommen sind der Erwerbstätigenfreibetrag von € 187,00 und der persönliche Freibetrag von € 411,00 in Abzug zu bringen. Der Kläger zahlt schließlich Kindesunterhalt für seine Tochter Z. in Höhe von monatlich € 336,00. Kosten für die Unterkunft hat das Arbeitsgericht und auch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme mit monatlich € 230,00 anerkannt. Unter Berücksichtigung dieser Abzugspositionen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von abgerundet € 270,00, das nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO einer monatlichen Rate von € 95,00 entspricht.

11

Weitere Abzugspositionen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

12

Seine Ehefrau verfügt ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnung über ein monatliches Nettoeinkommen von € 703,00, das den Unterhaltsfreibetrag von € 411,00 übersteigt. Die im Haushalt des Klägers lebende Stieftochter Y. erhält von der Stadtverwaltung X.-Stadt monatliche Unterhaltszahlungen von € 311,00, die den Unterhaltsfreibetrag von € 276,00 für Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren übersteigen. Darüber hinaus bezieht die Ehefrau des Klägers Kindergeld in Höhe von € 184,00. Vom Einkommen des Klägers ist deshalb kein Abzug wegen Unterhaltsleistungen an Ehefrau und Stieftochter vorzunehmen.

13

Das Arbeitsgericht hat die angegebenen Wohnkosten von monatlich € 460,00 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zutreffend hälftig geteilt. Nach der Rechtsprechung sind Wohnkosten der von Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen (LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 08.12.2011 - 1 Ta 223/11 und vom 21.04.2009 - 10 Ta 86/09, beide dokumentiert in Juris). Das ist hier der Fall. Die Ehefrau des Klägers verfügt, ein- schließlich staatlicher Unterhaltsleistungen und Kindergeld für ihre Tochter Y., über monatliche Gesamteinkünfte von € 1.198,00 netto. Es ist daher gerechtfertigt, sie hälftig an den Unterkunftskosten zu beteiligen.

14

Soweit der Kläger Belastungen mit GEZ-Gebühren, Kosten für Kabelfernsehen oder W.-Beiträge geltend macht, sind diese nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Sie sind aus dem allgemeinen Freibetrag von € 411,00 zu bestreiten.

15

Die vom Kläger angeführten Ausgaben für den Pkw (Autoversicherung, Kfz-Steuer), der auf seine Ehefrau zugelassen ist, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich werden die mit der Haltung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten nur anerkannt, wenn hierfür eine beruflich bedingte Notwendigkeit gegeben ist. Dies hat der Kläger nicht dargetan. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug zwingend benötigt.

16

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

17

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Annotations

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.