Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. März 2013 - 10 Sa 546/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0326.10SA546.12.0A
published on 26/03/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. März 2013 - 10 Sa 546/12
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Tenor

1. Nach Erledigung der Hauptsache werden dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt unverändert.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist über die gesamten Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, wer im Fall einer streitigen Entscheidung obsiegt hätte. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach derjenige, der sich in die Rolle des Unterlegenen begibt, die Kosten zu tragen hat, besteht nicht. Der Umstand, dass die Beklagte die Klageforderung durch Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt erfüllt hat, führt daher nicht zu einer alleinigen Kostentragung durch die Beklagte. Es kommt vielmehr weiterhin darauf an, wer im Fall einer streitigen Entscheidung obsiegt hätte. Ausreichend ist eine summarische Prüfung.

2

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger 4/5 der Kosten erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen, weil seine Klage, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht teilweise stattgegeben hat, unbegründet war. Er hatte keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem gewünschten Inhalt. Das von der Beklagten ursprünglich erteilte Zeugnis entsprach den Anforderungen des § 109 GewO. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Die Formulierung und Ausdrucksweise steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

3

Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die von der Beklagten gewählten Formulierungen:

4

1. „Herr A. verfügt als Drucker über ein solides Fachwissen, das er auch bei schwierigen Aufgaben effektiv einsetzte.
2. Seine Urteilsfähigkeit ermöglichte es ihm, auch in schwierigen Situationen eigenständig zu richtigen Entscheidungen zu gelangen.
3. Herr A. erfüllte seinen Aufgabenbereich mit viel Engagement und Leistungsbereitschaft.
4. Auch bei anspruchsvollen Aufgaben und unter schwierigen Bedingungen erzielte Herr A. Ergebnisse von solider Qualität und bewältigte seinen Aufgabenbereich stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

5

durch die von ihm beantragten:

6

1. „Herr A. verfügt als Drucker über ein gutes Fachwissen, das er auch bei schwierigen Aufgaben effektiv einsetzte.
2. Seine gute Urteilsfähigkeit ermöglichte es ihm, auch in schwierigen Situationen eigenständig zu richtigen Entscheidungen zu gelangen.
3. Herr A. erfüllte seinen Aufgabenbereich stets mit viel Engagement und Leistungsbereitschaft.
4. Auch bei anspruchsvollen Aufgaben und unter schwierigen Bedingungen erzielte Herr A. Ergebnisse von guter Qualität und bewältigte seinen Aufgabenbereich stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

7

ersetzt werden.

8

Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der sorgfältigen Begründung seiner Entscheidung zutreffend erkannt. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Diese Voraussetzungen erfüllten die von der Beklagten im ursprünglich erteilten Zeugnis gewählten Formulierungen. Die Formulierung „solides Fachwissen“ oder „solide Qualität“ (der Arbeitsergebnisse) war nicht zu beanstanden. Die Beklagte brachte damit nicht zum Ausdruck, dass die Leistungen des Klägers als Drucker nicht der Gesamtnote „gut“ entsprachen. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die bescheinigte „Urteilsfähigkeit“ um das Adjektiv „gut“ ergänzt oder dem „Engagement und der Leistungsbereitschaft“ des Klägers nicht nur „viel“, sondern noch das Superlativ „stets“ voranstellt. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält. Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere. Auch in einem rundum „guten“ Zeugnis, das eine kontinuierlich überdurchschnittliche Leistung („Note 2“) bescheinigen soll, muss nicht jede Einzelbewertung mit einem „gut“ oder „stets“ verstärkt werden.

9

Im Streitfall standen die Einzelbewertungen der Beklagten bei einer Analyse des gesamten Zeugnistextes mit der Schlussbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ nicht in Widerspruch.

10

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an einem gesetzlich begründeten Anlass (§ 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG). Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich di
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich di
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published on 15/12/2015 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2015 - Az.: 2 Ca 1542/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.