Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Feb. 2011 - 10 Sa 529/10
Gericht
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27. Juli 2010, Az.: 5 Ca 367/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.
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Der am … 1948 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1963 Arbeitnehmer der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Am 01.08.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.08.2011 (Bl. 11-17 d.A.). Die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers wurde auf 17,5 Stunden reduziert und im Blockmodell geleistet. Die Arbeitsphase war in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2009; die Freistellungsphase begann am 01.05.2009 und soll bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 dauern. Im vorformulierten Vertrag ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt:
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„Zwischen […] wird auf der Grundlage des Tarifvertrages zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004 (TV BA), des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Fassung vom 31.03.2000 (TV BB) und des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Fassung vom 23.11.2004 (TV ATZ) folgender Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen:
…
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§ 10 - Abfindung
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Herr C. erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes (soweit kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit - also ein Störfall - eintritt) eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 EURO x 24 Monaten, entspricht 5.521,92 EURO.
…“
- 6
Im Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) vom 31.03.2000 heißt es auszugsweise:
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§ 6 Abfindung
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Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.
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Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen.
- 10
Der Betrag beträgt 450,00 DM (230,08 EUR)/ Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.
…“
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Der Kläger wurde auf seinen Antrag mit Bescheid vom 15.01.2009 rückwirkend zum 01.02.2008 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. Er kann deshalb mit Vollendung seines 63. Lebensjahres ab 01.09.2011 eine gesetzliche Altersrente ohne Abschläge beanspruchen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.01.2010 mit, sein Anspruch auf die Abfindung sei entfallen, weil aufgrund seiner Anerkennung als Schwerbehinderter keine Rentennachteile eintreten.
- 12
Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung erhob der Kläger am 26.02.2010 eine Feststellungsklage und führte aus, es sei ihm nicht zumutbar, bis zum 01.09.2011 zu warten, um anschließend Leistungsklage zu erheben. Wenn ihm die Beklagte keine Abfindung zugesagt hätte, hätte er keinen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Er habe seiner Ehefrau versprochen, die Abfindung für eine Kreuzfahrt zu verwenden. Niemals hätte er der Reduzierung seines Vollzeit-Nettolohns von € 2.236,00 auf ein Teilzeitnettoentgelt von € 1.984,00 zugestimmt, wenn am Ende nicht wenigstens die ausgerechnete Abfindung als „Belohnung“ für den Einkommensverlust gestanden hätte.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass er seinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 nach § 10 des Arbeitsvertrages für verblockte Altersteilzeit vom 01.08.2006 nicht deshalb verliert, weil er mit Wirkung vom 01.02.2008 vom Amt für Soziale Angelegenheiten Koblenz als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden ist und deshalb mit Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente ohne Abschlag beantragen könnte.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2010 der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger verliere seinen Abfindungsanspruch nicht deshalb, weil er mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag beantragen könne. § 10 des Altersteilzeitvertrages enthalte die konstitutive Zusage einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 am Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Vertragsklausel enthalte widersprüchliche Formulierungen. Einerseits solle der Kläger "eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung" erhalten. Diese Formulierung könne so verstanden werden, dass kein vertraglicher Abfindungsanspruch begründet werden solle, wenn gemäß § 6 TV BB kein tariflicher Anspruch bestehe. Für diese Auslegung spreche auch die Aufnahme der Berechnungsformel aus § 6 TV BB in die Vertragsklausel. Andererseits sei die Höhe der Abfindung genau beziffert worden. Den bezifferten Anspruch stelle die Klausel ausschließlich unter die Bedingung, dass kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit eintrete. Einen Hinweis darauf, dass auch bei anderen Fallgestaltungen keine Abfindung zur Auszahlung komme, enthalte die Klausel nicht. Daneben spreche auch die Verwendung des unbestimmten Artikels („eine“ nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung) für eine konstitutive Regelung. Bei einer deklaratorischen Verweisung wäre die Verwendung des bestimmten Artikels zu erwarten gewesen. § 6 TV BB enthalte keine Auswahlmöglichkeiten, sondern nur eine einzige Berechnungsformel. Es könne dahinstehen, ob schon die Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu einer Auslegung der Vertragsklausel im Sinne des Klägers führe. Da sich eine solche Auslegung zumindest vertreten lasse, sei der Anwendungsbereich des § 305 c Abs. 2 BGB eröffnet. Demgemäß sei der für den Kläger günstigeren Auslegung der Vorrang zu geben, derzufolge § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages konstitutiv einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 begründe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 9 des Urteils vom 27.07.2010 (= Bl. 74-76 d.A.) verwiesen.
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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 07.09.2010 zugestellt worden. Sie hat mit am 30.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 05.11.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie ist der Ansicht, der Kläger könne aufgrund der Regelung in § 6 TV BB bei seinem Ausscheiden keine Abfindung beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts enthalte § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf § 6 TV BB. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Feststellung getroffen, dass zwei Auslegungen der Regelung in § 10 des Vertrages rechtlich vertretbar seien. Bei der Verweisung auf § 6 TV BB handele es sich gewissermaßen um eine „Rechtsgrundverweisung“. Eine Abfindung solle nur dann gezahlt werden, wenn dies in § 6 TV BB „vorgesehen“ sei. Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Abfindung nach § 6 TV BB vorgesehen sei, lasse keine zwei Antworten zu. Die verwendete Rechenformel sei sogar klarstellend in die Vertragsklausel aufgenommen worden. Die Abfindung aus § 6 TV BB diene ausschließlich dazu, den Nachteil von Rentenabschlägen auszugleichen, der beim schwerbehinderten Kläger nicht eintrete. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.11.2010 (Bl. 97-103 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.07.2010, Az.: 5 Ca 367/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 03.12.2010 (Bl. 120 -123 d.A.) und seines Schriftsatzes vom 27.12.2010 (Bl. 124-125 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die offensichtlich unglücklich formulierte Klausel in § 10 des Altersteilzeitvertrages lasse mehrere Interpretationen zu. Die Zweifel bei der Auslegung gingen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Im Vertrag fehle eine klare und für jedermann verständliche Formulierung, dass er keine Abfindung erhalten soll, wenn er infolge Schwerbehinderung eine Rente ohne Abschläge beziehen könne. Es sei nicht einsehbar, dass die Beklagte wirtschaftlich von seiner Schwerbehinderung profitiere. Im Übrigen werde er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Wäre er nicht schwerbehindert, erhielte er die Abfindung bei seinem Ausscheiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 12.10.2010 (Az.: C-499/08) sei eine Vereinbarung jedenfalls dann diskriminierend, wenn einem Arbeitnehmer eine Abfindung vorenthalten werde, weil er eine ungekürzte Rente in Anspruch nehmen könne. Wenn er nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten von seinem Recht Gebrauch mache, sich einen neuen Job zu suchen, könne er nicht auf eine Abfindung zurückgreifen. Die Altersteilzeitregelung dürfe nicht so verstanden werden, dass er sich nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nicht um eine neue Arbeit bemühen wolle, um seine berufliche Laufbahn fortzusetzen.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger bei Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 31.08.2011 eine Abfindung in Höhe von € 5.521,92 brutto zu zahlen. Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
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1. Prozessuale Bedenken gegen eine Sachentscheidung bestehen nicht. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Auf Klagen, mit denen eine Partei eine künftige Leistung begehrt, ist der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage nicht anwendbar. Gegenüber Klagen nach §§ 257 bis 259 ZPO ist ein Feststellungsantrag nicht subsidiär; der Kläger kann zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung frei wählen (vgl. BAG Urteil vom 21.09.2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 19 - Juris; BAG Urteil vom 20.01.2004 - 9 AZR 43/03 - Rn. 35 - AP Nr. 65 zu § 242 Betriebliche Übung; jeweils m.w.N.).
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Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 eine Abfindung in Höhe von € 5.521,92 brutto zu zahlen, obwohl er nach Vollendung seines 63. Lebensjahres ab dem 01.09.2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag beanspruchen kann. Der Kläger konnte zwischen einer Klage nach § 257 ZPO und einer Feststellungsklage wählen. Da die Beklagte den Anspruch bestreitet, besteht die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum kalendermäßig bestimmten Fälligkeitszeitpunkt.
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2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach Vollendung seines 63. Lebensjahres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 brutto.
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Ein Abfindungsanspruch folgt nicht aus § 6 TV BB. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt Mitglied der Industriegewerkschaft Metall ist, was er nicht vorgetragen hat. Die erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers zu den Intensionen der IG Metall zum Abschluss des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz sind unerheblich. Die tarifliche Abfindung wäre nach § 6 TV BB mit null Euro zu bemessen. Nach § 6 Abs. 2 TV BB errechnet sich die Abfindung aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen. Im vorliegenden Fall liegen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 und dem Zeitpunkt, an dem der Kläger eine ungeminderte Rente beanspruchen kann, null Monate. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er erleidet bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren keine materiellen Nachteile durch - dauerhafte - Rentenabschläge in Höhe von 7,2 Prozent (24 Monate x 0,3 Prozent für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs). Dies hat den völligen Wegfall des tariflichen Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung zur Folge.
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3. Der Kläger hat keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Abfindung erworben. Bei der Auslegung des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger auch dann eine Abfindung zusteht, wenn er bei seinem Ausscheiden mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente ohne Abschläge beanspruchen kann. Die Parteien haben in § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 01.08.2006 keine vertragliche Grundlage für die Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 5.521,92 brutto - unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen - geschaffen.
- 33
Aus Sicht der Berufungskammer sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger über die in § 6 TV BB geregelte Abfindung hinaus, eine übertarifliche Abfindung gewähren wollte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte das Vertragsmuster „Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit“ für eine Vielzahl von Altersteilzeitarbeitsverträgen entworfen und zum Zwecke des Vertragsabschlusses lediglich mit den für den Kläger einschlägigen Daten ergänzt hat.
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Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 24 - NZA 2010, 170, m.w.N.).
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Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger weder ausdrücklich noch konkludent zugesagt, eine Abfindung zu zahlen, die nicht in § 6 TV BB vorgesehen ist.
- 36
Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Altersteilzeitarbeitsvertrages. Ausweislich der Präambel haben die Parteien den Vertrag auf der Grundlage mehrerer Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie, nämlich des Tarifvertrages zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004 (TV BA), des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Fassung vom 31.03.2000 (TV BB) und des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Fassung vom 23.11.2004 (TV ATZ) geschlossen. § 6 TV BB sieht - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall keine Abfindung vor.
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§ 10 des Altersteilzeitvertrages enthält nur einen deklaratorischen Hinweis auf die Regelungen des § 6 TV BB. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Wortlaut des § 10 eindeutig. § 305 c Abs. 2 BGB greift deshalb nicht. Die Norm kommt dann zur Anwendung, wenn die Auslegung einer einzelnen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Die objektive Auslegung führt vorliegend nicht zu einem mehrdeutigen, sondern zu einem klaren Ergebnis. Nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden bleiben keine ernsthaften Zweifel mehr. § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages nimmt ausdrücklich Bezug auf § 6 TV BB. Das Bezugnahmeobjekt ist ausdrücklich gekennzeichnet. In § 10 heißt es ausdrücklich: „Herr C. erhält […] eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung.“ Aus dieser Formulierung folgt, dass dem Kläger am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt werden soll, die der tariflichen Regelung in § 6 TV BB entspricht. Der Kläger musste davon ausgehen, dass ihm die Beklagte nur die Leistungen gewähren wollte, zu denen sie tarifvertraglich verpflichtet war, zumal in der Präambel des Vertrages die maßgebenden Tarifverträge ausdrücklich aufgeführt worden sind.
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Zwar erschöpft sich die Vertragsklausel nicht nur darin, dass sich die Beklagte zur Zahlung der „nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung“ verpflichtet hat; sie enthält vielmehr auch die Berechnung „in Höhe von 230,08 EURO x 24 Monaten, entspricht 5.521,92 EURO.“ Aus dieser Berechnung kann ohne Verletzung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB jedoch nicht gefolgert werden, die Beklagte habe dem Kläger die „nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung“ unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen zugestanden. Die Beklagte hat den in § 6 TV BB geregelten Betrag von € 230,08 pro Monat mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2011 und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (am 30.08.2013) liegen. Dies sind 24 Monate, so dass sich ein Betrag von € 5.521,92 errechnet. Wenn die Beklagte die tarifvertragliche Rechenformel in § 10 des Altersteilzeitvertrages aufgenommen hat, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm die Beklagte auch dann eine Abfindung gewähren will, wenn er keine Rentenabschläge hinzunehmen hat.
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4. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es keine unzulässige Diskriminierung wegen seiner Behinderung oder seines Alters dar, dass er nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 31.08.2011 von der Beklagten keine Abfindung beanspruchen kann.
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Die Abfindung dient im vorliegenden Fall dazu, den Nachteil abzumildern, den nichtbehinderte Menschen des Geburtsjahrgangs des Klägers bei einem Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres hinnehmen müssen. Der schwerbehinderte Kläger erleidet - wie bereits ausgeführt - keine Rentennachteile, weil sich seine gesetzliche Altersrente nicht um Abschläge von 7,2 Prozent vermindert.
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Wenn der Kläger darauf hinweist, er habe seit 1963 beanstandungsfrei für die Beklagte „geschuftet“, verkennt er, dass die Abfindung nach § 6 TV BB bzw. § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleistete (und bezahlte) Arbeit darstellt, sondern die Nachteile mildern soll, die Arbeitnehmern dadurch entstehen, dass sie bereits vor dem Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Derartige Nachteile hat der Kläger nicht. Seine Ausführungen, zum „Überleben der Verrentung“ und den wirtschaftlichen Vorteilen für seine Erben, liegen neben der Sache. Der Ausschluss einer Abfindung wegen der Möglichkeit des Bezugs einer ungeminderten Altersrente ist nicht deshalb unwirksam, weil niemand vorhersehen kann, wann der Rentner stirbt (und aus Sicht des Klägers bei einem frühen Tod eine Abfindung vorteilhafter wäre als eine Rente ohne Abschläge). Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen der Zwecksetzung ihrer Abfindungsregelung typisieren und an die Berechtigung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente anknüpfen, ohne im Einzelfall eine Günstigkeitsprognose anstellen zu müssen. Die Ausführungen des Klägers beruhen im Übrigen auch auf einer Verkennung der rentenversicherungsrechtlichen Auswirkungen von Rentenabschlägen. Die Rentenabschläge von 7,2 Prozent, die nichtbehinderte Menschen bei einem Renteneintritt mit 63 statt mit 65 hinzunehmen haben, mindern nicht nur die Altersrente des Arbeitnehmers (und zwar lebenslang), sondern auch die Hinterbliebenenrente. Eine ausreichende Versorgung des Klägers durch die gesetzliche Altersrente ist im Altersteilzeitverhältnis der Parteien dadurch gewährleistet, dass die Beklagte, obwohl der Kläger seit dem 01.01.2007 nur noch 50 Prozent seiner bisherigen Arbeitszeit tätig ist, 95 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge zahlt. Eine nennenswerte Renteneinbuße als Folge der halbierten Arbeitszeit hat der Kläger nicht.
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Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.10.2010 (Az.: C-499/08) rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage. Die zitierte Entscheidung zu einer dänischen Entlassungsabfindung in der Rechtssache Andersen ist nicht einschlägig. Der dortige Kläger war bei seiner Entlassung 63 Jahre alt; er wollte nicht in den Ruhestand treten, sondern seine berufliche Laufbahn weiterverfolgen. Die Entlassungsabfindung wurde ihm mit der Begründung abgelehnt, dass er eine Altersrente aus einem betrieblichen Rentensystem beziehen könne. Die Abfindung hatte das Ziel, Arbeitnehmern, die über eine lange Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber verfügen, den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Abfindung nach § 6 TV BB hat eindeutig nicht das Ziel, den Übergang in eine neue Beschäftigung zu überbrücken. Der Kläger wollte bei Vertragsschluss am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in den Ruhestand treten, auch wenn er nach Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH - in wenig überzeugender Weise - nunmehr behauptet, er würde sich nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nicht nur „rein theoretisch“, einen „neuen Job“ suchen wollen. Nach § 1 Abs. 1 AltTZG soll durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 01.08.2006 Gebrauch gemacht. Sein Sinneswandel, sich nunmehr doch „dem Trend entsprechend“ um eine neue Arbeit zu bemühen, anstatt eine abschlagfreie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, ist unbeachtlich.
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5. Der Kläger hat die Altersteilzeitvereinbarung vom 01.08.2006 nicht angefochten. Obwohl sein prozessualer Vortrag letztlich darauf hinausläuft, dass er sich am Altersteilzeitvertrag nicht (mehr) festhalten lassen will, wenn ihm keine Abfindung gewährt wird, hat der Kläger eine Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB nicht abgeben. Sein erstinstanzlicher Vortrag er hätte „niemals“ einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, wenn ihm die Beklagte keine Abfindung als „Belohnung“ für die Reduzierung seines Vollzeitnetto zugesagt hätte, stellt keine Anfechtungserklärung dar. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer so bestätigt. Der behauptete Irrtum wäre auch unbeachtlich. Das Motiv des Klägers für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages, die Abfindung für eine Kreuzfahrt mit seiner Ehefrau zu verwenden, könnte eine Anfechtung nicht begründen. Ohne dass es darauf ankäme, nimmt die Berufungskammer dem Kläger auch nicht ab, dass er den Altersteilzeitvertrag ausschließlich wegen der erwarteten Abfindung von € 5.521,92 geschlossen hat, und sich keine weiteren Vorteile aus der Vereinbarung versprach.
III.
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Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Der Rechtssache ist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
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Annotations
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.