Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2013 - 10 Sa 491/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. September 2012, Az.: 12 Ca 1335/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der 1978 geborene Kläger ist seit 01.12.2003 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung, die im staatlichen Auftrag die berufliche Bildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen durchführt. Sie beschäftigt ca. 260 Tarifbeschäftigte und ca. 870 behinderte Menschen. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di; die Beklagte ist nicht unmittelbar tarifgebunden. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis
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„[…] nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23.02.1961 (BAT), und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes und der Länder jeweils geltenden Fassung […].“
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Der Kläger wird als Gruppenleiter im handwerklichen Erziehungsdienst eingesetzt. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Industriemechaniker; er ist jedoch weder Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister. Nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst in Werkstätten für behinderte Menschen hängt die Eingruppierung in die VergGr. V b BAT (jetzt: E 9 TV-L) von der formalen Qualifikation eines Meisterbriefes ab.
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Die Pflegesatzkommission Werkstätten im Land Rheinland-Pfalz hatte im Jahr 1992 Überlegungen angestellt, Arbeitnehmer in Werkstätten für behinderte Menschen höher einzugruppieren, als dies der BAT vorsah. Einem entsprechenden Beschluss der Pflegesatzkommission mit einer Tabelle zur Eingruppierung für Gruppenleiter und Gruppenhelfer in Werkstätten für behinderte Menschen hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Erlass vom 25.02.1993 (Az.: 645-76 442-21) zugestimmt. Der Erlass hat auszugsweise folgenden Wortlaut (Bl. 31-32 d.A.):
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„Dem Beschluss der Pflegesatzkommission zur Eingruppierung des Personals in Werkstätten für Behinderte wird zugestimmt. In den erneuten Verhandlungen mit dem Finanzministerium hat dieses die anliegende Tabelle […] mit der Veränderung akzeptiert, daß in der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe V b BAT das Wort „Bewährung“ durch das Wort „Tätigkeit“ ersetzt wird. Diese Änderung ist notwendig, weil der BAT keinen zweimaligen Bewährungsaufstieg kennt, die Möglichkeit aber eingeräumt wird, daß ein Zeitaufstieg mit einem Bewährungsaufstieg kombiniert wird.
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Die beigefügte Tabelle kann demnach Anwendung finden, wenn Werkstätten für Behinderte die Vergütung des Personals an den BAT anlehnen.“
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Gemäß der angeführten Tabelle konnten Gruppenleiter (mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung) mit mindestens 2 ½ jähriger Berufsausbildung nach mindestens vierjähriger Tätigkeit in der VergGr. V c Fallgr. 2 in die VergGr. V b BAT Fallgr. 2 auch ohne Meisterprüfung aufsteigen.
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Der Kläger wurde bei seiner Einstellung in die VergGr. VI b BAT eingruppiert. Nach der Umstellung des Tarifwerks für den öffentlichen Dienst zum 01.11.2006 leitete die Beklagte den Kläger in die Entgeltgruppe 6 TV-L über. Zum 01.12.2007 gruppierte sie ihn aufgrund der Besitzstandsregelung für Bewährungsaufstiege in § 8 Abs. 1 TVÜ-L in die Entgeltgruppe 8 TV-L (früher: VergGr. V c BAT) höher. Mit Schreiben vom 27.09.2011 verlangte der Kläger vergeblich einen Zeitaufstieg in die Entgeltgruppe 9 TV-L (früher: VergGr. V b BAT) zum 01.12.2011. Mit seiner Klage vom 10.04.2012 verfolgt er den Anspruch weiter. Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen E 8 und E 9 TV-L beträgt ca. € 90,00 brutto.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.09.2012 (dort Seite 3-6 = Bl. 101-104 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass er seit dem 01.12.2011 in die VergGr. V b BAT, was der Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht, einzugruppieren und zu vergüten ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 05.09.2012 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L komme nicht in Betracht, weil der Kläger keinen Meistertitel führe. Der Kläger habe aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 25.02.1993 keinen Anspruch auf Höhergruppierung in E 9 TV-L. Der Erlass habe unverbindlichen Charakter. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, wonach die beigefügte Tabelle Anwendung finden “kann“, wenn Werkstätten für Behinderte die Vergütung des Personals an den BAT „anlehnen“. Zum anderen werde mit dem Erlass der Beklagten lediglich die Personalkostenerstattung in Aussicht gestellt, die auch eine Höhergruppierung der Gruppenleiter ohne Meistertitel in die VergGr. V b BAT abdecke. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung aufgrund betrieblicher Übung. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müsse in aller Regel davon ausgehen, sein Arbeitgeber wolle ihm nur die Leistungen gewähren, zu denen er rechtlich verpflichtet sei. Dieser Grundsatz gelte auch für Arbeitsverhältnisse, die - wie hier - auf den BAT umfassend und abschließend Bezug nehmen. Ein Anspruch des Klägers folge schließlich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Grundsatz finde vorliegend keine Anwendung, denn er greife nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers und nicht beim bloßen - sei es auch nur vermeintlichen - Normenvollzug ein. Nach dem Vorbringen des Klägers habe die Beklagte den Erlass vom 25.02.1993 bis zum Jahr 2010 umgesetzt und damit auf der Grundlage einer vorgegebenen generell-abstrakten Regelung. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 05.09.2012 (Bl. 104-109 d.A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 27.09.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 25.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.01.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 11.01.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Er ist der Ansicht, sein Anspruch auf Höhergruppierung folge aus betrieblicher Übung. Die Beklagte habe in der Vergangenheit unstreitig „über Tarif“ gezahlt, denn sie habe Gruppenleiter ohne Meisterprüfung regelmäßig in die VergGr. V b BAT höhergruppiert, obwohl sie aus eigener Sicht dazu rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei. Damit habe sie gerade keine Norm vollzogen, so dass das vom Arbeitsgericht herangezogene Urteil des LAG Düsseldorf vom 27.11.2002 (12 Sa 1071/02 - Juris) nicht einschlägig sei. Da die Beklagte nicht zum öffentlichen Dienst gehöre, sei es nicht gerechtfertigt, die Grundsätze der betrieblichen Übung nicht anzuwenden, denn es fehle an der für den öffentlichen Dienst typischen Haushaltsbeschränkung. Die Beklagte habe bis ins Jahr 2010 den Erlass des Ministeriums umgesetzt und damit übertarifliche Vergünstigungen gewährt. Sie habe - unstreitig - folgende Gruppenleiter ohne Meisterbrief in die VergGr. V b BAT bzw. E 9 TV-L höhergruppiert:
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Name
[Einstellungsdatum
1. J. D.
01.10.1993
2. C. E.
01.08.2000
3. I. H.
01.04.1994
4. H. Sch.
01.10.1990
5. G. G.
01.04.1972
6. M. D.
01.10.1993
7. A. H.
01.06.1991
8. G. W.
01.10.1997
9. D. M.
10.06.1991
10. Ch. Sch.
01.04.1991
11. St. S.
01.11.1993
12. E. W.
vor 01.09.2000
13. W. Z.
vor 01.09.2000
14. J. P.
vor 01.09.2000
15. K. D.
vor 01.09.2000
16. H. Sch.
vor 01.09.2000
17. D. F.
01.10.2004
18. W. H.
2005
19. R. R.
2006]
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Der Anspruch lasse sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Die Beklagte habe den Erlass bis 2010 umgesetzt. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei seine Ausbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (FAB) mit einer Ausbildung zum Arbeitspädagogen gleichzusetzen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 11.01.2013 (Bl. 131-136 d.A.) und seine ergänzenden Ausführungen in der Sitzung vom 21.03.2013 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.09.2012, Az.: 12 Ca 1335/12, abzuändern und festzustellen, dass er seit dem 01.12.2011 in die VergGr. V b BAT, was der Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht, einzugruppieren und nach ihr zu vergüten ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 25.02.2013 (Bl. 164-181 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Entgegen der Behauptung des Klägers habe sie in der Vergangenheit nicht „regelmäßig“ Gruppenleiter ohne Meisterausbildung in die VergGr. V b BAT bzw. E 9 TV-L höhergruppiert. Das Land Rheinland-Pfalz habe ihr aufgrund der Kostenzusage mit Erlass vom 25.02.1993 die höheren Personalkosten vollständig refinanziert, wenn sie Gruppenleiter ohne Meisterprüfung freiwillig entsprechend dem Beschluss der Pflegesatzkommission in die VergGr. V b BAT höhergruppiert habe. Mitte des Jahres 2000 habe das Land Rheinland-Pfalz die Finanzierung der Werkstätten für behinderte Menschen von der Vollkostendeckung auf die Erstattung von Pflegesatzpauschalen geändert, so dass ihre höheren Personalkosten nicht mehr durch höhere Zuschüsse ausgeglichen würden. Sie habe den zwischen Februar 1993 und vor dem 01.09.2000 eingestellten Gruppenleitern ohne Meisterausbildung, teilweise bei der Einstellung oder auf Antrag, einen Aufstieg in die VergGr. V b BAT gewährt. Dies treffe auf 16 der vom Kläger aufgeführten Gruppenleiter zu (lfd. Nr. 1 bis 16). Nach dem 01.09.2000 habe sie bei allen Einstellungen von Gruppenleitern ohne Meisterbrief die maximale Eingruppierung in die VergGr. V c BAT bzw. E 8 TV-L eingehalten. Sie habe nach dem 01.09.2000 insgesamt 32 Gruppenleiter eingestellt, davon verfügten 5 über einen Meisterbrief, weshalb sie tariflich in E 9 TV-L einzugruppieren seien. Von den verbleibenden 27 seien 23, darunter der Kläger nach maximal E 8 TV-L eingruppiert. Bei den übrigen vier Gruppenleitern, die sie ohne Meisterbrief nach E 9 TV-L vergüte, bestünden Besonderheiten. Zwei Gruppenleiter (ua. D. F., lfd. Nr. 17) habe sie aus anderen Werkstätten übernommen, sie seien bereits aufgrund der früheren Kann-Regelung des Erlasses vom 25.02.1993 in die E 9 TV-L aufgestiegen. Die zwei anderen Gruppenleiter verfügten zwar über keinen Meistertitel, einer (R. R., lfd. Nr. 19) habe jedoch ein Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen, der andere (W. H., lfd. Nr. 18) verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arbeitspädagogen, so dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in den gehobenen Dienst anderweitig erfüllt seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2013 (Bl. 198-201 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in aus-reichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat ab dem 01.12.2011 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L.
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Die Berufungskammer folgt der zutreffend und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L iVm. seinem Arbeitsvertrag vom 01.12.2003.
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Aufgrund der allgemeinen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Werden in der vertraglichen Bezugnahmeklausel ausdrücklich auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge genannt, sind jedenfalls die im Wege der Tarifsukzession folgenden Tarifverträge erfasst (BAG 17.11.2011 - 5 AZR 409/10 - AP § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 96). Der BAT wurde für den Bereich der Länder zum 01.11.2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder) ersetzt.
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Das Arbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9 TV-L oder der VergGr. V b BAT nicht erfüllt. Nach der Entgeltordnung zum TV-L, die zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, hängt für Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst (Teil II Ziff. 20.5) in Werkstätten für behinderte Menschen die Vergütung nach E 9 TV-L von der formalen Qualifikation eines Meisterbriefes (Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister) ab. Auch nach den bis 31.12.2011 geltenden Regelungen der Anlage 1 a zum BAT (Teil II Abschnitt G) für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst setzte die Eingruppierung in VergGr. V b BAT den formalen Meisterabschluss voraus. Der Kläger verfügt über eine Berufsausbildung zum Industriemechaniker, er hat aber keinen Meistertitel. Der Tarifvertrag setzt jedoch ausdrücklich die Meistereigenschaft voraus und stellt Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung den Meistern nicht gleich.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L aus dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz vom 25.02.1993 (Az.: 645-76 442-21). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
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Der Erlass ist nicht kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet der Erlass nach seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck keine Anspruchsgrundlage für das Personal in Werkstätten für behinderte Menschen auf Höhergruppierung.
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Als Bestandteil des öffentlichen Rechts sind Erlasse Kundgabe des hoheitlichen Handelns staatlicher Organe. Daher richtet sich ihre Auslegung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach ist - entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB - der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften (BAG 05.07.2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 27, AP §§ 22, 23 BAT Lehrer Nr. 103, mwN).
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Sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck des Erlasses vom 25.02.1993 ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf eine Vergütung nach E 9 TV-L. Das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass die „beigefügte Tabelle“, die für Gruppenleiter ohne Meisterbrief einen Zeitaufstieg in VergGr. V b BAT (Fallgr. 2) vorsah, Anwendung finden „kann“ und nicht „muss“. Der Ausdruck „kann“ kennzeichnet in der juristischen Terminologie Ermessensleistungen. Auch Sinn und Zweck des Erlasses spricht für diese Auslegung. Den privatrechtlich organisierten Trägern von Werkstätten für behinderte Menschen in Rheinland-Pfalz, die die Vergütung ihres Personals an den BAT anlehnten, wurde durch den Erlass eine höhere Personalkostenerstattung zugebilligt, wenn sie Gruppenleiter entsprechend der Empfehlung der Pflegesatzkommission in VergGr. V b BAT höhergruppierten, obwohl sie keinen Meistertitel führten.
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3. Der Kläger hat nicht aufgrund einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf Höhergruppierung in Entgeltgruppe E 9 TV-L.
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Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, dass von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung über das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 14.11.2012 - 5 AZR 886/11 - Rn. 23 mwN, NZA 2013, 322). Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob die Belegschaft davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (BAG 26.08.2009 - 5 AZR 969/08 - Rn. 25 mwN, NZA 2010, 173).
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Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass mit dem Erlass vom 25.02.1993 für Gruppenleiter ohne Meisterqualifikation in Werkstätten für behinderte Menschen ein Anspruch auf einen „doppelten“ Bewährungsaufstieg in VergGr. V b BAT eröffnet werden sollte, blieb es der Beklagten unbenommen, diese Möglichkeit später wieder zu beschränken oder zu beseitigen. Zwar ist der Berufung einzuräumen, dass die Beklagte freiwillig auf der Grundlage des ministeriellen Erlasses den Gruppenleitern ohne Meistertitel einen außertariflichen Aufstieg ermöglicht hat, so dass nicht angenommen werden kann, es habe sich um einen bloßen Normvollzug gehandelt. Auf die vom Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf (27.11.2002 - 12 Sa 1071/02 - Juris) bejahte Frage, ob auch die Mitarbeiter der Beklagten, obwohl sie nicht zum öffentlichen Dienst gehören, regelmäßig davon ausgehen müssen, ihr (mit öffentlichen Mitteln finanzierter) Arbeitgeber wolle nur die Leistungen gewähren, zu denen er rechtlich verpflichtet ist, so dass sie auch bei Gewährung von langjährigen Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen überschreiten, nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Übung Vertragsinhalt geworden ist und deshalb auf unbestimmte Zeit weiterbesteht, kommt es nicht an.
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Dass durch Tarifvertrag oder Erlass ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg vor seinem Ablauf abgeschafft oder beschränkt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG. Die Teilnahme am Bewährungsaufstieg hängt von der kumulativen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen ab und begründet bis zur vollen Erfüllung der Erfordernisse kein Anwartschaftsrecht oder eine vergleichbare Rechtsposition (BAG 20.06.2002 - 8 AZR 499/01 - Rn. 63 mwN, EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 105).
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Die Beklagte hat zwar Gruppenleiter ohne Meistertitel, die sie vor dem 01.09.2000 eingestellt hat, in die VergGr. V b BAT bzw. E 9 TV-L höhergruppiert und damit ein wiederholtes und gleichförmiges Verhalten gezeigt. Einen vertraglichen Anspruch auf Teilnahme am doppelten Bewährungsaufstieg konnte der Kläger, der erst im Jahr 2003 eingestellt worden ist, nicht erwerben. Wie bereits ausgeführt, besteht vor der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg allenfalls die tatsächliche Aussicht, in Zukunft einmal höhergruppiert zu werden. Gemessen daran hätte ein Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung in VergGr. V b (E 9 TV-L) frühestens am 01.12.2011 entstehen können, da er erst zu diesem Zeitpunkt vier Jahre in VergGr. V c BAT (E 8 TV-L) tätig war. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte aber die Entscheidung getroffen, ihr gleichförmiges Höhergruppierungsverhalten einzustellen. Dazu war sie berechtigt, weil das Land Rheinland-Pfalz Mitte des Jahres 2000 die Finanzierung der Werkstätten für behinderte Menschen von der Vollkostendeckung auf die Erstattung von Pflegesatzpauschalen geändert hat. Damit war die seit 1993 bestehende Erlasslage entfallen. Im Übrigen gibt es seit dem 01.11.2006 keine Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-L). Nur in bestimmten Fällen werden für Beschäftigte, die zum 01.11.2006 in den TV-L übergeleitet wurden, entsprechende Besitzstände nach § 8 TVÜ-L geschützt.
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Soweit es dennoch für Gruppenleiter, die nach dem 01.09.2000 eingestellt worden sind, vereinzelt zu Höhergruppierungen gekommen ist, handelte es sich um Ausnahmen von der Regel, Höhergruppierungen von Gruppenleitern ohne Meistertitel in VergGr. V b BAT (E 9 TV-L) im Wege des Bewährungsaufstiegs zu unterlassen, aber nicht um eine neue betriebliche Übung.
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4. Schließlich lässt sich ein Anspruch des Klägers nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.
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Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von einer allgemeinen begünstigenden Regelung ohne Vorliegen sachlicher Gründe auszunehmen (BAG 21.09.2011 - 4 AZR 802/09 - Rn. 26, Juris). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 15.05.2001 - 1 AZR 672/00 - Rn. 21, AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 176).
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Mit der Gruppe der Arbeitnehmer, die die Beklagte vor dem 01.09.2000 eingestellt hat, ist der im Jahr 2003 eingestellte Kläger nicht vergleichbar. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Differenzierung. Die Wahrung eines erreichten Besitzstandes kann als Grund für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen in Betracht kommen (BAG 06.08.1997 - 10 AZR 638/96 - Rn. 32, AP §§ 22, 23 BAT Lehrer Nr. 61).
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Wie in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eingehend erörtert worden ist, hat die Beklagte den zwischen Februar 1993 und vor dem 01.09.2000 eingestellten Gruppenleitern ohne Meisterbrief einen Aufstieg in die VergGr. V b BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L gewährt. Es ist unstreitig, dass 16 der vom Kläger aufgeführten Gruppenleiter (lfd. Nr. 1 bis 16) vor dem 01.09.2000 eingestellt worden sind. Nach dem 01.09.2000 hat die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag insgesamt 27 Gruppenleiter ohne Meisterqualifikation eingestellt, von denen sie 23 - darunter den Kläger - maximal nach Entgeltgruppe 8 TV-L vergütet.
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Die Beklagte hat vier Gruppenleiter ohne Meisterausbildung, die sie nach dem 01.09.2000 eingestellt hat, in E 9 TV-L höhergruppiert und damit bevorzugt. Hierfür hat sie jedoch einleuchtende Gründe vorgetragen. Zwei Gruppenleiter (ua. D. F., lfd. Nr. 17) habe sie aus anderen Werkstätten übernommen, sie seien bereits aufgrund der früheren Kann-Regelung des Erlasses vom 25.02.1993 in die E 9 TV-L aufgestiegen. Die zwei anderen Gruppenleiter verfügten zwar über keinen Meistertitel, einer (R. R., lfd. Nr. 19) habe jedoch ein Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen, der andere (W. H., lfd. Nr. 18) verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arbeitspädagogen, so dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in den gehobenen Dienst anderweitig erfüllt seien.
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Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer behauptet hat, seine Ausbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (FAB) sei mit der Ausbildung zum Arbeitspädagogen gleichzusetzen, ist dieses Vorbringen verspätet. Es ist auch unbeachtlich. Zum einen erlaubt die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer noch nicht den Schluss, dass der Arbeitgeber hier einer bestimmten Gruppe eine Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt. Zum anderen können sich bei Zusagen auf Leistungen in besonderen Einzelfällen andere Arbeitnehmer zur Begründung gleichartiger Ansprüche auf diese Einzelfälle nicht berufen (BAG 17.02.1998 - 3 AZR 783/96 - Rn. 21 mwN, AP § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 37).
III.
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Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.